Insolvenzmasse und Verfügungsbefugnis – Umfang der Masse und Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners (§§ 35, 36, 80, 81, 91 InsO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Begriff der Insolvenzmasse | gesamtes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO) |
| Nicht zur Masse | Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO); die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO (u. a. §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g–850l, 851c, 851d, 899–904) gelten entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO) |
| Immer zur Masse | Geschäftsbücher des Schuldners (Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt) (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO) |
| Wertloser Hausrat | gewöhnlicher Hausrat gehört nicht zur Masse, wenn die Verwertung nur einen außer allem Verhältnis zum Wert stehenden Erlös brächte (§ 36 Abs. 3 InsO) |
| Zuständigkeit bei Streit | Insolvenzgericht entscheidet, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt; Verwalter ist anstelle eines Gläubigers antragsberechtigt (§ 36 Abs. 4 InsO) |
| Selbstständige Tätigkeit | Verwalter erklärt gegenüber dem Schuldner, ob Vermögen daraus zur Masse gehört und ob Ansprüche im Verfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 InsO) |
| Freigabeersuchen | Schuldner muss den Verwalter unverzüglich über Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit informieren; auf ein Freigabeersuchen muss sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat erklären (§ 35 Abs. 3 InsO) |
| Übergang der Verfügungsbefugnis | mit Eröffnung auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) |
| Verfügung nach Eröffnung | Verfügung des Schuldners über einen Massegegenstand ist unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) |
| Gutglaubensschutz | §§ 892, 893 BGB (Grundbuch) bleiben unberührt (§ 81 Abs. 1 Satz 2 InsO) |
| Rückgewähr der Gegenleistung | aus der Masse, soweit die Masse bereichert ist (§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO) |
| Eröffnungstag | Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung verfügt, wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat (§ 81 Abs. 3 Satz 1 InsO) |
| Künftige Bezüge | Verfügungen über künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis sind auch für die Zeit nach Verfahrensende unwirksam (§ 81 Abs. 2 Satz 1 InsO) |
| Sonstiger Rechtserwerb | Rechte an Massegegenständen können nach Eröffnung nicht wirksam erworben werden (§ 91 Abs. 1 InsO) |
Was gehört zur Insolvenzmasse?
§ 35 Abs. 1 InsO fasst den Umfang weit: Erfasst ist das gesamte Vermögen des Schuldners. Zwei Zeitpunkte sind entscheidend:
- Vermögen bei Eröffnung (Altvermögen): alles, was dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört – Grundstücke, bewegliche Sachen, Forderungen, Konten, Beteiligungen.
- Neuerwerb: auch das, was er während des Verfahrens erlangt. Anders als im früheren Konkursrecht fällt der Neuerwerb damit in die Masse, soweit er nicht nach § 36 InsO unpfändbar ist.
Die Masse dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Gegenstände, an denen Dritte Aussonderungsrechte haben, gehören dem Schuldner nicht und sind daher nicht Teil der Masse; für sie gelten die Regeln zu Aus- und Absonderung.
Was gehört nicht zur Masse? (§ 36 InsO)
Unpfändbares ist massefrei. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Welche das sind, bestimmen die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO, die § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO für entsprechend anwendbar erklärt. Praktisch heißt das:
- Arbeitseinkommen wird nur im Umfang der Pfändbarkeit nach § 850c ZPO erfasst; der unpfändbare Teil bleibt dem Schuldner.
- Altersvorsorgevermögen und bestimmte Sozialleistungen folgen den entsprechend geltenden Vorschriften (u. a. §§ 851c, 851d ZPO).
- Pfändungsschutzkonto: Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der ZPO über das Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe durch den Insolvenzverwalter (§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Ausnahmen (§ 36 Abs. 2 InsO): Zur Masse gehören dennoch die Geschäftsbücher des Schuldners sowie – bei selbstständiger Tätigkeit – die in § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 8 Buchst. b ZPO genannten Sachen und Tiere; ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, die in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
Wertloser Hausrat (§ 36 Abs. 3 InsO): Gewöhnlicher Hausrat, der im Haushalt gebraucht wird, gehört nicht zur Masse, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Verwertung nur einen Erlös brächte, der zum Wert außer allem Verhältnis steht.
Streit um die Pfändbarkeit (§ 36 Abs. 4 InsO): Zuständig ist das Insolvenzgericht, nicht das Vollstreckungsgericht. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt; das gilt auch im Eröffnungsverfahren.
Selbstständige Tätigkeit des Schuldners (§ 35 Abs. 2–4 InsO)
Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder will er demnächst eine aufnehmen, muss der Verwalter ihm gegenüber erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Masse gehört und ob Ansprüche aus ihr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). Damit soll der Schuldner wissen, woran er ist, und neue Geschäfte ohne Masseverstrickung betreiben können.
- Der Schuldner muss den Verwalter unverzüglich über Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit informieren (§ 35 Abs. 3 Satz 1 InsO).
- Ersucht er den Verwalter um Freigabe, muss sich dieser unverzüglich, spätestens nach einem Monat, erklären (§ 35 Abs. 3 Satz 2 InsO).
- Die Erklärung ist dem Gericht anzuzeigen; das Gericht macht sie öffentlich bekannt (§ 35 Abs. 4 InsO).
- Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder – wenn keiner bestellt ist – der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an (§ 35 Abs. 2 Satz 3 InsO).
Übergang der Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO)
Durch die Eröffnung geht das Recht des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Schuldner bleibt Eigentümer und Inhaber seiner Rechte; er verliert aber die Befugnis, über die Masse zu entscheiden. In der Eigenverwaltung bleibt diese Befugnis dagegen beim Schuldner, überwacht durch den Sachwalter.
Zwei Klarstellungen enthält § 80 Abs. 2 InsO:
- Ein relatives Veräußerungsverbot, das nur bestimmte Personen schützt (§§ 135, 136 BGB), hat im Insolvenzverfahren keine Wirkung.
- Die Vorschriften über die Wirkung einer Pfändung oder Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt. Zum Vollstreckungsverbot nach der Eröffnung siehe die Seite zur Rückschlagsperre.
Unwirksame Verfügungen des Schuldners (§ 81 InsO)
- Grundsatz: Hat der Schuldner nach der Eröffnung über einen Gegenstand der Masse verfügt, ist die Verfügung unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Gemeint sind Verfügungen im Rechtssinn, etwa die Übereignung einer Sache, die Abtretung einer Forderung oder die Belastung eines Rechts.
- Gutglaubensschutz: Unberührt bleiben §§ 892, 893 BGB sowie die entsprechenden Vorschriften für Schiffe und Luftfahrzeuge (§ 81 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wer im Vertrauen auf das Grundbuch erwirbt, kann daher geschützt sein.
- Gegenleistung: Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Masse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist (§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Eröffnungstag: Wurde am Tag der Eröffnung verfügt, wird vermutet, dass die Verfügung nach der Eröffnung erfolgte (§ 81 Abs. 3 Satz 1 InsO). Wer sich auf eine frühere Verfügung beruft, muss das beweisen. Für Finanzsicherheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes gilt eine Ausnahme: Eine Verfügung am Eröffnungstag ist wirksam, wenn der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung weder kannte noch kennen musste (§ 81 Abs. 3 Satz 2 InsO).
- Künftige Bezüge: Verfügungen über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge) sind auch insoweit unwirksam, als sie die Zeit nach Beendigung des Verfahrens betreffen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Recht des Schuldners, diese Bezüge an einen Treuhänder zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung abzutreten, bleibt unberührt (§ 81 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs (§ 91 InsO)
Rechte an Gegenständen der Masse können nach der Eröffnung nicht wirksam erworben werden – auch wenn weder eine Verfügung des Schuldners noch eine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt (§ 91 Abs. 1 InsO). Die Norm erfasst damit auch Erwerbsvorgänge, die nicht auf einer Verfügung des Schuldners beruhen. Unberührt bleiben nach § 91 Abs. 2 InsO insbesondere der Schutz des Erwerbers bei bereits gestelltem Eintragungsantrag (§ 878 BGB) und der gutgläubige Erwerb nach §§ 892, 893 BGB.
Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten in jedem Insolvenzverfahren nach der InsO, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Eröffnungsverfahren gelten sie nicht unmittelbar: Die Verfügungsbefugnis geht erst mit der Eröffnung über (§ 80 Abs. 1 InsO). Vorher kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen, etwa ein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 InsO). In der Eigenverwaltung verwaltet und verfügt der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters.
Ausnahmen
- Unpfändbares bleibt massefrei (§ 36 Abs. 1 InsO); dafür gelten aber Gegenausnahmen (Geschäftsbücher, bestimmte Betriebsmittel selbstständig Tätiger, § 36 Abs. 2 InsO).
- Freigabe: Bei selbstständiger Tätigkeit kann der Verwalter erklären, dass Vermögen daraus nicht zur Masse gehört (§ 35 Abs. 2 InsO).
- Gutgläubiger Erwerb im Grundbuchverkehr bleibt möglich (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 2 InsO).
- Pfändungsschutzkonto: Verfügungen über geschütztes Guthaben sind auch ohne Freigabe wirksam (§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Häufige Fehler
- „Mit der Eröffnung verliert der Schuldner sein Eigentum." Nein. Er bleibt Rechtsinhaber; es geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über (§ 80 Abs. 1 InsO).
- „Alles Vermögen gehört zur Masse." Unpfändbares ist massefrei (§ 36 Abs. 1 InsO), insbesondere der unpfändbare Teil des Einkommens und das geschützte Guthaben auf dem P-Konto.
- Verträge mit dem Schuldner über Massegegenstände nach Eröffnung abschließen. Verfügungen sind unwirksam (§ 81 Abs. 1 InsO); der Vertragspartner bekommt seine Gegenleistung nur, soweit die Masse bereichert ist.
- Den Eröffnungstag unterschätzen. Am Tag der Eröffnung gilt die Vermutung der Verfügung nach Eröffnung (§ 81 Abs. 3 InsO).
- Lohnabtretung als Dauersicherheit verstehen. Verfügungen über künftige Bezüge wirken nicht über das Verfahrensende hinaus (§ 81 Abs. 2 InsO).
Beispiel
Über das Vermögen von Frau M., die ein kleines Ladengeschäft führt, wird am 1. Juni das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 10. Juni verkauft und übergibt sie ein Warenlager im Wert von 8.000 € an einen Bekannten, der 3.000 € zahlt.
- Das Warenlager gehört zur Masse (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Übereignung ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam; der Verwalter kann die Herausgabe verlangen.
- Der Bekannte erhält die 3.000 € nur zurück, soweit die Masse bereichert ist (§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO) – etwa wenn die Zahlung in der Masse angekommen ist.
- Ihr unpfändbarer Einkommensanteil und das nach den P-Konto-Regeln geschützte Guthaben bleiben bei ihr (§ 36 Abs. 1 InsO).
Beträge und Sachverhalt sind fiktiv.
Siehe auch
- Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§§ 103–109, 119 InsO)
- Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren (§§ 47–52 InsO)
- Rückschlagsperre und Vollstreckungsverbot (§§ 88, 89 InsO)
- Aufrechnung im Insolvenzverfahren (§§ 94–96 InsO)
- Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO)
- Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren (§§ 270–270f InsO)
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (InsO)
- Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)
- P-Konto – Pfändungsschutz (§ 850k ZPO)
- Unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 35, 36, 80, 81, 91 InsO am 2026-11-04 per Abruf der amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de im Wortlaut gelesen (HTTP 200). Beispiel fiktiv. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-11-04
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 35 InsO – Begriff der Insolvenzmasse: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__35.html
- § 36 InsO – Unpfändbare Gegenstände: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.html
- § 80 InsO – Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__80.html
- § 81 InsO – Verfügungen des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__81.html
- § 91 InsO – Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__91.html
- Insolvenzordnung (Gesamttext): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/