Streitwertfestsetzung und Streitwertbeschwerde (§§ 63, 68 GKG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Vorläufige Wertfestsetzung | sofort bei Fälligkeit einer wertabhängigen Gebühr, ohne Anhörung der Parteien (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) |
| Einwendungen gegen den vorläufigen Wert | nur im Wege der Beschwerde gegen die Anordnung, die das Tätigwerden des Gerichts von der Zahlung der Kosten abhängig macht (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG) |
| Endgültige Wertfestsetzung | durch das Prozessgericht nach Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand oder anderweitiger Erledigung (§ 63 Abs. 2 GKG) |
| Änderung von Amts wegen | durch das festsetzende Gericht bzw. das Rechtsmittelgericht, nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung (§ 63 Abs. 3 GKG) |
| Streitwertbeschwerde | statthaft bei Beschwerdegegenstand über 300 Euro oder Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 68 Abs. 1 GKG); in vor dem 01.01.2026 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten über 200 Euro (§ 72 Nr. 1 GKG) |
| Beschwerdefrist | Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (sechs Monate); bei späterer Festsetzung ein Monat ab Zustellung bzw. formloser Mitteilung (§ 68 Abs. 1 GKG) |
| Formlose Mitteilung | gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht (§ 68 Abs. 1 GKG) |
| Weitere Beschwerde | gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts binnen einem Monat nach Zustellung, soweit das Gesetz sie eröffnet (§ 68 Abs. 1 GKG) |
| Wiedereinsetzung | bei unverschuldeter Fristversäumnis binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; spätestens ein Jahr nach Ende der versäumten Frist (§ 68 Abs. 2 GKG) |
| Kosten des Beschwerdeverfahrens | gebührenfrei, keine Kostenerstattung (§ 68 Abs. 3 GKG) |
| Anwalt | Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bindet auch für die Anwaltsgebühren; Antrag und Rechtsmittel aus eigenem Recht (§ 32 RVG) |
Warum der Streitwert so wichtig ist
Im Zivilprozess richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert, und über § 32 RVG zugleich die Rechtsanwaltsgebühren. Wird die Klage etwa mit einem zu hohen Wert festgesetzt, steigen die Kosten für alle Beteiligten – auch für die unterlegene Partei, die sie am Ende trägt. Der Wert ist daher kein Formalismus, sondern ein Hebel für die Kostenhöhe. Zur Gebührentabelle und zur Berechnung siehe Gerichtskosten und Streitwert im Zivilprozess (GKG).
Vorläufige und endgültige Festsetzung (§ 63 GKG)
Werden Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, bei Einreichung einer Klage, eines Antrags, eines Einspruchs oder einer Rechtsmittelschrift fällig, setzt das Gericht den Wert sofort durch Beschluss vorläufig fest, und zwar ohne Anhörung der Parteien. Das gilt nicht, wenn der Streitgegenstand auf eine bestimmte Geldsumme in Euro lautet oder das Gesetz einen festen Wert bestimmt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Einwendungen gegen die Höhe können in diesem Stadium nur mit der Beschwerde gegen die Anordnung geltend gemacht werden, mit der das Gericht sein Tätigwerden von der Vorauszahlung der Kosten abhängig macht (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Die endgültige Festsetzung folgt, wenn die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 2 GKG). Hat das Gericht den Wert bereits für die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels festgesetzt, gilt diese Festsetzung nach § 62 Satz 1 GKG auch für die Gebührenberechnung, soweit die Wertvorschriften des GKG nicht von denen des Verfahrensrechts abweichen; vor den Arbeitsgerichten gilt das nicht (§ 62 Satz 2 GKG).
Änderung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG)
Das Gericht, das den Wert festgesetzt hat, kann die Festsetzung von Amts wegen ändern. Dasselbe gilt für das Rechtsmittelgericht, wenn das Hauptverfahren oder die Wertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Eine Änderung ist nur binnen sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Danach bleibt der festgesetzte Wert bestehen.
Die Streitwertbeschwerde (§ 68 GKG)
Gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG ist die Beschwerde statthaft, wenn
- der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt, oder
- das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt (§ 68 Abs. 1 GKG).
Die Schwelle wurde durch Art. 11 des Gesetzes vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) mit Wirkung vom 01.01.2026 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG gilt die bis 31.12.2025 geltende Fassung (Schwelle 200 Euro) jedoch weiter in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; das gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.
Frist. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG einzulegen, also grundsätzlich binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Wird der Beschluss formlos mitgeteilt, gilt er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Weitere Beschwerde. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist – soweit das Gesetz sie eröffnet – die weitere Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Wiedereinsetzung. Versäumt ein Beteiligter die Frist ohne Verschulden, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einlegt und die Gründe glaubhaft macht. Ein fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung kann ihrerseits mit der Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung angefochten werden (§ 68 Abs. 2 GKG).
Kosten. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Wer einen zu hohen Wert angreift, riskiert deshalb kein Gebühren-, wohl aber ein eigenes Kostenrisiko durch eigene Anwaltskosten, die ihm nicht erstattet werden.
Wer kann Beschwerde einlegen – auch der Anwalt
Beschwerdebefugt ist, wer durch die Festsetzung beschwert ist: eine Partei, die zu hohe Kosten befürchtet, oder die Staatskasse, die eine zu niedrige Festsetzung für unrichtig hält. Der Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 RVG die Wertfestsetzung aus eigenem Recht beantragen und Rechtsmittel dagegen einlegen. Das ist wichtig, weil die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren bindend ist (siehe Anwaltsvergütung im Zivilprozess (RVG)).
Häufige Fehler
- Zu spät reagieren: Die Frist knüpft an die Rechtskraft der Hauptsache bzw. die Erledigung an. Wer den Wertbeschluss erst nach Monaten liest, hat unter Umständen nur noch die Monatsfrist ab Zustellung oder Mitteilung.
- Die Schwelle verwechseln: Der Beschwerdegegenstand muss 300 Euro übersteigen (in Altverfahren nach § 72 Nr. 1 GKG: 200 Euro); „genau 300 Euro" genügt nicht.
- Gegen den vorläufigen Wert sofort Beschwerde einlegen wollen: Einwendungen sind im Stadium des § 63 Abs. 1 GKG nur gegen die Vorschussanordnung möglich.
- Annehmen, der Anwalt sei an die Partei gebunden: Er kann aus eigenem Recht vorgehen (§ 32 Abs. 2 RVG).
- Wiedereinsetzung verspäten: Zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, längstens ein Jahr nach Fristende.
Geltungsbereich
Die §§ 63, 68 GKG betreffen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in gerichtlichen Verfahren, für die das Gerichtskostengesetz gilt. Für die Berufungssumme und Zuständigkeitsgrenzen gelten die verfahrensrechtlichen Wertvorschriften der ZPO; zur Verbindung beider Wertfestsetzungen siehe § 62 GKG. Besonderheiten gelten nach dem Wortlaut des § 63 GKG für arbeits- und finanzgerichtliche Verfahren.
Ausnahmen
- Feste Werte und Geldbeträge in Euro: Hier entfällt die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
- Finanzgerichtsbarkeit: Die Sätze 1 und 2 des § 63 Abs. 1 GKG gelten dort nicht.
- Arbeits- und Finanzgerichte: Die endgültige Festsetzung erfolgt nur auf Antrag eines Beteiligten oder der Staatskasse oder wenn das Gericht sie für angemessen hält (§ 63 Abs. 2 GKG).
- Arbeitsgerichte und § 62 GKG: Die Bindung an die Wertfestsetzung für Zuständigkeit oder Rechtsmittel gilt dort nicht.
Beispiel
Ein Kläger verlangt 12.000 Euro. Das Landgericht setzt den Streitwert nach Klageeingang vorläufig fest und verlangt einen Gerichtskostenvorschuss. Nach dem Urteil setzt es den Wert endgültig auf 20.000 Euro fest, weil es einen Feststellungsantrag mitberücksichtigt hat. Der Beklagte meint, der Antrag habe keinen eigenen Wert, und möchte die Kosten senken. Das Urteil wird am 1. März rechtskräftig. Den Festsetzungsbeschluss erhält er am 20. August; die Sechsmonatsfrist endet am 1. September. Weil der Wert später als einen Monat vor Fristablauf festgesetzt wurde, bleibt ihm ein Monat ab Zustellung. Er legt Beschwerde ein; die Differenz der Kosten übersteigt 300 Euro. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eigene Anwaltskosten dafür erhält er aber nicht erstattet. (Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung der Fristen.)
Siehe auch
- Gerichtskosten und Streitwert im Zivilprozess (GKG)
- Anwaltsvergütung im Zivilprozess (RVG)
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
- Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 103 ZPO)
- Sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Sachliche Zuständigkeit Amts-/Landgericht (§§ 23, 71 GVG)
Änderungsverlauf
- 2026-10-10 | Erstveröffentlichung. Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent. Inhalt von §§ 62, 63, 68 GKG und § 32 RVG über dejure.org belegt (gesetze-im-internet.de per WebFetch durch robots gesperrt; WebSearch mit allowed_domains lieferte nur die Treffer-URLs ohne Volltext); Beschwerdewert 300 Euro zusätzlich durch gesetze.legal bestätigt. Wikidata-Q-IDs: Q896452 (amount in controversy / Streitwert), Q1366571 (court costs) und Q206893 (ZPO) per WebSearch auf wikidata.org bestätigt.
- 2026-10-10: Faktencheck. valid_from auf 2026-01-01 gesetzt (§ 68 GKG i. d. F. Art. 11 G. v. 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, m.W.v. 01.01.2026; § 63 GKG unverändert seit 16.07.2014; Fassungshistorie buzer.de). Korrigiert: Übergangsvorschrift § 72 Nr. 1 GKG ergänzt (Beschwerdewert 200 Euro in vor dem 01.01.2026 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten, Wortlaut buzer.de/72_GKG.htm); „Partei" in § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG zu „Beteiligter" berichtigt. field="valid_from" old="null" new="2026-01-01" | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"
Stand
- Stand: 2026-10-10
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 63 GKG – Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (Abs. 1–3; Inhalt am 2026-10-10 über dejure.org-Permalink belegt, web_fetch auf gesetze-im-internet.de nicht abrufbar): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__63.html
- § 72 GKG – Übergangsvorschrift (Fortgeltung der Fassung bis 31.12.2025 u. a. für vor dem 01.01.2026 anhängige Rechtsstreitigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__72.html
- § 68 GKG – Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (Abs. 1–3; Beschwerdewert 300 Euro, Stand dejure.org: Fassung aufgrund Gesetz vom 08.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__68.html
- § 62 GKG – Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__62.html
- § 32 RVG – Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__32.html
- dejure.org-Permalink zu § 68 GKG (Wortlaut, Bearbeitungsstand): https://dejure.org/gesetze/GKG/68.html