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Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB) – Baubeschreibung, Widerrufsrecht, 90-%-Grenze und 5-%-Sicherheit (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i Abs. 1 BGB ein Vertrag, „durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird" (§ 650i BGB). Er bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, greift ein Schutzpaket, das bei einem gewöhnlichen Bauvertrag fehlt:

  1. Baubeschreibung vorab – der Unternehmer muss dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung stellen (§ 650j BGB i. V. m. Art. 249 § 1 EGBGB), mit einem gesetzlichen Mindestkatalog von neun Angaben (Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–9 EGBGB).
  2. Bindender Fertigstellungstermin – der Vertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder, falls der Baubeginn noch nicht feststeht, zur Dauer der Bauausführung enthalten (§ 650k Abs. 3 BGB).
  3. Auslegung zulasten des Unternehmers – die Baubeschreibung wird Vertragsinhalt; Zweifel gehen zu Lasten des Unternehmers (§ 650k Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB).
  4. 14-tägiges Widerrufsrecht – der Verbraucher kann nach § 650l BGB i. V. m. § 355 BGB widerrufen, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Ohne ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB beginnt die Frist nicht und das Recht erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB).
  5. 90-%-Deckel und 5-%-Sicherheit – Abschlagszahlungen dürfen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen, und dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung für die rechtzeitige, im Wesentlichen mangelfreie Herstellung zu leisten (§ 650m Abs. 1 und 2 BGB).
  6. Herausgabe der Unterlagen – der Unternehmer schuldet Planungs- und Nachweisunterlagen für Behörden und – unter Voraussetzungen – für Darlehensgeber (§ 650n BGB).

Diese Rechte sind halbzwingend: Nach § 650o BGB darf von § 640 Abs. 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und § 650n nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden; die Vorschriften gelten auch, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Die praktisch wichtigste Abgrenzung hat der BGH gezogen: Ein Vertrag über ein einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens ist kein Verbraucherbauvertrag (BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22, BGHZ 236, 347). Und mehrere sukzessiv erteilte selbständige Aufträge werden auch dann nicht zusammengerechnet, wenn sie in der Summe den Neubau ergeben (BGH, Urteil vom 26.10.2023 – VII ZR 25/23).

Vorbehalt: Diese Seite wird mit factcheck_status: review_needed geführt, weil § 356e BGB nach der dejure.org-Änderungsübersicht zum 19.06.2026 neu gefasst wurde und die inhaltliche Reichweite dieser Neufassung nicht gegen eine Synopse geprüft werden konnte (siehe „Offene Punkte").

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 650i bis 650n BGB, Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 3 „Verbraucherbauvertrag"
Unabdingbarkeit§ 650o BGB – halbzwingend zugunsten des Verbrauchers, mit Umgehungsverbot (Satz 2)
Eingeführt durchGesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017, BGBl. I S. 969
In Kraft seit01.01.2018 (seither in §§ 650i–650o unverändert)
DefinitionVertrag zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB)
FormTextform (§ 650i Abs. 2 BGB) – § 126b BGB, also z. B. E-Mail; keine Schriftform, keine Beurkundung erforderlich
Baubeschreibungrechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers, in Textform (§ 650j BGB, Art. 249 § 1 EGBGB)
Mindestinhalt BaubeschreibungArt. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–9 EGBGB (neun Positionen, u. a. Gebäudedaten und Pläne, Energie-/Brandschutz-/Schallschutzstandard, Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke, gebäudetechnische Anlagen)
Ausnahme von § 650jDer Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben (§ 650j a. E.) – typisch bei eigenem Architekten
FertigstellungsterminArt. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB (Baubeschreibung) und § 650k Abs. 3 BGB (Vertrag); fehlt die Angabe im Vertrag, gilt die Angabe aus der Baubeschreibung
Auslegungsregel§ 650k Abs. 2 Satz 2 BGB – Zweifel über die geschuldete Leistung gehen zu Lasten des Unternehmers
Widerrufsrecht§ 650l Satz 1 BGB i. V. m. § 355 BGB – 14 Tage; entfällt bei notarieller Beurkundung
Belehrungspflicht§ 650l Satz 2 BGB i. V. m. Art. 249 § 3 EGBGB; Mustertext in Anlage 10 EGBGB (Art. 249 § 3 Abs. 2)
Fristbeginn / Erlöschen§ 356e BGB – Frist beginnt nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung; Erlöschen spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB
Rechtsfolge Widerruf§ 357e BGB – Wertersatz nach der vereinbarten Vergütung; bei unverhältnismäßig hoher Vergütung nach dem Marktwert (Achtung: nicht § 357d, siehe „Häufige Fehler")
Abschlagszahlungenmax. 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachtragsvergütung nach § 650c BGB (§ 650m Abs. 1 BGB)
Fertigstellungssicherheit5 % der vereinbarten Gesamtvergütung, fällig bei der ersten Abschlagszahlung (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB)
Nachschuss-Sicherheitweitere 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs, wenn sich die Vergütung durch Anordnung (§§ 650b, 650c BGB) oder sonstige Änderungen um mehr als 10 % erhöht (§ 650m Abs. 2 Satz 2 BGB)
Form der SicherheitEinbehalt auf Verlangen des Unternehmers (§ 650m Abs. 2 Satz 3) oder Garantie/Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers (§ 650m Abs. 3 BGB)
Grenze der VerbrauchersicherheitVereinbarung unwirksam, soweit der Verbraucher Sicherheit über die nächste Abschlagszahlung oder über 20 % der vereinbarten Vergütung hinaus stellen soll (§ 650m Abs. 4 BGB)
AGB-Schranke§ 309 Nr. 15 BGB – unwirksam sind Klauseln, die Abschlagszahlungen wesentlich höher als nach §§ 632a Abs. 1, 650m Abs. 1 BGB vorsehen oder die Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB ausschließen oder mindern
Unterlagenpflicht§ 650n BGB – Abs. 1 vor Ausführungsbeginn (behördliche Nachweise), Abs. 2 spätestens mit Fertigstellung, Abs. 3 entsprechend gegenüber Dritten (z. B. Darlehensgeber)
Keine Bauhandwerkersicherung§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB – der Unternehmer kann vom Verbraucher keine Bauhandwerkersicherung verlangen (Ausnahme: Baubetreuer, Satz 2)
Bauträgervertrag§ 650u Abs. 2 BGB§ 650l (Widerruf) und § 650m Abs. 1 (90-%-Deckel) gelten nicht; stattdessen §§ 650v BGB, AbschlagsV. § 650k Abs. 1 ist ebenfalls ausgenommen
Mängelverjährung5 Jahre ab Abnahme bei einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Leitentscheidung AbgrenzungBGH, 16.03.2023 – VII ZR 94/22, BGHZ 236, 347 – einzelnes Gewerk ist kein Verbraucherbauvertrag
FolgeentscheidungBGH, 26.10.2023 – VII ZR 25/23 – keine Gesamtbetrachtung mehrerer sukzessiver Aufträge

Geltungsbereich

Persönlich. Auf der einen Seite muss ein Verbraucher (§ 13 BGB) stehen, auf der anderen ein Unternehmer (§ 14 BGB). Baut eine Privatperson für eine andere Privatperson, gilt Kapitel 3 nicht.

Sachlich – zwei Varianten. § 650i Abs. 1 BGB kennt zwei Tatbestände:

Keine Zusammenrechnung. Nach BGH, VII ZR 25/23 kommt es „nicht auf die Gesamtheit aller dem Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten selbständigen Aufträge an". Jeder Vertrag ist für sich zu beurteilen. Der Senat begründet das mit Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Vertrauensschutz: Eine Gesamtbetrachtung würde frühere Verträge rückwirkend umqualifizieren – mit Folgen für das anwendbare Widerrufsregime (§§ 312g, 357a BGB einerseits, §§ 650l, 357e BGB andererseits). Eine wirtschaftliche Schwelle – im entschiedenen Fall über 80 Prozent der Gesamtvergütung – hat der BGH ausdrücklich abgelehnt; auch § 650o Satz 2 BGB (Umgehungsverbot) trägt hier nicht.

Zeitlich. Die §§ 650i ff. BGB gelten für Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden. Für Altverträge bleibt es beim früheren Werkvertragsrecht.

Abgegrenzt vom Bauträgervertrag. Verpflichtet sich der Unternehmer zugleich, das Eigentum am Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen, liegt ein Bauträgervertrag nach § 650u Abs. 1 BGB vor. Dann sind nach § 650u Abs. 2 BGB unter anderem § 650l (Widerrufsrecht), § 650m Abs. 1 (90-%-Deckel) und § 650k Abs. 1 ausgeschlossen; für Abschlagszahlungen gilt stattdessen § 650v BGB in Verbindung mit der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV). Das Widerrufsrecht fehlt dort, weil Bauträgerverträge nach § 311b Abs. 1 BGB ohnehin notariell zu beurkunden sind.

Die Regelung im Detail

§ 650j BGB und Art. 249 EGBGB – die Baubeschreibung

Der Unternehmer schuldet die Baubeschreibung vorvertraglich, in Textform und rechtzeitig – also so früh, dass der Verbraucher sie noch prüfen und vergleichen kann. Der Mindestkatalog des Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB umfasst neun Positionen:

  1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der Umbauten, ggf. Haustyp und Bauweise,
  2. Art und Umfang der Leistungen, ggf. Planung, Bauleitung, Arbeiten am Grundstück, Baustelleneinrichtung, Ausbaustufe,
  3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
  4. ggf. Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,
  5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,
  6. ggf. Beschreibung des Innenausbaus,
  7. ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
  8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
  9. ggf. Beschreibung von Sanitärobjekten, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie und Außenanlagen.

Nummer 4 ist die energierechtliche Schnittstelle: Der geschuldete Energiestandard – etwa eine KfW-Effizienzhaus-Stufe – gehört in die Baubeschreibung und wird über § 650k Abs. 1 BGB Vertragsinhalt. Wer eine Förderstufe verspricht, schuldet sie damit auch werkvertraglich.

Die Ausnahme am Ende des § 650j BGB greift, wenn „der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben macht" – also im klassischen Fall des vom Bauherrn beauftragten Architekten mit Einzelgewerkevergabe. Dann entfällt die Pflicht zur Baubeschreibung; das Widerrufsrecht des § 650l BGB bleibt davon unberührt.

§ 650k BGB – Bindungswirkung, Auslegung, Termin

§ 650l BGB und § 356e BGB – Widerruf

Das Widerrufsrecht besteht kraft Gesetzes – unabhängig davon, ob der Vertrag in Geschäftsräumen, an der Haustür oder im Fernabsatz geschlossen wurde. Das ist der praktische Unterschied zu § 312g BGB. Es entfällt nur, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde.

Die Belehrung muss nach Art. 249 § 3 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe der Vertragserklärung in Textform erfolgen, deutlich gestaltet sein und fünf Punkte enthalten: Hinweis auf das Widerrufsrecht; Hinweis, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf; Name, ladungsfähige Anschrift und Telefonnummer des Widerrufsadressaten; Hinweis auf Dauer und Beginn der Frist samt Genügen der rechtzeitigen Absendung; und Hinweis auf den Wertersatz nach § 357e BGB. Nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB kann der Unternehmer seine Pflicht durch zutreffend ausgefülltes Muster in Anlage 10 EGBGB erfüllen.

§ 356e BGB verknüpft beides: Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht. Sie erlischt dann erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Für Unternehmer ist das ein erhebliches Risiko: Ein Widerruf nach elf Monaten Bauzeit ist bei fehlerhafter Belehrung wirksam.

Rechtsfolge ist nicht die volle Vergütung, sondern Wertersatz nach § 357e BGB, soweit die Rückgewähr der erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist – Bemessungsgrundlage ist die vereinbarte Vergütung, bei unverhältnismäßig hoher Vergütung der Marktwert.

§ 650m BGB – Geld und Sicherheiten

Die Norm arbeitet mit vier Stellschrauben:

Flankiert wird das durch § 309 Nr. 15 BGB: In AGB sind Klauseln unwirksam, die Abschlagszahlungen wesentlich höher als nach §§ 632a Abs. 1, 650m Abs. 1 BGB vorsehen (Buchst. a) oder die Sicherheitsleistung nach § 650m Abs. 2 BGB nicht oder nur in geringerer Höhe vorsehen (Buchst. b).

§ 650n BGB – Unterlagen

Abs. 3 ist die Förder- und Finanzierungsschnittstelle: Hat der Unternehmer einen KfW- oder BEG-fähigen Standard in Aussicht gestellt, schuldet er auch die Unterlagen, die der Verbraucher für den Nachweis gegenüber Bank oder Förderstelle benötigt. Der Technische Projektnachweis (TPN) und die Bestätigung nach Durchführung aus der BEG-Förderpraxis werden davon jedoch nicht automatisch erfasst – dafür ist der Energie-Effizienz-Experte zuständig, nicht der Bauunternehmer.

§ 650f Abs. 6 BGB – keine Bauhandwerkersicherung vom Verbraucher

Der Unternehmer kann die Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB nicht verlangen, wenn der Besteller Verbraucher ist und ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder ein Bauträgervertrag nach § 650u vorliegt (§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB). Ausnahme nach Satz 2: Betreuung des Bauvorhabens durch einen Baubetreuer, der über die Finanzierungsmittel verfügen darf.

Genau daran hingen beide oben genannten BGH-Verfahren: Weil kein Verbraucherbauvertrag vorlag, bestand der Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung.

Häufige Fehler

Beispiel

Fall 1 – schlüsselfertiger Neubau. Ein Ehepaar beauftragt ein Bauunternehmen mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses zum Pauschalpreis von 480.000 Euro. Das ist ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 Fall 1 BGB): Baubeschreibung vorab in Textform, verbindlicher Fertigstellungstermin im Vertrag, 14-tägiges Widerrufsrecht mit Belehrung. Abschlagszahlungen dürfen zusammen 432.000 Euro (90 Prozent) nicht übersteigen; bei der ersten Abschlagszahlung ist eine Sicherheit von 24.000 Euro (5 Prozent) zu stellen, auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann das Unternehmen nicht verlangen.

Fall 2 – Nachtrag über 10 Prozent. Dasselbe Vorhaben; das Ehepaar ordnet nach § 650b BGB eine geänderte Ausführung an, die Vergütung steigt um 60.000 Euro auf 540.000 Euro. Das sind 12,5 Prozent – mehr als 10 Prozent. Nach § 650m Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 3.000 Euro (5 Prozent von 60.000 Euro) zu stellen. Der 90-%-Deckel bemisst sich nun nach 540.000 Euro, also 486.000 Euro (§ 650m Abs. 1 BGB, „einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c").

Fall 3 – einzelnes Gewerk. Dieselben Bauherren vergeben die Gewerke einzeln und beauftragen einen Putzbetrieb mit den Innen- und Außenputzarbeiten für 95.000 Euro. Nach BGH, VII ZR 94/22 ist das kein Verbraucherbauvertrag – der Betrieb schuldet kein neues Gebäude, sondern ein Gewerk. Folge: kein Widerrufsrecht aus § 650l BGB, keine 90-%-Grenze, keine 5-%-Sicherheit – aber der Betrieb kann eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB verlangen, weil § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht greift.

Fall 4 – energetische Komplettsanierung. Eine Eigentümerin beauftragt einen Generalunternehmer mit der Kernsanierung ihres Hauses von 1962: Fassaden- und Dachdämmung, kompletter Fenstertausch, neue Wärmepumpe, neue Elektro- und Sanitärinstallation, Grundrissänderungen, Zielstandard KfW-Effizienzhaus 70. Das dürfte eine erhebliche Umbaumaßnahme im Sinne des § 650i Abs. 1 Fall 2 BGB sein. Der zugesagte Effizienzhaus-Standard gehört nach Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EGBGB in die Baubeschreibung und wird über § 650k Abs. 1 BGB Vertragsinhalt – wird er verfehlt, ist das ein Mangel, nicht bloß eine verfehlte Erwartung. Über § 650n Abs. 3 BGB schuldet der Unternehmer zudem die Unterlagen, die die Eigentümerin gegenüber ihrer finanzierenden Bank benötigt.

Fall 5 – fehlende Widerrufsbelehrung. Bauvertrag über einen Neubau, nicht notariell beurkundet, ohne jede Widerrufsbelehrung. Nach zehn Monaten Bauzeit und erheblichen Verzögerungen widerrufen die Bauherren. Da die Frist nach § 356e Satz 1 BGB mangels Belehrung nie zu laufen begann und die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen noch nicht abgelaufen ist, ist der Widerruf wirksam. Der Unternehmer behält nur einen Wertersatzanspruch nach § 357e BGB, bemessen an der vereinbarten Vergütung – nicht den vollen Vertragspreis nebst entgangenem Gewinn.

Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand

Diese Seite wird mit factcheck_status: review_needed geführt. Zum Redaktionszeitpunkt offen bzw. gegenzuprüfen:

  1. Neufassung des § 356e BGB zum 19.06.2026. Die Änderungsübersicht auf dejure.org weist § 356e BGB als neu gefasst durch das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts" vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) mit Wirkung zum 19.06.2026 aus. Der hier wiedergegebene Wortlaut ist die aktuell geltende Fassung; ob und inwieweit sich die Fristenregelung (Fristbeginn, Höchstfrist „zwölf Monate und 14 Tage") gegenüber der bis 18.06.2026 geltenden Fassung inhaltlich geändert hat, wurde nicht gegen eine Synopse geprüft. Bis zur Prüfung stehen die Fristangaben unter Vorbehalt.
  2. gesetze-im-internet.de maschinell nicht auswertbar. Die amtliche Lesefassung des BMJ lieferte beim Abruf leeren Inhalt. Alle auf dieser Seite wiedergegebenen Normwortlaute stammen deshalb aus dejure.org, das die Fassungsangaben und Änderungsgesetze mit BGBl.-Fundstelle mitführt. Ein Abgleich der Wortlaute gegen gesetze-im-internet.de steht aus. Die im Quellenblock angegebenen gesetze-im-internet.de-URLs folgen dem für das BGB einheitlichen Muster /bgb/__<norm>.html und sind als amtliche Fundstelle angegeben, nicht als geprüfte Textquelle. Für Art. 249 EGBGB ist bewusst nur der dejure.org-Link angegeben, weil das dortige URL-Muster nicht verifiziert werden konnte.
  3. Satznummerierung in Art. 249 EGBGB. dejure.org stellt Art. 249 EGBGB ohne hochgestellte Satzzahlen dar. Die hier verwendete Zitierweise „Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–9 EGBGB" ist aus den Satzgrenzen rekonstruiert und entspricht der gängigen BGH-Zitierweise, wurde aber nicht gegen die amtliche Fassung verifiziert.
  4. Amtliche Leitsätze der BGH-Entscheidungen. Die Existenz beider Entscheidungen (VII ZR 94/22 und VII ZR 25/23), Datum, Aktenzeichen, Senat, Verfahrensgang und Fundstellen sind über dejure.org verifiziert. Der Volltext auf bundesgerichtshof.de war nicht abrufbar; die inhaltlichen Kernaussagen und die Randnummern stammen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 051/2023 und aus bei dejure.org nachgewiesenen Wiedergaben. Vor einer wörtlichen Zitierung des amtlichen Leitsatzes ist der Volltext heranzuziehen.
  5. „Erhebliche Umbaumaßnahmen" (§ 650i Abs. 1 Fall 2 BGB). Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und höchstrichterlich – anders als Fall 1 – nicht abschließend geklärt. Die hier gegebene Einordnung (neubauähnlicher Eingriff in die Substanz; einzelne Sanierungsmaßnahme genügt nicht) gibt die verbreitete Auslegung wieder, beruht aber nicht auf einer verifizierten BGH-Entscheidung. Für die Praxis der energetischen Sanierung ist das die wichtigste offene Frage dieser Seite.
  6. Verhältnis zur BEG-Nachweispraxis. Die Abgrenzung zwischen der Unterlagenpflicht des Unternehmers nach § 650n Abs. 3 BGB und den Nachweispflichten des Energie-Effizienz-Experten (TPN, Bestätigung nach Durchführung) ist hier nur skizziert und nicht gegen die aktuellen BEG-Richtlinien abgeglichen.

_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review geprüft._

Quellen

Amtliche Fundstellen – Lesefassung des Bundesministeriums der Justiz (Stufe A):

Verifizierte Normwortlaute mit Fassungs- und BGBl.-Nachweis (Stufe A):

Rechtsprechung (Stufe A):

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