Kammer für Handelssachen am Landgericht (§§ 93–114 GVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 93–114 GVG (Kammern für Handelssachen), § 349 ZPO (Vorsitzender der KfH) |
| Bildung | durch Rechtsverordnung der Landesregierung (übertragbar auf die Landesjustizverwaltung) bei den Landgerichten; Sitz auch außerhalb des LG-Sitzes möglich (§ 93 GVG) |
| Zuständigkeit | Handelssachen im Sinne des § 95 GVG – nur im Rahmen der Zuständigkeit des Landgerichts (§ 71 Abs. 1 GVG) |
| Zugang | nur auf Antrag des Klägers in der Klageschrift (§ 96 Abs. 1 GVG) oder auf Verweisungsantrag des Beklagten (§ 98 GVG) |
| Besetzung | Vorsitzender (Mitglied des Landgerichts) + zwei ehrenamtliche Richter; gleiches Stimmrecht (§ 105 GVG) |
| Ehrenamtliche Richter | Ernennung auf Vorschlag der IHK für 5 Jahre, Wiederernennung möglich (§ 108 GVG); Voraussetzungen: Deutscher, mindestens 30 Jahre, Eintragung als Kaufmann, Vorstand, Geschäftsführer oder Prokurist im Handels-/Genossenschaftsregister (§ 109 Abs. 1 GVG) |
| Allein-Entscheidung des Vorsitzenden | Katalog des § 349 Abs. 2 ZPO (u. a. Verweisung, Säumnis, Anerkenntnis, Klagerücknahme, PKH, Streitwert, Kosten); im Übrigen mit Einverständnis der Parteien (§ 349 Abs. 3 ZPO) |
| Verweisungsentscheidung | unanfechtbar und für die aufnehmende Kammer bindend (§ 102 GVG) |
| Eigene Sachkunde | kaufmännische Begutachtung und Handelsbräuche kann die KfH ohne Sachverständigen beurteilen (§ 114 GVG) |
Was ist eine Handelssache? (§ 95 GVG)
Handelssachen sind nach § 95 Abs. 1 GVG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, insbesondere:
- gegen einen Kaufmann, der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist (oder als juristische Person des öffentlichen Rechts kraft Sonderregelung nicht eingetragen sein muss), aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind (Nr. 1);
- aus einem Wechsel oder aus einer der in § 363 HGB bezeichneten Urkunden (Nr. 2) sowie auf Grund des Scheckgesetzes (Nr. 3);
- aus bestimmten gesellschafts- und handelsrechtlichen Rechtsverhältnissen (Nr. 4), etwa zwischen Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft oder zwischen Gesellschaft und Geschäftsleitung, über den Gebrauch der Handelsfirma, den Schutz von Marken, sonstigen Kennzeichen und eingetragenen Designs, den Erwerb eines Handelsgeschäfts, die Haftung bei fehlendem Nachweis von Prokura oder Handlungsvollmacht sowie aus dem Seerecht;
- auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Nr. 5);
- aus bestimmten Haftungsnormen des Wertpapierprospektgesetzes und des Vermögensanlagengesetzes (Nr. 6).
Nach § 95 Abs. 2 GVG zählen außerdem u. a. die aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren nach § 246 Abs. 3 Satz 1 AktG, bestimmte genossenschaftsrechtliche Verfahren sowie Kartellstreitigkeiten nach § 87 GWB dazu – mit Ausnahme kartellrechtlicher Auskunfts- und Schadensersatzansprüche und entsprechender Ansprüche nach dem Digital Markets Act – sowie die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b bis f GVG genannten Verfahren (z. B. Spruchverfahren).
Geltungsbereich
Die KfH ist kein eigenes Gericht, sondern eine Kammer des Landgerichts. Sie kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Landgericht überhaupt sachlich zuständig ist: Nach dem geltenden § 23 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig; darüber – oder streitwertunabhängig in den Fällen des § 71 Abs. 2 GVG – entscheidet das Landgericht (siehe [sachliche Zuständigkeit AG/LG](sachliche-zustaendigkeit-ag-lg-gvg.html)). Ob und wo Kammern für Handelssachen bestehen, legt das jeweilige Land per Rechtsverordnung fest (§ 93 GVG). Liegt eine KfH außerhalb des Sitzes des Landgerichts, kann auch ein Richter beim Amtsgericht ihr Vorsitzender sein (§ 106 GVG).
Die Regeln über Antrag und Verweisung (§§ 96–99 GVG) gelten im zweiten Rechtszug entsprechend (§ 100 GVG) – also wenn das Landgericht als Berufungsgericht über ein amtsgerichtliches Urteil in einer Handelssache entscheidet. Für Beschwerden sieht § 104 GVG eine Verweisung von Amts wegen zwischen Zivilkammer und KfH vor.
Antrag und Verweisung (§§ 96–102 GVG)
- Antrag des Klägers (§ 96 Abs. 1 GVG): Der Kläger muss die Verhandlung vor der KfH bereits in der Klageschrift beantragen. Fehlt der Antrag, landet die Sache bei der allgemeinen Zivilkammer. Wird eine Sache vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen (§§ 281, 506 ZPO), muss der Antrag schon vor dem Amtsgericht gestellt werden (§ 96 Abs. 2 GVG).
- Keine Handelssache vor der KfH (§ 97 GVG): Die Sache wird auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer verwiesen. Von Amts wegen darf die KfH verweisen, solange nicht zur Hauptsache verhandelt und darauf ein Beschluss verkündet ist – aber nicht mit der Begründung, der Beklagte sei kein Kaufmann (§ 97 Abs. 2 Satz 2 GVG).
- Handelssache vor der Zivilkammer (§ 98 GVG): Der Beklagte kann die Verweisung an die KfH beantragen. Ein Beklagter, der nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann seinen Antrag nicht darauf stützen, dass er Kaufmann sei. Die Zivilkammer verweist nicht von Amts wegen (§ 98 Abs. 3 GVG).
- Widerklage und Klageerweiterung (§ 99 GVG): Gehört eine Widerklage oder eine Erweiterung nach § 256 Abs. 2 ZPO nicht vor die KfH, wird auf Antrag des Gegners – unter den Grenzen des § 97 Abs. 2 GVG auch von Amts wegen – an die Zivilkammer verwiesen; das gilt auch bei einer entsprechenden Klageänderung.
- Frist (§ 101 GVG): Der Verweisungsantrag ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig; ist eine Klageerwiderungs- oder Berufungserwiderungsfrist gesetzt, muss er innerhalb dieser Frist gestellt werden. Über den Antrag wird vorab entschieden, auch ohne mündliche Verhandlung.
- Wirkung (§ 102 GVG): Die Verweisungsentscheidung ist nicht anfechtbar und für die Kammer, an die verwiesen wird, bindend. Der neue Termin wird von Amts wegen bestimmt.
- Hauptintervention (§ 103 GVG): Ein Anspruch nach § 64 ZPO kann bei der KfH nur geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit selbst nach §§ 94, 95 GVG dorthin gehört.
Besetzung und Vorsitzender (§ 105 GVG, § 349 ZPO)
Die KfH entscheidet grundsätzlich mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern; alle drei haben gleiches Stimmrecht (§ 105 GVG). Die ehrenamtlichen Richter haben während ihrer Amtszeit alle Rechte und Pflichten eines Richters (§ 112 GVG).
Der Vorsitzende hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann; Beweise darf er nur erheben, soweit es auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt (§ 349 Abs. 1 ZPO). Allein entscheidet er nach § 349 Abs. 2 ZPO u. a. über
- die Verweisung des Rechtsstreits und abgesondert verhandelte Zulässigkeitsrügen,
- die Aussetzung des Verfahrens,
- Klagerücknahme, Verzicht und Anerkenntnis,
- bei Säumnis einer oder beider Parteien,
- die Kosten nach § 91a ZPO (Erledigung),
- die Prozesskostenhilfe,
- Wechsel- und Scheckprozesse,
- die Art einer Sicherheitsleistung und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
- den Streitwert sowie Kosten, Gebühren und Auslagen.
Mit Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen anstelle der Kammer entscheiden (§ 349 Abs. 3 ZPO). Die Vorschriften über den Einzelrichter (§§ 348, 348a ZPO) sind nicht anzuwenden (§ 349 Abs. 4 ZPO) – siehe [Einzelrichter am Landgericht](einzelrichter-348-zpo.html).
Ehrenamtliche Richter (Handelsrichter) (§§ 107–113 GVG)
- Ernennung: auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für fünf Jahre; wiederholte Ernennung zulässig (§ 108 GVG).
- Voraussetzungen (§ 109 Abs. 1 GVG): Deutscher, vollendetes 30. Lebensjahr, Eintragung (aktuell oder früher) als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist im Handels- oder Genossenschaftsregister.
- Soll-Voraussetzungen (§ 109 Abs. 2 GVG): Wohnsitz, Handelsniederlassung oder Unternehmenssitz im Bezirk der KfH; Prokuristen nur bei unternehmerähnlicher selbständiger Stellung.
- Ausschlüsse (§ 109 Abs. 3 GVG): u. a., wer zum Schöffenamt unfähig ist.
- Seeplätze: auch Schifffahrtskundige können ernannt werden (§ 110 GVG).
- Entschädigung: Auswärtige erhalten Tage- und Übernachtungsgelder wie Richter am Landgericht; Fahrtkosten entsprechend § 5 JVEG (§ 107 GVG).
- Amtsenthebung (§ 113 GVG): bei Wegfall der Ernennungsvoraussetzungen oder gröblicher Pflichtverletzung; es entscheidet der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, unanfechtbar. Beantragt der Richter selbst die Entbindung, entscheidet die Landesjustizverwaltung.
Ausnahmen
- Kein Kaufmann auf Beklagtenseite eingetragen: Für § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG muss der Anspruch gegen einen eingetragenen Kaufmann gerichtet sein, und das Geschäft muss für beide Teile ein Handelsgeschäft sein. Andere Nummern des § 95 GVG (z. B. UWG, Wechsel, Marken) setzen keine Kaufmannseigenschaft voraus.
- Keine Verweisung von Amts wegen durch die Zivilkammer: Rügt der Beklagte nicht rechtzeitig, bleibt eine Handelssache bei der Zivilkammer (§§ 98 Abs. 3, 101 GVG).
- Englischsprachige Verfahren: Die Länder können eine KfH auch als Commercial Chamber bestimmen, die vollständig auf Englisch verhandelt (§ 184a GVG) – siehe [Commercial Courts](commercial-courts-englischsprachige-verfahren-zpo.html).
- Amtsgericht: Beim Amtsgericht gibt es keine Kammer für Handelssachen.
Beispiel
Die eingetragene A-GmbH verlangt von der eingetragenen B-KG 48.000 Euro Kaufpreis aus einer Warenlieferung. Da der Streitwert über 10.000 Euro liegt, ist das Landgericht zuständig. Der Kauf ist für beide Seiten ein Handelsgeschäft, die Beklagte ist eingetragen – eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Beantragt die A-GmbH in der Klageschrift die Verhandlung vor der KfH, entscheidet diese mit Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Vergisst sie den Antrag, kommt die Sache vor die Zivilkammer; die B-KG kann dann innerhalb der Klageerwiderungsfrist die Verweisung an die KfH beantragen (§§ 98, 101 GVG). Erkennt die B-KG die Forderung an, ergeht das Anerkenntnisurteil durch den Vorsitzenden allein (§ 349 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). *(Fiktives Beispiel.)*
Häufige Fehler
- „Handelssachen gehen automatisch zur KfH." Nein. Ohne Antrag in der Klageschrift (§ 96 Abs. 1 GVG) oder rechtzeitigen Verweisungsantrag des Beklagten (§ 98 GVG) bleibt die Zivilkammer zuständig.
- „Den Verweisungsantrag kann ich später noch stellen." Nein. Er ist nur vor der eigenen Verhandlung zur Sache bzw. innerhalb der Klageerwiderungsfrist zulässig (§ 101 Abs. 1 GVG).
- „Gegen die Verweisung lege ich Beschwerde ein." Nicht möglich: Die Entscheidung ist unanfechtbar und bindend (§ 102 GVG).
- „Auch kleine Forderungen unter Kaufleuten gehen zur KfH." Nein. Bis 10.000 Euro ist in der Regel das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), und dort gibt es keine KfH.
- „Die Handelsrichter sind nur Berater." Nein. Sie haben gleiches Stimmrecht (§ 105 Abs. 2 GVG) und alle Rechte und Pflichten eines Richters (§ 112 GVG).
Siehe auch
- Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht / Landgericht (GVG)
- Einzelrichter am Landgericht (§ 348 ZPO)
- Commercial Courts und englischsprachige Verfahren
- Verweisung bei Unzuständigkeit (§ 281 ZPO, § 17a GVG)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§ 253 ZPO)
- Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§§ 276, 277 ZPO)
- Anwaltszwang (§ 78 ZPO)
- Widerklage (§ 33 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-19 | Erstveröffentlichung. Wortlaut der §§ 23, 71, 93–110, 112–114 GVG und § 349 ZPO am 2026-10-19 über die amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de (je HTTP 200) abgeglichen; keine Rechtsprechung zitiert, Beispiel fiktiv.
Stand
- Stand: 2026-10-19
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 93 GVG – Bildung von Kammern für Handelssachen: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__93.html
- § 94 GVG – KfH an Stelle der Zivilkammer: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__94.html
- § 95 GVG – Handelssachen: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__95.html
- § 96 GVG – Antrag des Klägers: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__96.html
- § 97 GVG – Verweisung an die Zivilkammer: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__97.html
- § 98 GVG – Verweisung an die KfH: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__98.html
- § 99 GVG – Widerklage, Klageerweiterung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__99.html
- § 100 GVG – Zweiter Rechtszug: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__100.html
- § 101 GVG – Zeitpunkt des Verweisungsantrags: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__101.html
- § 102 GVG – Unanfechtbarkeit und Bindung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__102.html
- § 103 GVG – Hauptintervention: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__103.html
- § 104 GVG – Beschwerden: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__104.html
- § 105 GVG – Besetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__105.html
- § 106 GVG – Amtsrichter als Vorsitzender: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__106.html
- § 107 GVG – Entschädigung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__107.html
- § 108 GVG – Ernennung auf IHK-Vorschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__108.html
- § 109 GVG – Ernennungsvoraussetzungen: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__109.html
- § 110 GVG – Seeplätze: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__110.html
- § 112 GVG – Rechte und Pflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__112.html
- § 113 GVG – Amtsenthebung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__113.html
- § 114 GVG – Eigene Sachkunde: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__114.html
- § 23 GVG – Zuständigkeit der Amtsgerichte: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html
- § 71 GVG – Zuständigkeit der Landgerichte: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__71.html
- § 349 ZPO – Vorsitzender der Kammer für Handelssachen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__349.html