Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (VO (EG) Nr. 861/2007, §§ 1097–1109 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage (EU) | Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen |
| Rechtsgrundlage (national) | §§ 1097–1109 ZPO (Buch 11, Abschnitt 6) |
| Geltende Fassung seit | 14.07.2017 (umfassende Änderung durch die Verordnung (EU) 2015/2421; Formblätter zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1259) |
| Streitwertgrenze | 5.000 EUR, ohne Zinsen, Kosten und Auslagen, maßgeblich beim Eingang der Klage (Art. 2 Abs. 1) |
| Grenzüberschreitend | mindestens eine Partei hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts (Art. 3 Abs. 1) |
| Maßgeblicher Zeitpunkt dafür | Eingang des Klageformblatts bei Gericht (Art. 3 Abs. 3) |
| Wohnsitzbegriff | Art. 62, 63 der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Art. 3 Abs. 2) |
| Nicht erfasst (Abs. 1) | Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshaftung für hoheitliches Handeln (*acta iure imperii*) |
| Nicht erfasst (Abs. 2) | u. a. Arbeitsrecht, Unterhaltspflichten, Erb- und Testamentsrecht, eheliche Güterstände, Insolvenz, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Miete/Pacht unbeweglicher Sachen (außer Geldforderungen) |
| Klageerhebung | Klageformblatt A (Anhang I), direkt bei Gericht, per Post oder auf anderem zugelassenen Weg (Art. 4 Abs. 1) |
| Einreichungsformen in Deutschland | Schriftsatz, Telekopie oder elektronisches Dokument nach § 130a ZPO (§ 1097 Abs. 1 ZPO) |
| Verfahrensart | schriftlich (Art. 5 Abs. 1) |
| Mündliche Verhandlung | nur, wenn ohne sie kein Urteil möglich ist oder eine Partei sie beantragt; Ablehnung schriftlich zu begründen (Art. 5 Abs. 1a) |
| Zustellung an den Beklagten | Klageformblatt + Antwortformblatt C, binnen 14 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäßen Klage abzusenden (Art. 5 Abs. 2) |
| Antwortfrist des Beklagten | 30 Tage ab Zustellung (Art. 5 Abs. 3) |
| Weiterleitung an den Kläger | binnen 14 Tagen nach Eingang der Antwort (Art. 5 Abs. 4) |
| Widerklage | mit Formblatt A; Antwortfrist des Klägers 30 Tage (Art. 5 Abs. 6); über 5.000 EUR → Überleitung ins nationale Verfahren (Art. 5 Abs. 7, § 1099 ZPO) |
| Annahmeverweigerung wegen Sprache | Erklärungsfrist eine Woche, Notfrist ab Zustellung, Belehrungspflicht (§ 1098 ZPO zu Art. 6 Abs. 3) |
| Urteilsfrist | 30 Tage nach Eingang der Antworten bzw. nach mündlicher Verhandlung (Art. 7 Abs. 1, 2) |
| Säumnis | Urteil ergeht auch ohne Antwort (Art. 7 Abs. 3); in Deutschland Entscheidung nach Lage der Akten, § 251a ZPO ist nicht anzuwenden (§ 1103 ZPO) |
| Anwaltszwang | keiner (Art. 10) |
| Beweisaufnahme | einfachste und am wenigsten aufwendige Art; Sachverständigenbeweis und mündliche Aussagen nur, wenn anders kein Urteil möglich (Art. 9 Abs. 1, 4; § 1101 ZPO) |
| Verkündung des Urteils | entfällt; die Zustellung ersetzt die Verkündung (§ 1102 ZPO) |
| Vollstreckbarkeit | ungeachtet eines Rechtsmittels, ohne Sicherheitsleistung (Art. 15 Abs. 1); §§ 712, 719 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 707 ZPO nicht anwendbar (§ 1105 Abs. 1 ZPO) |
| Kostentragung | unterlegene Partei; keine Erstattung nicht notwendiger oder unverhältnismäßiger Kosten (Art. 16) |
| Gerichtsgebühren | dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und die Gebühren nationaler vereinfachter Verfahren nicht überschreiten; Fernzahlung muss möglich sein (Art. 15a) |
| Rechtsmittel | richtet sich nach nationalem Recht (Art. 17 Abs. 1); in Deutschland Berufung – zulässig bei Beschwer über 1.000 EUR oder Zulassung (§ 511 Abs. 2 ZPO) |
| Überprüfung in Ausnahmefällen | 30 Tage, nicht verlängerbar (Art. 18 Abs. 1, 2); in Deutschland Fortführung des Verfahrens, auf Antrag Feststellung der Nichtigkeit durch Beschluss, Glaubhaftmachung (§ 1104 ZPO) |
| Anerkennung/Vollstreckung im EU-Ausland | ohne Vollstreckbarerklärung, Anerkennung nicht anfechtbar (Art. 20 Abs. 1) |
| Bestätigung | Formblatt D (Anhang IV), auf Antrag und ohne zusätzliche Kosten (Art. 20 Abs. 2); in Deutschland ausgestellt vom Klauselgericht nach Anhörung des Schuldners (§ 1106 ZPO) |
| Ausländischer Titel im Inland | Zwangsvollstreckung ohne Vollstreckungsklausel (§ 1107 ZPO) |
| Übersetzung | in deutscher Sprache, von einer in einem EU-Mitgliedstaat befugten Person (§ 1108 ZPO zu Art. 21 Abs. 2 Buchst. b) |
| Sicherheitsleistung wegen Ausländereigenschaft | unzulässig (Art. 21 Abs. 4) |
| Ablehnung der Vollstreckung | nur bei Unvereinbarkeit mit einem früheren Urteil (Art. 22 Abs. 1); keine Nachprüfung in der Sache (Art. 22 Abs. 2) |
| Aussetzung/Beschränkung | Sicherungsmaßnahmen, Sicherheitsleistung oder Aussetzung (Art. 23); § 1109 ZPO i. V. m. § 1084 ZPO |
| Gerichtlicher Vergleich | wird wie ein Urteil anerkannt und vollstreckt (Art. 23a) |
| Lückenfüllung | im Übrigen nationales Verfahrensrecht (Art. 19) |
Wann das Verfahren offensteht
Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen.
1. Zivil- oder Handelssache. Art. 2 Abs. 1 erfasst Zivil- und Handelssachen, „ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt". Ausgenommen sind Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Staatshaftung für hoheitliches Handeln (*acta iure imperii*).
2. Kein Ausschlusstatbestand nach Art. 2 Abs. 2. Der Katalog ist länger als beim Europäischen Mahnverfahren und praktisch folgenreich. Ausgeschlossen sind unter anderem:
- Arbeitsrecht (Buchst. h) – Lohnklagen grenzüberschreitend Beschäftigter laufen also nicht über dieses Verfahren;
- Unterhaltspflichten aus Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnissen (Buchst. c);
- Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen – mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen (Buchst. i); die Mietrückstandsklage bleibt damit möglich, die Räumungsklage nicht;
- Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Ehre (Buchst. j);
- Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung (Buchst. a); eheliche Güterstände (Buchst. b); Testaments- und Erbrecht (Buchst. d); Insolvenz und Vergleich (Buchst. e); soziale Sicherheit (Buchst. f); Schiedsgerichtsbarkeit (Buchst. g).
3. Streitwert höchstens 5.000 Euro. Maßgeblich ist der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht (Art. 2 Abs. 1). Aufgelaufene Verzugszinsen und vorgerichtliche Kosten zählen also nicht mit – ein Unterschied, der in Grenzfällen über die Anwendbarkeit entscheidet.
4. Grenzüberschreitende Rechtssache. Nach Art. 3 Abs. 1 genügt es, dass mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem des angerufenen Gerichts. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 62, 63 der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Art. 3 Abs. 2). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Eingangs des Klageformblatts (Art. 3 Abs. 3). Ein rein innerdeutscher Fall ist damit ausgeschlossen.
Fällt die Klage nicht in den Anwendungsbereich, unterrichtet das Gericht den Kläger; nimmt er die Klage nicht zurück, wird sie nach nationalem Verfahrensrecht weiterbehandelt (Art. 4 Abs. 3). § 1097 Abs. 2 ZPO stellt für Deutschland klar: Das Verfahren wird dann ohne Anwendung der Verordnung fortgeführt.
Welches Gericht zuständig ist
Anders als beim Europäischen Mahnverfahren gibt es kein zentrales deutsches Gericht. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit nicht selbst, sondern setzt sie voraus:
- Die internationale Zuständigkeit folgt aus der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Für Verbraucherverträge im Sinne des Art. 17 Abs. 1 gilt: Der Verbraucher kann nach Art. 18 Abs. 1 wahlweise am Wohnsitz des Vertragspartners oder – ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz – an seinem eigenen Wohnsitz klagen. Umgekehrt kann der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 18 Abs. 2 nur in dessen Wohnsitzmitgliedstaat verklagen.
- Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach deutschem Recht. Da der Streitwert 5.000 EUR nicht übersteigen darf, ist stets das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG: Ansprüche bis zehntausend Euro).
Für Verbraucher ist Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO der eigentliche Hebel: Wer in Deutschland wohnt und bei einem Online-Händler in einem anderen Mitgliedstaat gekauft hat, kann vor seinem heimischen Amtsgericht klagen – in deutscher Sprache, ohne Anwalt, mit einem Formblatt.
Ablauf und Fristen
Der Ablauf ist in Art. 4 bis 7 eng getaktet:
- Klage mit Formblatt A (Anhang I). Das Formblatt muss eine Beschreibung der Beweise enthalten; Belege können beigefügt werden (Art. 4 Abs. 1). In Deutschland sind Schriftsatz, Telekopie und elektronisches Dokument nach § 130a ZPO zugelassen (§ 1097 Abs. 1 ZPO).
- Mängelbehebung. Sind die Angaben unzureichend oder das Formblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, setzt das Gericht mit Formblatt B eine Frist zur Vervollständigung (Art. 4 Abs. 4). Offensichtlich unbegründete oder unzulässige Klagen werden ab- bzw. zurückgewiesen; das Gericht teilt mit, ob ein Rechtsmittel besteht.
- Zustellung. Das Gericht füllt Teil I des Antwortformblatts C aus und stellt Klageformblatt, Beweisunterlagen und Formblatt C zu; die Unterlagen sind binnen 14 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäßen Klage abzusenden (Art. 5 Abs. 2).
- Antwort des Beklagten binnen 30 Tagen ab Zustellung – mit Teil II des Formblatts C oder auf andere geeignete Weise (Art. 5 Abs. 3). Eine Kopie geht binnen 14 Tagen an den Kläger (Art. 5 Abs. 4).
- Urteil binnen 30 Tagen nach Eingang der Antworten. Alternativ kann das Gericht weitere Angaben anfordern (Frist höchstens 30 Tage), Beweis erheben oder zu einer mündlichen Verhandlung laden, die binnen 30 Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat (Art. 7 Abs. 1). Nach einer mündlichen Verhandlung ergeht das Urteil binnen 30 Tagen (Art. 7 Abs. 2).
Art. 14 Abs. 2 erlaubt dem Gericht, die Fristen der Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 3 und 6 sowie Art. 7 Abs. 1 ausnahmsweise zu verlängern, wenn das zur Wahrung der Rechte der Parteien notwendig ist. Über die Folgen einer Fristversäumnis ist die betroffene Partei zu belehren (Art. 14 Abs. 1).
Antwortet eine Partei nicht, ergeht gleichwohl ein Urteil (Art. 7 Abs. 3). § 1103 ZPO konkretisiert das für Deutschland: Das Gericht kann eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen; § 251a ZPO ist nicht anzuwenden. Ein Versäumnisurteil nach §§ 330 ff. ZPO ergeht also nicht – und damit gibt es auch keinen Einspruch nach § 338 ZPO.
Schriftlichkeit, mündliche Verhandlung und Beweis
Art. 5 Abs. 1 ordnet an: Das Verfahren „wird schriftlich durchgeführt". Nach Art. 5 Abs. 1a hält das Gericht eine mündliche Verhandlung nur ab, wenn es auf der Grundlage der schriftlichen Beweismittel kein Urteil fällen kann oder eine Partei sie beantragt. Es kann den Antrag ablehnen, wenn auch ohne Verhandlung ein faires Verfahren gesichert ist; die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar.
Findet eine Verhandlung statt, sind nach Art. 8 Abs. 1 vorrangig Video- oder Telekonferenz zu nutzen, es sei denn, das wäre im Einzelfall unfair. § 1100 Abs. 1 ZPO schränkt dafür das deutsche Recht ein: Von § 128a ZPO ist nur Absatz 6 anwendbar. § 1100 Abs. 2 ZPO schließt die Bestimmung eines frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) aus.
Bei der Beweisaufnahme bestimmt Art. 9 Abs. 1 die Beweismittel und wählt „die einfachste und am wenigsten aufwendige Art der Beweisaufnahme". Schriftliche Zeugen- oder Sachverständigenaussagen und die schriftliche Parteivernehmung sind ausdrücklich zugelassen (Art. 9 Abs. 2). Art. 9 Abs. 4 enthält eine harte Subsidiaritätsregel: Sachverständigenbeweis und mündliche Aussagen darf das Gericht nur zulassen, „wenn es nicht möglich ist, aufgrund anderer Beweismittel ein Urteil zu fällen".
§ 1101 Abs. 1 ZPO überträgt dem Gericht die Beweisaufnahme „in der ihm geeignet erscheinenden Art", soweit Art. 9 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt. § 1101 Abs. 2 ZPO beschränkt bei Bild- und Tonübertragung die anwendbaren deutschen Vorschriften auf § 284 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 128a Abs. 6 und § 284 Abs. 3 ZPO.
Art. 12 rundet das Bild ab: Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Klage (Abs. 1), unterrichtet sie erforderlichenfalls über Verfahrensfragen (Abs. 2) und bemüht sich, soweit angemessen, um eine gütliche Einigung (Abs. 3).
Sprache und Annahmeverweigerung
Klageformblatt, Antwort, Widerklage und die Beschreibung der Beweisunterlagen sind in der Sprache des Gerichts vorzulegen (Art. 6 Abs. 1). Weitere Unterlagen muss das Gericht nur übersetzen lassen, wenn die Übersetzung für das Urteil erforderlich erscheint (Art. 6 Abs. 2).
Art. 6 Abs. 3 gibt dem Empfänger ein Annahmeverweigerungsrecht, wenn das Schriftstück weder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats noch in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht. § 1098 ZPO setzt die Frist dafür in Deutschland auf eine Woche ab Zustellung fest, ordnet an, dass es sich um eine Notfrist handelt, und verpflichtet zur Belehrung über die Folgen einer Versäumung.
Zustellung und elektronischer Schriftverkehr
Art. 13 Abs. 1 lässt für Klageformblatt, Antwort und Urteil die Zustellung durch Postdienste oder durch elektronische Übermittlung zu. Die elektronische Zustellung setzt voraus, dass sie technisch verfügbar und nach dem Recht beider beteiligter Mitgliedstaaten zulässig ist und dass der Empfänger ihr vorher ausdrücklich zugestimmt hat oder rechtlich verpflichtet ist, sie zu akzeptieren. Die Zustellung wird durch Empfangsbestätigung mit Empfangsdatum nachgewiesen.
Die Zustimmung kann bereits im Klageformblatt A oder Antwortformblatt C erklärt werden (Art. 13 Abs. 3). Der übrige Schriftverkehr erfolgt unter denselben Voraussetzungen ebenfalls elektronisch (Art. 13 Abs. 2). Ist eine Zustellung nach Abs. 1 nicht möglich, kann auf die Zustellungsarten der Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zurückgegriffen werden (Art. 13 Abs. 4).
Kosten und Gerichtsgebühren
Art. 16 enthält die Kostengrundregel: „Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens." Satz 2 begrenzt sie jedoch: Das Gericht spricht der obsiegenden Partei keine Erstattung zu, „soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen". Bei einer Forderung von wenigen hundert Euro kann das dazu führen, dass Anwaltskosten ganz oder teilweise nicht erstattet werden – ein wesentlicher Unterschied zur Kostenerstattung nach §§ 91 ff. ZPO.
Art. 15a Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Gerichtsgebühren für das Bagatellverfahren nicht unverhältnismäßig hoch anzusetzen; sie dürfen die Gebühren für nationale vereinfachte Verfahren nicht überschreiten. Art. 15a Abs. 2 verlangt mindestens eine Fernzahlungsmöglichkeit – Banküberweisung, Kredit- oder Debitkarte oder Lastschrift –, damit die Gebühr auch aus einem anderen Mitgliedstaat beglichen werden kann. Die Höhe selbst richtet sich in Deutschland nach dem GKG.
Beantragt eine Partei ihre persönliche Anwesenheit in einer Verhandlung, obwohl Fernkommunikationstechnik vorgesehen war, unterliegt die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten ausdrücklich den Bedingungen des Art. 16 (Art. 8 Abs. 3).
Rechtsmittel und Überprüfung
Rechtsmittel (Art. 17)
Die Verordnung schreibt kein Rechtsmittel vor, sondern überlässt es dem nationalen Recht; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und binnen welcher Frist ein Rechtsmittel statthaft ist (Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 Buchst. g). In Deutschland gilt die Berufung nach § 511 ZPO: statthaft gegen Endurteile des Amtsgerichts (Abs. 1), zulässig aber nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat (Abs. 2). Bei einer Forderung unterhalb dieser Schwelle entscheidet das Amtsgericht faktisch endgültig, sofern es die Berufung nicht zulässt.
Art. 17 Abs. 2 stellt klar, dass die Gebühren- und Kostenregeln der Art. 15a und 16 auch im Rechtsmittelverfahren gelten.
Überprüfung in Ausnahmefällen (Art. 18)
Unabhängig davon kann der Beklagte, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, die Überprüfung des Urteils beantragen, wenn
- a) ihm das Klageformblatt oder die Ladung nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, oder
- b) er aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Forderung zu bestreiten
– jeweils nicht, wenn er ein mögliches Rechtsmittel nicht eingelegt hat (Art. 18 Abs. 1).
Die Frist beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beklagte vom Inhalt des Urteils tatsächlich Kenntnis genommen hat und handlungsfähig war, spätestens mit der ersten Vollstreckungsmaßnahme, die ihm die Verfügung über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen hat. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen (Art. 18 Abs. 2). Ist die Überprüfung gerechtfertigt, ist das Urteil nichtig; der Kläger verliert aber nicht die Vorteile einer eingetretenen Verjährungshemmung (Art. 18 Abs. 3).
§ 1104 ZPO regelt die Folgen für Deutschland: Das Verfahren wird fortgeführt und in die Lage vor Erlass des Urteils zurückversetzt; auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest (Abs. 1). Die tatsächlichen Voraussetzungen hat der Beklagte glaubhaft zu machen (Abs. 2).
Vollstreckung
Inländische Urteile
Art. 15 Abs. 1 macht das Urteil ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar; eine Sicherheitsleistung darf nicht verlangt werden. § 1105 Abs. 1 ZPO setzt das um: Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären; § 712 ZPO (Schutzantrag des Schuldners) und § 719 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 707 ZPO (einstweilige Einstellung) sind nicht anzuwenden.
Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 ist nach § 1105 Abs. 2 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig; die Entscheidung ergeht durch einstweilige Anordnung und ist unanfechtbar, die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Anerkennung und Vollstreckung im EU-Ausland
Art. 20 Abs. 1 beseitigt das Exequatur: Das Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, „ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann". Auf Antrag stellt das Gericht ohne zusätzliche Kosten eine Bestätigung mit Formblatt D aus – auf Wunsch in jeder anderen Amtssprache der Union (Art. 20 Abs. 2).
In Deutschland ist für die Bestätigung nach § 1106 Abs. 1 ZPO das Gericht zuständig, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung obliegt. § 1106 Abs. 2 ZPO verlangt die Anhörung des Schuldners vor Ausfertigung; wird der Antrag zurückgewiesen, gelten die Vorschriften über die Anfechtung der Klauselerteilung entsprechend.
Für das Vollstreckungsverfahren selbst gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Art. 21 Abs. 1). Vorzulegen sind eine Ausfertigung des Urteils und die Bestätigung nach Art. 20 Abs. 2 nebst etwaiger Übersetzung (Art. 21 Abs. 2). Ein bevollmächtigter Vertreter oder eine Postanschrift im Vollstreckungsstaat darf – außer bei den Vollstreckungsagenten – nicht verlangt werden (Art. 21 Abs. 3), ebenso wenig eine Sicherheitsleistung wegen Ausländereigenschaft (Art. 21 Abs. 4).
Ausländische Urteile im Inland
§ 1107 ZPO ist die Kernnorm für die Gegenrichtung: Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat nach der Verordnung ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, „ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf". Eine nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. b erforderliche Übersetzung ist nach § 1108 ZPO in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem EU-Mitgliedstaat dazu befugten Person zu erstellen.
Ablehnung, Aussetzung, Beschränkung
Art. 22 Abs. 1 erlaubt die Ablehnung der Vollstreckung nur bei Unvereinbarkeit mit einem früheren Urteil zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand unter den dort genannten Voraussetzungen. Art. 22 Abs. 2 verbietet jede Nachprüfung in der Sache selbst.
Art. 23 lässt bei laufender oder noch möglicher Anfechtung bzw. beantragter Überprüfung zu, das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken, es von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder – unter außergewöhnlichen Umständen – auszusetzen. § 1109 ZPO ordnet dafür die entsprechende Anwendung des § 1084 Abs. 1 bis 3 ZPO und des § 1086 ZPO an.
Art. 23a erstreckt Kapitel III auf gerichtliche Vergleiche, die im Lauf des Verfahrens gebilligt oder geschlossen wurden.
Abgrenzung: drei europäische Verfahren
| | Europäisches Mahnverfahren (VO 1896/2006) | Bagatellverfahren (VO 861/2007) | Europäischer Vollstreckungstitel (VO 805/2004) | |---|---|---|---| | Funktion | Titel ohne Streitprüfung | vollwertiges Erkenntnisverfahren | Bestätigung eines vorhandenen Titels | | Streitwertgrenze | keine | 5.000 EUR (Art. 2 Abs. 1) | keine | | Forderungsart | bezifferte Geldforderung | auch Nicht-Geldforderungen (vgl. Art. 5 Abs. 5) | unbestrittene Forderung | | Zuständiges Gericht in Deutschland | AG Wedding, Berlin (§ 1087 ZPO) | das allgemein zuständige Gericht, bei diesen Werten stets das Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG) | Ursprungsgericht | | Anwaltszwang | – | ausdrücklich keiner (Art. 10) | – | | Ergebnis | Zahlungsbefehl | Urteil | Bestätigung (Formblatt) | | Exequatur | entfällt (Art. 19) | entfällt (Art. 20 Abs. 1) | entfällt |
Häufige Fehler
- Zinsen und Kosten in die 5.000 EUR eingerechnet. Art. 2 Abs. 1 stellt ausdrücklich auf den Streitwert ohne Zinsen, Kosten und Auslagen ab – und auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht.
- Rein innerdeutscher Fall. Ohne Auslandsbezug nach Art. 3 Abs. 1 ist das Verfahren nicht eröffnet; es bleibt bei der Klage nach §§ 253 ff. ZPO.
- Arbeitsrechtliche Forderung eingeklagt. Art. 2 Abs. 2 Buchst. h nimmt das Arbeitsrecht vollständig aus.
- Räumung statt Zahlung verlangt. Art. 2 Abs. 2 Buchst. i schließt Miete und Pacht unbeweglicher Sachen aus – außer bei Klagen wegen Geldforderungen.
- Auf ein Versäumnisurteil gewartet. Bleibt die Antwort aus, ergeht nach Art. 7 Abs. 3 ein Urteil; in Deutschland eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 1103 ZPO) – ein Einspruch wie nach § 338 ZPO steht dagegen nicht offen.
- Mündliche Verhandlung als Regelfall erwartet. Art. 5 Abs. 1 ordnet die Schriftlichkeit an; ein Verhandlungsantrag kann mit schriftlicher Begründung abgelehnt werden (Art. 5 Abs. 1a).
- Sachverständigengutachten beantragt. Art. 9 Abs. 4 lässt es nur zu, wenn anders kein Urteil möglich ist.
- Annahmeverweigerungsfrist verpasst. § 1098 ZPO setzt eine Wochen-Notfrist ab Zustellung.
- Berufung ohne ausreichende Beschwer eingelegt. § 511 Abs. 2 ZPO verlangt eine Beschwer von über 1.000 Euro oder die Zulassung durch das Amtsgericht.
- Überprüfungsfrist als verlängerbar angesehen. Art. 18 Abs. 2 Satz 3 schließt eine Verlängerung der 30-Tage-Frist ausdrücklich aus.
- Vollstreckungsklausel für einen ausländischen Titel beantragt. § 1107 ZPO macht sie entbehrlich; benötigt wird die Bestätigung nach Formblatt D.
- Volle Anwaltskostenerstattung erwartet. Art. 16 Satz 2 versagt die Erstattung, soweit die Kosten nicht notwendig oder unverhältnismäßig waren.
Siehe auch
- Europäisches Mahnverfahren – Europäischer Zahlungsbefehl (VO (EG) Nr. 1896/2006)
- Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (VO (EG) Nr. 805/2004)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Sachliche Zuständigkeit Amts-/Landgericht (§§ 23, 71 GVG)
- Örtliche Zuständigkeit und Gerichtsstand im Zivilprozess (§§ 12 ff. ZPO)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
- Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)
- Zustellung im Zivilprozess (§§ 166 ff. ZPO)
- Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
- Gerichtskosten & Streitwert (GKG)
- Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO)
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§§ 704, 750 ZPO)
- Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)
Änderungsverlauf
- 2026-09-11: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut der §§ 1096, 1097, 1098, 1099, 1100, 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1106, 1107, 1108 und 1109 ZPO sowie der §§ 511 ZPO und 23 GVG wurde am 11.09.2026 auf gesetze-im-internet.de im Volltext abgerufen und wörtlich gegen die zitierten Passagen abgeglichen; der Volltext der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wurde in der konsolidierten Fassung vom 14.07.2017 über EUR-Lex (CELEX 02007R0861-20170714) abgerufen, ebenso Art. 17 bis 19 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (CELEX 32012R1215). Geprüfte Wertangaben: Streitwertgrenze 5.000 EUR aus Art. 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2421 (Fassungsmarkierung „M2" im konsolidierten Text); Berufungsbeschwer über 1.000 Euro aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; amtsgerichtliche Zuständigkeitsgrenze zehntausend Euro aus § 23 Nr. 1 GVG. Keine Gebührenbeträge übernommen – Art. 15a der Verordnung enthält keine, sondern nur das Verhältnismäßigkeitsgebot; die Höhe richtet sich nach dem GKG. Zu Dänemark wurde bewusst keine Aussage getroffen: Der konsolidierte operative Text der Verordnung enthält (anders als Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) keine entsprechende Definition des Begriffs „Mitgliedstaat"; eine Aussage ohne A-Beleg unterbleibt. Wikidata-IDs: `Q2517583` (Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen) wurde am 11.09.2026 in drei unabhängigen WebSearch-Läufen mit `allowed_domains=wikidata.org` verifiziert (Zuordnung zu „861/2007" und Sitelink „Регламент про запровадження Європейської процедури у справах дрібних позовів") und neu in die Guide-Tabelle in `content/AGENT_GUIDE.md`, Abschnitt 2a, aufgenommen; abzugrenzen von `Q5413682` (Verordnung (EU) 2015/2421 – nur der ÄNDERUNGSrechtsakt) und `Q2916251` (small claims court – ein Gerichtstyp, nicht das Verfahren). `Q206893` (Zivilprozessordnung) und `Q206914` (civil procedure in Germany) waren in der Guide-Tabelle bereits geprüft und wurden erneut bestätigt.
Stand
- Stand: 2026-09-11
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 1097 ZPO – Einleitung und Durchführung des Verfahrens (Abs. 1: Formblätter als Schriftsatz, Telekopie oder elektronisches Dokument nach § 130a; Abs. 2: Fortführung ohne Anwendung der Verordnung im Fall des Art. 4 Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1097.html
- § 1098 ZPO – Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache (Frist von einer Woche, Notfrist ab Zustellung, Belehrungspflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1098.html
- § 1099 ZPO – Widerklage (Abs. 1: Abweisung als unzulässig außer im Fall des Art. 5 Abs. 7 Satz 1; Abs. 2: Fortführung ohne Anwendung der Verordnung, Übernahme in der Lage bei Erhebung der Widerklage): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1099.html
- § 1100 ZPO – Mündliche Verhandlung (Abs. 1: bei Videoverhandlung nach Art. 8 nur § 128a Abs. 6 anwendbar; Abs. 2: früher erster Termin nach § 275 ausgeschlossen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1100.html
- § 1101 ZPO – Beweisaufnahme (Abs. 1: Beweisaufnahme in der dem Gericht geeignet erscheinenden Art, soweit Art. 9 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt; Abs. 2: bei Bild- und Tonübertragung nur § 284 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 128a Abs. 6 und § 284 Abs. 3 anwendbar): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1101.html
- § 1102 ZPO – Urteil (keine Verkündung erforderlich; die Zustellung ersetzt die Verkündung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1102.html
- § 1103 ZPO – Säumnis (Entscheidung nach Lage der Akten bei ausbleibender Äußerung oder Nichterscheinen; § 251a nicht anzuwenden): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1103.html
- § 1104 ZPO – Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten (Abs. 1: Fortführung und Zurückversetzung des Verfahrens, auf Antrag Feststellung der Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss; Abs. 2: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 und 2): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1104.html
- § 1105 ZPO – Zwangsvollstreckung inländischer Titel (Abs. 1: vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 707 nicht anwendbar; Abs. 2: Gericht der Hauptsache, einstweilige Anordnung, unanfechtbar, Glaubhaftmachung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1105.html
- § 1106 ZPO – Bestätigung inländischer Titel (Abs. 1: zuständig ist das für die vollstreckbare Ausfertigung zuständige Gericht; Abs. 2: Anhörung des Schuldners, bei Zurückweisung entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Klauselerteilung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1106.html
- § 1107 ZPO – Ausländische Vollstreckungstitel (Zwangsvollstreckung im Inland ohne Vollstreckungsklausel): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1107.html
- § 1108 ZPO – Übersetzung (deutsche Sprache, Erstellung durch eine in einem EU-Mitgliedstaat befugte Person): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1108.html
- § 1109 ZPO – Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage (entsprechende Anwendung des § 1084 Abs. 1 bis 3 und des § 1086 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1109.html
- § 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung (Abs. 1: Endurteile der Amts- und Landgerichte; Abs. 2 Nr. 1: Wert des Beschwerdegegenstands über 1.000 Euro; Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4: Zulassung durch das Erstgericht): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html
- § 23 GVG – Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (Nr. 1: Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert zehntausend Euro nicht übersteigt): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html
- § 130a ZPO – Elektronisches Dokument (Einreichungsform nach § 1097 Abs. 1 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html
- ZPO – Gesamtausgabe (Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union, Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen, §§ 1097–1109): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html
- Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, konsolidierte Fassung vom 14.07.2017 (Art. 1 bis 27 im Volltext; Art. 2 Abs. 1 Wertgrenze 5.000 EUR, Art. 3 grenzüberschreitende Rechtssache, Art. 5 Verfahrensablauf und Fristen, Art. 7 Abschluss,: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02007R0861-20170714
- Verordnung (EG) Nr. 861/2007 – Stammfassung (ABl. L 199 vom 31.07.2007, S. 1), EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32007R0861
- Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16.12.2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) – Änderung u. a. der Art. 2, 3, 5, 8, 11, 13, 15a, 17, 18, 20, 21a, 23a und 25; anwendbar ab 14.07.2017: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02007R0861-20170714
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) – Art. 17 und 18 (Verbrauchersachen: Klage des Verbrauchers wahlweise am Wohnsitz des Vertragspartners oder am eigenen Wohnsitz; Klage gegen den Verbraucher nur in dessen Wohnsitzmitgliedstaat), Art. 62 und 63 (Wohnsitzbestimmung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R1215