Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (§ 720a ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 720a ZPO – Sicherungsvollstreckung |
| Voraussetzung | Urteil, das den Schuldner zur Zahlung von Geld verurteilt und nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist (Abs. 1 S. 1) |
| Erlaubte Maßnahmen ohne Sicherheit | Pfändung beweglichen Vermögens (Abs. 1 S. 1 lit. a) und Eintragung einer Sicherungshypothek oder Schiffshypothek (lit. b) |
| Grenze | Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand erst nach Leistung der Sicherheit (Abs. 1 S. 2) |
| Entsprechende Anwendung | § 930 Abs. 2, 3 ZPO (Arrestvollziehung): gepfändetes Geld und Erlösanteile werden hinterlegt; Notverkauf bei drohender beträchtlicher Wertverringerung oder unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten (Abs. 2) |
| Wartefrist | Beginn erst, wenn das Urteil (und ggf. Klausel/Urkunden) mindestens zwei Wochen vorher zugestellt wurde (§ 750 Abs. 2 ZPO) |
| Abwendungsbefugnis des Schuldners | Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs, wegen dessen vollstreckt werden kann – solange der Gläubiger nicht vorher seine Sicherheit geleistet hat (Abs. 3) |
| Nachweis der Sicherheit | durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, Abschrift muss zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden (§ 751 Abs. 2 ZPO) |
| Teilvollstreckung | Höhe der Sicherheit im Verhältnis Teilbetrag zu Gesamtbetrag (§ 752 ZPO) |
Worum es geht
Viele Urteile sind nicht ohne Weiteres vollstreckbar. Nach § 709 ZPO werden „andere Urteile“ – also solche, die nicht nach § 708 ZPO ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar sind – gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt. Bei Geldforderungen genügt es, wenn die Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag angegeben wird. Der Gläubiger müsste also, bevor er vollstrecken darf, zunächst Sicherheit leisten (zur Art der Sicherheit siehe Sicherheitsleistung im Zivilprozess (§ 108 ZPO)).
§ 720a ZPO lockert das für Geldforderungen: Der Gläubiger kann sofort sichern, ohne vorab Sicherheit zu stellen, damit der Schuldner sein Vermögen nicht in der Zwischenzeit verschiebt. Er verwertet aber noch nichts – das bleibt der Zeit nach Sicherheitsleistung (oder Rechtskraft) vorbehalten.
Was der Gläubiger ohne Sicherheit darf (§ 720a Abs. 1 ZPO)
- Bewegliches Vermögen pfänden – etwa Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher (siehe Sachpfändung (§ 808 ZPO)) oder Forderungen durch Pfändungsbeschluss (siehe Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829–835 ZPO)).
- Eine Sicherungshypothek (oder Schiffshypothek) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eintragen lassen (zum Grundsatz siehe Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO)).
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen (Abs. 1 S. 2). Die Pfändung schafft also zunächst nur ein Sicherungsrecht, keine Verwertung.
Hinterlegung und Notverkauf (§ 720a Abs. 2 i. V. m. § 930 Abs. 2, 3 ZPO)
Für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen gilt § 930 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechend:
- Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Erlösbetrag werden hinterlegt, nicht an den Gläubiger ausgezahlt.
- Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, die der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder deren Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt wird.
Zeitpunkt: zwei Wochen nach Zustellung (§ 750 Abs. 2 ZPO)
Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und – sofern nach § 750 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b oder c ZPO erforderlich – die dort genannten Dokumente (Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO oder Rechtsnachfolgeklausel, Abschriften der Urkunden) mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind. Der Schuldner erhält damit eine Frist, um die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden oder Rechtsmittel einzulegen. Ein Zustellen durch den Gläubiger genügt (§ 750 Abs. 1 S. 2 ZPO). Zur Klausel siehe Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO), zu den allgemeinen Voraussetzungen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO).
Abwendung durch den Schuldner (§ 720a Abs. 3 ZPO)
Der Schuldner darf die Sicherungsvollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs leistet, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann. Die Befugnis besteht, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat. Maßgeblich ist der Hauptanspruch; Zinsen und Kosten sind in der gesetzlichen Abwendungssumme nicht eigens genannt – wie die Urteilsformel die Sicherheit im Einzelfall beziffert, steht dort.
Wann der Gläubiger doch Sicherheit leisten muss
Will der Gläubiger verwerten oder aus dem Erlös befriedigt werden, muss er die ihm obliegende Sicherheit leisten. Hängt die Vollstreckung davon ab, darf nach § 751 Abs. 2 ZPO mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Vollstreckt der Gläubiger nur wegen eines Teilbetrages, bemisst sich die Höhe der Sicherheit im Verhältnis des Teilbetrags zum Gesamtbetrag (§ 752 S. 1 ZPO).
Schutzantrag des Schuldners (§ 712 ZPO)
Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, kann das Gericht auf Antrag gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheit des Gläubigers abzuwenden. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 ZPO bezeichneten Maßregeln zu beschränken (§ 712 Abs. 1 S. 2 ZPO). Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 712 Abs. 2 S. 1 ZPO). Weitere Schutzmöglichkeiten: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO).
Häufige Fehler
- Sicherungsvollstreckung mit Verwertung verwechseln: § 720a ZPO erlaubt nur Pfändung bzw. Sicherungshypothek; die Befriedigung setzt die Sicherheit voraus (Abs. 1 S. 2).
- Wartefrist übersehen: Ohne zwei Wochen zwischen Zustellung und Vollstreckungsbeginn ist die Vollstreckung unzulässig (§ 750 Abs. 2 ZPO).
- Anwendung auf Nicht-Geldurteile: § 720a ZPO gilt nur, wenn der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt wurde; für Herausgabe oder Unterlassung greift die Norm nicht.
- Auszahlung gepfändeten Geldes erwarten: Gepfändetes Geld wird hinterlegt (§ 930 Abs. 2 ZPO), nicht ausgezahlt.
- Abwendungsbetrag falsch bemessen: Für den Schuldner zählt die Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs (Abs. 3), nicht automatisch die im Urteil genannte Gläubigersicherheit.
Geltungsbereich
§ 720a ZPO gilt in der Zwangsvollstreckung aus Urteilen nach der ZPO, die den Schuldner zu einer Geldleistung verurteilen und nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar sind. Er betrifft nicht die ohne Sicherheit vollstreckbaren Fälle des § 708 ZPO (Näheres: Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708–711 ZPO)).
Ausnahmen
- Kein Beginn ohne Zustellung/Wartefrist (§ 750 Abs. 2 ZPO).
- Keine Abwendungsbefugnis, wenn der Gläubiger vorher seine Sicherheit geleistet hat (§ 720a Abs. 3 ZPO).
- Beschränkung auf § 720a-Maßregeln durch gerichtliche Anordnung bei Schuldnerschutzantrag (§ 712 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Beispiel
Ein Landgericht verurteilt einen Schuldner zur Zahlung von 80.000 Euro; das Urteil ist nach § 709 ZPO nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger kann die Sicherheit (noch) nicht aufbringen. Nach Zustellung des Urteils wartet er zwei Wochen und lässt dann ein Bankguthaben pfänden sowie eine Sicherungshypothek auf einem Grundstück des Schuldners eintragen. Das gepfändete Geld wird hinterlegt. Der Schuldner kann die Sicherungsvollstreckung abwenden, indem er 80.000 Euro (Hauptanspruch) als Sicherheit leistet – es sei denn, der Gläubiger hat inzwischen seine eigene Sicherheit gestellt. Erst danach darf der Gläubiger aus dem Gepfändeten Befriedigung suchen.
(Das Zahlenbeispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung.)
Siehe auch
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708–711 ZPO)
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO)
- Sicherheitsleistung im Zivilprozess (§ 108 ZPO)
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)
- Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO)
- Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO)
- Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916, 935, 940 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-05 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von §§ 720a, 709, 712, 750, 751, 752, 930, 108 ZPO am 2026-10-05 per curl von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200) und im Body abgeglichen. Hinweis: Die Zweiwochenfrist steht aktuell in § 750 Abs. 2 ZPO (nicht mehr Abs. 3). Keine Euro-Werte aus Gesetz, keine Rechtsprechung zitiert; Zahlenbeispiel frei gewählt. Wikidata-Q-IDs Q206893, Q231695, Q7445031 am 2026-10-05 via Special:EntityData verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-05
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 720a ZPO – Sicherungsvollstreckung (Volltext geprüft am 2026-10-05): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__720a.html
- § 709 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__709.html
- § 712 ZPO – Schutzantrag des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__712.html
- § 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Abs. 2: Zweiwochenfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html
- § 751 ZPO – Bedingungen für Vollstreckungsbeginn: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__751.html
- § 752 ZPO – Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__752.html
- § 930 ZPO – Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__930.html
- § 108 ZPO – Art und Höhe der Sicherheit: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__108.html