BEG-Heizungsförderung – Reform ab 21.07.2026 (neue Boni-Struktur, Familienzuschlag, Degression)
Kurzantwort
Zum 21. Juli 2026 treten reformierte Förderbedingungen der BEG-Heizungsförderung (KfW-Programme 458/459/522/422) in Kraft. Die Grundförderung bleibt bei 30 %, doch die Boni ändern sich deutlich: Der Einkommensbonus wird von einer einzigen Stufe (30 % bis 40.000 € Haushaltseinkommen) auf drei Stufen gestaffelt (40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €), der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 %, und Effizienzbonus (5 %) sowie Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen. Neu ist ein Familienzuschlag, der das anzurechnende Haushaltseinkommen bei mindestens einem minderjährigen Kind um 10.000 € senkt. Die maximal förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit sinken von 30.000 € auf 28.000 €. Das amtliche KfW-Rechenbeispiel zum Familienzuschlag weist einen Fördersatz von bis zu 80 % aus – ob die bisherige 70-%-Obergrenze angepasst wurde, ist erst mit Veröffentlichung des KfW-Merkblatts 458 abschließend zu belegen. Ab 01.02.2027 werden förderfähige Kosten und Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich weiter abgesenkt (Degression). Anträge zu den alten Konditionen waren nur mit gültiger Bestätigung zum Antrag noch bis zum 20.07.2026 möglich.
Kernfakten
| Punkt | Alt (bis 20.07.2026) | Neu (ab 21.07.2026) |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 30 % (unverändert) |
| Klimageschwindigkeitsbonus (Selbstnutzende) | 20 % | 16 %, sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte |
| Einkommensbonus (Selbstnutzende) | 30 % bei zvE ≤ 40.000 € (einstufig) | 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € (dreistufig) |
| Familienzuschlag | – | anzurechnendes Haushaltseinkommen –10.000 € bei ≥ 1 minderjährigem Kind |
| Effizienzbonus (Wärmepumpen) | +5 % | entfällt |
| Emissionsminderungszuschlag (Biomasse) | pauschal 2.500 € | entfällt |
| Max. Fördersatz gesamt (private Selbstnutzende) | 70 % | im amtlichen KfW-Rechenbeispiel werden 80 % erreicht (Grund- + Einkommens- + Klimageschwindigkeitsbonus); exakte Obergrenze im Merkblatt 458 zu bestätigen |
| Max. förderfähige Kosten 1. Wohneinheit | 30.000 € | 28.000 €, sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € |
| Max. förderfähige Kosten 2.–6. WE / ab 7. WE | 15.000 € / 8.000 € | 15.000 € / 8.000 € (unverändert) |
| Wertschöpfungsbonus | – | geplant ab Q1 2027: Grundförderung 15 % für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen, +15 % Bonus für in der EU gefertigte |
| Inkrafttreten | – | 2026-07-21 |
| Rechtsgrundlage | § 89 GEG i. V. m. BEG-EM-Förderrichtlinie | § 89 GEG i. V. m. reformierter BEG-EM-Förderrichtlinie (2026) |
Geltungsbereich
Die Reform betrifft die BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden, ausgezahlt über die KfW-Zuschussprogramme 458 (Privatpersonen, Wohngebäude), 459 (Unternehmen, Wohngebäude), 522 (Unternehmen, Nichtwohngebäude) und 422 (Kommunen). Die genannten Boni-Sätze und die 70-%-Obergrenze gelten für private selbstnutzende Eigentümer (Programm 458). Vermietende und Wohnungswirtschaft erhalten weiterhin nur die Grundförderung von 30 % (ggf. bis 20.07.2026 zzgl. der auslaufenden Effizienz-/Emissionszuschläge). Die neuen Bedingungen gelten für alle Anträge, die ab dem 21.07.2026 bei KfW und BAFA gestellt werden. Für die Sanierung ganzer Effizienzhaus-Stufen (Kreditprogramme 261/263/264) gelten eigene, ebenfalls reformierte Konditionen (u. a. Wegfall des 5-%-EE-Klasse-Bonus, einheitlicher Förderhöchstbetrag 150.000 € je Wohneinheit, Tilgungszuschüsse pauschal −10 Prozentpunkte).
Übergangs- und Vertrauensschutzregelung
Vom 9. bis 20. Juli 2026 lief eine Umstellungsphase, in der KfW und BAFA keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) bzw. TPB mehr ausstellten. Antragstellende mit einer bereits vorliegenden gültigen BzA/TPB, die den eigentlichen Antrag noch nicht gestellt hatten, konnten diesen bis 20.07.2026 noch zu den alten Konditionen einreichen. Neue Bestätigungen zum Antrag sind ab dem 21.07.2026 wieder möglich – dann ausschließlich zu den neuen Bedingungen. Bereits erteilte Förderzusagen behalten ihre Gültigkeit; die Bundesmittel dafür sind reserviert.
Rechenbeispiel (amtliches KfW-Beispiel, neue Regeln)
Die KfW rechnet den Familienzuschlag in ihrer Pressemitteilung so vor: Eine Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 € tauscht die alte Heizung gegen eine Wärmepumpe für 32.000 €. Durch den Familienzuschlag sinkt das anzurechnende Einkommen um 10.000 € auf 30.000 €, sodass statt des 30-%- der 40-%-Einkommensbonus greift. Nach dem KfW-Beispiel ergibt sich – noch vor der ersten Degression am 01.02.2027 – eine Förderung von maximal 22.400 € (80 % von 28.000 €); angerechnet werden nur die förderfähigen Höchstkosten von 28.000 €, nicht die vollen 32.000 €. Die im Beispiel genannten 80 % (Grundförderung 30 % + Einkommensbonus 40 % + Klimageschwindigkeitsbonus) liegen über der bisher geltenden 70-%-Obergrenze; ob und wie sich der Höchst-Fördersatz mit der Reform ändert, ist erst mit Veröffentlichung des KfW-Merkblatts 458 abschließend zu belegen (siehe factcheck_status).
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Der volle Fördersatz gilt für jeden." Falsch – die höchsten Sätze erreichen nur selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Einkommen bzw. Familienzuschlag, die mehrere Boni kombinieren. Ohne Boni bleibt es bei 30 % Grundförderung. Der genaue Höchst-Fördersatz nach der Reform ist im KfW-Merkblatt 458 zu bestätigen (das amtliche KfW-Beispiel nennt 80 %).
- „Der Einkommensbonus wurde gestrichen." Falsch – er wurde von einer auf drei Stufen ausgeweitet (40 / 30 / 10 %) und für kleine Einkommen sogar erhöht.
- „28.000 € sind der Zuschuss." Falsch – 28.000 € ist die maximale Bemessungsgrundlage (förderfähige Kosten der ersten Wohneinheit), nicht der Auszahlungsbetrag.
- „Wer nach dem 21.07.2026 baut, verliert die alten Boni-Zusagen." Falsch – bereits erteilte Förderzusagen bleiben gültig; nur neue Anträge unterliegen den neuen Bedingungen.
- „Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt dauerhaft bei 16 %." Falsch – er sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte.
Abgrenzung
Diese Seite behandelt die Änderungen der BEG-Heizungsförderung ab 21.07.2026. Zur Antragsmechanik, den förderfähigen Heizungsarten und dem Verfahren (Programm 458) siehe KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen. Zur zugrunde liegenden Austauschpflicht siehe GEG § 71 – 65-%-Erneuerbare-Pflicht. Zur 65-%-Regel allgemein siehe 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 89 GEG (Förderung energieeffizienter Maßnahmen durch den Bund, Rechtsgrundlage der BEG), gesetze-im-internet.de:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__89.html
- § 71 GEG (65-%-Pflicht beim Heizungstausch):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
Behörden / Programmträger (Stufe A/B):
- KfW-Pressemitteilung vom 08.07.2026 – „Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase" (Eckpunkte der neuen Fördersätze ab 21.07.2026, Grundförderung 30 %, Förderhöchstbetrag 28.000 €, dreistufiger Einkommensbonus 40/30/10 %, Familienzuschlag 10.000 €, Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, Degression, Wertschöpfungsbonus):: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_900928.html
- BMWE / energiewechsel.de – Meldung vom 09.07.2026 „Sozialer, effizienter und fokussierter: Anträge für neue Gebäudeförderung ab 21. Juli möglich" (dreistufiger Einkommensbonus, Familienzuschlag, Degression, Umstellungsphase 9.–20.07.2026):: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Meldungen/2026/20260709-neue-gebaeudefoerderung.html
- BMWE / energiewechsel.de – FAQ BEG 3.1 „Welche Förderung ist für den Heizungstausch erhältlich?" (alte Konditionen bis 20.07.2026: Grundförderung 30 %, Effizienzbonus 5 %, Emissionsminderungszuschlag 2.500 €, Klimageschwindigkeitsbonus 20 %, Einkommensbonus 30 %, max. 70 %, max. förderfähige Ausgaben 30.000 €):: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-03-01.html
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458):: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
- KfW – Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 2026:: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/Anpassungen-2026/
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (BEG Heizungsförderung für Privatpersonen):: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-07-17: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Alte Konditionen (bis 20.07.2026) gegen die amtliche BMWE-FAQ BEG 3.1 belegt (Grundförderung 30 %, Effizienzbonus 5 %, Emissionsminderungszuschlag 2.500 €, Klimageschwindigkeitsbonus 20 %, Einkommensbonus 30 %, max. 70 %, förderfähige Ausgaben 30.000 €). Neue Konditionen (ab 21.07.2026) gegen die KfW-Pressemitteilung vom 08.07.2026 und die BMWE-Meldung vom 09.07.2026 belegt (dreistufiger Einkommensbonus 40/30/10 %, Familienzuschlag 10.000 €, Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, Förderhöchstbetrag 28.000 €, halbjährliche Degression ab 01.02.2027, Wegfall Effizienzbonus/Emissionsminderungszuschlag, geplanter Wertschöpfungsbonus Q1 2027). factcheck_status=review_needed: Die neuen Werte beruhen auf den Eckpunkten der Bundesregierung (08.07.2026) und der KfW-Pressemitteilung; die formell geänderte BEG-EM-Förderrichtlinie war zum Redaktionsschluss noch nicht mit Bundesanzeiger-Fundstelle verifiziert, und die Werte treten erst am 21.07.2026 in Kraft. Zu prüfen nach dem 21.07.2026: (1) Bundesanzeiger-Fundstelle der reformierten BEG-EM-Richtlinie, (2) exakte Bonus-Kombinationslogik im KfW-Merkblatt 458 (Zusammenspiel dreistufiger Einkommensbonus + 16-%-Klimageschwindigkeitsbonus bis 70-%-Deckel), (3) Details des für Q1 2027 angekündigten Wertschöpfungsbonus. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-17
- Gültig ab: 2026-07-21 (Inkrafttreten der reformierten BEG-Förderbedingungen)
- Gültig bis: 2027-01-31 (danach erste halbjährliche Degression von förderfähigen Kosten und Klimageschwindigkeitsbonus am 01.02.2027)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 89, § 71 GEG, gesetze-im-internet.de) ergänzt um A/B (KfW-Pressemitteilung, BMWE-Meldung und -FAQ)
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: factcheck_status=review_needed – siehe Änderungsverlauf. Werte beruhen auf den Eckpunkten/der KfW-Pressemitteilung vom 08.07.2026; Inkrafttreten 21.07.2026.