Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) – unrichtige Daten korrigieren, Vervollständigung, Mitteilungspflicht nach Art. 19
Kurzantwort
Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO) gibt jeder betroffenen Person zwei Ansprüche: Sie kann erstens vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen und zweitens – unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung – die Vervollständigung unvollständiger Daten, ausdrücklich auch mittels einer ergänzenden Erklärung. Der Wortlaut der Norm lautet: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen."
Für die Bearbeitung gilt die allgemeine Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO: unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags; die Frist kann bei Komplexität oder Anzahl der Anträge um weitere zwei Monate verlängert werden, worüber die betroffene Person innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe zu unterrichten ist. Die Berichtigung ist nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich.
Hat der Verantwortliche berichtigt, greift die Mitteilungspflicht nach Art. 19 DSGVO: Er teilt die Berichtigung allen Empfängern mit, denen die Daten offengelegt wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden; auf Verlangen nennt er der betroffenen Person diese Empfänger. Unabhängig von einem Antrag verpflichtet der Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) den Verantwortlichen, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit unrichtige Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.
Wird der Verantwortliche nicht tätig, muss er die betroffene Person spätestens innerhalb eines Monats über die Gründe und über die Möglichkeit von Aufsichtsbeschwerde und gerichtlichem Rechtsbehelf unterrichten (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). Verstöße gegen die Betroffenenrechte der Art. 12 bis 22 DSGVO – und damit auch gegen Art. 16 – fallen unter Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO: Geldbußen bis 20 Mio. Euro oder bis 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) [BfDI, Textausgabe INFO 1, DSGVO Kapitel III Abschnitt 3] |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; kein deutsches Umsetzungsgesetz erforderlich |
| Anwendbar seit | 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) |
| Anspruch 1 | unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten [Art. 16 Satz 1 DSGVO] |
| Anspruch 2 | Vervollständigung unvollständiger Daten, auch mittels ergänzender Erklärung, unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke [Art. 16 Satz 2 DSGVO] |
| Bearbeitungsfrist | unverzüglich, spätestens 1 Monat nach Antragseingang [Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO] |
| Fristverlängerung | um bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität/Anzahl; Unterrichtung mit Gründen binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 DSGVO] |
| Kosten | unentgeltlich; Entgelt oder Verweigerung nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, Nachweis trägt der Verantwortliche [Art. 12 Abs. 5 DSGVO] |
| Untätigkeit | Unterrichtung über Gründe + Hinweis auf Beschwerde und gerichtlichen Rechtsbehelf, spätestens binnen 1 Monats [Art. 12 Abs. 4 DSGVO] |
| Identitätszweifel | Verantwortlicher darf zusätzliche Informationen zur Identitätsbestätigung anfordern [Art. 12 Abs. 6 DSGVO] |
| Folgepflicht | Mitteilung der Berichtigung an alle Empfänger, Ausnahme: unmöglich oder unverhältnismäßiger Aufwand [Art. 19 Satz 1 DSGVO] |
| Auskunft über Empfänger | auf Verlangen der betroffenen Person [Art. 19 Satz 2 DSGVO] |
| Objektive Pflicht | Grundsatz der Richtigkeit: unrichtige Daten unverzüglich löschen oder berichtigen [Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO] |
| Flankierendes Recht | Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung [Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO] |
| Bußgeldrahmen | bis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes [Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO] |
| Nationale Ausnahme | kein Berichtigungsrecht bei Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken; stattdessen Gegendarstellung [§ 28 Abs. 3 BDSG] |
| Erwägungsgrund | EG 65 DSGVO |
Geltungsbereich
Art. 16 DSGVO gilt für jede betroffene Person, deren personenbezogene Daten von einem Verantwortlichen im Anwendungsbereich der DSGVO verarbeitet werden – also gegenüber Unternehmen, Vereinen, Arbeitgebern, Behörden, Krankenkassen, Auskunfteien und Online-Diensten gleichermaßen. Ein besonderes Formerfordernis stellt die Verordnung nicht auf; der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder – bei anderweitig nachgewiesener Identität – mündlich gestellt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 DSGVO).
Gegenstand des Anspruchs sind Tatsachenangaben, die unrichtig oder unvollständig sind: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontonummer, Vertragsdaten, Zahlungshistorie, Registereinträge. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Daten von Anfang an falsch erfasst wurden, und nicht nur bei nachträglichen Änderungen.
Der Europäische Gerichtshof hat den Anspruch in seinem Urteil vom 13.03.2025 in der Rechtssache C-247/23 (Deldits, ECLI:EU:C:2025:172) konkretisiert: Er entschied zu Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 16 DSGVO über die Berichtigung von Angaben zur Geschlechtsidentität in einem öffentlichen Register und hielt fest, dass zum Nachweis der Unrichtigkeit die relevanten und ausreichenden Belege verlangt werden dürfen, die der betroffenen Person nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sind. Zu diesem Urteil ist unten bewusst kein Direktlink gesetzt (siehe Quellenblock).
Neben dem Berichtigungsrecht bestehen die übrigen Betroffenenrechte selbständig fort, insbesondere das Auskunftsrecht (Art. 15), das Löschungsrecht (Art. 17), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) und das Widerspruchsrecht (Art. 21).
Ausnahmen
- Archivzwecke: Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG besteht das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit, ist ihr nach § 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDSG die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen; das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
- Offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge: Bei solchen Anträgen – insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – kann der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, tätig zu werden. Den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter hat der Verantwortliche zu erbringen.
- Nicht identifizierbare betroffene Person: Kann der Verantwortliche die Person nicht identifizieren und macht er dies glaubhaft, darf er die Wahrnehmung der Rechte aus Art. 15 bis 22 DSGVO verweigern (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 DSGVO); bei begründeten Identitätszweifeln kann er zusätzliche Informationen anfordern (Art. 12 Abs. 6 DSGVO).
- Eigenes Regime für Polizei und Strafjustiz: Für Verarbeitungen zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (Teil 3 BDSG, Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680) gilt nicht Art. 16 DSGVO, sondern § 58 BDSG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei Aussagen oder Beurteilungen die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung betrifft (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BDSG) und dass an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung tritt, wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann (§ 58 Abs. 1 Satz 3 BDSG).
Häufige Fehler
- „Berichtigung heißt Löschung." Nein. Art. 16 DSGVO korrigiert oder vervollständigt einen Datensatz. Die vollständige Entfernung richtet sich nach dem eigenständigen Löschungsrecht des Art. 17 DSGVO mit eigenen Voraussetzungen und Ausnahmen.
- „Ich kann jede Bewertung über mich berichtigen lassen." Der Anspruch zielt auf die sachliche Richtigkeit von Daten. Für den Bereich der Strafverfolgung stellt § 58 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausdrücklich klar, dass die Richtigkeitsfrage bei Aussagen und Beurteilungen nicht deren Inhalt betrifft.
- „Der Verantwortliche darf sich Zeit lassen." Maßstab ist „unverzüglich". Die BfDI erläutert dazu: unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung; je nach Aufwand kann eine gewisse Bearbeitungszeit noch unverzüglich in diesem Sinne sein. Die absolute Grenze bleibt die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
- „Mit der Korrektur im eigenen System ist es getan." Art. 19 DSGVO verpflichtet zusätzlich zur Mitteilung an alle Empfänger, denen die Daten offengelegt wurden – etwa Konzerngesellschaften, Dienstleister oder Auskunfteien.
- „Für die Berichtigung darf eine Bearbeitungsgebühr verlangt werden." Grundsätzlich nicht: Maßnahmen nach Art. 15 bis 22 DSGVO werden nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
- „Solange geprüft wird, darf weiterverarbeitet werden wie bisher." Die betroffene Person kann für die Dauer der Richtigkeitsprüfung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
Beispiel
Eine Kundin stellt am 05.03.2026 fest, dass ein Versandhändler ein falsches Geburtsdatum und eine veraltete Anschrift gespeichert hat, und verlangt per E-Mail Berichtigung.
- Fristlauf nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO: Antwort und Umsetzung unverzüglich, spätestens bis zum 05.04.2026.
- Ist der Fall komplex, kann der Händler die Frist um bis zu zwei Monate auf den 05.06.2026 verlängern – die Unterrichtung darüber mit Angabe der Gründe muss aber ebenfalls bis zum 05.04.2026 erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 DSGVO).
- Wurden die Adressdaten an einen Logistikdienstleister und an eine Auskunftei weitergegeben, muss der Händler diesen Empfängern die Berichtigung nach Art. 19 Satz 1 DSGVO mitteilen, sofern das nicht unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist; auf Verlangen nennt er der Kundin die Empfänger (Art. 19 Satz 2 DSGVO).
- Für den Vorgang darf kein Entgelt verlangt werden (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).
- Bleibt der Händler untätig, muss er bis zum 05.04.2026 die Gründe nennen und auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde sowie gerichtlichen Rechtsbehelf hinweisen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).
Quellen
- BfDI, „Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz. Texte und Erläuterungen" (INFO 1), amtliche Textausgabe mit DSGVO- und BDSG-Volltext (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/INFO1.pdf?__blob=publicationFile&v=23
- BfDI, Betroffenenrechte der DSGVO – Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Berichtigung.html
- BfDI, Basiswissen – Übersicht der Betroffenenrechte (Autorität B): https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Basiswissen/Betroffenenrechte/BetroffenenRechte_node.html
- § 28 BDSG – Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, Abs. 3 zum Ausschluss des Berichtigungsrechts (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__28.html
- § 58 BDSG – Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung (Teil 3 BDSG, Strafverfolgung und Gefahrenabwehr) (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__58.html
- § 34 BDSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Ausnahmen (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__34.html
- § 35 BDSG – Recht auf Löschung, Ausnahmen (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__35.html
- BDSG – Inhaltsverzeichnis und Gesamtausgabe (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/index.html
- EuGH, Urteil vom 13.03.2025 – C-247/23 (Deldits), ECLI:EU:C:2025:172, zur Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und zum Nachweismaßstab (kein Direktlink, siehe Vorbemerkung)
Siehe auch
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
- Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO)
- Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77–79 DSGVO)
- Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
- DSGVO-Bußgelder
- Speicherbegrenzung und Löschfristen
- Automatisierte Entscheidung und Scoring (Art. 22 DSGVO)
Änderungsverlauf
- 2026-08-30: Seite erstellt. DSGVO-Wortlaut der Art. 5, 12, 16, 18, 19 und 83 aus der amtlichen BfDI-Textausgabe INFO 1 übernommen; § 28 Abs. 3 und § 58 BDSG über gesetze-im-internet.de belegt; EuGH C-247/23 wegen der EUR-Lex-/CURIA-Sperre ohne Direktlink zitiert.
Stand
- Stand: 2026-08-30
- Gültig ab: 2018-05-25
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Diese Seite gibt geltende Normen, Rechtsprechung und die veröffentlichte Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden wieder. Sie ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.