Veräußerung oder Abtretung der Streitsache während des Prozesses (§§ 265, 266, 325 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache; ergänzend § 266 ZPO (Grundstücke), § 325 ZPO (Rechtskrafterstreckung), § 727 ZPO (Klausel für/gegen Rechtsnachfolger) |
| Voraussetzung | Rechtshängigkeit der Klage (§ 261 Abs. 1 ZPO: Erhebung der Klage, also Zustellung) |
| Veräußerung erlaubt? | Ja – Rechtshängigkeit schließt Veräußerung und Abtretung nicht aus (§ 265 Abs. 1) |
| Folge für den Prozess | keine – der Rechtsvorgänger bleibt Partei (§ 265 Abs. 2 Satz 1) |
| Parteiwechsel | nur mit Zustimmung des Gegners (§ 265 Abs. 2 Satz 2) |
| Hauptintervention des Erwerbers | ausgeschlossen ohne Zustimmung des Gegners (§ 265 Abs. 2 Satz 2) |
| Erwerber als Nebenintervenient | möglich, aber ohne die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten – § 69 ZPO gilt nicht (§ 265 Abs. 2 Satz 3) |
| Kläger hat abgetreten | Antrag regelmäßig auf Leistung an den Erwerber umstellen (BGH, XII ZR 154/09); zulässig nach § 264 Nr. 2/3 ZPO |
| Urteilswirkung | für und gegen Rechtsnachfolger nach Rechtshängigkeit (§ 325 Abs. 1) |
| Gutgläubiger Erwerb | Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten gutgläubiger Erwerber gelten entsprechend (§ 325 Abs. 2) |
| Einwand der fehlenden Befugnis | gegen den veräußernden Kläger nur, wenn das Urteil nicht gegen den Erwerber wirken würde (§ 265 Abs. 3) |
| Grundstücksrechte (§ 266) | Erwerber berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Prozess als Hauptpartei zu übernehmen |
| Vollstreckung | Klausel für/gegen den Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO (Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden oder Offenkundigkeit) |
Was § 265 ZPO regelt
Zwischen Klageerhebung und Urteil vergehen oft Monate. In dieser Zeit soll der Wirtschaftsverkehr nicht stillstehen: Ein Gläubiger will seine eingeklagte Forderung vielleicht an eine Bank oder einen Forderungskäufer abtreten, ein Beklagter das umstrittene Fahrzeug oder Grundstück verkaufen. § 265 Abs. 1 ZPO stellt klar, dass das erlaubt ist – die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) begründet kein Veräußerungsverbot.
Zugleich schützt die Vorschrift den Prozessgegner. Er soll sich nicht plötzlich einem neuen, unbekannten Gegner gegenübersehen, und der bisherige Prozessstoff soll nicht verloren gehen. Deshalb ordnet § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO an: Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsvorgänger führt den Rechtsstreit im eigenen Namen über ein fremdes Recht weiter (gesetzliche Prozessstandschaft).
Abgesichert wird das Ganze durch § 325 Abs. 1 ZPO: Das rechtskräftige Urteil wirkt auch für und gegen die Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Der Gegner kann also den Prozess mit dem ursprünglichen Gegner zu Ende führen, ohne dass der Erwerber das Ergebnis später ignorieren könnte (zur Rechtskraft siehe Rechtskraft eines Urteils).
Kein automatischer Parteiwechsel (§ 265 Abs. 2 ZPO)
Der Erwerber wird durch die Veräußerung nicht zur Partei. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt ausdrücklich:
- Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen.
- Er darf ohne diese Zustimmung auch keine Hauptintervention (§ 64 ZPO) erheben, also nicht seinerseits beide Parteien verklagen.
Was der Erwerber tun kann: dem Prozess als Nebenintervenient (Streithelfer) beitreten, um seinen Rechtsvorgänger zu unterstützen (§ 66 ZPO; siehe Nebenintervention und Streithilfe). Allerdings ordnet § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO an, dass § 69 ZPO nicht anzuwenden ist. Der Erwerber gilt also nicht als Streitgenosse der Hauptpartei und kann sich nicht in Widerspruch zu ihr setzen – obwohl ihn das Urteil nach § 325 ZPO bindet.
Stimmt der Gegner zu, ist ein gewillkürter Parteiwechsel möglich; dann übernimmt der Erwerber den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet.
Wenn der Kläger abgetreten hat: Antrag umstellen
Hat der Kläger die eingeklagte Forderung abgetreten, ist er materiell nicht mehr Gläubiger. Prozessual darf er den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen – aber er kann nicht mehr Zahlung an sich selbst verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Zedent deshalb, um nicht sachlich zu unterliegen, seinen Klageantrag auf Leistung an den Zessionar (den neuen Gläubiger) umstellen (BGH, Urteil vom 29.08.2012 – XII ZR 154/09).
Diese Umstellung ist keine zustimmungsbedürftige Klageänderung: Nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO liegt keine Klageänderung vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Antrag beschränkt oder wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert wird (siehe Klageänderung). Die Abtretung selbst richtet sich nach §§ 398 ff. BGB (siehe Forderungsabtretung).
§ 265 Abs. 3 ZPO enthält eine Einschränkung zugunsten des Beklagten: Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, kann ihm der Einwand fehlender Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs entgegengehalten werden – aber nur, sofern das Urteil nach § 325 ZPO gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde. Das betrifft vor allem den Fall, dass der Erwerber wegen guten Glaubens nicht an das Urteil gebunden wäre (§ 325 Abs. 2 ZPO). Dann droht dem Beklagten, zweimal verklagt zu werden – und deshalb darf er sich gegen den Rechtsvorgänger wehren.
Wenn der Beklagte veräußert hat
Veräußert der Beklagte die streitbefangene Sache – etwa ein Fahrzeug, dessen Herausgabe verlangt wird –, läuft der Prozess gegen ihn weiter. Das Urteil wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO auch gegen den Erwerber, ebenso gegen jemanden, der den Besitz so erlangt hat, dass eine Partei mittelbarer Besitzer geworden ist (z. B. ein Mieter des Beklagten).
Für die Vollstreckung lässt sich der Gläubiger dann nach § 727 ZPO eine titelübertragende Klausel gegen den Rechtsnachfolger oder Besitzer erteilen, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist. Voraussetzung: Die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis ist bei Gericht offenkundig oder wird durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen (§ 727 Abs. 1 ZPO; siehe Vollstreckungsklausel).
Grenze: gutgläubiger Erwerb (§ 325 Abs. 2 ZPO)
Nach § 325 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend. Gemeint sind die Gutglaubensvorschriften wie § 932 BGB (bewegliche Sachen) oder § 892 BGB (Grundbuch). Nach herrschender Auslegung muss sich der gute Glaube des Erwerbers dabei zusätzlich auf das Fehlen der Rechtshängigkeit beziehen: Wer beim Erwerb weder wusste noch grob fahrlässig verkannte, dass über die Sache prozessiert wird, ist an das Urteil nicht gebunden.
Für Grundpfandrechte verschärft § 325 Abs. 3 ZPO die Bindung: Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, wirkt es gegen den Erwerber des belasteten Grundstücks auch dann, wenn er die Rechtshängigkeit nicht kannte. Gegen den Ersteher in der Zwangsversteigerung wirkt es nur, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist (§ 325 Abs. 3 Satz 2 ZPO; siehe Zwangsversteigerung).
Sonderfall Grundstücksrechte (§ 266 ZPO)
§ 266 ZPO durchbricht für bestimmte Grundstücksprozesse den Grundsatz des § 265 ZPO. Ist zwischen dem Besitzer eines Grundstücks und einem Dritten ein Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für das Grundstück in Anspruch genommen wird (z. B. eine Grunddienstbarkeit), oder einer Verpflichtung, die auf dem Grundstück ruhen soll, anhängig, gilt bei Veräußerung des Grundstücks:
- Der Rechtsnachfolger ist berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen (§ 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Entsprechendes gilt für Verpflichtungen auf eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken (Abs. 1 Satz 2).
- Die Regel gilt nicht, soweit Gutglaubensvorschriften entgegenstehen; hat in diesem Fall der Kläger veräußert, gilt § 265 Abs. 3 ZPO (§ 266 Abs. 2 ZPO).
Häufige Fehler
- Abtretung, aber Antrag unverändert: Wer als Kläger die Forderung abtritt und weiter Zahlung an sich selbst beantragt, riskiert die Abweisung als unbegründet. Der Antrag ist auf Leistung an den neuen Gläubiger umzustellen.
- Annahme, der Erwerber werde automatisch Partei: Ohne Zustimmung des Gegners bleibt der Rechtsvorgänger Partei (§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein einseitiger „Eintritt" des Erwerbers ist unzulässig.
- Veräußerung vor Rechtshängigkeit übersehen: § 265 ZPO greift erst ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage, § 261 ZPO). Wurde schon vorher abgetreten oder veräußert, fehlt dem Kläger die Sachbefugnis bzw. ist der falsche Beklagte verklagt.
- Titel ohne Klausel gegen den Erwerber: Das Urteil wirkt zwar nach § 325 ZPO gegen den Rechtsnachfolger – vollstrecken kann der Gläubiger gegen ihn aber erst mit einer Klausel nach § 727 ZPO.
- Gutgläubigen Erwerber vergessen: Bei beweglichen Sachen kann ein gutgläubiger Erwerber der Urteilswirkung entgehen (§ 325 Abs. 2 ZPO). Wer eine streitbefangene Sache sichern will, sollte an eine einstweilige Verfügung denken (siehe Arrest und einstweilige Verfügung).
Geltungsbereich
§§ 265, 266 und 325 ZPO gelten für alle Zivilprozesse nach der Zivilprozessordnung, in allen Instanzen. Über § 46 Abs. 2 ArbGG finden sie auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung. Die Regeln erfassen sowohl die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Abtretung als auch – nach der Rechtsprechung entsprechend – den gesetzlichen Forderungsübergang (z. B. auf einen Versicherer).
Ausnahmen
- § 266 ZPO: Bei Prozessen über Grundstücksrechte und -lasten ist der Erwerber zur Übernahme berechtigt und verpflichtet – abweichend von § 265 Abs. 2 ZPO.
- Gesamtrechtsnachfolge: Stirbt eine Partei (Erbfall), richtet sich das nicht nach § 265 ZPO, sondern nach den Vorschriften über die Unterbrechung des Verfahrens (§ 239 ZPO; siehe Aussetzung und Unterbrechung).
- Gutgläubiger Erwerb: Keine Urteilswirkung gegen gutgläubige Erwerber nach Maßgabe des § 325 Abs. 2 ZPO – mit der Verschärfung für eingetragene Grundpfandrechte in § 325 Abs. 3 ZPO.
Beispiel
*Fiktives Beispiel:* Ein Handwerksbetrieb klagt vor dem Landgericht 18.000 € Werklohn gegen einen Bauherrn ein. Nach Zustellung der Klage verkauft und tritt der Betrieb die Forderung an eine Factoring-Gesellschaft ab.
Der Prozess läuft weiter – der Handwerksbetrieb bleibt Kläger (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Factoring-Gesellschaft kann ihn nicht ohne Zustimmung des Bauherrn als Kläger ablösen. Der Anwalt des Betriebs stellt den Antrag um: Verurteilung des Bauherrn zur Zahlung von 18.000 € an die Factoring-Gesellschaft. Das ist nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung. Gewinnt der Betrieb, wirkt das Urteil nach § 325 Abs. 1 ZPO auch für die Factoring-Gesellschaft; sie kann sich eine Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO erteilen lassen und selbst vollstrecken.
Siehe auch
- Klageerhebung im Zivilprozess (§ 253 ZPO)
- Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO)
- Forderungsabtretung (§§ 398 ff. BGB)
- Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO)
- Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO)
- Nebenintervention und Streithilfe (§ 66 ZPO)
- Streitverkündung (§ 72 ZPO)
- Arrest und einstweilige Verfügung (ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-13 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von §§ 64, 66, 69, 261, 264, 265, 266, 325, 727 ZPO und § 932 BGB am 2026-10-13 per curl direkt von gesetze-im-internet.de abgerufen (je HTTP 200, `<title>` „§ … - Einzelnorm") und abgeglichen. BGH XII ZR 154/09 über dejure.org-Permalink (WebSearch allowed_domains=dejure.org) belegt. Keine Euro-Werte außer im fiktiven Beispiel. Wikidata: Q218466 (lis pendens/Rechtshängigkeit), Q835852 (Rechtsnachfolge, neu) und Q206893 (ZPO) über die Wikidata-Entity-API verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-13
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache (Abs. 1: Veräußerung/Abtretung trotz Rechtshängigkeit zulässig; Abs. 2: kein Einfluss auf den Prozess, Übernahme/Hauptintervention nur mit Zustimmung des Gegners, § 69 nicht anzuwenden; Abs. 3: Einwand fehlender Befugnis gegen veräußernden Kläger): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__265.html
- § 266 ZPO – Veräußerung eines Grundstücks: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__266.html
- § 325 ZPO – Subjektive Rechtskraftwirkung (Abs. 1 Rechtsnachfolger und mittelbarer Besitz; Abs. 2 Gutglaubensvorschriften; Abs. 3 Grundpfandrechte, Zwangsversteigerung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__325.html
- § 727 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__727.html
- § 261 ZPO – Rechtshängigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__261.html
- § 264 ZPO – Keine Klageänderung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__264.html
- § 64 ZPO – Hauptintervention: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__64.html
- § 66 ZPO – Nebenintervention: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__66.html
- § 69 ZPO – Streitgenössische Nebenintervention: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__69.html
- § 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__932.html
- BGH, Urteil vom 29.08.2012 – XII ZR 154/09 (Zedent muss Antrag auf Leistung an den Zessionar umstellen, um nicht sachlich zu unterliegen), dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII+ZR+154/09