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Prozesszinsen (§ 291 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-05 · letzte Prüfung: 2026-10-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine **Geldforderung einklagt**, hat nach **§ 291 BGB** Anspruch auf **Prozesszinsen**: Die Geldschuld ist **von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an** zu verzinsen, **auch wenn der Schuldner nicht im Verzug ist**. Wird die Schuld erst später fällig, laufen die Zinsen **ab Fälligkeit**. Der Zinssatz ergibt sich über den Verweis in § 291 Satz 2 BGB aus **§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB**: **fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz**; bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung **neun Prozentpunkte** (§ 288 Abs. 2 BGB). Die **Rechtshängigkeit** tritt mit der **Erhebung der Klage** ein, also mit **Zustellung der Klageschrift** (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 291 BGB (Prozesszinsen)
VoraussetzungGeldschuld + Rechtshängigkeit; kein Verzug nötig
ZinsbeginnEintritt der Rechtshängigkeit; bei späterer Fälligkeit ab Fälligkeit (§ 291 Satz 1 BGB)
Rechtshängigkeitdurch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO)
KlageerweiterungRechtshängigkeit mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder Zustellung eines Schriftsatzes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (§ 261 Abs. 2 ZPO)
MahnverfahrenStreitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig, wenn sie alsbald nach Widerspruch abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO); nach Vollstreckungsbescheid ebenso (§ 700 Abs. 2 ZPO)
Zinssatz (Regel)5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Zinssatz (Entgeltforderung, kein Verbraucher beteiligt)9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB)
Höhere Zinsen aus anderem Rechtsgrundmöglich (§ 288 Abs. 3 BGB)
ZinseszinsverbotVerzugszinsen sind nicht zu verzinsen (§ 289 Satz 1 BGB, über § 291 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar)
Basiszinssatzändert sich zum 1. Januar und 1. Juli; Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger (§ 247 BGB)

Was sind Prozesszinsen – und wie unterscheiden sie sich von Verzugszinsen?

Verzugszinsen (§ 288 BGB) setzen Verzug voraus, also in der Regel Fälligkeit und Mahnung (§ 286 BGB). Prozesszinsen nach § 291 BGB knüpfen dagegen allein an die Rechtshängigkeit an: Selbst wenn der Gläubiger nie gemahnt hat und der Schuldner nicht in Verzug geraten ist, läuft ab Klagezustellung eine Verzinsung der Geldschuld. Sie sind damit ein Auffangtatbestand für den Zeitraum des Prozesses. Für Verzug und Verzugszinsen siehe die gesonderte Seite Verzug & Verzugszinsen.

Wann beginnen die Zinsen zu laufen?

Der Zinsbeginn folgt dem Wortlaut des § 291 Satz 1 BGB:

Wie hoch ist der Zinssatz?

§ 291 Satz 2 BGB erklärt § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 289 Satz 1 für entsprechend anwendbar:

Der Basiszinssatz ist keine feste Zahl: Er wird nach § 247 Abs. 1 BGB jeweils zum 1. Januar und 1. Juli angepasst; den geltenden Wert gibt die Deutsche Bundesbank bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB). Für die Berechnung ist deshalb der jeweils für den Zinszeitraum geltende Basiszinssatz maßgeblich. Die Seite nennt bewusst keinen Zahlenwert, damit sie nicht veraltet.

Zinseszinsverbot

Über § 291 Satz 2 BGB gilt § 289 Satz 1 BGB entsprechend: Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Auf bereits aufgelaufene Prozesszinsen können also keine weiteren Zinsen verlangt werden. Das Recht auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt nach § 289 Satz 2 BGB unberührt.

Prozesszinsen im Klageantrag

Weil Prozesszinsen gesetzlich entstehen, muss der Kläger sie beantragen, damit sie im Urteil oder Vollstreckungsbescheid tituliert werden (bestimmter Antrag, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Üblich ist ein Antrag auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten (bzw. neun Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Wer bereits Verzugszinsen ab einem früheren Zeitpunkt geltend macht, beantragt diese zusätzlich für den früheren Zeitraum; ab Rechtshängigkeit decken sich die Ansprüche dann im Ergebnis.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 291 BGB gilt für Geldschulden aller Art, die im Zivilprozess (einschließlich des gerichtlichen Mahnverfahrens) geltend gemacht werden. Er ist Teil des allgemeinen Schuldrechts und gilt unbefristet; Besonderheiten für andere Gerichtszweige und für Spezialgesetze (z. B. im Steuer- oder Sozialrecht, Verzinsung nach der AO) bleiben unberührt und werden hier nicht behandelt.

Ausnahmen

Beispiel

*(Frei gewähltes, fiktives Beispiel.)* Ein Handwerksbetrieb klagt gegen einen anderen Betrieb eine fällige Rechnung über 10.000 € ein; gemahnt hatte er nie. Die Klageschrift wird dem Beklagten am 15. Januar zugestellt. Damit ist die Sache rechtshängig (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Da es sich um eine Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung handelt, kann der Kläger ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen (§ 291 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB) – obwohl der Beklagte nie gemahnt wurde und deshalb möglicherweise nicht in Verzug war. Im Klageantrag beantragt er die Zinsen „in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit".

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-05
Letzte Prüfung:
2026-10-05
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0