Terminsverlegung im Zivilprozess – Aufhebung, Verlegung und Vertagung (§ 227 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 227 ZPO – Terminsänderung |
| Drei Formen | Aufhebung (Termin entfällt), Verlegung (neuer Termin vor Beginn), Vertagung (begonnene Verhandlung wird fortgesetzt) (Abs. 1 S. 1) |
| Voraussetzung | erhebliche Gründe (Abs. 1 S. 1) |
| Kein erheblicher Grund | Ausbleiben/Ankündigung des Nichterscheinens (außer bei unverschuldeter Verhinderung), mangelnde Vorbereitung (außer bei genügender Entschuldigung), Einvernehmen der Parteien allein (Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3) |
| Vorrang Video | Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn der Termin als Videoverhandlung (§ 128a) oder Beweisaufnahme nach § 284 Abs. 2 möglich ist und der Grund dadurch entfällt (Abs. 1 S. 3) |
| Glaubhaftmachung | auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts (Abs. 2) |
| Sommer-Verlegungsanspruch | Termin 1. Juli bis 31. August ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung/Terminsbestimmung zu verlegen – nicht bei Verkündungsterminen (Abs. 3 S. 1) |
| Ausnahmen vom Sommer-Anspruch | u. a. Arrest/einstweilige Verfügung, Wohnraum-Räumungs- und Fortsetzungssachen, Wechsel-/Scheckprozesse, Bausachen über Fortsetzung eines Baus, Zwangsvollstreckungsverfahren, Schiedsverfahrens-Vollstreckbarerklärung; außerdem bei besonderem Beschleunigungsbedarf (Abs. 3 S. 2, 3) |
| Inhalt des Antrags | soll sich dazu äußern, ob gegen eine Videoverhandlung Bedenken bestehen (Abs. 4) |
| Zuständigkeit | Aufhebung/Verlegung: Vorsitzender ohne mündliche Verhandlung; Vertagung: Gericht (Abs. 5 S. 1) |
| Begründung / Anfechtung | kurz zu begründen, unanfechtbar (Abs. 5 S. 2, 3) |
| Ladungsfrist | Anwaltsprozess mindestens eine Woche, sonst mindestens drei Tage (§ 217 ZPO) |
Termine im Zivilprozess: wer sie bestimmt
Termine zur mündlichen Verhandlung werden von Amts wegen bestimmt; der Vorsitzende muss sie unverzüglich festsetzen (§ 216 Abs. 1, 2 ZPO). Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende dürfen Termine nur in Notfällen gelegt werden (§ 216 Abs. 3 ZPO). Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag soll die Ladungsfrist liegen: im Anwaltsprozess mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage (§ 217 ZPO).
Haben die Parteien einen Termin erhalten, ist er grundsätzlich verbindlich. § 227 ZPO regelt abschließend, wann davon abgewichen werden darf – und zwar in drei Varianten: Der Termin wird aufgehoben (ersatzlos oder mit späterer Neubestimmung), verlegt (vor Terminsbeginn auf einen anderen Tag) oder die bereits begonnene Verhandlung wird vertagt.
Was ein „erheblicher Grund" ist – und was nicht (§ 227 Abs. 1 ZPO)
Das Gesetz definiert den erheblichen Grund nicht positiv, sondern nennt in Abs. 1 Satz 2 drei Fälle, die regelmäßig nicht genügen:
- Ausbleiben oder angekündigtes Nichterscheinen einer Partei – es sei denn, das Gericht hält die Partei für ohne Verschulden verhindert (etwa durch Erkrankung).
- Mangelnde Vorbereitung einer Partei – es sei denn, die Partei entschuldigt dies genügend.
- Das Einvernehmen der Parteien allein. Dass sich beide Seiten auf eine Verlegung verständigen, reicht für sich genommen nicht aus.
Typische Gründe, die in der Praxis als erheblich vorgetragen werden, sind etwa eine Erkrankung der Partei oder des Prozessbevollmächtigten, eine Terminskollision des Anwalts oder ein bereits gebuchter Urlaub. Ob ein Grund im Einzelfall erheblich ist, entscheidet der Vorsitzende bzw. das Gericht nach den Umständen; einen Automatismus sieht das Gesetz außerhalb von Abs. 3 nicht vor.
Vorrang der Videoverhandlung (§ 227 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 ZPO)
Seit der Ausweitung der Videoverhandlung verlangt § 227 ZPO, zuerst die Alternative zu prüfen: Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO oder eine Beweisaufnahme nach § 284 Abs. 2 ZPO eignet und der erhebliche Grund dadurch entfällt (Abs. 1 S. 3). Wer also etwa wegen einer weiten Anreise verhindert ist, muss damit rechnen, statt einer Verlegung per Video zugeschaltet zu werden.
Folgerichtig soll jeder Verlegungsantrag eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen eine Videoverhandlung Bedenken bestehen (Abs. 4). Einzelheiten zur Videoverhandlung: siehe Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO).
Glaubhaftmachung (§ 227 Abs. 2 ZPO)
Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden – bei einer Vertagung auf Verlangen des Gerichts – glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet nach § 294 ZPO, dass sich die Partei aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden kann; die Beweise müssen sofort erhoben werden können. In der Praxis wird bei Krankheit typischerweise ein ärztliches Attest vorgelegt.
Der Sommer-Verlegungsanspruch (§ 227 Abs. 3 ZPO)
Für Termine in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August gilt eine Besonderheit: Ein solcher Termin ist auf Antrag zu verlegen, wenn der Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung gestellt wird. Ein erheblicher Grund muss dafür nicht dargelegt werden – es handelt sich um einen Anspruch, nicht um eine Ermessensentscheidung. Termine zur Verkündung einer Entscheidung sind davon ausgenommen.
Der Anspruch besteht nicht in folgenden Sachen (Abs. 3 S. 2):
- Arrestsachen sowie Sachen, die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffen,
- Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum nach §§ 574 bis 574b BGB,
- Wechsel- oder Scheckprozesse,
- Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
- Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
- Zwangsvollstreckungsverfahren,
- Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren.
Es genügt, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen unter eine Ausnahme fällt. Zusätzlich ist dem Antrag nicht zu entsprechen, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf (Abs. 3 S. 3).
Entscheidung und Rechtsschutz (§ 227 Abs. 5 ZPO)
Über Aufhebung und Verlegung entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer bereits begonnenen Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen und unanfechtbar.
Wird ein berechtigter Verlegungsantrag abgelehnt und erscheint die Partei deshalb nicht, schützt die ZPO an anderer Stelle: Das Gericht vertagt die Verhandlung über einen Antrag auf Versäumnisurteil, wenn es die Partei für ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert hält oder die Ladungsfrist zu kurz bemessen war (§ 337 ZPO). War die Partei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig geladen, ist der Antrag auf Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Gegen ein ergangenes Versäumnisurteil bleibt der Einspruch (siehe Versäumnisurteil).
Häufige Fehler
- „Wir sind uns doch einig": Das Einvernehmen beider Parteien ist allein kein erheblicher Grund (Abs. 1 S. 2 Nr. 3). Der Antrag braucht einen eigenständigen Grund.
- Sommerfrist verpasst: Der Anspruch aus Abs. 3 setzt einen Antrag binnen einer Woche nach Zugang der Ladung voraus. Danach bleibt nur der allgemeine Weg über „erhebliche Gründe".
- Video ignoriert: Ein Antrag ohne Äußerung zur Videoverhandlung (Abs. 4) und ein Grund, der sich per Video erledigen ließe, führen oft zur Ablehnung (Abs. 1 S. 3).
- Auf Bewilligung vertraut, nicht erschienen: Solange der Termin nicht ausdrücklich aufgehoben oder verlegt ist, gilt er. Wer ohne Entscheidung fernbleibt, riskiert ein Versäumnisurteil.
- Beschwerde eingelegt: Die Entscheidung nach § 227 ZPO ist unanfechtbar (Abs. 5 S. 3).
- Sommer-Anspruch in Eilsachen erwartet: In Arrest-, einstweiligen Verfügungs-, Wohnraum-Räumungs- und Zwangsvollstreckungssachen gibt es ihn nicht.
Geltungsbereich
§ 227 ZPO gilt für Termine in allen Zivilprozessen nach der ZPO, vor Amts- und Landgerichten sowie in den Rechtsmittelinstanzen. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz gelten die ZPO-Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend; ausdrücklich keine Anwendung finden dort jedoch der Sommer-Verlegungsanspruch (§ 227 Abs. 3 S. 1 ZPO) sowie die Video-Vorrangregeln des § 227 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 ZPO (§ 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG).
Ausnahmen
- Verkündungstermine fallen nicht unter den Sommer-Verlegungsanspruch (Abs. 3 S. 1).
- Eil- und Vollstreckungssachen sind vom Sommer-Anspruch ausgenommen (Abs. 3 S. 2 Nr. 1–8).
- Besonderer Beschleunigungsbedarf schließt den Sommer-Anspruch aus (Abs. 3 S. 3).
Beispiel
Eine Klägerin erhält am 2. Juni die Ladung zu einem Termin vor dem Amtsgericht am 15. Juli in einem Streit um eine Kaufpreisforderung. Sie stellt am 6. Juni – also binnen einer Woche nach Zugang – einen Verlegungsantrag nach § 227 Abs. 3 ZPO und erklärt, dass gegen eine Videoverhandlung keine Bedenken bestehen. Da der Termin im Zeitraum 1. Juli bis 31. August liegt und keine Ausnahme greift, muss der Vorsitzende verlegen; eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich.
Wäre es dagegen um die Räumung einer Wohnung gegangen, hätte die Klägerin keinen Sommer-Anspruch gehabt (Abs. 3 S. 2 Nr. 2) und einen erheblichen Grund nach Abs. 1 darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen müssen.
Siehe auch
- Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)
- Fristen im Zivilprozess (§§ 221–226 ZPO)
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens (§§ 148 ff., 239 ff. ZPO)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)
- Zustellung im Zivilprozess (§§ 166 ff. ZPO)
- Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916, 935, 940 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-04 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von §§ 227, 216, 217, 335, 337 ZPO am 2026-10-04 per curl von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200, `<title>` „§ … ZPO - Einzelnorm") und im Body abgeglichen; § 294 ZPO und § 46 ArbGG ebenfalls im Volltext abgeglichen (HTTP 200). Keine Euro-Werte, keine Rechtsprechung zitiert. Wikidata-Q-IDs Q206893, Q206914, Q7099379 am 2026-10-04 via Special:EntityData verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-04
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 227 ZPO – Terminsänderung (Abs. 1–5 im Volltext geprüft am 2026-10-04): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__227.html
- § 216 ZPO – Terminsbestimmung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__216.html
- § 217 ZPO – Ladungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__217.html
- § 294 ZPO – Glaubhaftmachung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html
- § 335 ZPO – Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__335.html
- § 337 ZPO – Vertagung von Amts wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__337.html
- § 128a ZPO – Videoverhandlung (Bezugsnorm zu § 227 Abs. 1 S. 3, Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128a.html
- § 46 ArbGG – Grundsatz (Abs. 2 S. 2: § 227 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nicht anwendbar): https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46.html