Selbstvornahme und Aufwendungsersatz beim Werkvertrag (§ 637 BGB) – Fristsetzung, Vorschuss und die Grenzen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 637 BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge), Untertitel 1 [gesetze-im-internet.de, § 637 BGB] |
| Einstieg über den Rechtebehelfskatalog | § 634 Nr. 2 BGB – „nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen" [§ 634 Nr. 2 BGB] |
| Grundvoraussetzung | erfolgloser Ablauf einer vom Besteller zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist [§ 637 Abs. 1 BGB] |
| Rechtsfolge | Mangelbeseitigung durch den Besteller und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen [§ 637 Abs. 1 BGB] |
| Ausschluss | wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert – Sperre des gesamten Anspruchs, nicht nur der Frist [§ 637 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB] |
| Wann darf verweigert werden | bei unverhältnismäßigen Kosten der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB), unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB [§ 635 Abs. 3 BGB] |
| Frist entbehrlich (Verweis) | § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung: ernsthafte und endgültige Verweigerung (Nr. 1), Fixgeschäft (Nr. 2), besondere Umstände mit Interessenabwägung (Nr. 3) [§ 637 Abs. 2 Satz 1, § 323 Abs. 2 BGB] |
| Frist entbehrlich (eigenständig) | wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist [§ 637 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Vorschuss | Der Besteller kann für die erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen – ohne betragsmäßige Obergrenze im Gesetz [§ 637 Abs. 3 BGB] |
| Charakter des Vorschusses | zweckgebunden und abzurechnen; nicht auf endgültige Abwicklung gerichtet [BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17, Rn. 54] |
| Entstehungszeitpunkt | Selbstvornahmerecht und Vorschussanspruch entstehen mit erfolglosem Ablauf der angemessenen Nacherfüllungsfrist [BGH, VII ZR 46/17, Rn. 50] |
| Verhältnis zum Schadensersatz | Wer „kleinen Schadensersatz" nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, kann grundsätzlich weiterhin Vorschuss nach § 634 Nr. 2, § 637 BGB fordern, wenn er den Mangel beseitigen will [BGH, VII ZR 46/17, Leitsatz 3 b] |
| Preis dieses Wechsels | Der Nacherfüllungsanspruch ist nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, sobald Schadensersatz statt der Leistung verlangt wurde – der Rückweg zur Nachbesserung bleibt versperrt [§ 281 Abs. 4 BGB; BGH, VII ZR 46/17, Rn. 51] |
| Keine fiktiven Kosten beim Schadensersatz | Wer das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den kleinen Schadensersatz nicht nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen [BGH, VII ZR 46/17, Leitsatz 1] |
| Wahlrecht bei der Nacherfüllung | liegt beim Unternehmer: Mangel beseitigen oder neues Werk herstellen [§ 635 Abs. 1 BGB] |
| Wer trägt die Nacherfüllungskosten | der Unternehmer, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten [§ 635 Abs. 2 BGB] |
| Verjährung des Anspruchs | § 637 BGB steht in § 634 Nr. 2 BGB und unterliegt damit § 634a BGB: zwei Jahre (Abs. 1 Nr. 1), fünf Jahre beim Bauwerk (Abs. 1 Nr. 2), Beginn mit der Abnahme (Abs. 2) [§ 634a Abs. 1 und 2 BGB] |
| Grenze jeder Haftungsbeschränkung | keine Berufung auf einen Ausschluss bei arglistigem Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie [§ 639 BGB] |
| Zeitliche Anwendung | Für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung [Art. 229 § 39 EGBGB] |
Geltungsbereich
§ 637 BGB gilt für den Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB – und damit auch für den Bauvertrag, der nach § 650a BGB nur ein besonders geregelter Werkvertrag ist. Erfasst sind also gleichermaßen die Reparatur einer Maschine, der Einbau einer Heizungsanlage, ein Dachdeckerauftrag und ein kompletter Rohbau.
Ausgangspunkt ist ein Mangel. Der Unternehmer schuldet nach § 633 Abs. 1 BGB ein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln. Sachmangelfrei ist das Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat; fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst auf die gewöhnliche Verwendung und die bei Werken gleicher Art übliche Beschaffenheit an (§ 633 Abs. 2 BGB). Einem Sachmangel steht gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB).
§ 637 BGB ist der zweite von vier Rechtsbehelfen. § 634 BGB ordnet die Mängelrechte in einer festen Reihenfolge: Nacherfüllung (Nr. 1, § 635), Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz (Nr. 2, § 637), Rücktritt oder Minderung (Nr. 3, §§ 636, 323, 326 Abs. 5, 638) und Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Nr. 4, §§ 636, 280, 281, 283, 311a, 284). Alle Rechte ab Nummer 2 setzen voraus, dass der Unternehmer die ihm zustehende Gelegenheit zur Nacherfüllung hatte – im Werkvertragsrecht der eigentliche Kern des Systems.
Der Vorrang der Nacherfüllung ist ein Recht des Unternehmers, nicht nur eine Last des Bestellers. § 635 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer bei verlangter Nacherfüllung ausdrücklich die Wahl, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. Er trägt dafür nach § 635 Abs. 2 BGB die erforderlichen Aufwendungen – „insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten". Genau deshalb hängt § 637 BGB an einer Frist: Der Unternehmer soll den Fehler auf eigene Kosten und nach eigener Methode korrigieren dürfen, bevor ein Dritter ihn auf seine Rechnung behebt.
Zeitliche Anwendung. Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, ist nach Art. 229 § 39 EGBGB das BGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die hier dargestellte Fassung des § 637 BGB ist die am 21.09.2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufene konsolidierte Fassung.
Die drei Absätze im Einzelnen
Absatz 1 – Fristsetzung und Aufwendungsersatz. Der Besteller kann „wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert". Drei Bauteile stecken darin:
- Eine Frist zur Nacherfüllung, die der Besteller setzt. Das Gesetz verlangt keine Form, aber die Frist muss angemessen sein – lang genug, damit der Unternehmer die Nachbesserung organisieren und durchführen kann. Was angemessen ist, richtet sich nach Art und Umfang des Mangels; eine feste Zahl nennt das Gesetz bewusst nicht.
- Erfolgloser Ablauf. Die Frist muss verstrichen sein, ohne dass der Mangel beseitigt ist. Eine bloße Mängelanzeige genügt nicht.
- Keine berechtigte Verweigerung. Das ist der eigentliche Riegel – dazu sogleich unter „Ausnahmen".
Ersetzt werden nur die erforderlichen Aufwendungen. Der Maßstab ist die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Beseitigung des Mangels, nicht jeder tatsächlich ausgegebene Betrag.
Absatz 2 – wann keine Frist nötig ist. Satz 1 ordnet die entsprechende Anwendung des § 323 Abs. 2 BGB an. Danach ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn (Nr. 1) der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, (Nr. 2) ein Fixgeschäft vorliegt, bei dem die termin- oder fristgerechte Leistung für den Gläubiger nach vorvertraglicher Mitteilung oder nach den Umständen des Vertragsschlusses wesentlich war, oder (Nr. 3) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt – hier: das sofortige Vorgehen – rechtfertigen.
Satz 2 fügt zwei eigenständige Gründe hinzu, die es beim Rücktritt in dieser Form nicht gibt: Die Fristsetzung entfällt auch, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. „Fehlgeschlagen" heißt: Der Unternehmer hat es versucht und der Mangel besteht fort. „Unzumutbar" erfasst insbesondere das nachhaltig zerstörte Vertrauensverhältnis. Dieselben beiden Gründe nennt § 636 BGB für Rücktritt und Schadensersatz – das System ist insoweit parallel gebaut.
Absatz 3 – der Vorschuss. „Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen." Ein Satz, der in der Praxis über den Ausgang eines Baustreits entscheidet: Ohne ihn müsste der Besteller die Reparatur erst bezahlen und das Geld anschließend einklagen – mit dem vollen Insolvenzrisiko des Unternehmers. Das Gesetz nimmt ihm nach der ausdrücklichen Wertung des Bundesgerichtshofs „die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung" ab (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17, Rn. 51).
Der Vorschuss ist zweckgebunden und muss abgerechnet werden (BGH, a. a. O., Rn. 54). Er ist kein Schadensersatz und keine endgültige Zahlung: Was nicht für die Mangelbeseitigung verbraucht wird, steht dem Unternehmer zu.
Ausnahmen
Berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung. § 637 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB nimmt dem Besteller Selbstvornahme und Vorschuss, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Der praktisch wichtigste Fall steht in § 635 Abs. 3 BGB: Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie „nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist" – unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB. § 275 Abs. 2 BGB erfasst den Aufwand, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht; Abs. 3 die persönlich zu erbringende, unzumutbare Leistung. Verweigert der Unternehmer zu Recht, bleiben dem Besteller nur noch Rücktritt oder Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB) und gegebenenfalls Schadensersatz (Nr. 4).
Vorbehaltlose Abnahme trotz Kenntnis des Mangels. Nimmt der Besteller ein Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten, verliert er nach § 640 Abs. 3 BGB die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB. Damit entfällt auch die Selbstvornahme nach Nummer 2 – Schadensersatz nach Nummer 4 bleibt unberührt.
Verjährung. Der Anspruch aus § 637 BGB steht in § 634 Nr. 2 BGB und unterliegt damit § 634a BGB: zwei Jahre bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, fünf Jahre beim Bauwerk und bauwerksbezogenen Planungs- oder Überwachungsleistungen, Beginn jeweils mit der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB).
Vertragliche Beschränkungen – und ihre Grenze. Die Mängelrechte können vertraglich beschränkt werden. Auf eine solche Vereinbarung kann sich der Unternehmer nach § 639 BGB aber nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
VOB/B. Wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B wirksam einbezogen, gilt ein eigenes, vom BGB abweichendes Mängelregime. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses; ihr Wortlaut ist urheberrechtlich geschützt und wird hier bewusst nicht wiedergegeben. Dargestellt ist allein das gesetzliche Regime des BGB.
Häufige Fehler
- Ohne Fristsetzung selbst reparieren. Das ist der mit Abstand häufigste und teuerste Fehler. § 637 Abs. 1 BGB knüpft den Anspruch an den erfolglosen Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist. Wer den Handwerker gar nicht erst zur Nachbesserung auffordert, hat keinen Aufwendungsersatzanspruch – und behält die Rechnung des Zweitunternehmers selbst.
- Eine Mängelrüge für eine Fristsetzung halten. Die Anzeige „bei Ihnen ist etwas schiefgegangen" ist keine Frist. Nötig ist ein Nacherfüllungsverlangen mit einem konkreten Zeitrahmen.
- Dem Unternehmer vorschreiben, wie er nachbessern soll. Nach § 635 Abs. 1 BGB wählt er, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. Eine Frist, die nur eine bestimmte Methode zulässt, verfehlt das gesetzliche Nacherfüllungsverlangen.
- „Zu Recht verweigert" mit „ernsthaft und endgültig verweigert" verwechseln. Die beiden Begriffe führen in entgegengesetzte Richtungen: Die ernsthafte und endgültige Verweigerung macht die Frist nach § 637 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich und hilft dem Besteller. Die berechtigte Verweigerung nach § 635 Abs. 3 BGB lässt den Anspruch aus § 637 BGB dagegen vollständig entfallen.
- Den Vorschuss nach Absatz 3 übersehen. Viele Besteller finanzieren die Ersatzvornahme aus eigener Tasche und klagen anschließend auf Erstattung. Das Gesetz sieht genau das Gegenteil vor: erst Vorschuss verlangen, dann beauftragen.
- Den Vorschuss als endgültige Zahlung behandeln. Er ist zweckgebunden und abzurechnen (BGH, VII ZR 46/17, Rn. 54). Nicht verbrauchte Beträge sind zurückzugeben; wer den Vorschuss nicht für die Mangelbeseitigung einsetzt, muss mit einer Rückforderung rechnen.
- Schadensersatz nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 aufgegeben: Wer das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den kleinen Schadensersatz nicht nach den voraussichtlich erforderlichen, aber nicht angefallenen Kosten bemessen (Leitsatz 1). Zu bemessen ist er stattdessen über eine Vermögensbilanz, den konkreten Mindererlös bei Weiterveräußerung oder – in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB – über den geschätzten Minderwert des Werks (Leitsatz 2). Genau deshalb ist § 637 Abs. 3 BGB heute der wirtschaftlich attraktivere Weg, wenn wirklich repariert werden soll.
- Glauben, nach der Wahl des kleinen Schadensersatzes sei der Vorschuss verbaut. Der Bundesgerichtshof lässt den Wechsel ausdrücklich zu: Wer kleinen Schadensersatz verlangt hat, kann grundsätzlich weiterhin Vorschuss nach § 634 Nr. 2, § 637 BGB fordern, wenn er den Mangel beseitigen will (Leitsatz 3 b). Was nicht zurückkehrt, ist der Nacherfüllungsanspruch – den sperrt § 281 Abs. 4 BGB endgültig.
- § 637 BGB mit § 536a Abs. 2 BGB verwechseln. Die mietrechtliche Selbstvornahme ist eine andere Norm mit anderen Voraussetzungen (Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung oder Erforderlichkeit der umgehenden Beseitigung) und kennt keinen Vorschussanspruch im Wortlaut. Wer Bauvertrag und Mietvertrag durcheinanderbringt, setzt die falsche Frist.
- Nach vorbehaltloser Abnahme trotz Mangelkenntnis noch auf § 637 BGB setzen. § 640 Abs. 3 BGB nimmt dem Besteller in diesem Fall die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB – einschließlich der Selbstvornahme.
- Jede tatsächlich bezahlte Rechnung für „erforderlich" halten. § 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ersetzen nur die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Eine bei der Gelegenheit mitbeauftragte Verbesserung über den vertraglich geschuldeten Zustand hinaus gehört nicht dazu.
Beispiel
Eine Bauherrin lässt an ihrem Einfamilienhaus eine Fußbodenheizung einbauen. Vereinbarte Vergütung: 18.000 €. Nach der Abnahme am 3. März 2026 bleibt ein Raum dauerhaft kalt; ein Sachverständiger stellt einen Verlegefehler in einem Heizkreis fest.
- Schritt 1 – Nacherfüllung verlangen. Die Bauherrin fordert den Betrieb schriftlich zur Mangelbeseitigung auf und setzt eine Frist bis zum 10. April 2026. Welche Methode der Betrieb wählt – Nachbesserung des Heizkreises oder Neuverlegung –, bleibt nach § 635 Abs. 1 BGB ihm überlassen.
- Schritt 2 – Frist verstreicht. Der Betrieb meldet sich nicht. Mit Ablauf des 10. April 2026 entstehen Selbstvornahmerecht und Vorschussanspruch (§ 637 Abs. 1 und 3 BGB; vgl. BGH, VII ZR 46/17, Rn. 50).
- Schritt 3 – Vorschuss statt Vorfinanzierung. Ein Konkurrenzangebot beziffert die Mangelbeseitigung auf 9.400 €. Die Bauherrin verlangt diesen Betrag nach § 637 Abs. 3 BGB als Vorschuss, statt die Arbeiten aus eigenen Mitteln zu bezahlen und anschließend zu klagen.
- Schritt 4 – Abrechnung. Die Arbeiten kosten am Ende 8.700 €. Der Vorschuss ist zweckgebunden und abzurechnen (BGH, a. a. O., Rn. 54) – die Differenz von 700 € steht dem Unternehmer zu.
- Variante ohne Fristsetzung. Hätte die Bauherrin den Konkurrenzbetrieb sofort nach Entdeckung beauftragt, ohne den Ersteller zur Nacherfüllung aufzufordern, fehlte es am erfolglosen Fristablauf des § 637 Abs. 1 BGB – die 8.700 € trüge sie selbst.
- Variante berechtigte Verweigerung. Ließe sich der Mangel nur durch Aufstemmen der gesamten Bodenplatte für rund 60.000 € beheben, während die Beeinträchtigung gering bleibt, könnte der Unternehmer die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Dann greift § 637 BGB nicht mehr; der Bauherrin blieben Minderung (§ 634 Nr. 3, § 638 BGB) und gegebenenfalls Schadensersatz (Nr. 4).
- Variante Verjährung. Die Fußbodenheizung ist Teil eines Bauwerks. Es gilt daher die Fünfjahresfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ab der Abnahme – bis zum Ablauf des 3. März 2031.
Der Sachverhalt ist konstruiert. Sämtliche Beträge, Daten und das Mangelbild sind frei gewählt; die Rechtsfolgen (Fristsetzungserfordernis, Wahlrecht des Unternehmers, Vorschuss, Zweckbindung und Abrechnungspflicht, Verweigerung bei Unverhältnismäßigkeit, Fünfjahresfrist beim Bauwerk) stammen unverändert aus den §§ 634, 634a, 635, 637 und 638 BGB in der am 21.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung sowie aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17.
Änderungsverlauf
- 2026-09-21: Erstveröffentlichung. Erste Themenseite zur werkvertraglichen Selbstvornahme im Nexvyra-Bestand (Bestandsprüfung auf `*637*`, `*selbstvornahme*`, `*nacherfuell*` und `*635*` in `public/fakten` – einziger Treffer `selbstvornahme-aufwendungsersatz-536a-bgb`, eine mietrechtliche Seite zu einer anderen Norm; `werkvertrag-mangelrechte-634-bgb` und `verjaehrung-maengelansprueche-634a-bgb` nennen § 637 BGB nur als Randverweis im Rechtebehelfskatalog). Sämtliche Normzitate stammen aus den am 21.09.2026 per `curl` abgerufenen konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de; §§ 637, 635, 634, 636, 633, 638, 323, 275, 634a, 640, 639, 631, 650a und 281 BGB wurden im Body geprüft (Kontrolle über die `<title>`-Zeile „§ … BGB - Einzelnorm", nicht nur Statuscode). Das Urteil BGH VII ZR 46/17 wurde am amtlichen PDF von bundesgerichtshof.de im Volltext ausgewertet (Leitsätze 1 bis 3, Rn. 50, 51 und 54). | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-21
- Gültig ab: 2018-01-01 (Fassung für Schuldverhältnisse, die ab diesem Tag entstanden sind; für vorher entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung, Art. 229 § 39 EGBGB)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de und amtliches BGH-Entscheidungsdokument, jeweils im Volltext geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- § 637 BGB – Selbstvornahme; Fristsetzung und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Abs. 1), Entbehrlichkeit der Frist über § 323 Abs. 2 BGB sowie bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit (Abs. 2), Vorschussanspruch (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__637.html
- § 635 BGB – Nacherfüllung; Wahlrecht des Unternehmers (Abs. 1), Kostentragung (Abs. 2), Verweigerung bei unverhältnismäßigen Kosten (Abs. 3), Rückgewähr des mangelhaften Werks (Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__635.html
- § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln; Katalog der Nummern 1 bis 4 mit der Selbstvornahme in Nummer 2: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html
- § 636 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz; Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Verweigerung nach § 635 Abs. 3, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__636.html
- § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung; Absatz 2 mit den drei Fällen der entbehrlichen Fristsetzung, auf den § 637 Abs. 2 Satz 1 BGB verweist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html
- § 633 BGB – Sach- und Rechtsmangel; vereinbarte Beschaffenheit, vorausgesetzte und gewöhnliche Verwendung, Aliud und Mindermenge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html
- § 638 BGB – Minderung; Herabsetzung der Vergütung im Wertverhältnis, Schätzung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__638.html
- § 275 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht; grobes Missverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse (Abs. 2), persönlich zu erbringende Leistung (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html
- § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche; Zwei- und Fünfjahresfrist, Fristbeginn mit der Abnahme: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
- § 640 BGB – Abnahme; Abnahmepflicht, fiktive Abnahme, Rechtsverlust bei vorbehaltloser Abnahme trotz Mangelkenntnis (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html
- § 639 BGB – Haftungsausschluss; keine Berufung auf Beschränkungen bei Arglist oder Beschaffenheitsgarantie: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__639.html
- § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html
- § 650a BGB – Bauvertrag; der Bauvertrag als besonders geregelter Werkvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html
- § 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung; Ausschluss des Leistungsanspruchs nach Absatz 4: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__281.html
- BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 (BGHZ 218, 1; ECLI:DE:BGH:2018:220218UVIIZR46.17.0) – Aufgabe der Rechtsprechung zu fiktiven Mängelbeseitigungskosten (Leitsatz 1), alternative Schadensbemessung (Leitsatz 2), Fortbestehen des Vorschussanspruchs nach § 634 Nr. 2, § 637 BGB auch nach Wahl des kleinen Schadensersatzes (Leitsatz 3 b), Entstehung von Selbstvornahmerecht und Vorschussanspruch mit erfolglosem Fristablauf (Rn. 50) sowie Zweckbindung und Abrechnungspflicht des Vorschusses (Rn. 54); amtliches Entscheidungsdokument: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2017/VII_ZR__46-17A.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB): https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md
- Verjährung der Mängelansprüche beim Werk- und Bauvertrag (§ 634a BGB): https://nexvyra.de/fakten/verjaehrung-maengelansprueche-634a-bgb.md
- Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB): https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md
- Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB): https://nexvyra.de/fakten/bauhandwerkersicherung-650f-bgb.md
- Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB): https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- Selbstvornahme und Aufwendungsersatz im Mietrecht (§ 536a Abs. 2 BGB): https://nexvyra.de/fakten/selbstvornahme-aufwendungsersatz-536a-bgb.md