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Kammer für Handelssachen am Landgericht (§§ 93–114 GVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Kammer für Handelssachen (KfH)** ist ein spezialisierter Spruchkörper am **Landgericht**. Ist sie dort gebildet, tritt sie für **Handelssachen** an die Stelle der Zivilkammer (§ 94 GVG). Vor der KfH wird aber **nur verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt** (§ 96 Abs. 1 GVG); der Beklagte kann umgekehrt die Verweisung an die KfH oder zurück an die Zivilkammer beantragen (§§ 97, 98 GVG) – allerdings **nur vor seiner Verhandlung zur Sache** bzw. innerhalb der Klageerwiderungsfrist (§ 101 GVG). Die KfH entscheidet mit **einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern** aus der Kaufmannschaft (§ 105 Abs. 1 GVG), die auf Vorschlag der **Industrie- und Handelskammern** für **fünf Jahre** ernannt werden (§ 108 GVG). Viele Entscheidungen trifft der Vorsitzende allein (§ 349 ZPO); einen Einzelrichter nach §§ 348, 348a ZPO gibt es dort nicht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 93–114 GVG (Kammern für Handelssachen), § 349 ZPO (Vorsitzender der KfH)
Bildungdurch Rechtsverordnung der Landesregierung (übertragbar auf die Landesjustizverwaltung) bei den Landgerichten; Sitz auch außerhalb des LG-Sitzes möglich (§ 93 GVG)
ZuständigkeitHandelssachen im Sinne des § 95 GVG – nur im Rahmen der Zuständigkeit des Landgerichts (§ 71 Abs. 1 GVG)
Zugangnur auf Antrag des Klägers in der Klageschrift (§ 96 Abs. 1 GVG) oder auf Verweisungsantrag des Beklagten (§ 98 GVG)
BesetzungVorsitzender (Mitglied des Landgerichts) + zwei ehrenamtliche Richter; gleiches Stimmrecht (§ 105 GVG)
Ehrenamtliche RichterErnennung auf Vorschlag der IHK für 5 Jahre, Wiederernennung möglich (§ 108 GVG); Voraussetzungen: Deutscher, mindestens 30 Jahre, Eintragung als Kaufmann, Vorstand, Geschäftsführer oder Prokurist im Handels-/Genossenschaftsregister (§ 109 Abs. 1 GVG)
Allein-Entscheidung des VorsitzendenKatalog des § 349 Abs. 2 ZPO (u. a. Verweisung, Säumnis, Anerkenntnis, Klagerücknahme, PKH, Streitwert, Kosten); im Übrigen mit Einverständnis der Parteien (§ 349 Abs. 3 ZPO)
Verweisungsentscheidungunanfechtbar und für die aufnehmende Kammer bindend (§ 102 GVG)
Eigene Sachkundekaufmännische Begutachtung und Handelsbräuche kann die KfH ohne Sachverständigen beurteilen (§ 114 GVG)

Was ist eine Handelssache? (§ 95 GVG)

Handelssachen sind nach § 95 Abs. 1 GVG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, insbesondere:

  1. gegen einen Kaufmann, der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist (oder als juristische Person des öffentlichen Rechts kraft Sonderregelung nicht eingetragen sein muss), aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind (Nr. 1);
  2. aus einem Wechsel oder aus einer der in § 363 HGB bezeichneten Urkunden (Nr. 2) sowie auf Grund des Scheckgesetzes (Nr. 3);
  3. aus bestimmten gesellschafts- und handelsrechtlichen Rechtsverhältnissen (Nr. 4), etwa zwischen Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft oder zwischen Gesellschaft und Geschäftsleitung, über den Gebrauch der Handelsfirma, den Schutz von Marken, sonstigen Kennzeichen und eingetragenen Designs, den Erwerb eines Handelsgeschäfts, die Haftung bei fehlendem Nachweis von Prokura oder Handlungsvollmacht sowie aus dem Seerecht;
  4. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Nr. 5);
  5. aus bestimmten Haftungsnormen des Wertpapierprospektgesetzes und des Vermögensanlagengesetzes (Nr. 6).

Nach § 95 Abs. 2 GVG zählen außerdem u. a. die aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren nach § 246 Abs. 3 Satz 1 AktG, bestimmte genossenschaftsrechtliche Verfahren sowie Kartellstreitigkeiten nach § 87 GWB dazu – mit Ausnahme kartellrechtlicher Auskunfts- und Schadensersatzansprüche und entsprechender Ansprüche nach dem Digital Markets Act – sowie die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b bis f GVG genannten Verfahren (z. B. Spruchverfahren).

Geltungsbereich

Die KfH ist kein eigenes Gericht, sondern eine Kammer des Landgerichts. Sie kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Landgericht überhaupt sachlich zuständig ist: Nach dem geltenden § 23 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig; darüber – oder streitwertunabhängig in den Fällen des § 71 Abs. 2 GVG – entscheidet das Landgericht (siehe [sachliche Zuständigkeit AG/LG](sachliche-zustaendigkeit-ag-lg-gvg.html)). Ob und wo Kammern für Handelssachen bestehen, legt das jeweilige Land per Rechtsverordnung fest (§ 93 GVG). Liegt eine KfH außerhalb des Sitzes des Landgerichts, kann auch ein Richter beim Amtsgericht ihr Vorsitzender sein (§ 106 GVG).

Die Regeln über Antrag und Verweisung (§§ 96–99 GVG) gelten im zweiten Rechtszug entsprechend (§ 100 GVG) – also wenn das Landgericht als Berufungsgericht über ein amtsgerichtliches Urteil in einer Handelssache entscheidet. Für Beschwerden sieht § 104 GVG eine Verweisung von Amts wegen zwischen Zivilkammer und KfH vor.

Antrag und Verweisung (§§ 96–102 GVG)

Besetzung und Vorsitzender (§ 105 GVG, § 349 ZPO)

Die KfH entscheidet grundsätzlich mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern; alle drei haben gleiches Stimmrecht (§ 105 GVG). Die ehrenamtlichen Richter haben während ihrer Amtszeit alle Rechte und Pflichten eines Richters (§ 112 GVG).

Der Vorsitzende hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann; Beweise darf er nur erheben, soweit es auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt (§ 349 Abs. 1 ZPO). Allein entscheidet er nach § 349 Abs. 2 ZPO u. a. über

Mit Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen anstelle der Kammer entscheiden (§ 349 Abs. 3 ZPO). Die Vorschriften über den Einzelrichter (§§ 348, 348a ZPO) sind nicht anzuwenden (§ 349 Abs. 4 ZPO) – siehe [Einzelrichter am Landgericht](einzelrichter-348-zpo.html).

Ehrenamtliche Richter (Handelsrichter) (§§ 107–113 GVG)

Ausnahmen

Beispiel

Die eingetragene A-GmbH verlangt von der eingetragenen B-KG 48.000 Euro Kaufpreis aus einer Warenlieferung. Da der Streitwert über 10.000 Euro liegt, ist das Landgericht zuständig. Der Kauf ist für beide Seiten ein Handelsgeschäft, die Beklagte ist eingetragen – eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Beantragt die A-GmbH in der Klageschrift die Verhandlung vor der KfH, entscheidet diese mit Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Vergisst sie den Antrag, kommt die Sache vor die Zivilkammer; die B-KG kann dann innerhalb der Klageerwiderungsfrist die Verweisung an die KfH beantragen (§§ 98, 101 GVG). Erkennt die B-KG die Forderung an, ergeht das Anerkenntnisurteil durch den Vorsitzenden allein (§ 349 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). *(Fiktives Beispiel.)*

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
2026-10-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0