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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (VO (EG) Nr. 861/2007, §§ 1097–1109 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-11 · letzte Prüfung: 2026-09-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen** – kurz **europäisches Bagatellverfahren** – ist ein eigenständiges, unionsweit einheitliches **Erkenntnisverfahren** für **grenzüberschreitende** Zivil- und Handelssachen mit **geringem Streitwert**. Rechtsgrundlage ist die **Verordnung (EG) Nr. 861/2007**; die deutschen Durchführungsvorschriften stehen in **§§ 1097–1109 ZPO**. Drei Punkte sind praktisch entscheidend: 1. **Streitwertgrenze 5.000 Euro.** Nach **Art. 2 Abs. 1** in der seit dem 14.07.2017 geltenden Fassung gilt die Verordnung, wenn der Streitwert **ohne Zinsen, Kosten und Auslagen** zum **Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 5.000 EUR nicht überschreitet**. 2. **Schriftlich und ohne Anwalt.** Das Verfahren wird nach **Art. 5 Abs. 1** grundsätzlich **schriftlich** geführt; eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt (Art. 5 Abs. 1a). **Art. 10** stellt klar: „Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand ist **nicht verpflichtend**." 3. **Urteil ohne Exequatur vollstreckbar.** Ein im Bagatellverfahren ergangenes Urteil wird nach **Art. 20 Abs. 1** in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, **ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf**. Im Inland ist nach **§ 1107 ZPO** nicht einmal eine Vollstreckungsklausel nötig. Das Verfahren steht **neben** dem deutschen Zivilprozess; der Kläger hat die Wahl (Art. 1 Unterabs. 1: „als eine **Alternative** zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren"). Anders als eine deutsche Zahlungsklage ist es aber nur bei **grenzüberschreitendem** Bezug und nur bis zur Wertgrenze eröffnet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (EU)Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
Rechtsgrundlage (national)§§ 1097–1109 ZPO (Buch 11, Abschnitt 6)
Geltende Fassung seit14.07.2017 (umfassende Änderung durch die Verordnung (EU) 2015/2421; Formblätter zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1259)
Streitwertgrenze5.000 EUR, ohne Zinsen, Kosten und Auslagen, maßgeblich beim Eingang der Klage (Art. 2 Abs. 1)
Grenzüberschreitendmindestens eine Partei hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts (Art. 3 Abs. 1)
Maßgeblicher Zeitpunkt dafürEingang des Klageformblatts bei Gericht (Art. 3 Abs. 3)
WohnsitzbegriffArt. 62, 63 der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Art. 3 Abs. 2)
Nicht erfasst (Abs. 1)Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshaftung für hoheitliches Handeln (*acta iure imperii*)
Nicht erfasst (Abs. 2)u. a. Arbeitsrecht, Unterhaltspflichten, Erb- und Testamentsrecht, eheliche Güterstände, Insolvenz, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Miete/Pacht unbeweglicher Sachen (außer Geldforderungen)
KlageerhebungKlageformblatt A (Anhang I), direkt bei Gericht, per Post oder auf anderem zugelassenen Weg (Art. 4 Abs. 1)
Einreichungsformen in DeutschlandSchriftsatz, Telekopie oder elektronisches Dokument nach § 130a ZPO (§ 1097 Abs. 1 ZPO)
Verfahrensartschriftlich (Art. 5 Abs. 1)
Mündliche Verhandlungnur, wenn ohne sie kein Urteil möglich ist oder eine Partei sie beantragt; Ablehnung schriftlich zu begründen (Art. 5 Abs. 1a)
Zustellung an den BeklagtenKlageformblatt + Antwortformblatt C, binnen 14 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäßen Klage abzusenden (Art. 5 Abs. 2)
Antwortfrist des Beklagten30 Tage ab Zustellung (Art. 5 Abs. 3)
Weiterleitung an den Klägerbinnen 14 Tagen nach Eingang der Antwort (Art. 5 Abs. 4)
Widerklagemit Formblatt A; Antwortfrist des Klägers 30 Tage (Art. 5 Abs. 6); über 5.000 EUR → Überleitung ins nationale Verfahren (Art. 5 Abs. 7, § 1099 ZPO)
Annahmeverweigerung wegen SpracheErklärungsfrist eine Woche, Notfrist ab Zustellung, Belehrungspflicht (§ 1098 ZPO zu Art. 6 Abs. 3)
Urteilsfrist30 Tage nach Eingang der Antworten bzw. nach mündlicher Verhandlung (Art. 7 Abs. 1, 2)
SäumnisUrteil ergeht auch ohne Antwort (Art. 7 Abs. 3); in Deutschland Entscheidung nach Lage der Akten, § 251a ZPO ist nicht anzuwenden (§ 1103 ZPO)
Anwaltszwangkeiner (Art. 10)
Beweisaufnahmeeinfachste und am wenigsten aufwendige Art; Sachverständigenbeweis und mündliche Aussagen nur, wenn anders kein Urteil möglich (Art. 9 Abs. 1, 4; § 1101 ZPO)
Verkündung des Urteilsentfällt; die Zustellung ersetzt die Verkündung (§ 1102 ZPO)
Vollstreckbarkeitungeachtet eines Rechtsmittels, ohne Sicherheitsleistung (Art. 15 Abs. 1); §§ 712, 719 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 707 ZPO nicht anwendbar (§ 1105 Abs. 1 ZPO)
Kostentragungunterlegene Partei; keine Erstattung nicht notwendiger oder unverhältnismäßiger Kosten (Art. 16)
Gerichtsgebührendürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und die Gebühren nationaler vereinfachter Verfahren nicht überschreiten; Fernzahlung muss möglich sein (Art. 15a)
Rechtsmittelrichtet sich nach nationalem Recht (Art. 17 Abs. 1); in Deutschland Berufung – zulässig bei Beschwer über 1.000 EUR oder Zulassung (§ 511 Abs. 2 ZPO)
Überprüfung in Ausnahmefällen30 Tage, nicht verlängerbar (Art. 18 Abs. 1, 2); in Deutschland Fortführung des Verfahrens, auf Antrag Feststellung der Nichtigkeit durch Beschluss, Glaubhaftmachung (§ 1104 ZPO)
Anerkennung/Vollstreckung im EU-Auslandohne Vollstreckbarerklärung, Anerkennung nicht anfechtbar (Art. 20 Abs. 1)
BestätigungFormblatt D (Anhang IV), auf Antrag und ohne zusätzliche Kosten (Art. 20 Abs. 2); in Deutschland ausgestellt vom Klauselgericht nach Anhörung des Schuldners (§ 1106 ZPO)
Ausländischer Titel im InlandZwangsvollstreckung ohne Vollstreckungsklausel (§ 1107 ZPO)
Übersetzungin deutscher Sprache, von einer in einem EU-Mitgliedstaat befugten Person (§ 1108 ZPO zu Art. 21 Abs. 2 Buchst. b)
Sicherheitsleistung wegen Ausländereigenschaftunzulässig (Art. 21 Abs. 4)
Ablehnung der Vollstreckungnur bei Unvereinbarkeit mit einem früheren Urteil (Art. 22 Abs. 1); keine Nachprüfung in der Sache (Art. 22 Abs. 2)
Aussetzung/BeschränkungSicherungsmaßnahmen, Sicherheitsleistung oder Aussetzung (Art. 23); § 1109 ZPO i. V. m. § 1084 ZPO
Gerichtlicher Vergleichwird wie ein Urteil anerkannt und vollstreckt (Art. 23a)
Lückenfüllungim Übrigen nationales Verfahrensrecht (Art. 19)

Wann das Verfahren offensteht

Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen.

1. Zivil- oder Handelssache. Art. 2 Abs. 1 erfasst Zivil- und Handelssachen, „ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt". Ausgenommen sind Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Staatshaftung für hoheitliches Handeln (*acta iure imperii*).

2. Kein Ausschlusstatbestand nach Art. 2 Abs. 2. Der Katalog ist länger als beim Europäischen Mahnverfahren und praktisch folgenreich. Ausgeschlossen sind unter anderem:

3. Streitwert höchstens 5.000 Euro. Maßgeblich ist der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht (Art. 2 Abs. 1). Aufgelaufene Verzugszinsen und vorgerichtliche Kosten zählen also nicht mit – ein Unterschied, der in Grenzfällen über die Anwendbarkeit entscheidet.

4. Grenzüberschreitende Rechtssache. Nach Art. 3 Abs. 1 genügt es, dass mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem des angerufenen Gerichts. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 62, 63 der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Art. 3 Abs. 2). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Eingangs des Klageformblatts (Art. 3 Abs. 3). Ein rein innerdeutscher Fall ist damit ausgeschlossen.

Fällt die Klage nicht in den Anwendungsbereich, unterrichtet das Gericht den Kläger; nimmt er die Klage nicht zurück, wird sie nach nationalem Verfahrensrecht weiterbehandelt (Art. 4 Abs. 3). § 1097 Abs. 2 ZPO stellt für Deutschland klar: Das Verfahren wird dann ohne Anwendung der Verordnung fortgeführt.

Welches Gericht zuständig ist

Anders als beim Europäischen Mahnverfahren gibt es kein zentrales deutsches Gericht. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit nicht selbst, sondern setzt sie voraus:

Für Verbraucher ist Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO der eigentliche Hebel: Wer in Deutschland wohnt und bei einem Online-Händler in einem anderen Mitgliedstaat gekauft hat, kann vor seinem heimischen Amtsgericht klagen – in deutscher Sprache, ohne Anwalt, mit einem Formblatt.

Ablauf und Fristen

Der Ablauf ist in Art. 4 bis 7 eng getaktet:

  1. Klage mit Formblatt A (Anhang I). Das Formblatt muss eine Beschreibung der Beweise enthalten; Belege können beigefügt werden (Art. 4 Abs. 1). In Deutschland sind Schriftsatz, Telekopie und elektronisches Dokument nach § 130a ZPO zugelassen (§ 1097 Abs. 1 ZPO).
  2. Mängelbehebung. Sind die Angaben unzureichend oder das Formblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, setzt das Gericht mit Formblatt B eine Frist zur Vervollständigung (Art. 4 Abs. 4). Offensichtlich unbegründete oder unzulässige Klagen werden ab- bzw. zurückgewiesen; das Gericht teilt mit, ob ein Rechtsmittel besteht.
  3. Zustellung. Das Gericht füllt Teil I des Antwortformblatts C aus und stellt Klageformblatt, Beweisunterlagen und Formblatt C zu; die Unterlagen sind binnen 14 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäßen Klage abzusenden (Art. 5 Abs. 2).
  4. Antwort des Beklagten binnen 30 Tagen ab Zustellung – mit Teil II des Formblatts C oder auf andere geeignete Weise (Art. 5 Abs. 3). Eine Kopie geht binnen 14 Tagen an den Kläger (Art. 5 Abs. 4).
  5. Urteil binnen 30 Tagen nach Eingang der Antworten. Alternativ kann das Gericht weitere Angaben anfordern (Frist höchstens 30 Tage), Beweis erheben oder zu einer mündlichen Verhandlung laden, die binnen 30 Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat (Art. 7 Abs. 1). Nach einer mündlichen Verhandlung ergeht das Urteil binnen 30 Tagen (Art. 7 Abs. 2).

Art. 14 Abs. 2 erlaubt dem Gericht, die Fristen der Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 3 und 6 sowie Art. 7 Abs. 1 ausnahmsweise zu verlängern, wenn das zur Wahrung der Rechte der Parteien notwendig ist. Über die Folgen einer Fristversäumnis ist die betroffene Partei zu belehren (Art. 14 Abs. 1).

Antwortet eine Partei nicht, ergeht gleichwohl ein Urteil (Art. 7 Abs. 3). § 1103 ZPO konkretisiert das für Deutschland: Das Gericht kann eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen; § 251a ZPO ist nicht anzuwenden. Ein Versäumnisurteil nach §§ 330 ff. ZPO ergeht also nicht – und damit gibt es auch keinen Einspruch nach § 338 ZPO.

Schriftlichkeit, mündliche Verhandlung und Beweis

Art. 5 Abs. 1 ordnet an: Das Verfahren „wird schriftlich durchgeführt". Nach Art. 5 Abs. 1a hält das Gericht eine mündliche Verhandlung nur ab, wenn es auf der Grundlage der schriftlichen Beweismittel kein Urteil fällen kann oder eine Partei sie beantragt. Es kann den Antrag ablehnen, wenn auch ohne Verhandlung ein faires Verfahren gesichert ist; die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar.

Findet eine Verhandlung statt, sind nach Art. 8 Abs. 1 vorrangig Video- oder Telekonferenz zu nutzen, es sei denn, das wäre im Einzelfall unfair. § 1100 Abs. 1 ZPO schränkt dafür das deutsche Recht ein: Von § 128a ZPO ist nur Absatz 6 anwendbar. § 1100 Abs. 2 ZPO schließt die Bestimmung eines frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) aus.

Bei der Beweisaufnahme bestimmt Art. 9 Abs. 1 die Beweismittel und wählt „die einfachste und am wenigsten aufwendige Art der Beweisaufnahme". Schriftliche Zeugen- oder Sachverständigenaussagen und die schriftliche Parteivernehmung sind ausdrücklich zugelassen (Art. 9 Abs. 2). Art. 9 Abs. 4 enthält eine harte Subsidiaritätsregel: Sachverständigenbeweis und mündliche Aussagen darf das Gericht nur zulassen, „wenn es nicht möglich ist, aufgrund anderer Beweismittel ein Urteil zu fällen".

§ 1101 Abs. 1 ZPO überträgt dem Gericht die Beweisaufnahme „in der ihm geeignet erscheinenden Art", soweit Art. 9 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt. § 1101 Abs. 2 ZPO beschränkt bei Bild- und Tonübertragung die anwendbaren deutschen Vorschriften auf § 284 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 128a Abs. 6 und § 284 Abs. 3 ZPO.

Art. 12 rundet das Bild ab: Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Klage (Abs. 1), unterrichtet sie erforderlichenfalls über Verfahrensfragen (Abs. 2) und bemüht sich, soweit angemessen, um eine gütliche Einigung (Abs. 3).

Sprache und Annahmeverweigerung

Klageformblatt, Antwort, Widerklage und die Beschreibung der Beweisunterlagen sind in der Sprache des Gerichts vorzulegen (Art. 6 Abs. 1). Weitere Unterlagen muss das Gericht nur übersetzen lassen, wenn die Übersetzung für das Urteil erforderlich erscheint (Art. 6 Abs. 2).

Art. 6 Abs. 3 gibt dem Empfänger ein Annahmeverweigerungsrecht, wenn das Schriftstück weder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats noch in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht. § 1098 ZPO setzt die Frist dafür in Deutschland auf eine Woche ab Zustellung fest, ordnet an, dass es sich um eine Notfrist handelt, und verpflichtet zur Belehrung über die Folgen einer Versäumung.

Zustellung und elektronischer Schriftverkehr

Art. 13 Abs. 1 lässt für Klageformblatt, Antwort und Urteil die Zustellung durch Postdienste oder durch elektronische Übermittlung zu. Die elektronische Zustellung setzt voraus, dass sie technisch verfügbar und nach dem Recht beider beteiligter Mitgliedstaaten zulässig ist und dass der Empfänger ihr vorher ausdrücklich zugestimmt hat oder rechtlich verpflichtet ist, sie zu akzeptieren. Die Zustellung wird durch Empfangsbestätigung mit Empfangsdatum nachgewiesen.

Die Zustimmung kann bereits im Klageformblatt A oder Antwortformblatt C erklärt werden (Art. 13 Abs. 3). Der übrige Schriftverkehr erfolgt unter denselben Voraussetzungen ebenfalls elektronisch (Art. 13 Abs. 2). Ist eine Zustellung nach Abs. 1 nicht möglich, kann auf die Zustellungsarten der Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zurückgegriffen werden (Art. 13 Abs. 4).

Kosten und Gerichtsgebühren

Art. 16 enthält die Kostengrundregel: „Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens." Satz 2 begrenzt sie jedoch: Das Gericht spricht der obsiegenden Partei keine Erstattung zu, „soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen". Bei einer Forderung von wenigen hundert Euro kann das dazu führen, dass Anwaltskosten ganz oder teilweise nicht erstattet werden – ein wesentlicher Unterschied zur Kostenerstattung nach §§ 91 ff. ZPO.

Art. 15a Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Gerichtsgebühren für das Bagatellverfahren nicht unverhältnismäßig hoch anzusetzen; sie dürfen die Gebühren für nationale vereinfachte Verfahren nicht überschreiten. Art. 15a Abs. 2 verlangt mindestens eine Fernzahlungsmöglichkeit – Banküberweisung, Kredit- oder Debitkarte oder Lastschrift –, damit die Gebühr auch aus einem anderen Mitgliedstaat beglichen werden kann. Die Höhe selbst richtet sich in Deutschland nach dem GKG.

Beantragt eine Partei ihre persönliche Anwesenheit in einer Verhandlung, obwohl Fernkommunikationstechnik vorgesehen war, unterliegt die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten ausdrücklich den Bedingungen des Art. 16 (Art. 8 Abs. 3).

Rechtsmittel und Überprüfung

Rechtsmittel (Art. 17)

Die Verordnung schreibt kein Rechtsmittel vor, sondern überlässt es dem nationalen Recht; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und binnen welcher Frist ein Rechtsmittel statthaft ist (Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 Buchst. g). In Deutschland gilt die Berufung nach § 511 ZPO: statthaft gegen Endurteile des Amtsgerichts (Abs. 1), zulässig aber nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat (Abs. 2). Bei einer Forderung unterhalb dieser Schwelle entscheidet das Amtsgericht faktisch endgültig, sofern es die Berufung nicht zulässt.

Art. 17 Abs. 2 stellt klar, dass die Gebühren- und Kostenregeln der Art. 15a und 16 auch im Rechtsmittelverfahren gelten.

Überprüfung in Ausnahmefällen (Art. 18)

Unabhängig davon kann der Beklagte, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, die Überprüfung des Urteils beantragen, wenn

– jeweils nicht, wenn er ein mögliches Rechtsmittel nicht eingelegt hat (Art. 18 Abs. 1).

Die Frist beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beklagte vom Inhalt des Urteils tatsächlich Kenntnis genommen hat und handlungsfähig war, spätestens mit der ersten Vollstreckungsmaßnahme, die ihm die Verfügung über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen hat. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen (Art. 18 Abs. 2). Ist die Überprüfung gerechtfertigt, ist das Urteil nichtig; der Kläger verliert aber nicht die Vorteile einer eingetretenen Verjährungshemmung (Art. 18 Abs. 3).

§ 1104 ZPO regelt die Folgen für Deutschland: Das Verfahren wird fortgeführt und in die Lage vor Erlass des Urteils zurückversetzt; auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest (Abs. 1). Die tatsächlichen Voraussetzungen hat der Beklagte glaubhaft zu machen (Abs. 2).

Vollstreckung

Inländische Urteile

Art. 15 Abs. 1 macht das Urteil ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar; eine Sicherheitsleistung darf nicht verlangt werden. § 1105 Abs. 1 ZPO setzt das um: Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären; § 712 ZPO (Schutzantrag des Schuldners) und § 719 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 707 ZPO (einstweilige Einstellung) sind nicht anzuwenden.

Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 ist nach § 1105 Abs. 2 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig; die Entscheidung ergeht durch einstweilige Anordnung und ist unanfechtbar, die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Anerkennung und Vollstreckung im EU-Ausland

Art. 20 Abs. 1 beseitigt das Exequatur: Das Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, „ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann". Auf Antrag stellt das Gericht ohne zusätzliche Kosten eine Bestätigung mit Formblatt D aus – auf Wunsch in jeder anderen Amtssprache der Union (Art. 20 Abs. 2).

In Deutschland ist für die Bestätigung nach § 1106 Abs. 1 ZPO das Gericht zuständig, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung obliegt. § 1106 Abs. 2 ZPO verlangt die Anhörung des Schuldners vor Ausfertigung; wird der Antrag zurückgewiesen, gelten die Vorschriften über die Anfechtung der Klauselerteilung entsprechend.

Für das Vollstreckungsverfahren selbst gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Art. 21 Abs. 1). Vorzulegen sind eine Ausfertigung des Urteils und die Bestätigung nach Art. 20 Abs. 2 nebst etwaiger Übersetzung (Art. 21 Abs. 2). Ein bevollmächtigter Vertreter oder eine Postanschrift im Vollstreckungsstaat darf – außer bei den Vollstreckungsagenten – nicht verlangt werden (Art. 21 Abs. 3), ebenso wenig eine Sicherheitsleistung wegen Ausländereigenschaft (Art. 21 Abs. 4).

Ausländische Urteile im Inland

§ 1107 ZPO ist die Kernnorm für die Gegenrichtung: Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat nach der Verordnung ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, „ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf". Eine nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. b erforderliche Übersetzung ist nach § 1108 ZPO in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem EU-Mitgliedstaat dazu befugten Person zu erstellen.

Ablehnung, Aussetzung, Beschränkung

Art. 22 Abs. 1 erlaubt die Ablehnung der Vollstreckung nur bei Unvereinbarkeit mit einem früheren Urteil zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand unter den dort genannten Voraussetzungen. Art. 22 Abs. 2 verbietet jede Nachprüfung in der Sache selbst.

Art. 23 lässt bei laufender oder noch möglicher Anfechtung bzw. beantragter Überprüfung zu, das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken, es von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder – unter außergewöhnlichen Umständen – auszusetzen. § 1109 ZPO ordnet dafür die entsprechende Anwendung des § 1084 Abs. 1 bis 3 ZPO und des § 1086 ZPO an.

Art. 23a erstreckt Kapitel III auf gerichtliche Vergleiche, die im Lauf des Verfahrens gebilligt oder geschlossen wurden.

Abgrenzung: drei europäische Verfahren

| | Europäisches Mahnverfahren (VO 1896/2006) | Bagatellverfahren (VO 861/2007) | Europäischer Vollstreckungstitel (VO 805/2004) | |---|---|---|---| | Funktion | Titel ohne Streitprüfung | vollwertiges Erkenntnisverfahren | Bestätigung eines vorhandenen Titels | | Streitwertgrenze | keine | 5.000 EUR (Art. 2 Abs. 1) | keine | | Forderungsart | bezifferte Geldforderung | auch Nicht-Geldforderungen (vgl. Art. 5 Abs. 5) | unbestrittene Forderung | | Zuständiges Gericht in Deutschland | AG Wedding, Berlin (§ 1087 ZPO) | das allgemein zuständige Gericht, bei diesen Werten stets das Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG) | Ursprungsgericht | | Anwaltszwang | – | ausdrücklich keiner (Art. 10) | – | | Ergebnis | Zahlungsbefehl | Urteil | Bestätigung (Formblatt) | | Exequatur | entfällt (Art. 19) | entfällt (Art. 20 Abs. 1) | entfällt |

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-11
Letzte Prüfung:
2026-09-11
In Kraft seit:
2017-07-14
Status:
In Kraft
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CC BY 4.0