Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB) – Baubeschreibung, Widerrufsrecht, 90-%-Grenze und 5-%-Sicherheit (Stand 2026)
Kurzantwort
Ein Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i Abs. 1 BGB ein Vertrag, „durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird" (§ 650i BGB). Er bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, greift ein Schutzpaket, das bei einem gewöhnlichen Bauvertrag fehlt:
- Baubeschreibung vorab – der Unternehmer muss dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung stellen (§ 650j BGB i. V. m. Art. 249 § 1 EGBGB), mit einem gesetzlichen Mindestkatalog von neun Angaben (Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–9 EGBGB).
- Bindender Fertigstellungstermin – der Vertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder, falls der Baubeginn noch nicht feststeht, zur Dauer der Bauausführung enthalten (§ 650k Abs. 3 BGB).
- Auslegung zulasten des Unternehmers – die Baubeschreibung wird Vertragsinhalt; Zweifel gehen zu Lasten des Unternehmers (§ 650k Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB).
- 14-tägiges Widerrufsrecht – der Verbraucher kann nach § 650l BGB i. V. m. § 355 BGB widerrufen, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Ohne ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB beginnt die Frist nicht und das Recht erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB).
- 90-%-Deckel und 5-%-Sicherheit – Abschlagszahlungen dürfen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen, und dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung für die rechtzeitige, im Wesentlichen mangelfreie Herstellung zu leisten (§ 650m Abs. 1 und 2 BGB).
- Herausgabe der Unterlagen – der Unternehmer schuldet Planungs- und Nachweisunterlagen für Behörden und – unter Voraussetzungen – für Darlehensgeber (§ 650n BGB).
Diese Rechte sind halbzwingend: Nach § 650o BGB darf von § 640 Abs. 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und § 650n nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden; die Vorschriften gelten auch, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Die praktisch wichtigste Abgrenzung hat der BGH gezogen: Ein Vertrag über ein einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens ist kein Verbraucherbauvertrag (BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22, BGHZ 236, 347). Und mehrere sukzessiv erteilte selbständige Aufträge werden auch dann nicht zusammengerechnet, wenn sie in der Summe den Neubau ergeben (BGH, Urteil vom 26.10.2023 – VII ZR 25/23).
Vorbehalt: Diese Seite wird mit factcheck_status: review_needed geführt, weil § 356e BGB nach der dejure.org-Änderungsübersicht zum 19.06.2026 neu gefasst wurde und die inhaltliche Reichweite dieser Neufassung nicht gegen eine Synopse geprüft werden konnte (siehe „Offene Punkte").
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 650i bis 650n BGB, Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 3 „Verbraucherbauvertrag" |
| Unabdingbarkeit | § 650o BGB – halbzwingend zugunsten des Verbrauchers, mit Umgehungsverbot (Satz 2) |
| Eingeführt durch | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017, BGBl. I S. 969 |
| In Kraft seit | 01.01.2018 (seither in §§ 650i–650o unverändert) |
| Definition | Vertrag zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB) |
| Form | Textform (§ 650i Abs. 2 BGB) – § 126b BGB, also z. B. E-Mail; keine Schriftform, keine Beurkundung erforderlich |
| Baubeschreibung | rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers, in Textform (§ 650j BGB, Art. 249 § 1 EGBGB) |
| Mindestinhalt Baubeschreibung | Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–9 EGBGB (neun Positionen, u. a. Gebäudedaten und Pläne, Energie-/Brandschutz-/Schallschutzstandard, Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke, gebäudetechnische Anlagen) |
| Ausnahme von § 650j | Der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben (§ 650j a. E.) – typisch bei eigenem Architekten |
| Fertigstellungstermin | Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB (Baubeschreibung) und § 650k Abs. 3 BGB (Vertrag); fehlt die Angabe im Vertrag, gilt die Angabe aus der Baubeschreibung |
| Auslegungsregel | § 650k Abs. 2 Satz 2 BGB – Zweifel über die geschuldete Leistung gehen zu Lasten des Unternehmers |
| Widerrufsrecht | § 650l Satz 1 BGB i. V. m. § 355 BGB – 14 Tage; entfällt bei notarieller Beurkundung |
| Belehrungspflicht | § 650l Satz 2 BGB i. V. m. Art. 249 § 3 EGBGB; Mustertext in Anlage 10 EGBGB (Art. 249 § 3 Abs. 2) |
| Fristbeginn / Erlöschen | § 356e BGB – Frist beginnt nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung; Erlöschen spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB |
| Rechtsfolge Widerruf | § 357e BGB – Wertersatz nach der vereinbarten Vergütung; bei unverhältnismäßig hoher Vergütung nach dem Marktwert (Achtung: nicht § 357d, siehe „Häufige Fehler") |
| Abschlagszahlungen | max. 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachtragsvergütung nach § 650c BGB (§ 650m Abs. 1 BGB) |
| Fertigstellungssicherheit | 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung, fällig bei der ersten Abschlagszahlung (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB) |
| Nachschuss-Sicherheit | weitere 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs, wenn sich die Vergütung durch Anordnung (§§ 650b, 650c BGB) oder sonstige Änderungen um mehr als 10 % erhöht (§ 650m Abs. 2 Satz 2 BGB) |
| Form der Sicherheit | Einbehalt auf Verlangen des Unternehmers (§ 650m Abs. 2 Satz 3) oder Garantie/Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers (§ 650m Abs. 3 BGB) |
| Grenze der Verbrauchersicherheit | Vereinbarung unwirksam, soweit der Verbraucher Sicherheit über die nächste Abschlagszahlung oder über 20 % der vereinbarten Vergütung hinaus stellen soll (§ 650m Abs. 4 BGB) |
| AGB-Schranke | § 309 Nr. 15 BGB – unwirksam sind Klauseln, die Abschlagszahlungen wesentlich höher als nach §§ 632a Abs. 1, 650m Abs. 1 BGB vorsehen oder die Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB ausschließen oder mindern |
| Unterlagenpflicht | § 650n BGB – Abs. 1 vor Ausführungsbeginn (behördliche Nachweise), Abs. 2 spätestens mit Fertigstellung, Abs. 3 entsprechend gegenüber Dritten (z. B. Darlehensgeber) |
| Keine Bauhandwerkersicherung | § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB – der Unternehmer kann vom Verbraucher keine Bauhandwerkersicherung verlangen (Ausnahme: Baubetreuer, Satz 2) |
| Bauträgervertrag | § 650u Abs. 2 BGB – § 650l (Widerruf) und § 650m Abs. 1 (90-%-Deckel) gelten nicht; stattdessen §§ 650v BGB, AbschlagsV. § 650k Abs. 1 ist ebenfalls ausgenommen |
| Mängelverjährung | 5 Jahre ab Abnahme bei einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) |
| Leitentscheidung Abgrenzung | BGH, 16.03.2023 – VII ZR 94/22, BGHZ 236, 347 – einzelnes Gewerk ist kein Verbraucherbauvertrag |
| Folgeentscheidung | BGH, 26.10.2023 – VII ZR 25/23 – keine Gesamtbetrachtung mehrerer sukzessiver Aufträge |
Geltungsbereich
Persönlich. Auf der einen Seite muss ein Verbraucher (§ 13 BGB) stehen, auf der anderen ein Unternehmer (§ 14 BGB). Baut eine Privatperson für eine andere Privatperson, gilt Kapitel 3 nicht.
Sachlich – zwei Varianten. § 650i Abs. 1 BGB kennt zwei Tatbestände:
- Fall 1: Bau eines neuen Gebäudes. Der Unternehmer muss sich zur Errichtung des Gebäudes als solchem verpflichten. Nach BGH, VII ZR 94/22 genügt es nicht, wenn er nur ein einzelnes Gewerk übernimmt – auch dann nicht, wenn dieses Gewerk wirtschaftlich einen erheblichen Teil des Vorhabens ausmacht. Der Senat stützt das auf den Wortlautvergleich mit § 650a Abs. 1 BGB, der ausdrücklich auch „einen Teil davon" erfasst, und mit § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB („bei einem Bauwerk"): Die abweichende Formulierung des § 650i BGB ist bewusst gewählt.
- Fall 2: erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Diese Variante ist für die energetische Sanierung einschlägig. Sie ist gesetzlich nicht näher definiert; abgegrenzt wird nach dem Umfang des Eingriffs in die Gebäudesubstanz. Nach der Gesetzesbegründung sind Maßnahmen gemeint, die einem Neubau vergleichbar sind; eine einzelne Sanierungsmaßnahme – etwa nur der Heizungstausch oder nur die Fassadendämmung – erfüllt den Tatbestand regelmäßig nicht (siehe „Offene Punkte").
Keine Zusammenrechnung. Nach BGH, VII ZR 25/23 kommt es „nicht auf die Gesamtheit aller dem Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten selbständigen Aufträge an". Jeder Vertrag ist für sich zu beurteilen. Der Senat begründet das mit Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Vertrauensschutz: Eine Gesamtbetrachtung würde frühere Verträge rückwirkend umqualifizieren – mit Folgen für das anwendbare Widerrufsregime (§§ 312g, 357a BGB einerseits, §§ 650l, 357e BGB andererseits). Eine wirtschaftliche Schwelle – im entschiedenen Fall über 80 Prozent der Gesamtvergütung – hat der BGH ausdrücklich abgelehnt; auch § 650o Satz 2 BGB (Umgehungsverbot) trägt hier nicht.
Zeitlich. Die §§ 650i ff. BGB gelten für Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden. Für Altverträge bleibt es beim früheren Werkvertragsrecht.
Abgegrenzt vom Bauträgervertrag. Verpflichtet sich der Unternehmer zugleich, das Eigentum am Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen, liegt ein Bauträgervertrag nach § 650u Abs. 1 BGB vor. Dann sind nach § 650u Abs. 2 BGB unter anderem § 650l (Widerrufsrecht), § 650m Abs. 1 (90-%-Deckel) und § 650k Abs. 1 ausgeschlossen; für Abschlagszahlungen gilt stattdessen § 650v BGB in Verbindung mit der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV). Das Widerrufsrecht fehlt dort, weil Bauträgerverträge nach § 311b Abs. 1 BGB ohnehin notariell zu beurkunden sind.
Die Regelung im Detail
§ 650j BGB und Art. 249 EGBGB – die Baubeschreibung
Der Unternehmer schuldet die Baubeschreibung vorvertraglich, in Textform und rechtzeitig – also so früh, dass der Verbraucher sie noch prüfen und vergleichen kann. Der Mindestkatalog des Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB umfasst neun Positionen:
- allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der Umbauten, ggf. Haustyp und Bauweise,
- Art und Umfang der Leistungen, ggf. Planung, Bauleitung, Arbeiten am Grundstück, Baustelleneinrichtung, Ausbaustufe,
- Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
- ggf. Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,
- Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,
- ggf. Beschreibung des Innenausbaus,
- ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
- Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
- ggf. Beschreibung von Sanitärobjekten, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie und Außenanlagen.
Nummer 4 ist die energierechtliche Schnittstelle: Der geschuldete Energiestandard – etwa eine KfW-Effizienzhaus-Stufe – gehört in die Baubeschreibung und wird über § 650k Abs. 1 BGB Vertragsinhalt. Wer eine Förderstufe verspricht, schuldet sie damit auch werkvertraglich.
Die Ausnahme am Ende des § 650j BGB greift, wenn „der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben macht" – also im klassischen Fall des vom Bauherrn beauftragten Architekten mit Einzelgewerkevergabe. Dann entfällt die Pflicht zur Baubeschreibung; das Widerrufsrecht des § 650l BGB bleibt davon unberührt.
§ 650k BGB – Bindungswirkung, Auslegung, Termin
- Abs. 1: Die Angaben der vorvertraglichen Baubeschreibung zur Bauausführung werden Vertragsinhalt, „es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart". Eine formularmäßige „Die Baubeschreibung ist unverbindlich"-Klausel genügt dem nicht.
- Abs. 2: Ist die Baubeschreibung unvollständig oder unklar, wird der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände ausgelegt, „insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung". Satz 2 enthält die zentrale Beweislastverteilung: „Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten."
- Abs. 3: Der Vertrag muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt enthalten; steht dieser bei Vertragsschluss noch nicht fest, ist die Dauer der Bauausführung anzugeben. Fehlen diese Angaben im Vertrag, rücken nach Satz 2 die Angaben aus der Baubeschreibung an ihre Stelle.
§ 650l BGB und § 356e BGB – Widerruf
Das Widerrufsrecht besteht kraft Gesetzes – unabhängig davon, ob der Vertrag in Geschäftsräumen, an der Haustür oder im Fernabsatz geschlossen wurde. Das ist der praktische Unterschied zu § 312g BGB. Es entfällt nur, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde.
Die Belehrung muss nach Art. 249 § 3 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe der Vertragserklärung in Textform erfolgen, deutlich gestaltet sein und fünf Punkte enthalten: Hinweis auf das Widerrufsrecht; Hinweis, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf; Name, ladungsfähige Anschrift und Telefonnummer des Widerrufsadressaten; Hinweis auf Dauer und Beginn der Frist samt Genügen der rechtzeitigen Absendung; und Hinweis auf den Wertersatz nach § 357e BGB. Nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB kann der Unternehmer seine Pflicht durch zutreffend ausgefülltes Muster in Anlage 10 EGBGB erfüllen.
§ 356e BGB verknüpft beides: Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht. Sie erlischt dann erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Für Unternehmer ist das ein erhebliches Risiko: Ein Widerruf nach elf Monaten Bauzeit ist bei fehlerhafter Belehrung wirksam.
Rechtsfolge ist nicht die volle Vergütung, sondern Wertersatz nach § 357e BGB, soweit die Rückgewähr der erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist – Bemessungsgrundlage ist die vereinbarte Vergütung, bei unverhältnismäßig hoher Vergütung der Marktwert.
§ 650m BGB – Geld und Sicherheiten
Die Norm arbeitet mit vier Stellschrauben:
- Abs. 1 – der 90-%-Deckel. Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, darf ihr Gesamtbetrag 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Nachtragsvergütung nach § 650c BGB nicht übersteigen. Mindestens 10 Prozent bleiben also bis zur Abnahme beim Verbraucher – das ist sein faktisches Druckmittel zur Mängelbeseitigung.
- Abs. 2 – die 5-%-Fertigstellungssicherheit. Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich die Vergütung durch Anordnung (§§ 650b, 650c BGB) oder sonstige Vertragsänderungen um mehr als 10 Prozent, kommt bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs hinzu. Auf Verlangen des Unternehmers wird die Sicherheit durch Einbehalt erbracht: Der Verbraucher hält Abschlagszahlungen bis zur Höhe der geschuldeten Sicherheit zurück.
- Abs. 3 – Alternative. Statt Einbehalt kann die Sicherheit durch Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers gestellt werden.
- Abs. 4 – Gegenrichtung. Verlangt oder vereinbart der Unternehmer Abschlagszahlungen, ist jede Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt.
Flankiert wird das durch § 309 Nr. 15 BGB: In AGB sind Klauseln unwirksam, die Abschlagszahlungen wesentlich höher als nach §§ 632a Abs. 1, 650m Abs. 1 BGB vorsehen (Buchst. a) oder die Sicherheitsleistung nach § 650m Abs. 2 BGB nicht oder nur in geringerer Höhe vorsehen (Buchst. b).
§ 650n BGB – Unterlagen
- Abs. 1: Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung sind die Planungsunterlagen zu erstellen und herauszugeben, die der Verbraucher braucht, um gegenüber Behörden nachzuweisen, dass die Leistung öffentlich-rechtskonform ausgeführt werden wird. Die Pflicht entfällt, soweit der Verbraucher oder sein Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
- Abs. 2: Spätestens mit der Fertigstellung sind die Unterlagen für den Nachweis herauszugeben, dass die Leistung öffentlich-rechtskonform ausgeführt worden ist.
- Abs. 3: Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter – etwa ein Darlehensgeber – Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und der Unternehmer die berechtigte Erwartung geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.
Abs. 3 ist die Förder- und Finanzierungsschnittstelle: Hat der Unternehmer einen KfW- oder BEG-fähigen Standard in Aussicht gestellt, schuldet er auch die Unterlagen, die der Verbraucher für den Nachweis gegenüber Bank oder Förderstelle benötigt. Der Technische Projektnachweis (TPN) und die Bestätigung nach Durchführung aus der BEG-Förderpraxis werden davon jedoch nicht automatisch erfasst – dafür ist der Energie-Effizienz-Experte zuständig, nicht der Bauunternehmer.
§ 650f Abs. 6 BGB – keine Bauhandwerkersicherung vom Verbraucher
Der Unternehmer kann die Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB nicht verlangen, wenn der Besteller Verbraucher ist und ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder ein Bauträgervertrag nach § 650u vorliegt (§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB). Ausnahme nach Satz 2: Betreuung des Bauvorhabens durch einen Baubetreuer, der über die Finanzierungsmittel verfügen darf.
Genau daran hingen beide oben genannten BGH-Verfahren: Weil kein Verbraucherbauvertrag vorlag, bestand der Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: „Jeder Bauvertrag mit einem Privatkunden ist ein Verbraucherbauvertrag." Nein. Erforderlich ist die Verpflichtung zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen. Der Vertrag über ein einzelnes Gewerk – Putz, Sanitär, Elektro, Estrich – fällt nach BGH, VII ZR 94/22 nicht darunter, selbst im Rahmen eines Neubaus.
- Fehlannahme: „Wenn ich alle Gewerke nacheinander an denselben Unternehmer vergebe, wird daraus insgesamt ein Verbraucherbauvertrag." Nach BGH, VII ZR 25/23 kommt es gerade nicht auf die Gesamtheit der sukzessiv erteilten selbständigen Aufträge an. Auch ein Anteil von über 80 Prozent der Gesamtvergütung ändert daran nichts.
- Fehlannahme: „Das Widerrufsrecht gibt es nur bei Haustürgeschäften." Beim Verbraucherbauvertrag folgt es unmittelbar aus § 650l BGB – unabhängig von der Vertriebsform. Es entfällt nur bei notarieller Beurkundung.
- Fehlannahme: „Nach 14 Tagen ist der Widerruf in jedem Fall erledigt." Ohne ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB beginnt die Frist gar nicht; das Recht erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (§ 356e BGB).
- Fehlannahme: „Die Rechtsfolgen des Widerrufs stehen in § 357d BGB." Sie stehen seit dem 28.05.2022 in § 357e BGB. § 357d BGB regelt heute Ratenlieferungsverträge. Ältere Literatur und Formulare zitieren hier häufig falsch – und eine Widerrufsbelehrung, die nach Art. 249 § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB auf die falsche Norm verweist, ist angreifbar.
- Fehlannahme: „Der Unternehmer darf bis zur Abnahme 100 Prozent abrechnen." § 650m Abs. 1 BGB deckelt Abschlagszahlungen auf 90 Prozent der Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nach § 650c BGB.
- Fehlannahme: „Die 5-%-Sicherheit ist erst bei Abnahme zu stellen." Sie ist bereits bei der ersten Abschlagszahlung zu leisten (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB) und sichert die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel – nicht die Gewährleistung nach Abnahme.
- Fehlannahme: „5 Prozent sind 5 Prozent der jeweiligen Abschlagsrechnung." Bezugsgröße ist die vereinbarte Gesamtvergütung, nicht die einzelne Rate.
- Fehlannahme: „Der Bauunternehmer kann vom privaten Bauherrn eine Bauhandwerkersicherung verlangen." Bei einem Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag ist das nach § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB ausgeschlossen – vorbehaltlich der Baubetreuer-Ausnahme in Satz 2.
- Fehlannahme: „Beim Bauträgervertrag gelten dieselben Regeln." § 650u Abs. 2 BGB nimmt unter anderem § 650l, § 650m Abs. 1 und § 650k Abs. 1 ausdrücklich aus. Abschlagszahlungen richten sich nach § 650v BGB und der AbschlagsV.
- Fehlannahme: „Eine unklare Baubeschreibung geht zulasten des Bauherrn, der nicht nachgefragt hat." § 650k Abs. 2 Satz 2 BGB kehrt das um: Zweifel über die geschuldete Leistung gehen zu Lasten des Unternehmers.
- Fehlannahme: „Textform heißt Schriftform mit Unterschrift." § 650i Abs. 2 BGB verlangt Textform (§ 126b BGB). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich; eine formularmäßige Verschärfung auf strengere Formen ist über § 309 Nr. 13 BGB angreifbar.
- Fehlannahme: „Die §§ 650i ff. sind AGB-fest abdingbar, wenn beide Seiten es wollen." § 650o Satz 1 BGB verbietet Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers bei § 640 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 650i bis 650l und 650n; Satz 2 erfasst zusätzlich Umgehungsgestaltungen. § 650m ist zwar nicht in § 650o genannt, wird aber über § 309 Nr. 15 BGB AGB-fest geschützt.
Beispiel
Fall 1 – schlüsselfertiger Neubau. Ein Ehepaar beauftragt ein Bauunternehmen mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses zum Pauschalpreis von 480.000 Euro. Das ist ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 Fall 1 BGB): Baubeschreibung vorab in Textform, verbindlicher Fertigstellungstermin im Vertrag, 14-tägiges Widerrufsrecht mit Belehrung. Abschlagszahlungen dürfen zusammen 432.000 Euro (90 Prozent) nicht übersteigen; bei der ersten Abschlagszahlung ist eine Sicherheit von 24.000 Euro (5 Prozent) zu stellen, auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann das Unternehmen nicht verlangen.
Fall 2 – Nachtrag über 10 Prozent. Dasselbe Vorhaben; das Ehepaar ordnet nach § 650b BGB eine geänderte Ausführung an, die Vergütung steigt um 60.000 Euro auf 540.000 Euro. Das sind 12,5 Prozent – mehr als 10 Prozent. Nach § 650m Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 3.000 Euro (5 Prozent von 60.000 Euro) zu stellen. Der 90-%-Deckel bemisst sich nun nach 540.000 Euro, also 486.000 Euro (§ 650m Abs. 1 BGB, „einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c").
Fall 3 – einzelnes Gewerk. Dieselben Bauherren vergeben die Gewerke einzeln und beauftragen einen Putzbetrieb mit den Innen- und Außenputzarbeiten für 95.000 Euro. Nach BGH, VII ZR 94/22 ist das kein Verbraucherbauvertrag – der Betrieb schuldet kein neues Gebäude, sondern ein Gewerk. Folge: kein Widerrufsrecht aus § 650l BGB, keine 90-%-Grenze, keine 5-%-Sicherheit – aber der Betrieb kann eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB verlangen, weil § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht greift.
Fall 4 – energetische Komplettsanierung. Eine Eigentümerin beauftragt einen Generalunternehmer mit der Kernsanierung ihres Hauses von 1962: Fassaden- und Dachdämmung, kompletter Fenstertausch, neue Wärmepumpe, neue Elektro- und Sanitärinstallation, Grundrissänderungen, Zielstandard KfW-Effizienzhaus 70. Das dürfte eine erhebliche Umbaumaßnahme im Sinne des § 650i Abs. 1 Fall 2 BGB sein. Der zugesagte Effizienzhaus-Standard gehört nach Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EGBGB in die Baubeschreibung und wird über § 650k Abs. 1 BGB Vertragsinhalt – wird er verfehlt, ist das ein Mangel, nicht bloß eine verfehlte Erwartung. Über § 650n Abs. 3 BGB schuldet der Unternehmer zudem die Unterlagen, die die Eigentümerin gegenüber ihrer finanzierenden Bank benötigt.
Fall 5 – fehlende Widerrufsbelehrung. Bauvertrag über einen Neubau, nicht notariell beurkundet, ohne jede Widerrufsbelehrung. Nach zehn Monaten Bauzeit und erheblichen Verzögerungen widerrufen die Bauherren. Da die Frist nach § 356e Satz 1 BGB mangels Belehrung nie zu laufen begann und die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen noch nicht abgelaufen ist, ist der Widerruf wirksam. Der Unternehmer behält nur einen Wertersatzanspruch nach § 357e BGB, bemessen an der vereinbarten Vergütung – nicht den vollen Vertragspreis nebst entgangenem Gewinn.
Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand
Diese Seite wird mit factcheck_status: review_needed geführt. Zum Redaktionszeitpunkt offen bzw. gegenzuprüfen:
- Neufassung des § 356e BGB zum 19.06.2026. Die Änderungsübersicht auf dejure.org weist § 356e BGB als neu gefasst durch das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts" vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) mit Wirkung zum 19.06.2026 aus. Der hier wiedergegebene Wortlaut ist die aktuell geltende Fassung; ob und inwieweit sich die Fristenregelung (Fristbeginn, Höchstfrist „zwölf Monate und 14 Tage") gegenüber der bis 18.06.2026 geltenden Fassung inhaltlich geändert hat, wurde nicht gegen eine Synopse geprüft. Bis zur Prüfung stehen die Fristangaben unter Vorbehalt.
- gesetze-im-internet.de maschinell nicht auswertbar. Die amtliche Lesefassung des BMJ lieferte beim Abruf leeren Inhalt. Alle auf dieser Seite wiedergegebenen Normwortlaute stammen deshalb aus dejure.org, das die Fassungsangaben und Änderungsgesetze mit BGBl.-Fundstelle mitführt. Ein Abgleich der Wortlaute gegen gesetze-im-internet.de steht aus. Die im Quellenblock angegebenen gesetze-im-internet.de-URLs folgen dem für das BGB einheitlichen Muster
/bgb/__<norm>.htmlund sind als amtliche Fundstelle angegeben, nicht als geprüfte Textquelle. Für Art. 249 EGBGB ist bewusst nur der dejure.org-Link angegeben, weil das dortige URL-Muster nicht verifiziert werden konnte. - Satznummerierung in Art. 249 EGBGB. dejure.org stellt Art. 249 EGBGB ohne hochgestellte Satzzahlen dar. Die hier verwendete Zitierweise „Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–9 EGBGB" ist aus den Satzgrenzen rekonstruiert und entspricht der gängigen BGH-Zitierweise, wurde aber nicht gegen die amtliche Fassung verifiziert.
- Amtliche Leitsätze der BGH-Entscheidungen. Die Existenz beider Entscheidungen (VII ZR 94/22 und VII ZR 25/23), Datum, Aktenzeichen, Senat, Verfahrensgang und Fundstellen sind über dejure.org verifiziert. Der Volltext auf bundesgerichtshof.de war nicht abrufbar; die inhaltlichen Kernaussagen und die Randnummern stammen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 051/2023 und aus bei dejure.org nachgewiesenen Wiedergaben. Vor einer wörtlichen Zitierung des amtlichen Leitsatzes ist der Volltext heranzuziehen.
- „Erhebliche Umbaumaßnahmen" (§ 650i Abs. 1 Fall 2 BGB). Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und höchstrichterlich – anders als Fall 1 – nicht abschließend geklärt. Die hier gegebene Einordnung (neubauähnlicher Eingriff in die Substanz; einzelne Sanierungsmaßnahme genügt nicht) gibt die verbreitete Auslegung wieder, beruht aber nicht auf einer verifizierten BGH-Entscheidung. Für die Praxis der energetischen Sanierung ist das die wichtigste offene Frage dieser Seite.
- Verhältnis zur BEG-Nachweispraxis. Die Abgrenzung zwischen der Unterlagenpflicht des Unternehmers nach § 650n Abs. 3 BGB und den Nachweispflichten des Energie-Effizienz-Experten (TPN, Bestätigung nach Durchführung) ist hier nur skizziert und nicht gegen die aktuellen BEG-Richtlinien abgeglichen.
_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review geprüft._
Quellen
Amtliche Fundstellen – Lesefassung des Bundesministeriums der Justiz (Stufe A):
- § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650i.html
- § 650j BGB – Baubeschreibung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650j.html
- § 650k BGB – Inhalt des Vertrags: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650k.html
- § 650l BGB – Widerrufsrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650l.html
- § 650m BGB – Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650m.html
- § 650n BGB – Erstellung und Herausgabe von Unterlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650n.html
- § 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650o.html
- § 356e BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356e.html
- § 357e BGB – Wertersatz beim Widerruf eines Verbraucherbauvertrags: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357e.html
- § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650f.html
- § 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 15): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html
Verifizierte Normwortlaute mit Fassungs- und BGBl.-Nachweis (Stufe A):
- § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag (Definition, Textform, ergänzende Geltung von Kapitel 3):: https://dejure.org/gesetze/BGB/650i.html
- § 650j BGB – Baubeschreibung (Verweis auf Art. 249 EGBGB, Ausnahme bei eigenen Planungsvorgaben):: https://dejure.org/gesetze/BGB/650j.html
- § 650k BGB – Inhalt des Vertrags (Bindungswirkung der Baubeschreibung, Auslegung zulasten des Unternehmers, Fertigstellungstermin):: https://dejure.org/gesetze/BGB/650k.html
- § 650l BGB – Widerrufsrecht (§ 355 BGB, Ausnahme notarielle Beurkundung, Belehrungspflicht nach Art. 249 § 3 EGBGB):: https://dejure.org/gesetze/BGB/650l.html
- § 650m BGB – Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs (90-%-Deckel, 5-%-Sicherheit, 10-%-Nachtragsschwelle, Einbehalt, Garantie, 20-%-Grenze):: https://dejure.org/gesetze/BGB/650m.html
- § 650n BGB – Erstellung und Herausgabe von Unterlagen (Abs. 1 vor Ausführungsbeginn, Abs. 2 bei Fertigstellung, Abs. 3 Dritte/Darlehensgeber):: https://dejure.org/gesetze/BGB/650n.html
- § 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen (halbzwingender Charakter, Umgehungsverbot):: https://dejure.org/gesetze/BGB/650o.html
- § 356e BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (Fristbeginn erst nach Belehrung, Erlöschen nach 12 Monaten und 14 Tagen); Fassung in Kraft seit 19.06.2026:: https://dejure.org/gesetze/BGB/356e.html
- § 357e BGB – Wertersatz beim Widerruf eines Verbraucherbauvertrags (vereinbarte Vergütung, Marktwert bei unverhältnismäßiger Höhe); Fassung in Kraft seit 28.05.2022:: https://dejure.org/gesetze/BGB/357e.html
- § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung, insbesondere Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Ausnahme für Verbraucherbau- und Bauträgervertrag) und Satz 2 (Baubetreuer):: https://dejure.org/gesetze/BGB/650f.html
- § 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Abs. 2: §§ 648, 648a, 650b–650e, 650k Abs. 1, 650l, 650m Abs. 1 finden keine Anwendung):: https://dejure.org/gesetze/BGB/650u.html
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, insbesondere **Nr. 15** (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung, Verweis auf §§ 632a Abs. 1, 650m Abs. 1 und 2); Fassung in Kraft seit 01.03.2022:: https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html
- § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche (Abs. 1 Nr. 2: fünf Jahre bei einem Bauwerk):: https://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html
- Art. 249 EGBGB – Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen (§ 1 Baubeschreibungspflicht, § 2 Mindestinhalt Nr. 1–9 und Fertigstellungsangabe, § 3 Widerrufsbelehrung mit Muster in Anlage 10); Fassung in Kraft seit 28.05.2022:: https://dejure.org/gesetze/EGBGB/249.html
- Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017, BGBl. I S. 969 – Einführung der §§ 650i bis 650o BGB zum 01.01.2018:: https://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._969
Rechtsprechung (Stufe A):
- **BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22**, BGHZ 236, 347 (NJW 2023, 2640; NZBau 2023, 375; BauR 2023, 1243) – „Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens"; Verfahrensgang: LG Landau/Pfalz → OLG Zweibrücken, 29.03.2022 – 5 U 52/21 → BGH:: https://dejure.org/2023,4616
- **BGH, Urteil vom 26.10.2023 – VII ZR 25/23** (NJW 2024, 672; NZBau 2024, 213) – „Einordnung eines Vertrages als Verbraucherbauvertrag bei mehreren Verträgen im Verlauf von Bauarbeiten"; keine Gesamtbetrachtung sukzessiver selbständiger Aufträge; Verfahrensgang: LG Düsseldorf → OLG Düsseldorf, 12.01.2023 – 5 U 266/21 → BGH:: https://dejure.org/2023,35712
- Entscheidungsübersicht zu § 650i BGB (dejure.org, Stand August 2026):: https://dejure.org/dienste/lex/BGB/650i/1.html
- Entscheidungsübersicht zu § 650m BGB (dejure.org, Stand August 2026):: https://dejure.org/dienste/lex/BGB/650m/1.html
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Änderungsverlauf
- 2026-08-30: Erstveröffentlichung. Die Seite schließt eine strukturelle Lücke im Themenbereich bau-sanierungsrecht: Das private Bauvertragsrecht des BGB (Kapitel 3 „Verbraucherbauvertrag", §§ 650i–650o) war bislang in keiner Themenseite abgedeckt, obwohl es jede beauftragte Neubau- und Komplettsanierungsmaßnahme eines privaten Bauherrn betrifft. Die Wortlaute der §§ 650i, 650j, 650k, 650l, 650m und des § 309 Nr. 15 BGB wurden direkt gegen dejure.org verifiziert; die Wortlaute der §§ 650n, 650o, 356e, 357e, 650u, 650f Abs. 6 sowie des Art. 249 §§ 1–3 EGBGB über eine zweite dejure.org-Abfrage. Die 90-%-Grenze (§ 650m Abs. 1), die 5-%-Fertigstellungssicherheit und die 10-%-Nachtragsschwelle (§ 650m Abs. 2) sowie die 20-%-Grenze der Verbrauchersicherheit (§ 650m Abs. 4) stammen unmittelbar aus dem Normtext. Beide zitierten BGH-Entscheidungen wurden vor der Zitierung über dejure.org auf Existenz, Datum, Aktenzeichen, Senat, Verfahrensgang und Fundstelle geprüft; es werden dejure.org-Permalinks verwendet, keine bundesgerichtshof.de/SharedDocs-URLs. Korrigiert wurde dabei die in älterer Literatur verbreitete Fehlzitierung der Widerrufsfolgen als § 357d BGB – seit 28.05.2022 ist § 357e BGB einschlägig. factcheck_status=review_needed, weil (1) § 356e BGB zum 19.06.2026 neu gefasst wurde und die inhaltliche Reichweite dieser Neufassung nicht gegen eine Synopse geprüft werden konnte, (2) gesetze-im-internet.de maschinell leeren Inhalt lieferte und ein Abgleich der Wortlaute gegen die amtliche BMJ-Lesefassung aussteht, (3) die Satznummerierung des Art. 249 § 2 EGBGB rekonstruiert und nicht amtlich verifiziert ist, (4) die amtlichen Leitsätze der BGH-Entscheidungen mangels abrufbarem Volltext nicht wörtlich verifiziert werden konnten, (5) der Begriff „erhebliche Umbaumaßnahmen" in § 650i Abs. 1 Fall 2 BGB höchstrichterlich nicht geklärt ist und (6) die Abgrenzung des § 650n Abs. 3 BGB zur BEG-Nachweispraxis nicht gegen die aktuellen Förderrichtlinien abgeglichen wurde. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-30
- Gültig ab: 2018-01-01 (Inkrafttreten der §§ 650i–650o BGB durch das Bauvertragsrechtsreformgesetz vom 28.04.2017)
- Status: aktuell (in_force)
- Vorbehalt: Neufassung des § 356e BGB zum 19.06.2026 nicht gegen Synopse geprüft; Normwortlaute nicht gegen gesetze-im-internet.de gegengelesen; amtliche BGH-Leitsätze nicht im Volltext verifiziert; Reichweite der „erheblichen Umbaumaßnahmen" nach § 650i Abs. 1 Fall 2 BGB höchstrichterlich ungeklärt
- Quellenautorität: A (Normtexte mit Fassungs- und BGBl.-Nachweis über dejure.org; BGH-Entscheidungen mit BGHZ-/NJW-Fundstellen)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: review_needed