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Verschleiertes Arbeitseinkommen (§ 850h ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-13 · letzte Prüfung: 2026-09-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Schuldner kann die Lohnpfändung nicht dadurch leerlaufen lassen, dass er formal auf Vergütung verzichtet oder sie an Angehörige umleitet. § 850h ZPO erfasst dafür zwei Konstellationen. Absatz 1 betrifft die Lohnverschiebung: Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, kann der Gläubiger den Anspruch des Drittberechtigten pfänden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Absatz 2 betrifft die Lohnverschleierung: Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zum Empfänger eine angemessene Vergütung als geschuldet. Der klassische Fall ist die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Eltern ohne nennenswerten Lohn. Die Vorschrift wirkt als Fiktion nur gegenüber dem Gläubiger – der Schuldner selbst erwirbt daraus keinen Zahlungsanspruch. Vollstreckt wird über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO), in dem der Empfänger der Dienstleistungen als Drittschuldner bezeichnet wird. Auf den fingierten Betrag sind die Pfändungsgrenzen der §§ 850a–850c ZPO anzuwenden: Gepfändet werden kann nur der Teil, der auch bei einem regulären Lohn in dieser Höhe pfändbar wäre.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 850h ZPO – Verschleiertes Arbeitseinkommen
Absatz 1Lohnverschiebung – Vergütung wird an einen Dritten geleistet; der Anspruch des Drittberechtigten ist pfändbar, wie wenn er dem Schuldner zustände
Umfang der Pfändung (Abs. 1)Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten
Zustellung (Abs. 1)Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen
Absatz 2Lohnverschleierung – bei unentgeltlicher oder unverhältnismäßig gering vergüteter Tätigkeit gilt eine angemessene Vergütung als geschuldet
Voraussetzungen (Abs. 2)ständiges Verhältnis + Arbeiten/Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden + unentgeltlich oder unverhältnismäßig geringe Vergütung
Reichweite der Fiktionnur im Verhältnis des Gläubigers zum Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen – nicht zugunsten des Schuldners
Bemessungskriterien (Abs. 2 S. 2)alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art der Arbeits- oder Dienstleistung, verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten
Drittschuldnerder Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen (z. B. der Familienbetrieb, die GmbH des Ehegatten)
VollstreckungsaktPfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 829, 835 ZPO)
ZuständigkeitVollstreckungsgericht = Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO)
Pfändungsgrenzen§§ 850a–850c ZPO gelten auch für die fiktive Vergütung – unpfändbar bleibt der Sockel wie bei echtem Lohn
Begriff des Arbeitseinkommens§ 850 Abs. 2 ZPO – u. a. Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder sowie Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder überwiegend in Anspruch nehmen
Auskunft des Drittschuldners§ 840 ZPO – Erklärung auf Verlangen binnen zwei Wochen ab Zustellung
Abgrenzung§ 850h ZPO greift bei fehlender/zu geringer Vergütung; die Gläubigeranfechtung (AnfG) greift bei bereits vorgenommenen Vermögensverschiebungen

Wozu die Vorschrift dient

Die Pfändung von Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) setzt an einem Vergütungsanspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber an. Genau dort lässt sich ansetzen, wenn man den Zugriff vereiteln will: Wer keinen Lohn fordert, hat auch keinen pfändbaren Anspruch – und wer den Lohn an die Ehefrau, den Lebensgefährten oder ein Kind auszahlen lässt, verlagert ihn aus dem Vermögen des Schuldners heraus. Wirtschaftlich ändert sich dabei nichts: Der Schuldner arbeitet weiter und profitiert weiter, nur eben mittelbar.

§ 850h ZPO schließt diese Lücke. Die Vorschrift verlagert die Betrachtung vom formalen Vertrag auf die tatsächlichen Verhältnisse und fingiert für die Zwangsvollstreckung einen Vergütungsanspruch, den es zivilrechtlich so nicht gibt. Sie ist damit ein Sonderfall im Vollstreckungsrecht: Sie erweitert nicht nur den Zugriff auf ein vorhandenes Recht, sondern schafft für die Zwecke der Vollstreckung erst die Forderung, an der die Pfändung ansetzen kann.

Absatz 1: Lohnverschiebung an einen Dritten

§ 850h Abs. 1 S. 1 ZPO lautet: *„Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände."*

Erfasst ist damit die Konstellation, in der gearbeitet und gezahlt wird – nur eben an jemand anderen. Typisch ist die Vereinbarung, dass der Lohn ganz oder teilweise auf das Konto des Ehegatten oder eines Angehörigen fließt, oder dass der Auftraggeber statt an den Schuldner an eine ihm nahestehende Person leistet. Entscheidend ist nicht, wie die Beteiligten das Geschäft nennen, sondern ob die Leistung an den Dritten nach Lage der Verhältnisse eine Vergütung für die Arbeit des Schuldners darstellt.

Zwei Folgesätze machen die Vorschrift praxistauglich:

Absatz 2: Die fingierte angemessene Vergütung

Der praktisch wichtigere Fall steht in § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO: *„Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet."*

Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Arbeiten oder Dienste des Schuldners für einen Dritten – nicht bloß gelegentliche Hilfe, sondern eine Tätigkeit mit wirtschaftlichem Wert.
  2. Ständiges Verhältnis – eine auf Dauer angelegte Beschäftigung, nicht die einmalige Gefälligkeit und nicht der kurzfristige Freundschaftsdienst.
  3. Die Tätigkeit wird nach Art und Umfang üblicherweise vergütet. Maßstab ist, was am Markt für eine vergleichbare Tätigkeit gezahlt wird.
  4. Gezahlt wird gar nichts oder eine unverhältnismäßig geringe Vergütung. Ein moderater Abschlag gegenüber dem Marktlohn genügt nicht; das Missverhältnis muss deutlich sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die Fiktion ein: Es *gilt* eine angemessene Vergütung als geschuldet. Der Empfänger der Dienstleistungen wird damit zum Drittschuldner, obwohl er zivilrechtlich nichts schuldet.

Was „angemessen" bedeutet

§ 850h Abs. 2 S. 2 ZPO gibt dem Gericht den Maßstab vor. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere

Das dritte Kriterium ist der eigentliche Dämpfer: Ein kleiner Familienbetrieb, der einen marktüblichen Lohn tatsächlich nicht aufbringen könnte, schuldet auch fiktiv nicht mehr, als er wirtschaftlich leisten kann. Die Norm soll Umgehungen verhindern, nicht den Empfänger ruinieren. Umgekehrt rechtfertigt die bloße Verwandtschaft keinen Nullbetrag – sonst liefe die Vorschrift gerade in ihrem Hauptanwendungsfall leer.

Die Fiktion wirkt nur in eine Richtung

Der Wortlaut ist eindeutig: Die Vergütung gilt „im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger" als geschuldet. Daraus folgt:

Wie der Gläubiger vorgeht

Der Weg entspricht der gewöhnlichen Forderungspfändung. Voraussetzung sind ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel und dessen Zustellung an den Schuldner (§ 750 ZPO). Anschließend beantragt der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO) – einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829, 835 ZPO. Als Drittschuldner ist der Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen zu bezeichnen, und der Antrag muss die Umstände darlegen, aus denen sich die Voraussetzungen des § 850h ZPO ergeben: Art und Dauer der Tätigkeit, übliche Vergütung, tatsächlich gezahlter Betrag.

Wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO). Auf Verlangen des Gläubigers muss dieser binnen zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO) und haftet bei falscher oder unterlassener Auskunft für den entstehenden Schaden. Bestreitet der Drittschuldner die Forderung – was hier der Regelfall ist, weil er sich zivilrechtlich nicht als Schuldner sieht –, muss der Gläubiger den fingierten Anspruch im Drittschuldnerprozess durchsetzen. Dort wird über die Voraussetzungen des § 850h ZPO und über die Höhe der angemessenen Vergütung entschieden.

Grenzen: Pfändungsschutz gilt auch für fiktiven Lohn

Die Fiktion des § 850h ZPO betrifft nur das Ob und die Höhe des Anspruchs, nicht die Pfändbarkeit. Weil es sich um Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO handelt – dazu zählen Arbeits- und Dienstlöhne sowie Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder überwiegend in Anspruch nehmen –, gelten die §§ 850a bis 850i ZPO unverändert:

Nicht erfasst sind ferner Tätigkeiten, für die üblicherweise keine Vergütung gezahlt wird: Mitarbeit im eigenen Haushalt, die Betreuung eigener Kinder, ehrenamtliches Engagement oder die gelegentliche Hilfe unter Nachbarn und Freunden. Auch eine echte Vollzeitstelle zu einem niedrigen, aber marktüblichen Lohn ist kein Fall des § 850h ZPO – die Vorschrift korrigiert Umgehungen, nicht schlechte Bezahlung.

Abgrenzung zu anderen Instrumenten

§ 850h ZPO setzt bei einer laufenden Tätigkeit ohne angemessene Gegenleistung an. Hat der Schuldner dagegen Vermögen übertragen – etwa ein Grundstück verschenkt oder Geld verschoben –, ist die Gläubigeranfechtung nach dem AnfG der richtige Weg. Geht es um Sachen im Gewahrsam des Ehegatten, greift die Eigentumsvermutung des § 739 ZPO in Verbindung mit § 1362 BGB. Und wird die Vergütung nicht verschleiert, sondern lediglich abgetreten, richtet sich der Vorrang zwischen Abtretung und Pfändung nach dem Prioritätsprinzip (§ 804 Abs. 3 ZPO).

Häufige Fehler

Siehe auch

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Letzte Änderung:
2026-09-13
Letzte Prüfung:
2026-09-13
In Kraft seit:
2026-09-13
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