Nexvyra

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz beim Werkvertrag (§ 637 BGB) – Fristsetzung, Vorschuss und die Grenzen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-21 · letzte Prüfung: 2026-09-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 637 BGB** erlaubt es dem Besteller eines mangelhaften Werks, den Mangel **selbst zu beseitigen** und vom Unternehmer **Ersatz der erforderlichen Aufwendungen** zu verlangen. Voraussetzung ist nach **Absatz 1** der **erfolglose Ablauf einer vom Besteller zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist** – und dass der Unternehmer die Nacherfüllung **nicht zu Recht verweigert** hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich in den Fällen des **§ 323 Abs. 2 BGB** (entsprechende Anwendung) sowie dann, wenn die Nacherfüllung **fehlgeschlagen** oder dem Besteller **unzumutbar** ist (**Absatz 2**). Praktisch am wichtigsten ist **Absatz 3**: Der Besteller kann für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen **Vorschuss** verlangen und muss die Reparatur damit nicht vorfinanzieren. Wer dagegen ohne Fristsetzung selbst repariert, steht in aller Regel mit leeren Händen da – die Nacherfüllung ist zuerst **Recht des Unternehmers**, der nach § 635 Abs. 1 BGB sogar wählen darf, ob er nachbessert oder neu herstellt.

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 637 BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge), Untertitel 1 [gesetze-im-internet.de, § 637 BGB]
Einstieg über den Rechtebehelfskatalog§ 634 Nr. 2 BGB – „nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen" [§ 634 Nr. 2 BGB]
Grundvoraussetzungerfolgloser Ablauf einer vom Besteller zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist [§ 637 Abs. 1 BGB]
RechtsfolgeMangelbeseitigung durch den Besteller und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen [§ 637 Abs. 1 BGB]
Ausschlusswenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert – Sperre des gesamten Anspruchs, nicht nur der Frist [§ 637 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB]
Wann darf verweigert werdenbei unverhältnismäßigen Kosten der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB), unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB [§ 635 Abs. 3 BGB]
Frist entbehrlich (Verweis)§ 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung: ernsthafte und endgültige Verweigerung (Nr. 1), Fixgeschäft (Nr. 2), besondere Umstände mit Interessenabwägung (Nr. 3) [§ 637 Abs. 2 Satz 1, § 323 Abs. 2 BGB]
Frist entbehrlich (eigenständig)wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist [§ 637 Abs. 2 Satz 2 BGB]
VorschussDer Besteller kann für die erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen – ohne betragsmäßige Obergrenze im Gesetz [§ 637 Abs. 3 BGB]
Charakter des Vorschusseszweckgebunden und abzurechnen; nicht auf endgültige Abwicklung gerichtet [BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17, Rn. 54]
EntstehungszeitpunktSelbstvornahmerecht und Vorschussanspruch entstehen mit erfolglosem Ablauf der angemessenen Nacherfüllungsfrist [BGH, VII ZR 46/17, Rn. 50]
Verhältnis zum SchadensersatzWer „kleinen Schadensersatz" nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, kann grundsätzlich weiterhin Vorschuss nach § 634 Nr. 2, § 637 BGB fordern, wenn er den Mangel beseitigen will [BGH, VII ZR 46/17, Leitsatz 3 b]
Preis dieses WechselsDer Nacherfüllungsanspruch ist nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, sobald Schadensersatz statt der Leistung verlangt wurde – der Rückweg zur Nachbesserung bleibt versperrt [§ 281 Abs. 4 BGB; BGH, VII ZR 46/17, Rn. 51]
Keine fiktiven Kosten beim SchadensersatzWer das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den kleinen Schadensersatz nicht nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen [BGH, VII ZR 46/17, Leitsatz 1]
Wahlrecht bei der Nacherfüllungliegt beim Unternehmer: Mangel beseitigen oder neues Werk herstellen [§ 635 Abs. 1 BGB]
Wer trägt die Nacherfüllungskostender Unternehmer, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten [§ 635 Abs. 2 BGB]
Verjährung des Anspruchs§ 637 BGB steht in § 634 Nr. 2 BGB und unterliegt damit § 634a BGB: zwei Jahre (Abs. 1 Nr. 1), fünf Jahre beim Bauwerk (Abs. 1 Nr. 2), Beginn mit der Abnahme (Abs. 2) [§ 634a Abs. 1 und 2 BGB]
Grenze jeder Haftungsbeschränkungkeine Berufung auf einen Ausschluss bei arglistigem Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie [§ 639 BGB]
Zeitliche AnwendungFür vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung [Art. 229 § 39 EGBGB]

Geltungsbereich

§ 637 BGB gilt für den Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB – und damit auch für den Bauvertrag, der nach § 650a BGB nur ein besonders geregelter Werkvertrag ist. Erfasst sind also gleichermaßen die Reparatur einer Maschine, der Einbau einer Heizungsanlage, ein Dachdeckerauftrag und ein kompletter Rohbau.

Ausgangspunkt ist ein Mangel. Der Unternehmer schuldet nach § 633 Abs. 1 BGB ein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln. Sachmangelfrei ist das Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat; fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst auf die gewöhnliche Verwendung und die bei Werken gleicher Art übliche Beschaffenheit an (§ 633 Abs. 2 BGB). Einem Sachmangel steht gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB).

§ 637 BGB ist der zweite von vier Rechtsbehelfen. § 634 BGB ordnet die Mängelrechte in einer festen Reihenfolge: Nacherfüllung (Nr. 1, § 635), Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz (Nr. 2, § 637), Rücktritt oder Minderung (Nr. 3, §§ 636, 323, 326 Abs. 5, 638) und Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Nr. 4, §§ 636, 280, 281, 283, 311a, 284). Alle Rechte ab Nummer 2 setzen voraus, dass der Unternehmer die ihm zustehende Gelegenheit zur Nacherfüllung hatte – im Werkvertragsrecht der eigentliche Kern des Systems.

Der Vorrang der Nacherfüllung ist ein Recht des Unternehmers, nicht nur eine Last des Bestellers. § 635 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer bei verlangter Nacherfüllung ausdrücklich die Wahl, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. Er trägt dafür nach § 635 Abs. 2 BGB die erforderlichen Aufwendungen – „insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten". Genau deshalb hängt § 637 BGB an einer Frist: Der Unternehmer soll den Fehler auf eigene Kosten und nach eigener Methode korrigieren dürfen, bevor ein Dritter ihn auf seine Rechnung behebt.

Zeitliche Anwendung. Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, ist nach Art. 229 § 39 EGBGB das BGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die hier dargestellte Fassung des § 637 BGB ist die am 21.09.2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufene konsolidierte Fassung.

Die drei Absätze im Einzelnen

Absatz 1 – Fristsetzung und Aufwendungsersatz. Der Besteller kann „wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert". Drei Bauteile stecken darin:

  1. Eine Frist zur Nacherfüllung, die der Besteller setzt. Das Gesetz verlangt keine Form, aber die Frist muss angemessen sein – lang genug, damit der Unternehmer die Nachbesserung organisieren und durchführen kann. Was angemessen ist, richtet sich nach Art und Umfang des Mangels; eine feste Zahl nennt das Gesetz bewusst nicht.
  2. Erfolgloser Ablauf. Die Frist muss verstrichen sein, ohne dass der Mangel beseitigt ist. Eine bloße Mängelanzeige genügt nicht.
  3. Keine berechtigte Verweigerung. Das ist der eigentliche Riegel – dazu sogleich unter „Ausnahmen".

Ersetzt werden nur die erforderlichen Aufwendungen. Der Maßstab ist die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Beseitigung des Mangels, nicht jeder tatsächlich ausgegebene Betrag.

Absatz 2 – wann keine Frist nötig ist. Satz 1 ordnet die entsprechende Anwendung des § 323 Abs. 2 BGB an. Danach ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn (Nr. 1) der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, (Nr. 2) ein Fixgeschäft vorliegt, bei dem die termin- oder fristgerechte Leistung für den Gläubiger nach vorvertraglicher Mitteilung oder nach den Umständen des Vertragsschlusses wesentlich war, oder (Nr. 3) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt – hier: das sofortige Vorgehen – rechtfertigen.

Satz 2 fügt zwei eigenständige Gründe hinzu, die es beim Rücktritt in dieser Form nicht gibt: Die Fristsetzung entfällt auch, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. „Fehlgeschlagen" heißt: Der Unternehmer hat es versucht und der Mangel besteht fort. „Unzumutbar" erfasst insbesondere das nachhaltig zerstörte Vertrauensverhältnis. Dieselben beiden Gründe nennt § 636 BGB für Rücktritt und Schadensersatz – das System ist insoweit parallel gebaut.

Absatz 3 – der Vorschuss. „Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen." Ein Satz, der in der Praxis über den Ausgang eines Baustreits entscheidet: Ohne ihn müsste der Besteller die Reparatur erst bezahlen und das Geld anschließend einklagen – mit dem vollen Insolvenzrisiko des Unternehmers. Das Gesetz nimmt ihm nach der ausdrücklichen Wertung des Bundesgerichtshofs „die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung" ab (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17, Rn. 51).

Der Vorschuss ist zweckgebunden und muss abgerechnet werden (BGH, a. a. O., Rn. 54). Er ist kein Schadensersatz und keine endgültige Zahlung: Was nicht für die Mangelbeseitigung verbraucht wird, steht dem Unternehmer zu.

Ausnahmen

Berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung. § 637 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB nimmt dem Besteller Selbstvornahme und Vorschuss, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Der praktisch wichtigste Fall steht in § 635 Abs. 3 BGB: Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie „nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist" – unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB. § 275 Abs. 2 BGB erfasst den Aufwand, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht; Abs. 3 die persönlich zu erbringende, unzumutbare Leistung. Verweigert der Unternehmer zu Recht, bleiben dem Besteller nur noch Rücktritt oder Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB) und gegebenenfalls Schadensersatz (Nr. 4).

Vorbehaltlose Abnahme trotz Kenntnis des Mangels. Nimmt der Besteller ein Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten, verliert er nach § 640 Abs. 3 BGB die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB. Damit entfällt auch die Selbstvornahme nach Nummer 2 – Schadensersatz nach Nummer 4 bleibt unberührt.

Verjährung. Der Anspruch aus § 637 BGB steht in § 634 Nr. 2 BGB und unterliegt damit § 634a BGB: zwei Jahre bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, fünf Jahre beim Bauwerk und bauwerksbezogenen Planungs- oder Überwachungsleistungen, Beginn jeweils mit der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB).

Vertragliche Beschränkungen – und ihre Grenze. Die Mängelrechte können vertraglich beschränkt werden. Auf eine solche Vereinbarung kann sich der Unternehmer nach § 639 BGB aber nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

VOB/B. Wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B wirksam einbezogen, gilt ein eigenes, vom BGB abweichendes Mängelregime. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses; ihr Wortlaut ist urheberrechtlich geschützt und wird hier bewusst nicht wiedergegeben. Dargestellt ist allein das gesetzliche Regime des BGB.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Bauherrin lässt an ihrem Einfamilienhaus eine Fußbodenheizung einbauen. Vereinbarte Vergütung: 18.000 €. Nach der Abnahme am 3. März 2026 bleibt ein Raum dauerhaft kalt; ein Sachverständiger stellt einen Verlegefehler in einem Heizkreis fest.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Sämtliche Beträge, Daten und das Mangelbild sind frei gewählt; die Rechtsfolgen (Fristsetzungserfordernis, Wahlrecht des Unternehmers, Vorschuss, Zweckbindung und Abrechnungspflicht, Verweigerung bei Unverhältnismäßigkeit, Fünfjahresfrist beim Bauwerk) stammen unverändert aus den §§ 634, 634a, 635, 637 und 638 BGB in der am 21.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung sowie aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-21
Letzte Prüfung:
2026-09-21
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0