Nexvyra

Veräußerung oder Abtretung der Streitsache während des Prozesses (§§ 265, 266, 325 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein laufender Zivilprozess **sperrt die Sache nicht**: Nach **§ 265 Abs. 1 ZPO** darf jede Partei die **in Streit befangene Sache veräußern** oder den **geltend gemachten Anspruch abtreten**, auch wenn die Klage schon rechtshängig ist. Die Veräußerung oder Abtretung hat aber **keinen Einfluss auf den Prozess** (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO): Der bisherige Kläger oder Beklagte **führt den Rechtsstreit weiter**, der Erwerber darf ihn **nur mit Zustimmung des Gegners** als Hauptpartei übernehmen (Abs. 2 Satz 2). Das Urteil wirkt dann nach **§ 325 Abs. 1 ZPO** auch **für und gegen den Rechtsnachfolger**, und der Gläubiger kann sich nach **§ 727 ZPO** eine Vollstreckungsklausel für bzw. gegen ihn erteilen lassen. Hat der **Kläger** abgetreten, muss er seinen Antrag nach der BGH-Rechtsprechung in der Regel auf **Leistung an den neuen Gläubiger** umstellen, um nicht in der Sache zu unterliegen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache; ergänzend § 266 ZPO (Grundstücke), § 325 ZPO (Rechtskrafterstreckung), § 727 ZPO (Klausel für/gegen Rechtsnachfolger)
VoraussetzungRechtshängigkeit der Klage (§ 261 Abs. 1 ZPO: Erhebung der Klage, also Zustellung)
Veräußerung erlaubt?Ja – Rechtshängigkeit schließt Veräußerung und Abtretung nicht aus (§ 265 Abs. 1)
Folge für den Prozesskeine – der Rechtsvorgänger bleibt Partei (§ 265 Abs. 2 Satz 1)
Parteiwechselnur mit Zustimmung des Gegners (§ 265 Abs. 2 Satz 2)
Hauptintervention des Erwerbersausgeschlossen ohne Zustimmung des Gegners (§ 265 Abs. 2 Satz 2)
Erwerber als Nebenintervenientmöglich, aber ohne die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten – § 69 ZPO gilt nicht (§ 265 Abs. 2 Satz 3)
Kläger hat abgetretenAntrag regelmäßig auf Leistung an den Erwerber umstellen (BGH, XII ZR 154/09); zulässig nach § 264 Nr. 2/3 ZPO
Urteilswirkungfür und gegen Rechtsnachfolger nach Rechtshängigkeit (§ 325 Abs. 1)
Gutgläubiger ErwerbVorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten gutgläubiger Erwerber gelten entsprechend (§ 325 Abs. 2)
Einwand der fehlenden Befugnisgegen den veräußernden Kläger nur, wenn das Urteil nicht gegen den Erwerber wirken würde (§ 265 Abs. 3)
Grundstücksrechte (§ 266)Erwerber berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Prozess als Hauptpartei zu übernehmen
VollstreckungKlausel für/gegen den Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO (Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden oder Offenkundigkeit)

Was § 265 ZPO regelt

Zwischen Klageerhebung und Urteil vergehen oft Monate. In dieser Zeit soll der Wirtschaftsverkehr nicht stillstehen: Ein Gläubiger will seine eingeklagte Forderung vielleicht an eine Bank oder einen Forderungskäufer abtreten, ein Beklagter das umstrittene Fahrzeug oder Grundstück verkaufen. § 265 Abs. 1 ZPO stellt klar, dass das erlaubt ist – die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) begründet kein Veräußerungsverbot.

Zugleich schützt die Vorschrift den Prozessgegner. Er soll sich nicht plötzlich einem neuen, unbekannten Gegner gegenübersehen, und der bisherige Prozessstoff soll nicht verloren gehen. Deshalb ordnet § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO an: Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsvorgänger führt den Rechtsstreit im eigenen Namen über ein fremdes Recht weiter (gesetzliche Prozessstandschaft).

Abgesichert wird das Ganze durch § 325 Abs. 1 ZPO: Das rechtskräftige Urteil wirkt auch für und gegen die Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Der Gegner kann also den Prozess mit dem ursprünglichen Gegner zu Ende führen, ohne dass der Erwerber das Ergebnis später ignorieren könnte (zur Rechtskraft siehe Rechtskraft eines Urteils).

Kein automatischer Parteiwechsel (§ 265 Abs. 2 ZPO)

Der Erwerber wird durch die Veräußerung nicht zur Partei. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt ausdrücklich:

Was der Erwerber tun kann: dem Prozess als Nebenintervenient (Streithelfer) beitreten, um seinen Rechtsvorgänger zu unterstützen (§ 66 ZPO; siehe Nebenintervention und Streithilfe). Allerdings ordnet § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO an, dass § 69 ZPO nicht anzuwenden ist. Der Erwerber gilt also nicht als Streitgenosse der Hauptpartei und kann sich nicht in Widerspruch zu ihr setzen – obwohl ihn das Urteil nach § 325 ZPO bindet.

Stimmt der Gegner zu, ist ein gewillkürter Parteiwechsel möglich; dann übernimmt der Erwerber den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet.

Wenn der Kläger abgetreten hat: Antrag umstellen

Hat der Kläger die eingeklagte Forderung abgetreten, ist er materiell nicht mehr Gläubiger. Prozessual darf er den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen – aber er kann nicht mehr Zahlung an sich selbst verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Zedent deshalb, um nicht sachlich zu unterliegen, seinen Klageantrag auf Leistung an den Zessionar (den neuen Gläubiger) umstellen (BGH, Urteil vom 29.08.2012 – XII ZR 154/09).

Diese Umstellung ist keine zustimmungsbedürftige Klageänderung: Nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO liegt keine Klageänderung vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Antrag beschränkt oder wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert wird (siehe Klageänderung). Die Abtretung selbst richtet sich nach §§ 398 ff. BGB (siehe Forderungsabtretung).

§ 265 Abs. 3 ZPO enthält eine Einschränkung zugunsten des Beklagten: Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, kann ihm der Einwand fehlender Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs entgegengehalten werden – aber nur, sofern das Urteil nach § 325 ZPO gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde. Das betrifft vor allem den Fall, dass der Erwerber wegen guten Glaubens nicht an das Urteil gebunden wäre (§ 325 Abs. 2 ZPO). Dann droht dem Beklagten, zweimal verklagt zu werden – und deshalb darf er sich gegen den Rechtsvorgänger wehren.

Wenn der Beklagte veräußert hat

Veräußert der Beklagte die streitbefangene Sache – etwa ein Fahrzeug, dessen Herausgabe verlangt wird –, läuft der Prozess gegen ihn weiter. Das Urteil wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO auch gegen den Erwerber, ebenso gegen jemanden, der den Besitz so erlangt hat, dass eine Partei mittelbarer Besitzer geworden ist (z. B. ein Mieter des Beklagten).

Für die Vollstreckung lässt sich der Gläubiger dann nach § 727 ZPO eine titelübertragende Klausel gegen den Rechtsnachfolger oder Besitzer erteilen, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist. Voraussetzung: Die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis ist bei Gericht offenkundig oder wird durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen (§ 727 Abs. 1 ZPO; siehe Vollstreckungsklausel).

Grenze: gutgläubiger Erwerb (§ 325 Abs. 2 ZPO)

Nach § 325 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend. Gemeint sind die Gutglaubensvorschriften wie § 932 BGB (bewegliche Sachen) oder § 892 BGB (Grundbuch). Nach herrschender Auslegung muss sich der gute Glaube des Erwerbers dabei zusätzlich auf das Fehlen der Rechtshängigkeit beziehen: Wer beim Erwerb weder wusste noch grob fahrlässig verkannte, dass über die Sache prozessiert wird, ist an das Urteil nicht gebunden.

Für Grundpfandrechte verschärft § 325 Abs. 3 ZPO die Bindung: Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, wirkt es gegen den Erwerber des belasteten Grundstücks auch dann, wenn er die Rechtshängigkeit nicht kannte. Gegen den Ersteher in der Zwangsversteigerung wirkt es nur, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist (§ 325 Abs. 3 Satz 2 ZPO; siehe Zwangsversteigerung).

Sonderfall Grundstücksrechte (§ 266 ZPO)

§ 266 ZPO durchbricht für bestimmte Grundstücksprozesse den Grundsatz des § 265 ZPO. Ist zwischen dem Besitzer eines Grundstücks und einem Dritten ein Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für das Grundstück in Anspruch genommen wird (z. B. eine Grunddienstbarkeit), oder einer Verpflichtung, die auf dem Grundstück ruhen soll, anhängig, gilt bei Veräußerung des Grundstücks:

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§§ 265, 266 und 325 ZPO gelten für alle Zivilprozesse nach der Zivilprozessordnung, in allen Instanzen. Über § 46 Abs. 2 ArbGG finden sie auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung. Die Regeln erfassen sowohl die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Abtretung als auch – nach der Rechtsprechung entsprechend – den gesetzlichen Forderungsübergang (z. B. auf einen Versicherer).

Ausnahmen

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Ein Handwerksbetrieb klagt vor dem Landgericht 18.000 € Werklohn gegen einen Bauherrn ein. Nach Zustellung der Klage verkauft und tritt der Betrieb die Forderung an eine Factoring-Gesellschaft ab.

Der Prozess läuft weiter – der Handwerksbetrieb bleibt Kläger (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Factoring-Gesellschaft kann ihn nicht ohne Zustimmung des Bauherrn als Kläger ablösen. Der Anwalt des Betriebs stellt den Antrag um: Verurteilung des Bauherrn zur Zahlung von 18.000 € an die Factoring-Gesellschaft. Das ist nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung. Gewinnt der Betrieb, wirkt das Urteil nach § 325 Abs. 1 ZPO auch für die Factoring-Gesellschaft; sie kann sich eine Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO erteilen lassen und selbst vollstrecken.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2026-10-13
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0