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Nebenkostenabrechnung Frist § 556 Abs. 3 BGB – 12-Monats-Frist

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Nebenkostenabrechnung Frist § 556 Abs. 3 BGB – 12-Monats-Frist

Kurzantwort

Über Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Versäumt der Vermieter diese Frist, ist die Nachforderung ausgeschlossen – es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Gutschriften zugunsten des Mieters bleiben dagegen bestehen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 556 Abs. 3 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten [gesetze-im-internet.de, § 556 BGB]
Abrechnungspflichtjährlich [§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB]
Frist Zugang Abrechnung12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums [§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB]
Rechtsfolge FristversäumungAusschluss der Nachforderung [§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB]
Ausnahmewenn Vermieter Verspätung nicht zu vertreten hat [§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB]
Gutschrift trotz Fristverstoßbleibt bestehen, Mieter erhält Erstattung [§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB]
Einwendungsfrist Mieter12 Monate ab Zugang der Abrechnung [§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB]
Verlängerung bei EinwendungenMieter muss Einwendungen innerhalb der Frist begründen [§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB]
BelegeinsichtsrechtMieter hat Anspruch auf Einsicht in Originalbelege [BGH VIII ZR 78/05]
Formelle AnforderungenAufstellung Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Anteil Mieter, Vorauszahlungen [BGH VIII ZR 261/06]
MindestangabenZusammenstellung der Gesamtkosten, Erläuterung Umlageschlüssel, Berechnung Mieteranteil, Abzug Vorauszahlungen [BGH VIII ZR 184/05]

Häufige Fehler

Quellen

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