Prozesszinsen (§ 291 BGB) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 291 BGB (Prozesszinsen) |
| Voraussetzung | Geldschuld + Rechtshängigkeit; kein Verzug nötig |
| Zinsbeginn | Eintritt der Rechtshängigkeit; bei späterer Fälligkeit ab Fälligkeit (§ 291 Satz 1 BGB) |
| Rechtshängigkeit | durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) |
| Klageerweiterung | Rechtshängigkeit mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder Zustellung eines Schriftsatzes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (§ 261 Abs. 2 ZPO) |
| Mahnverfahren | Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig, wenn sie alsbald nach Widerspruch abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO); nach Vollstreckungsbescheid ebenso (§ 700 Abs. 2 ZPO) |
| Zinssatz (Regel) | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) |
| Zinssatz (Entgeltforderung, kein Verbraucher beteiligt) | 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) |
| Höhere Zinsen aus anderem Rechtsgrund | möglich (§ 288 Abs. 3 BGB) |
| Zinseszinsverbot | Verzugszinsen sind nicht zu verzinsen (§ 289 Satz 1 BGB, über § 291 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar) |
| Basiszinssatz | ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli; Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger (§ 247 BGB) |
Was sind Prozesszinsen – und wie unterscheiden sie sich von Verzugszinsen?
Verzugszinsen (§ 288 BGB) setzen Verzug voraus, also in der Regel Fälligkeit und Mahnung (§ 286 BGB). Prozesszinsen nach § 291 BGB knüpfen dagegen allein an die Rechtshängigkeit an: Selbst wenn der Gläubiger nie gemahnt hat und der Schuldner nicht in Verzug geraten ist, läuft ab Klagezustellung eine Verzinsung der Geldschuld. Sie sind damit ein Auffangtatbestand für den Zeitraum des Prozesses. Für Verzug und Verzugszinsen siehe die gesonderte Seite Verzug & Verzugszinsen.
Wann beginnen die Zinsen zu laufen?
Der Zinsbeginn folgt dem Wortlaut des § 291 Satz 1 BGB:
- Regelfall: mit Eintritt der Rechtshängigkeit. Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO); damit wird die Rechtshängigkeit begründet (§ 261 Abs. 1 ZPO).
- Spätere Fälligkeit: Ist die Forderung bei Klageerhebung noch nicht fällig (etwa bei einer Klage auf künftige Leistung), beginnt die Verzinsung erst mit der Fälligkeit.
- Klageerweiterung: Für einen erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruch tritt die Rechtshängigkeit ein, wenn der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird (§ 261 Abs. 2 ZPO).
- Nach Mahnverfahren: Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO). Nach einem Vollstreckungsbescheid gilt dies ebenfalls (§ 700 Abs. 2 ZPO). Die Prozesszinsen können dann also schon ab dem Mahnbescheid verlangt werden.
Wie hoch ist der Zinssatz?
§ 291 Satz 2 BGB erklärt § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 289 Satz 1 für entsprechend anwendbar:
- Grundsatz: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (z. B. Rechnung zwischen Unternehmern): neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
- Höhere vertragliche Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund bleiben möglich (§ 288 Abs. 3 BGB).
Der Basiszinssatz ist keine feste Zahl: Er wird nach § 247 Abs. 1 BGB jeweils zum 1. Januar und 1. Juli angepasst; den geltenden Wert gibt die Deutsche Bundesbank bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB). Für die Berechnung ist deshalb der jeweils für den Zinszeitraum geltende Basiszinssatz maßgeblich. Die Seite nennt bewusst keinen Zahlenwert, damit sie nicht veraltet.
Zinseszinsverbot
Über § 291 Satz 2 BGB gilt § 289 Satz 1 BGB entsprechend: Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Auf bereits aufgelaufene Prozesszinsen können also keine weiteren Zinsen verlangt werden. Das Recht auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt nach § 289 Satz 2 BGB unberührt.
Prozesszinsen im Klageantrag
Weil Prozesszinsen gesetzlich entstehen, muss der Kläger sie beantragen, damit sie im Urteil oder Vollstreckungsbescheid tituliert werden (bestimmter Antrag, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Üblich ist ein Antrag auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten (bzw. neun Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Wer bereits Verzugszinsen ab einem früheren Zeitpunkt geltend macht, beantragt diese zusätzlich für den früheren Zeitraum; ab Rechtshängigkeit decken sich die Ansprüche dann im Ergebnis.
Häufige Fehler
- „Ohne Mahnung keine Zinsen." Falsch: Prozesszinsen fallen auch ohne Verzug an (§ 291 Satz 1 BGB).
- Zinsen vor Klagezustellung als Prozesszinsen verlangen: Prozesszinsen beginnen frühestens mit Rechtshängigkeit (bzw. Fälligkeit); frühere Zinsen setzen Verzug oder eine Vereinbarung voraus.
- Festen Zinssatz in Prozent beantragen: Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich; sinnvoll ist der Antrag „über dem jeweiligen Basiszinssatz".
- Zinsen auf Zinsen verlangen: durch § 289 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
- Neun Prozentpunkte gegenüber Verbrauchern ansetzen: § 288 Abs. 2 BGB gilt nur bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, und nur für Entgeltforderungen.
Geltungsbereich
§ 291 BGB gilt für Geldschulden aller Art, die im Zivilprozess (einschließlich des gerichtlichen Mahnverfahrens) geltend gemacht werden. Er ist Teil des allgemeinen Schuldrechts und gilt unbefristet; Besonderheiten für andere Gerichtszweige und für Spezialgesetze (z. B. im Steuer- oder Sozialrecht, Verzinsung nach der AO) bleiben unberührt und werden hier nicht behandelt.
Ausnahmen
- Keine Geldschuld: Ansprüche auf Herausgabe, Handlung oder Unterlassung werden nicht nach § 291 BGB verzinst.
- Abweichende Spezialregelungen (z. B. die Verzinsung von Steuererstattungs- und Steueransprüchen nach der Abgabenordnung) gehen vor, soweit sie einschlägig sind – siehe z. B. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO).
- Rücknahme der Klage: Wird die Klage zurückgenommen, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO); eine Grundlage für Prozesszinsen besteht dann nicht mehr. Siehe Klagerücknahme und Erledigungserklärung.
Beispiel
*(Frei gewähltes, fiktives Beispiel.)* Ein Handwerksbetrieb klagt gegen einen anderen Betrieb eine fällige Rechnung über 10.000 € ein; gemahnt hatte er nie. Die Klageschrift wird dem Beklagten am 15. Januar zugestellt. Damit ist die Sache rechtshängig (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Da es sich um eine Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung handelt, kann der Kläger ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen (§ 291 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB) – obwohl der Beklagte nie gemahnt wurde und deshalb möglicherweise nicht in Verzug war. Im Klageantrag beantragt er die Zinsen „in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit".
Siehe auch
- Verzug & Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
- Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO)
- Klage auf künftige Leistung (§§ 257–259 ZPO)
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)
Änderungsverlauf
- 2026-10-04 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von §§ 247, 288, 289, 291 BGB sowie §§ 253, 261, 269, 696, 700 ZPO direkt auf den amtlichen Einzelnormseiten (gesetze-im-internet.de) geprüft. Keine Zinssatz-Zahlenwerte genannt (Basiszinssatz ändert sich halbjährlich).
- 2026-10-05: Faktencheck – Fakten bestätigt (Wortlaut § 291 BGB, lxgesetze.de, BGB-Stand letzte Änderung 23.07.2026). valid_from ergänzt: 2002-01-01 (aktuelle Fassung aufgrund Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138, in Kraft 01.01.2002; Beleg dejure.org Fassungsvermerk, lxgesetze.de). | change_type=factcheck field="valid_from" new="2002-01-01"
Stand
- Stand: 2026-10-04
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 291 BGB – Prozesszinsen (Wortlaut am 2026-10-04 im Volltext geprüft): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__291.html
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html
- § 289 BGB – Zinseszinsverbot: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__289.html
- § 247 BGB – Basiszinssatz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__247.html
- § 253 ZPO – Klageschrift: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html
- § 261 ZPO – Rechtshängigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__261.html
- § 269 ZPO – Klagerücknahme (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html
- § 696 ZPO – Verfahren nach Widerspruch (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__696.html
- § 700 ZPO – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html