Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte bei der Pfändung (§ 850e ZPO)
Kurzantwort
Wer zwei Jobs hat oder neben dem Lohn eine Rente bezieht, hätte bei getrennter Berechnung zweimal den vollen Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO – und wäre praktisch unpfändbar. Genau das verhindert § 850e ZPO („Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens"). Die Vorschrift ordnet in vier Nummern an, wie das pfändbare Einkommen zu ermitteln ist: Nr. 1 bestimmt, welche Beträge nicht mitzurechnen sind (die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO sowie Steuern und Sozialabgaben) – daraus folgt die sogenannte Nettomethode. Nr. 2 erlaubt es, mehrere Arbeitseinkommen zusammenzurechnen: „Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen." Nr. 2a erstreckt dies auf Antrag auch auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Nr. 3 rechnet Naturalleistungen (z. B. Dienstwagen zur Privatnutzung, freie Kost und Logis) mit dem Geldlohn zusammen – das geschieht ohne Antrag, unmittelbar kraft Gesetzes. Nr. 4 regelt schließlich, wie Unterhaltspfändungen (§ 850d ZPO) und gewöhnliche Pfändungen miteinander verrechnet werden. Zuständig für die Beschlüsse nach Nr. 2, 2a und 4 ist das Vollstreckungsgericht – das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 ZPO). Der Grundbetrag des § 850c Abs. 1 ZPO beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 €.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 850e ZPO – „Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens" (Nr. 1, 2, 2a, 3, 4) |
| Zuständig | Vollstreckungsgericht = Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 ZPO); im Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) |
| Nr. 1 – nicht mitzurechnen | die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge sowie Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen abzuführen sind |
| Nr. 1 Satz 2 – gleichgestellt | Beiträge zur Weiterversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen sowie Beiträge an eine Ersatzkasse oder private Krankenversicherung, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen |
| Nr. 2 – mehrere Arbeitseinkommen | „Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen." |
| Nr. 2 Satz 2 – Grundbetrag | in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet |
| Nr. 2a – Sozialleistungen | auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, soweit diese der Pfändung unterworfen sind |
| Nr. 2a Satz 2 – Grundbetrag | soweit nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gepfändet wird, in erster Linie den Sozialleistungen zu entnehmen |
| Nr. 2a Satz 3 – Kindergeld | Geldleistungen für Kinder nur zusammenrechenbar, soweit sie nach § 76 EStG oder § 54 Abs. 5 SGB I gepfändet werden können |
| Nr. 3 – Naturalleistungen | Geld- und Naturalleistungen sind zusammenzurechnen; der Geldbetrag ist pfändbar, soweit der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist |
| Nr. 3 – kein Antrag nötig | wirkt unmittelbar kraft Gesetzes; der Drittschuldner (Arbeitgeber) hat sie selbst zu beachten |
| Nr. 4 – Zusammentreffen | trifft eine Pfändung/Abtretung wegen Unterhalt (§ 850d) mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, sind die erweitert pfändbaren Teile zunächst auf die Unterhaltsansprüche zu verrechnen |
| Nr. 4 Satz 2 und 3 | Verrechnung auf Antrag eines Beteiligten durch das Vollstreckungsgericht; der Drittschuldner kann bis zur Zustellung der Entscheidung nach den ihm bekannten Beschlüssen mit befreiender Wirkung leisten |
| Bezugsgröße | Grundbetrag § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO seit 01.07.2026: 1.587,40 € monatlich (365,33 € wöchentlich / 73,06 € täglich) |
| Grenze der Zusammenrechnung | unpfändbare Ansprüche dürfen nicht einbezogen werden (§ 850e Nr. 2a: „soweit diese der Pfändung unterworfen sind"; § 54 Abs. 4 SGB I) |
| Antragsberechtigt (Nr. 2, 2a) | der Gläubiger, der von der Zusammenrechnung profitiert – nicht der Drittschuldner |
| Insolvenzverfahren | § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt § 850e ZPO für entsprechend anwendbar |
| Behördliche Vollstreckung | § 319 AO verweist auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850–852 ZPO |
Warum es die Zusammenrechnung gibt
Die Pfändungstabelle des § 850c ZPO knüpft an ein Arbeitseinkommen an. Der Drittschuldner – regelmäßig der Arbeitgeber – rechnet den unpfändbaren Betrag aus dem bei ihm verdienten Lohn aus und führt nur den Überschuss ab. Er kennt die übrigen Einkünfte des Schuldners nicht und darf sie auch nicht von sich aus berücksichtigen.
Ohne Korrektur hätte das eine unerwünschte Folge: Wer bei zwei Arbeitgebern je 1.400 € netto verdient, bliebe bei beiden unter dem Grundbetrag von 1.587,40 € – und damit vollständig unpfändbar, obwohl er insgesamt 2.800 € bezieht. Der Schuldner erhielte den Sockelschutz also doppelt.
§ 850e ZPO löst das, indem er die Einkünfte für die Pfändungsberechnung rechnerisch zu einem Gesamteinkommen zusammenführt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt; der darüber liegende Teil ist nach der Tabelle des § 850c ZPO pfändbar.
Nr. 1: Was gar nicht erst mitgerechnet wird
§ 850e Nr. 1 ZPO bestimmt zunächst die Rechengröße. Nicht mitzurechnen sind:
- die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge – etwa die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld, Treue- und Weihnachtsgeld in den dort genannten Grenzen sowie Aufwandsentschädigungen und Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen;
- Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind – also Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge.
Daraus folgt die in der Praxis maßgebliche Nettomethode: Bezugsgröße der Pfändung ist nicht der Bruttolohn, sondern das um diese Positionen bereinigte Nettoeinkommen.
Satz 2 stellt diesen Abzügen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
- a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
- b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Die Einschränkung „Rahmen des Üblichen" ist die Missbrauchsschwelle: Eine überdurchschnittlich teure private Absicherung mindert die Pfändungsmasse nur bis zu dem Umfang, der einer gesetzlichen Absicherung entspricht.
Nr. 2: Mehrere Arbeitseinkommen
Der Kern der Vorschrift steht in Nummer 2:
> „Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet."
Daraus ergeben sich drei praktische Punkte:
- Nur auf Antrag. Die Zusammenrechnung tritt nicht automatisch ein. Sie liegt im Interesse des Gläubigers; er muss sie beim Vollstreckungsgericht beantragen – regelmäßig zusammen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO, der sich dann gegen beide Drittschuldner richtet.
- Nur das Vollstreckungsgericht. Nach dem Wortlaut der Norm entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO). Ein Prozessgericht kann die Wirkung eines Zusammenrechnungsbeschlusses nicht ersetzen.
- Reihenfolge der Freibetragsentnahme. Der unpfändbare Grundbetrag wird in erster Linie dem Einkommen entnommen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung bildet – also typischerweise dem Haupteinkommen. Erst wenn dieses den Freibetrag nicht ausschöpft, greift der Schutz auf das Nebeneinkommen über. Der Nebenjob ist dadurch häufig fast vollständig pfändbar, während der Hauptlohn geschützt bleibt.
Nr. 2a: Arbeitseinkommen und Sozialleistungen
Nummer 2a erweitert die Zusammenrechnung auf Antrag auf „Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, soweit diese der Pfändung unterworfen sind". Erfasst sind damit etwa Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Arbeitslosengeld – also laufende, nicht zweckgebundene Sozialleistungen im Rahmen der Pfändbarkeit nach § 54 SGB I.
Zwei Einschränkungen sind wichtig:
- Unpfändbares bleibt außen vor. Der Zusatz „soweit diese der Pfändung unterworfen sind" schließt es aus, unpfändbare Ansprüche in die Rechnung einzustellen. Dasselbe folgt aus § 54 Abs. 4 SGB I, der laufende Geldleistungen nur wie Arbeitseinkommen pfändbar stellt.
- Kindergeld nur ausnahmsweise. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen nach Nr. 2a Satz 3 mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 EStG oder § 54 Abs. 5 SGB I gepfändet werden können – praktisch also nur wegen Unterhaltsansprüchen des Kindes, für das das Kindergeld gezahlt wird.
Auch die Entnahmereihenfolge ist hier eigens geregelt: Der unpfändbare Grundbetrag ist – soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt – in erster Linie den Sozialleistungen zu entnehmen (Nr. 2a Satz 2). Das schont im Ergebnis den Zugriff auf das Arbeitseinkommen und schafft für den Schuldner zugleich einen Anreiz, erwerbstätig zu bleiben.
Wie Leistungen der Grundsicherung bei einer erweiterten Pfändung wegen Unterhalts zu berücksichtigen sind, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZB 5/19, „Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II-Leistungen bei einer erweiterten Pfändung von Arbeitseinkommen").
Nr. 3: Naturalleistungen – der Fall Dienstwagen
Nummer 3 betrifft Sachbezüge:
> „Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist."
Typische Naturalleistungen sind freie Kost und Logis, eine Werkdienstwohnung, Deputate und – der praktisch häufigste Fall – die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung.
Anders als bei Nr. 2 und Nr. 2a ist hier kein Antrag und kein Gerichtsbeschluss erforderlich: Die Zusammenrechnung folgt unmittelbar aus dem Gesetz, der Arbeitgeber als Drittschuldner muss sie von sich aus vornehmen. Rechnerisch wird der Wert des Sachbezugs dem Nettolohn hinzugerechnet, der Freibetrag aus dem Gesamteinkommen bestimmt und auf den Sachbezug angerechnet – der Schuldner behält die Sachleistung, bekommt aber entsprechend weniger Bargeld ausgezahlt.
Zur Bewertung eines privat genutzten Dienstwagens als Sachbezug und zur Berechnung des pfändbaren Einkommens liegen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vor (BAG, Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 273/22, „Privat genutzter Dienstwagen – Wert des Sachbezugs"; BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 38/25, „Privatnutzung eines Dienst-Pkw – Berechnung des pfändbaren Einkommens").
Nr. 4: Unterhaltspfändung trifft auf gewöhnliche Pfändung
Unterhaltsgläubiger greifen nach § 850d ZPO in erweitertem Umfang zu: Ihnen steht auch der Teil des Einkommens offen, der gegenüber gewöhnlichen Gläubigern geschützt ist. Treffen beide Pfändungen zusammen, ordnet Nr. 4 an, dass die nach § 850d erweitert pfändbaren Teile zunächst auf die Unterhaltsansprüche verrechnet werden. Der Unterhaltsgläubiger soll seinen Vorrang also nicht dadurch verlieren, dass ein anderer Gläubiger früher gepfändet hat.
- Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor (Nr. 4 Satz 2).
- Schutz des Drittschuldners: Solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, kann der Arbeitgeber nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten (Nr. 4 Satz 3). Er haftet also nicht dafür, eine Rangfolge übersehen zu haben, die ihm nicht bekannt gemacht wurde.
Nr. 4 erfasst ausdrücklich nicht nur Pfändungen, sondern auch Abtretungen und sonstige Verfügungen wegen Unterhaltsansprüchen.
Rechenbeispiel: zwei Arbeitsverhältnisse
Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten verdient bei Arbeitgeber A 1.400 € netto und bei Arbeitgeber B 900 € netto.
- Ohne Zusammenrechnung: Beide Beträge liegen unter dem Grundbetrag von 1.587,40 € (Stand 01.07.2026). Pfändbar wäre nichts.
- Mit Beschluss nach § 850e Nr. 2 ZPO: Gesamteinkommen 2.300 €. Der Freibetrag wird in erster Linie dem Haupteinkommen bei A entnommen (§ 850e Nr. 2 Satz 2). Der über dem Grundbetrag liegende Rest ist nach der Tabelle des § 850c ZPO pfändbar; der Zugriff erfolgt praktisch beim Nebeneinkommen des Arbeitgebers B.
Die genaue pfändbare Summe ergibt sich aus der Staffelung des § 850c Abs. 3 ZPO und den Unterhaltspflichten des Schuldners; die Zusammenrechnung entscheidet nur darüber, welches Einkommen in die Tabelle eingestellt wird.
Verfahren: Antrag, Beschluss, Wirkung
- Antrag: Formlos möglich, in der Praxis im Formular für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthalten. Der Gläubiger muss die weiteren Einkünfte und die Drittschuldner konkret bezeichnen – Kenntnis darüber erlangt er häufig erst aus der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO.
- Beschluss: Das Vollstreckungsgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung; der Beschluss ist allen Drittschuldnern zuzustellen, damit sie ihre Berechnung anpassen können.
- Rechtsbehelf: Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts steht die sofortige Beschwerde offen (§ 793 ZPO); gegen Maßnahmen bei der Art und Weise der Zwangsvollstreckung die Erinnerung nach § 766 ZPO.
- Insolvenz: § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt § 850e ZPO für entsprechend anwendbar; über die Zusammenrechnung entscheidet dann das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO).
Häufige Fehler
- „Mit zwei Halbtagsjobs bin ich unpfändbar." Nein. Der Gläubiger kann die Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO beantragen; der Freibetrag wird dann nur einmal gewährt.
- „Der Arbeitgeber rechnet die anderen Einkünfte automatisch mit." Nein – bei Nr. 2 und Nr. 2a nur aufgrund eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts. Nur die Zusammenrechnung von Naturalleistungen nach Nr. 3 wirkt ohne Antrag.
- „Auch unpfändbare Sozialleistungen werden mitgerechnet." Nein. § 850e Nr. 2a ZPO erfasst laufende Geldleistungen nur, soweit sie der Pfändung unterworfen sind.
- „Kindergeld zählt einfach mit." Nein. Es darf nur zusammengerechnet werden, soweit es nach § 76 EStG oder § 54 Abs. 5 SGB I pfändbar ist (Nr. 2a Satz 3).
- „Der Freibetrag wird gleichmäßig auf beide Jobs verteilt." Nein. Er ist in erster Linie dem Einkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung bildet (Nr. 2 Satz 2) – bei Sozialleistungen gilt die Sonderregel des Nr. 2a Satz 2.
- „Der Dienstwagen ist Privatsache." Nein. Die Privatnutzung ist eine Naturalleistung und nach Nr. 3 mit dem Geldlohn zusammenzurechnen.
- „Gepfändet wird vom Brutto." Nein. Nach Nr. 1 bleiben Steuern, gesetzliche Sozialabgaben und die unpfändbaren Bezüge des § 850a ZPO außer Ansatz (Nettomethode).
Siehe auch
- Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)
- Unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO)
- Unterhaltspfändung – erweiterter Zugriff (§ 850d ZPO)
- Änderung des unpfändbaren Betrages (§ 850f ZPO)
- Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO)
- Lohnpfändung – Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)
- Kontopfändung – Ablauf und Schutz (§§ 829, 833a ZPO)
- Vermögensauskunft / eidesstattliche Versicherung (§ 802c ZPO)
Quellen
- § 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens (Nr. 1 nicht mitzurechnende Beträge, Nr. 2 mehrere Arbeitseinkommen, Nr. 2a Sozialleistungen, Nr. 3 Naturalleistungen, Nr. 4 Zusammentreffen mit Unterhaltspfändung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html
- § 850 ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Begriff des Arbeitseinkommens): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html
- § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge (nach § 850e Nr. 1 nicht mitzurechnen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850a.html
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Grundbetrag, Staffelung, jährliche Anpassung zum 1. Juli): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- § 850d ZPO – Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (erweiterter Zugriff, Verrechnung nach § 850e Nr. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850d.html
- § 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html
- § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html
- Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO (Grundbetrag ab 01.07.2026: 1.587,40 € monatlich, 365,33 € wöchentlich, 73,06 € täglich): https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2026/BJNR0500A0026.html
- § 54 SGB I – Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen (Abs. 4 laufende Geldleistungen, Abs. 5 Kindergeld): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.html
- § 76 EStG – Pfändung des Kindergeldanspruchs (Verweisung in § 850e Nr. 2a Satz 3 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__76.html
- § 36 InsO – Unpfändbare Gegenstände (Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung des § 850e ZPO, Abs. 4 Zuständigkeit des Insolvenzgerichts): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.html
- § 319 AO – Unpfändbarkeit von Forderungen (Verweis auf §§ 850–852 ZPO für die Vollstreckung durch Behörden): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__319.html
- dejure.org – § 850e ZPO im Volltext (Permalink; Wortlaut der Nummern 1, 2, 2a, 3 und 4 am 28.08.2026 verbatim geprüft): https://dejure.org/gesetze/ZPO/850e.html
- BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZB 5/19 („Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II-Leistungen bei einer erweiterten Pfändung von Arbeitseinkommen"): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.01.2020&Aktenzeichen=VII%20ZB%205/19
- BAG, Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 273/22 („Privat genutzter Dienstwagen – Wert des Sachbezugs"): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=31.05.2023&Aktenzeichen=5%20AZR%20273/22
- BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 38/25 („Privatnutzung eines Dienst-Pkw – Berechnung des pfändbaren Einkommens"): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=25.03.2026&Aktenzeichen=5%20AZR%2038/25
Änderungsverlauf
- 2026-08-28: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Wortlaut des § 850e ZPO (Nr. 1 Sätze 1–2 mit Buchstaben a und b, Nr. 2 Sätze 1–2, Nr. 2a Sätze 1–3, Nr. 3 Sätze 1–2, Nr. 4 Sätze 1–3) am 28.08.2026 verbatim gegen den dejure.org-Permalink geprüft und über WebSearch mit allowed_domains=gesetze-im-internet.de gegen die amtliche Fassung abgeglichen; Grundbetrag 1.587,40 € (ab 01.07.2026) aus der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 belegt; Wikidata-IDs Q206893, Q231695 und Q186302 am 28.08.2026 auf wikidata.org verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-28
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0