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EuGH C-383/23 (ILVA, VO 2016/679) – DSGVO-Bußgeld nach Konzernumsatz: Unternehmensbegriff der Art. 101, 102 AEUV

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Kurzantwort

Mit Urteil vom 13. Februar 2025 in der Rechtssache C-383/23 (ILVA A/S) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Fünfte Kammer, ECLI:EU:C:2025:84) entschieden: Der Begriff „Unternehmen" in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO entspricht dem wettbewerbsrechtlichen Unternehmensbegriff der Art. 101 und 102 AEUV. Gehört ein Verantwortlicher zu einem Konzern, bemisst sich die Bußgeldobergrenze (10 Mio. EUR / 2 % bzw. 20 Mio. EUR / 4 %) daher am weltweiten Gesamtjahresumsatz der gesamten wirtschaftlichen Einheit – nicht nur am Umsatz der verstoßenden Tochtergesellschaft.

Entscheidend ist die vom EuGH gezogene Trennlinie: Der Konzernumsatz bestimmt den Höchstbetrag (den „Deckel"). Die konkrete Bußgeldhöhe ist davon zu unterscheiden und richtet sich nach den Zumessungskriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO (Art, Schwere, Dauer, Vorsatz/Fahrlässigkeit, Datenkategorien, Zahl der Betroffenen usw.). Der Konzernumsatz darf also nicht als alleinige Berechnungsgrundlage dienen – er ist aber bei der Prüfung heranzuziehen, ob die Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne von Art. 83 Abs. 1 DSGVO ist, weil er die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Adressaten abbildet.

Das Urteil führt die Linie aus EuGH C-807/21 (Deutsche Wohnen, 05.12.2023, ECLI:EU:C:2023:950) fort und erstreckt sie ausdrücklich auf Mitgliedstaaten wie Dänemark und Estland, in denen DSGVO-Geldbußen nicht als Verwaltungssanktion, sondern nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO durch Strafgerichte verhängt werden.

Kernfakten

PunktWert
AktenzeichenC-383/23 (Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV)
BezeichnungILVA (Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO)
ECLIECLI:EU:C:2025:84
Entscheidungsdatum13.02.2025
SpruchkörperGerichtshof (Fünfte Kammer), Berichterstatter Z. Csehi
CELEX-Nummer62023CJ0383
Vorlegendes GerichtVestre Landsret (Obergericht für Westdänemark), Vorlagebeschluss vom 03.05.2023
GeneralanwältinL. Medina, Schlussanträge vom 12.09.2024
Ausgelegte NormArt. 83 Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 DSGVO (VO 2016/679) i. V. m. ErwGr. 150, 151
Kernaussage„Unternehmen" i. S. v. Art. 83 Abs. 4–6 DSGVO = Unternehmensbegriff der Art. 101, 102 AEUV
Folge für den HöchstbetragProzentsatz vom weltweiten Gesamtjahresumsatz des Vorjahres der gesamten wirtschaftlichen Einheit (Konzern)
Folge für die konkrete HöheBemessung nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO; Konzernumsatz nicht alleinige Berechnungsgrundlage
Bußgeldrahmen Art. 83 Abs. 4 DSGVObis 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Vorjahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist
Bußgeldrahmen Art. 83 Abs. 5 und 6 DSGVObis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist
Definition „wirtschaftliche Einheit"Jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von Rechtsform und Finanzierung; einheitliche Organisation personeller, materieller und immaterieller Mittel mit dauerhaftem wirtschaftlichem Zweck
SachverhaltMöbelhändler ILVA A/S (Lars Larsen Group) speicherte von Mai 2018 bis Januar 2019 Daten von mindestens 350.000 ehemaligen Kunden zu lange
Konzernumsatz 2016/20176,57 Mrd. DKK (rund 881 Mio. EUR) – Lars Larsen Group
Umsatz ILVA A/S 2016/2017knapp 1,8 Mrd. DKK (rund 241 Mio. EUR)
Antrag der Staatsanwaltschaft1,5 Mio. DKK (rund 201.000 EUR) – berechnet auf Basis des Konzernumsatzes
Erstinstanzliches Bußgeld100.000 DKK (rund 13.400 EUR), Retten i Aarhus, Urteil vom 12.02.2021
Verstoßene Normen (Ausgangsverfahren)Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO (Speicherbegrenzung), § 41 des dänischen Gesetzes Nr. 502 vom 23.05.2018
Besonderheit Art. 83 Abs. 9 DSGVOIn DK/EE wird die Geldbuße von der Aufsichtsbehörde angeregt und vom Strafgericht verhängt; Wirkung muss verwaltungsrechtlichen Geldbußen gleichwertig sein
Grenze im StrafverfahrenStrafgericht muss Verfahrensrechte des Beschuldigten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe (EU-Grundrechtecharta) wahren
VorgängerurteilEuGH C-807/21 (Deutsche Wohnen), 05.12.2023, ECLI:EU:C:2023:950, Rn. 53–59
VerfahrensausgangVorabentscheidung – Endentscheidung durch das Vestre Landsret; Ausgang dort nicht verifiziert

Geltungsbereich

Das Urteil legt die DSGVO (VO 2016/679) aus. Als EU-Verordnung gilt die DSGVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Die Auslegung des Art. 83 DSGVO durch den EuGH bindet daher auch deutsche Aufsichtsbehörden und Gerichte unmittelbar.

Betroffen ist jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter, der Teil einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Art. 101, 102 AEUV ist. Praktisch heißt das: Tochtergesellschaften in Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften, Holding-Konstellationen und Unternehmensgruppen mit einheitlicher Leitung. Auch kleine Tochtergesellschaften mit geringem Eigenumsatz unterliegen damit einem Bußgeldrahmen, der sich am Konzernumsatz orientiert.

Nicht betroffen sind Verantwortliche, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben – etwa Behörden im Rahmen hoheitlichen Handelns oder rein privat handelnde natürliche Personen. Für diese greift der jeweils absolute Betrag (10 bzw. 20 Mio. EUR); die Prozentalternative läuft mangels „Unternehmen" leer. In Deutschland ist zusätzlich § 43 Abs. 3 BDSG zu beachten: Gegen Behörden und öffentliche Stellen werden grundsätzlich keine Geldbußen verhängt.

Was der EuGH konkret entschieden hat

1. „Unternehmen" ist wettbewerbsrechtlich zu verstehen. Der EuGH knüpft an ErwGr. 150 DSGVO an, der ausdrücklich auf Art. 101, 102 AEUV verweist. Der Unternehmensbegriff umfasst danach jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit – unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Er bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Rn. 22).

2. Der Begriff betrifft nur die Bemessung, nicht die Verhängung. Ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen verhängt werden kann, ist in Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO abschließend geregelt; der wettbewerbsrechtliche Unternehmensbegriff spielt dafür keine Rolle (Rn. 19, unter Verweis auf Deutsche Wohnen). Er ist allein für die Höhe der Geldbuße relevant (Rn. 20).

3. Höchstbetrag und konkrete Höhe sind zu trennen. Der EuGH unterscheidet ausdrücklich zwischen der Bestimmung des Höchstbetrags und der tatsächlichen Berechnung der zu verhängenden Geldbuße (Rn. 24). Der Höchstbetrag folgt aus einem Prozentsatz des Konzernumsatzes. Die konkrete Höhe folgt aus den Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO, die entweder das Verhalten des Verantwortlichen oder die Verstöße selbst kennzeichnen (Rn. 26–28).

4. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist trotzdem zu berücksichtigen. Nur eine Geldbuße, die sowohl alle Zumessungskriterien als auch – soweit einschlägig – die tatsächliche oder materielle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Adressaten berücksichtigt, kann wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne von Art. 83 Abs. 1 DSGVO sein. Dafür ist zu berücksichtigen, ob der Adressat einem Unternehmen im Sinne der Art. 101, 102 AEUV angehört (Rn. 29).

5. Gleiches gilt für strafgerichtlich verhängte Geldbußen. Wo das nationale Recht keine Verwaltungsgeldbußen kennt (Dänemark, Estland – ErwGr. 151), wird die Geldbuße nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO von der Aufsichtsbehörde angeregt und vom zuständigen nationalen Gericht verhängt. Die Auslegung des Art. 83 DSGVO gilt dort entsprechend (Rn. 30). Das Strafgericht muss dabei jedoch jederzeit die strafrechtlichen Verfahrensgarantien und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe nach der EU-Grundrechtecharta beachten (Rn. 34).

6. Kein grundsätzliches Hindernis. Wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, verlangt Art. 83 DSGVO ausnahmslos, dass bei der Berechnung des konkreten Betrags der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird – ein angemessener Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse am Datenschutz und den Rechten des Verantwortlichen bzw. des Unternehmens, dem er angehört (Rn. 35).

Was das für Unternehmen in Deutschland bedeutet

Der Bußgeldrahmen steigt – auch für kleine Tochtergesellschaften. Eine GmbH mit 5 Mio. EUR Eigenumsatz, die zu einem Konzern mit 900 Mio. EUR Weltumsatz gehört, hat bei einem Verstoß nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO nicht einen Rahmen von 20 Mio. EUR, sondern von bis zu 36 Mio. EUR (4 % von 900 Mio. EUR), weil der jeweils höhere Betrag maßgeblich ist. Die frühere Argumentation „meine Gesellschaft ist klein, also ist der Rahmen klein" trägt nicht mehr.

Der Konzernumsatz ist aber kein Automatismus. Die Aufsichtsbehörde darf den Konzernumsatz nicht einfach mit einem Prozentsatz multiplizieren. Sie muss die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO einzeln abarbeiten und begründen. Das ILVA-Verfahren zeigt das: Beantragt waren rund 201.000 EUR auf Konzernbasis, verhängt wurden in erster Instanz rund 13.400 EUR – unter anderem, weil das Gericht nur Fahrlässigkeit annahm.

Nachweispflichten werden härter. Wer den Bußgeldrahmen begrenzen oder mildernde Umstände geltend machen will, muss liefern: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), Löschkonzept und dokumentierte Löschfristen (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO – genau der im ILVA-Fall verletzte Grundsatz), technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO), Kooperationsnachweise gegenüber der Aufsicht (Art. 83 Abs. 2 lit. f DSGVO) sowie Genehmigte Verhaltensregeln oder Zertifizierungen (Art. 83 Abs. 2 lit. j DSGVO).

Konzern-Compliance wird zur Konzernaufgabe. Da die wirtschaftliche Einheit den Rahmen bestimmt, lässt sich Datenschutzrisiko nicht mehr sinnvoll auf einzelne Tochtergesellschaften „isolieren". Konzernweite Löschkonzepte, gruppenweite Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO) und ein einheitliches Meldeverfahren nach Art. 33 DSGVO sind die praktische Konsequenz.

Verhältnismäßigkeit bleibt der Hebel der Verteidigung. Der EuGH betont sie ausdrücklich. Argumente über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sanktionierten Einheit, die geringe Zahl betroffener Personen, die fehlende Sensibilität der Datenkategorien und die kurze Dauer des Verstoßes bleiben im Verfahren wirksam.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Eine deutsche Vertriebs-GmbH mit 8 Mio. EUR Jahresumsatz gehört zu einer europäischen Handelsgruppe mit 1,2 Mrd. EUR Weltumsatz. Die GmbH speichert Kundendaten aus beendeten Verträgen ohne Löschkonzept dauerhaft weiter – ein Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO), der nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO dem oberen Rahmen unterfällt.

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand