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Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (§ 720a ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-05 · letzte Prüfung: 2026-10-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ist ein Zahlungsurteil nur **gegen Sicherheitsleistung** vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO), darf der Gläubiger nach **§ 720a Abs. 1 ZPO** trotzdem **ohne eigene Sicherheit** beginnen – aber nur **vorsichtig**: Er darf **bewegliches Vermögen pfänden** oder im Grundbuch eine **Sicherungshypothek** eintragen lassen. **Befriedigen** kann er sich aus dem belasteten Gegenstand erst, **nachdem er die Sicherheit geleistet hat**. Die Sicherungsvollstreckung darf nach **§ 750 Abs. 2 ZPO** erst beginnen, wenn das Urteil mindestens **zwei Wochen vorher zugestellt** wurde. Der Schuldner kann sie nach **§ 720a Abs. 3 ZPO** durch eine **Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs** abwenden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 720a ZPO – Sicherungsvollstreckung
VoraussetzungUrteil, das den Schuldner zur Zahlung von Geld verurteilt und nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist (Abs. 1 S. 1)
Erlaubte Maßnahmen ohne SicherheitPfändung beweglichen Vermögens (Abs. 1 S. 1 lit. a) und Eintragung einer Sicherungshypothek oder Schiffshypothek (lit. b)
GrenzeBefriedigung aus dem belasteten Gegenstand erst nach Leistung der Sicherheit (Abs. 1 S. 2)
Entsprechende Anwendung§ 930 Abs. 2, 3 ZPO (Arrestvollziehung): gepfändetes Geld und Erlösanteile werden hinterlegt; Notverkauf bei drohender beträchtlicher Wertverringerung oder unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten (Abs. 2)
WartefristBeginn erst, wenn das Urteil (und ggf. Klausel/Urkunden) mindestens zwei Wochen vorher zugestellt wurde (§ 750 Abs. 2 ZPO)
Abwendungsbefugnis des SchuldnersSicherheit in Höhe des Hauptanspruchs, wegen dessen vollstreckt werden kann – solange der Gläubiger nicht vorher seine Sicherheit geleistet hat (Abs. 3)
Nachweis der Sicherheitdurch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, Abschrift muss zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden (§ 751 Abs. 2 ZPO)
TeilvollstreckungHöhe der Sicherheit im Verhältnis Teilbetrag zu Gesamtbetrag (§ 752 ZPO)

Worum es geht

Viele Urteile sind nicht ohne Weiteres vollstreckbar. Nach § 709 ZPO werden „andere Urteile“ – also solche, die nicht nach § 708 ZPO ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar sind – gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt. Bei Geldforderungen genügt es, wenn die Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag angegeben wird. Der Gläubiger müsste also, bevor er vollstrecken darf, zunächst Sicherheit leisten (zur Art der Sicherheit siehe Sicherheitsleistung im Zivilprozess (§ 108 ZPO)).

§ 720a ZPO lockert das für Geldforderungen: Der Gläubiger kann sofort sichern, ohne vorab Sicherheit zu stellen, damit der Schuldner sein Vermögen nicht in der Zwischenzeit verschiebt. Er verwertet aber noch nichts – das bleibt der Zeit nach Sicherheitsleistung (oder Rechtskraft) vorbehalten.

Was der Gläubiger ohne Sicherheit darf (§ 720a Abs. 1 ZPO)

  1. Bewegliches Vermögen pfänden – etwa Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher (siehe Sachpfändung (§ 808 ZPO)) oder Forderungen durch Pfändungsbeschluss (siehe Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829–835 ZPO)).
  2. Eine Sicherungshypothek (oder Schiffshypothek) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eintragen lassen (zum Grundsatz siehe Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO)).

Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen (Abs. 1 S. 2). Die Pfändung schafft also zunächst nur ein Sicherungsrecht, keine Verwertung.

Hinterlegung und Notverkauf (§ 720a Abs. 2 i. V. m. § 930 Abs. 2, 3 ZPO)

Für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen gilt § 930 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechend:

Zeitpunkt: zwei Wochen nach Zustellung (§ 750 Abs. 2 ZPO)

Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und – sofern nach § 750 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b oder c ZPO erforderlich – die dort genannten Dokumente (Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO oder Rechtsnachfolgeklausel, Abschriften der Urkunden) mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind. Der Schuldner erhält damit eine Frist, um die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden oder Rechtsmittel einzulegen. Ein Zustellen durch den Gläubiger genügt (§ 750 Abs. 1 S. 2 ZPO). Zur Klausel siehe Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO), zu den allgemeinen Voraussetzungen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO).

Abwendung durch den Schuldner (§ 720a Abs. 3 ZPO)

Der Schuldner darf die Sicherungsvollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs leistet, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann. Die Befugnis besteht, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat. Maßgeblich ist der Hauptanspruch; Zinsen und Kosten sind in der gesetzlichen Abwendungssumme nicht eigens genannt – wie die Urteilsformel die Sicherheit im Einzelfall beziffert, steht dort.

Wann der Gläubiger doch Sicherheit leisten muss

Will der Gläubiger verwerten oder aus dem Erlös befriedigt werden, muss er die ihm obliegende Sicherheit leisten. Hängt die Vollstreckung davon ab, darf nach § 751 Abs. 2 ZPO mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Vollstreckt der Gläubiger nur wegen eines Teilbetrages, bemisst sich die Höhe der Sicherheit im Verhältnis des Teilbetrags zum Gesamtbetrag (§ 752 S. 1 ZPO).

Schutzantrag des Schuldners (§ 712 ZPO)

Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, kann das Gericht auf Antrag gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheit des Gläubigers abzuwenden. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 ZPO bezeichneten Maßregeln zu beschränken (§ 712 Abs. 1 S. 2 ZPO). Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 712 Abs. 2 S. 1 ZPO). Weitere Schutzmöglichkeiten: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 720a ZPO gilt in der Zwangsvollstreckung aus Urteilen nach der ZPO, die den Schuldner zu einer Geldleistung verurteilen und nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar sind. Er betrifft nicht die ohne Sicherheit vollstreckbaren Fälle des § 708 ZPO (Näheres: Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708–711 ZPO)).

Ausnahmen

Beispiel

Ein Landgericht verurteilt einen Schuldner zur Zahlung von 80.000 Euro; das Urteil ist nach § 709 ZPO nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger kann die Sicherheit (noch) nicht aufbringen. Nach Zustellung des Urteils wartet er zwei Wochen und lässt dann ein Bankguthaben pfänden sowie eine Sicherungshypothek auf einem Grundstück des Schuldners eintragen. Das gepfändete Geld wird hinterlegt. Der Schuldner kann die Sicherungsvollstreckung abwenden, indem er 80.000 Euro (Hauptanspruch) als Sicherheit leistet – es sei denn, der Gläubiger hat inzwischen seine eigene Sicherheit gestellt. Erst danach darf der Gläubiger aus dem Gepfändeten Befriedigung suchen.

(Das Zahlenbeispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung.)

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-05
Letzte Prüfung:
2026-10-05
In Kraft seit:
2026-10-05
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0