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Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) – unrichtige Daten korrigieren, Vervollständigung, Mitteilungspflicht nach Art. 19

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO) gibt jeder betroffenen Person zwei Ansprüche: Sie kann erstens vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen und zweitens – unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung – die Vervollständigung unvollständiger Daten, ausdrücklich auch mittels einer ergänzenden Erklärung. Der Wortlaut der Norm lautet: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen."

Für die Bearbeitung gilt die allgemeine Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO: unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags; die Frist kann bei Komplexität oder Anzahl der Anträge um weitere zwei Monate verlängert werden, worüber die betroffene Person innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe zu unterrichten ist. Die Berichtigung ist nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich.

Hat der Verantwortliche berichtigt, greift die Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO: Er teilt die Berichtigung allen Empfängern mit, denen die Daten offengelegt wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden; auf Verlangen nennt er der betroffenen Person diese Empfänger. Unabhängig von einem Antrag verpflichtet der Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) den Verantwortlichen, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit unrichtige Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

Wird der Verantwortliche nicht tätig, muss er die betroffene Person spätestens innerhalb eines Monats über die Gründe und über die Möglichkeit von Aufsichtsbeschwerde und gerichtlichem Rechtsbehelf unterrichten (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). Verstöße gegen die Betroffenenrechte der Art. 12 bis 22 DSGVO – und damit auch gegen Art. 16 – fallen unter Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO: Geldbußen bis 20 Mio. Euro oder bis 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) [BfDI, Textausgabe INFO 1, DSGVO Kapitel III Abschnitt 3]
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; kein deutsches Umsetzungsgesetz erforderlich
Anwendbar seit25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO)
Anspruch 1unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten [Art. 16 Satz 1 DSGVO]
Anspruch 2Vervollständigung unvollständiger Daten, auch mittels ergänzender Erklärung, unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke [Art. 16 Satz 2 DSGVO]
Bearbeitungsfristunverzüglich, spätestens 1 Monat nach Antragseingang [Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO]
Fristverlängerungum bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität/Anzahl; Unterrichtung mit Gründen binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 DSGVO]
Kostenunentgeltlich; Entgelt oder Verweigerung nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, Nachweis trägt der Verantwortliche [Art. 12 Abs. 5 DSGVO]
UntätigkeitUnterrichtung über Gründe + Hinweis auf Beschwerde und gerichtlichen Rechtsbehelf, spätestens binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 4 DSGVO]
IdentitätszweifelVerantwortlicher darf zusätzliche Informationen zur Identitätsbestätigung anfordern [Art. 12 Abs. 6 DSGVO]
FolgepflichtMitteilung der Berichtigung an alle Empfänger, Ausnahme: unmöglich oder unverhältnismäßiger Aufwand [Art. 19 Satz 1 DSGVO]
Auskunft über Empfängerauf Verlangen der betroffenen Person [Art. 19 Satz 2 DSGVO]
Objektive PflichtGrundsatz der Richtigkeit: unrichtige Daten unverzüglich löschen oder berichtigen [Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO]
Flankierendes RechtEinschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung [Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO]
Bußgeldrahmenbis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes [Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO]
Nationale Ausnahmekein Berichtigungsrecht bei Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken; stattdessen Gegendarstellung [§ 28 Abs. 3 BDSG]
ErwägungsgrundEG 65 DSGVO

Geltungsbereich

Art. 16 DSGVO gilt für jede betroffene Person, deren personenbezogene Daten von einem Verantwortlichen im Anwendungsbereich der DSGVO verarbeitet werden – also gegenüber Unternehmen, Vereinen, Arbeitgebern, Behörden, Krankenkassen, Auskunfteien und Online-Diensten gleichermaßen. Ein besonderes Formerfordernis stellt die Verordnung nicht auf; der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder – bei anderweitig nachgewiesener Identität – mündlich gestellt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 DSGVO).

Gegenstand des Anspruchs sind Tatsachenangaben, die unrichtig oder unvollständig sind: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontonummer, Vertragsdaten, Zahlungshistorie, Registereinträge. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Daten von Anfang an falsch erfasst wurden, und nicht nur bei nachträglichen Änderungen.

Der Europäische Gerichtshof hat den Anspruch in seinem Urteil vom 13.03.2025 in der Rechtssache C-247/23 (Deldits, ECLI:EU:C:2025:172) konkretisiert: Er entschied zu Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 16 DSGVO über die Berichtigung von Angaben zur Geschlechtsidentität in einem öffentlichen Register und hielt fest, dass zum Nachweis der Unrichtigkeit die relevanten und ausreichenden Belege verlangt werden dürfen, die der betroffenen Person nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sind. Zu diesem Urteil ist unten bewusst kein Direktlink gesetzt (siehe Quellenblock).

Neben dem Berichtigungsrecht bestehen die übrigen Betroffenenrechte selbständig fort, insbesondere das Auskunftsrecht (Art. 15), das Löschungsrecht (Art. 17), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) und das Widerspruchsrecht (Art. 21).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Kundin stellt am 05.03.2026 fest, dass ein Versandhändler ein falsches Geburtsdatum und eine veraltete Anschrift gespeichert hat, und verlangt per E-Mail Berichtigung.

Quellen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand