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Streitwertfestsetzung und Streitwertbeschwerde (§§ 63, 68 GKG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Von der Höhe des **Streitwerts** hängen Gerichtsgebühren und Anwaltsvergütung ab. Das Gericht setzt ihn zunächst **vorläufig** fest, sobald eine Gebühr fällig wird (**§ 63 Abs. 1 GKG**), und danach **endgültig**, wenn über den gesamten Streitgegenstand entschieden ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (**§ 63 Abs. 2 GKG**). Gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist die **Streitwertbeschwerde** nach **§ 68 GKG** statthaft, wenn der **Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt** oder das Gericht die Beschwerde **zulässt**. Sie muss **innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG** eingelegt werden: Das Gericht kann den Wert nur **binnen sechs Monaten** nach Rechtskraft der Hauptsachenentscheidung oder anderweitiger Erledigung ändern, und ebenso lange läuft grundsätzlich die Beschwerdefrist. Wurde der Wert erst später als einen Monat vor Fristablauf festgesetzt, kann noch **innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung** Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerdeverfahren ist **gebührenfrei**; Kosten werden **nicht erstattet** (§ 68 Abs. 3 GKG). Auch der **Rechtsanwalt** kann die Wertfestsetzung **aus eigenem Recht** beantragen und angreifen (§ 32 Abs. 2 RVG).

Kernfakten

PunktWert
Vorläufige Wertfestsetzungsofort bei Fälligkeit einer wertabhängigen Gebühr, ohne Anhörung der Parteien (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG)
Einwendungen gegen den vorläufigen Wertnur im Wege der Beschwerde gegen die Anordnung, die das Tätigwerden des Gerichts von der Zahlung der Kosten abhängig macht (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG)
Endgültige Wertfestsetzungdurch das Prozessgericht nach Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand oder anderweitiger Erledigung (§ 63 Abs. 2 GKG)
Änderung von Amts wegendurch das festsetzende Gericht bzw. das Rechtsmittelgericht, nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung (§ 63 Abs. 3 GKG)
Streitwertbeschwerdestatthaft bei Beschwerdegegenstand über 300 Euro oder Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 68 Abs. 1 GKG); in vor dem 01.01.2026 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten über 200 Euro (§ 72 Nr. 1 GKG)
BeschwerdefristFrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (sechs Monate); bei späterer Festsetzung ein Monat ab Zustellung bzw. formloser Mitteilung (§ 68 Abs. 1 GKG)
Formlose Mitteilunggilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht (§ 68 Abs. 1 GKG)
Weitere Beschwerdegegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts binnen einem Monat nach Zustellung, soweit das Gesetz sie eröffnet (§ 68 Abs. 1 GKG)
Wiedereinsetzungbei unverschuldeter Fristversäumnis binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; spätestens ein Jahr nach Ende der versäumten Frist (§ 68 Abs. 2 GKG)
Kosten des Beschwerdeverfahrensgebührenfrei, keine Kostenerstattung (§ 68 Abs. 3 GKG)
AnwaltWertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bindet auch für die Anwaltsgebühren; Antrag und Rechtsmittel aus eigenem Recht (§ 32 RVG)

Warum der Streitwert so wichtig ist

Im Zivilprozess richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert, und über § 32 RVG zugleich die Rechtsanwaltsgebühren. Wird die Klage etwa mit einem zu hohen Wert festgesetzt, steigen die Kosten für alle Beteiligten – auch für die unterlegene Partei, die sie am Ende trägt. Der Wert ist daher kein Formalismus, sondern ein Hebel für die Kostenhöhe. Zur Gebührentabelle und zur Berechnung siehe Gerichtskosten und Streitwert im Zivilprozess (GKG).

Vorläufige und endgültige Festsetzung (§ 63 GKG)

Werden Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, bei Einreichung einer Klage, eines Antrags, eines Einspruchs oder einer Rechtsmittelschrift fällig, setzt das Gericht den Wert sofort durch Beschluss vorläufig fest, und zwar ohne Anhörung der Parteien. Das gilt nicht, wenn der Streitgegenstand auf eine bestimmte Geldsumme in Euro lautet oder das Gesetz einen festen Wert bestimmt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Einwendungen gegen die Höhe können in diesem Stadium nur mit der Beschwerde gegen die Anordnung geltend gemacht werden, mit der das Gericht sein Tätigwerden von der Vorauszahlung der Kosten abhängig macht (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Die endgültige Festsetzung folgt, wenn die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 2 GKG). Hat das Gericht den Wert bereits für die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels festgesetzt, gilt diese Festsetzung nach § 62 Satz 1 GKG auch für die Gebührenberechnung, soweit die Wertvorschriften des GKG nicht von denen des Verfahrensrechts abweichen; vor den Arbeitsgerichten gilt das nicht (§ 62 Satz 2 GKG).

Änderung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG)

Das Gericht, das den Wert festgesetzt hat, kann die Festsetzung von Amts wegen ändern. Dasselbe gilt für das Rechtsmittelgericht, wenn das Hauptverfahren oder die Wertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Eine Änderung ist nur binnen sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Danach bleibt der festgesetzte Wert bestehen.

Die Streitwertbeschwerde (§ 68 GKG)

Gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG ist die Beschwerde statthaft, wenn

Die Schwelle wurde durch Art. 11 des Gesetzes vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) mit Wirkung vom 01.01.2026 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG gilt die bis 31.12.2025 geltende Fassung (Schwelle 200 Euro) jedoch weiter in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; das gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.

Frist. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG einzulegen, also grundsätzlich binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Wird der Beschluss formlos mitgeteilt, gilt er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Weitere Beschwerde. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist – soweit das Gesetz sie eröffnet – die weitere Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen.

Wiedereinsetzung. Versäumt ein Beteiligter die Frist ohne Verschulden, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einlegt und die Gründe glaubhaft macht. Ein fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung kann ihrerseits mit der Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung angefochten werden (§ 68 Abs. 2 GKG).

Kosten. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Wer einen zu hohen Wert angreift, riskiert deshalb kein Gebühren-, wohl aber ein eigenes Kostenrisiko durch eigene Anwaltskosten, die ihm nicht erstattet werden.

Wer kann Beschwerde einlegen – auch der Anwalt

Beschwerdebefugt ist, wer durch die Festsetzung beschwert ist: eine Partei, die zu hohe Kosten befürchtet, oder die Staatskasse, die eine zu niedrige Festsetzung für unrichtig hält. Der Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 RVG die Wertfestsetzung aus eigenem Recht beantragen und Rechtsmittel dagegen einlegen. Das ist wichtig, weil die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren bindend ist (siehe Anwaltsvergütung im Zivilprozess (RVG)).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 63, 68 GKG betreffen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in gerichtlichen Verfahren, für die das Gerichtskostengesetz gilt. Für die Berufungssumme und Zuständigkeitsgrenzen gelten die verfahrensrechtlichen Wertvorschriften der ZPO; zur Verbindung beider Wertfestsetzungen siehe § 62 GKG. Besonderheiten gelten nach dem Wortlaut des § 63 GKG für arbeits- und finanzgerichtliche Verfahren.

Ausnahmen

Beispiel

Ein Kläger verlangt 12.000 Euro. Das Landgericht setzt den Streitwert nach Klageeingang vorläufig fest und verlangt einen Gerichtskostenvorschuss. Nach dem Urteil setzt es den Wert endgültig auf 20.000 Euro fest, weil es einen Feststellungsantrag mitberücksichtigt hat. Der Beklagte meint, der Antrag habe keinen eigenen Wert, und möchte die Kosten senken. Das Urteil wird am 1. März rechtskräftig. Den Festsetzungsbeschluss erhält er am 20. August; die Sechsmonatsfrist endet am 1. September. Weil der Wert später als einen Monat vor Fristablauf festgesetzt wurde, bleibt ihm ein Monat ab Zustellung. Er legt Beschwerde ein; die Differenz der Kosten übersteigt 300 Euro. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eigene Anwaltskosten dafür erhält er aber nicht erstattet. (Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung der Fristen.)

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0