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Verkehrszeichen 2026 – Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und Zusatzzeichen (§§ 39–43 StVO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die §§ 39 bis 43 StVO bilden das komplette System der Verkehrszeichen. § 39 StVO ist die Grundnorm: „Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor" (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StVO). Verkehrszeichen sind nach der amtlichen Einteilung Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) – dazu kommen Zusatzzeichen, Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen, die § 39 Abs. 3 und Abs. 5 StVO ebenfalls ausdrücklich zu Verkehrszeichen erklärt. Die drei Kategorien haben unterschiedliche Rechtswirkung: Gefahrzeichen (§ 40 StVO, Anlage 1) mahnen nur „zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit"; Vorschriftzeichen (§ 41 StVO, Anlage 2) und Richtzeichen (§ 42 StVO, Anlage 3) ordnen dagegen Ge- oder Verbote an, die zu befolgen sind. § 43 StVO regelt die Verkehrseinrichtungen (Schranken, Baken, Leitkegel, Absperrtafeln, Parkscheinautomaten, Lichtzeichenanlagen); auch sie gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Bußgeldbewehrt ist nicht § 39 selbst, sondern der Verstoß gegen das jeweils angeordnete Ge- oder Verbot: § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO (Vorschriftzeichen), Nr. 5 (Richtzeichen) und Nr. 6 (Befahren einer abgesperrten Straßenfläche).

Kernfakten

FrageAntwort
Rechtsgrundlagen§§ 39–43 StVO mit den Anlagen 1–4
Grundsatz„Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor" (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StVO)
Amtliche KategorienGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO)
Wo stehen Schilder?Als Schilder regelmäßig rechts; gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht (§ 39 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVO)
ZusatzzeichenSind selbst Verkehrszeichen; schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften auf weißem Grund mit schwarzem Rand; unmittelbar, in der Regel unter dem Zeichen, auf das sie sich beziehen (§ 39 Abs. 3 StVO)
MarkierungenAuch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen; grundsätzlich weiß, nur als vorübergehend gültige Markierungen gelb – dann heben sie die weißen auf (§ 39 Abs. 5 StVO)
WechselverkehrszeichenWeiße Flächen dürfen schwarz und schwarze Sinnbilder/Rand weiß sein, wenn die Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden (§ 39 Abs. 4 Satz 2 StVO)
Zeichen am FahrzeugGelten auch während der Fahrt und gehen den ortsfesten Verkehrszeichen vor (§ 39 Abs. 6 StVO)
Gefahrzeichen (§ 40 StVO)Mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Geschwindigkeitsverringerung (§ 3 Abs. 1 StVO); kein eigenes Ge- oder Verbot
Standort GefahrzeichenAußerhalb geschlossener Ortschaften i. d. R. 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 2 StVO); innerhalb i. d. R. kurz vor der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 3 StVO)
Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)„Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen" (§ 41 Abs. 1 StVO)
Standort VorschriftzeichenDort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist; steht das Zeichen vorgezogen, gibt ein Zusatzzeichen die Entfernung an (§ 41 Abs. 2 StVO)
Richtzeichen (§ 42 StVO)Geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs, können auch Ge- oder Verbote enthalten (§ 42 Abs. 1 StVO); diese sind nach Anlage 3 zu befolgen (§ 42 Abs. 2 StVO)
Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO)Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen (rot-weiß gestreift), außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen (§ 43 Abs. 1 StVO)
Wirkung § 43„Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor" (§ 43 Abs. 2 StVO); gekennzeichnete Straßenflächen nach Anlage 4 Nr. 1–7 dürfen nicht befahren werden (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO)
AnordnungsschrankeVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO)
Beschränkungen des fließenden VerkehrsNur bei einer Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO) – mit dem Ausnahmekatalog des Satzes 4
Ordnungswidrigkeit§ 49 Abs. 3 Nr. 4 (Vorschriftzeichen, Anlage 2 Spalte 3), Nr. 5 (Richtzeichen, Anlage 3 Spalte 3), Nr. 6 (abgesperrte Straßenfläche, § 43 Abs. 3 Satz 2) i. V. m. § 24 StVG
§ 39 StVO selbstNicht bußgeldbewehrt – § 39 wird in § 49 StVO nicht genannt
RechtsnaturVerkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung; sie werden durch Aufstellen bekannt gegeben
VerkehrszeichenkatalogDie in den Anlagen 1–4 abgebildeten Zeichen können auch in den Varianten des Verkehrszeichenkatalogs angeordnet sein; dieser wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht (§ 39 Abs. 9 StVO)

§ 39 StVO – die Grundnorm des Zeichensystems

§ 39 Abs. 1 StVO stellt die Beschilderung unter einen Zurückhaltungsvorbehalt: „Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist." Der Gesetzgeber geht also vom mündigen Verkehrsteilnehmer aus – ein Schild ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.

Zwei Absätze konkretisieren, womit man auch ohne Schild rechnen muss: § 39 Abs. 1a StVO – innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen; § 39 Abs. 1b StVO – ebenso mit Fahrradzonen (Zeichen 244.3).

§ 39 Abs. 2 StVO enthält die zentrale Kollisionsregel und die Systematik:

> „Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht."

Daraus folgt der praktisch wichtigste Satz des Verkehrszeichenrechts: Ein Schild verdrängt die allgemeine Regel. Wo Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren") steht, gilt nicht mehr „rechts vor links"; wo Zeichen 274 eine Geschwindigkeit anordnet, gilt nicht mehr die allgemeine Höchstgeschwindigkeit des § 3 StVO.

§ 39 Abs. 3 StVO stellt klar, dass auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen sind. Sie zeigen – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften und sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen angebracht, auf das sie sich beziehen.

§ 39 Abs. 4 StVO erlaubt weiße Trägertafeln und regelt die Wechselverkehrszeichen: Werden Zeichen nur durch Leuchten erzeugt, dürfen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder sowie der schwarze Rand weiß sein – die vertraute Darstellung auf Autobahn-Schilderbrücken.

§ 39 Abs. 5 StVO erklärt Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen zu Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß; nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb – und heben dann die weißen Markierungen auf. Das ist die Rechtsgrundlage für die gelben Baustellenlinien. Gelbe Markierungen können auch als Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen, Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein; Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dagegen nur dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen – sie ordnen selbst nichts an.

§ 39 Abs. 6 StVO betrifft Verkehrszeichen an einem Fahrzeug: Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt, und gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. Praxisfall: das Wechselverkehrszeichen auf einem Absicherungsfahrzeug der Autobahnmeisterei.

§ 39 Abs. 7 und 8 StVO definieren die Sinnbilder (Kraftwagen, Lkw über 3,5 t, Radverkehr, Lastenfahrrad, Fußgänger, Reiter, Viehtrieb, Straßenbahn, Kraftomnibus, Pkw, mehrfachbesetzte Pkw, Gespanne, Wohnmobil, Krafträder, Mofas, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge) sowie zusätzliche Gefahren-Sinnbilder (Schnee- oder Eisglätte, Steinschlag, Splitt/Schotter, bewegliche Brücke, Ufer, Fußgängerüberweg, Amphibienwanderung, unzureichendes Lichtraumprofil, Flugbetrieb).

§ 39 Abs. 10 und 11 StVO erlauben schließlich die Sinnbilder für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Bevorrechtigung, Parkflächenvorhaltung; § 9a FZV-Kennzeichnung) und für Carsharingfahrzeuge als Zusatzzeichen zu den Zeichen 314 oder 315.

§ 40 StVO – Gefahrzeichen: Warnung, kein Verbot

Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 40 Abs. 1 StVO, ausdrücklich mit Verweis auf § 3 Abs. 1 StVO). Der entscheidende Punkt: Ein Gefahrzeichen ordnet für sich genommen kein Ge- oder Verbot an. Es konkretisiert nur die allgemeine Sorgfalts- und Geschwindigkeitspflicht. Wer an Zeichen 114 („Schleuder- oder Rutschgefahr") mit unveränderter Geschwindigkeit vorbeifährt, verstößt nicht gegen § 40 StVO – wohl aber möglicherweise gegen § 3 Abs. 1 StVO, wenn die Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst war.

Standort: Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen Gefahrzeichen im Allgemeinen 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle; ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein (§ 40 Abs. 2 StVO). Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 3 StVO). Ein Zusatzzeichen kann die Länge der Gefahrstrecke angeben (§ 40 Abs. 4 StVO). Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung und liegt die Gefahrstelle in der anderen Straße, weist ein schwarzer Pfeil auf dem Zusatzzeichen in die Richtung der Gefahrstelle (§ 40 Abs. 5 StVO).

Die allgemeinen Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1, die besonderen Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang aus Anlage 1 Abschnitt 2 (§ 40 Abs. 6 und 7 StVO). Die Einzelheiten zum Bahnübergang regelt § 19 StVO.

Für die Anordnung gilt eine besondere Hürde: Gefahrzeichen dürfen nur dort angeordnet werden, „wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss" (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).

§ 41 StVO – Vorschriftzeichen: verbindliche Ge- und Verbote

§ 41 Abs. 1 StVO ist knapp und eindeutig: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen." Anlage 2 ist die umfangreichste Anlage der StVO – sie enthält unter anderem Zeichen 205/206 (Vorfahrt gewähren, Halt), Zeichen 237/240/241 (Rad- und Gehwege), Zeichen 242.1 (Fußgängerzone), Zeichen 244.1/244.3 (Fahrradstraße, Fahrradzone), Zeichen 250 ff. (Verbote der Einfahrt und Durchfahrt), Zeichen 274/274.1 (zulässige Höchstgeschwindigkeit, Tempo-30-Zone), Zeichen 276/277 (Überholverbote), Zeichen 283/286/290.1/290.2 (Halt- und Parkverbote, Haltverbotszonen) sowie Zeichen 295 (durchgehende Fahrstreifenbegrenzung).

§ 41 Abs. 2 StVO regelt Standort und Reichweite:

§ 42 StVO – Richtzeichen: Hinweis mit möglichem Verbotskern

Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten (§ 42 Abs. 1 StVO). Diese Doppelnatur ist die häufigste Quelle von Missverständnissen: Ein Richtzeichen ist eben nicht bloß dekorativer Hinweis. § 42 Abs. 2 StVO ordnet ausdrücklich an, dass die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen sind.

Beispiele aus Anlage 3 mit echtem Regelungsgehalt: Zeichen 306 (Vorfahrtstraße), Zeichen 314/315 (Parken, Parken auf Gehwegen), Zeichen 325.1/325.2 (verkehrsberuhigter Bereich mit Schrittgeschwindigkeit), Zeichen 330.1/330.2 (Autobahn) und Zeichen 331.1/331.2 (Kraftfahrstraße). Wer im verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt, verstößt gegen ein durch Richtzeichen angeordnetes Gebot.

§ 42 Abs. 3 StVO übernimmt für den Standort die Regel des § 41 Abs. 2: Richtzeichen stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist; bei vorgezogener Aufstellung gibt ein Zusatzzeichen die Entfernung an.

§ 43 StVO – Verkehrseinrichtungen

§ 43 Abs. 1 StVO definiert: Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die – bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde – rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Für alle gilt § 39 Abs. 1 StVO entsprechend, also derselbe Zurückhaltungsvorbehalt.

§ 43 Abs. 2 StVO wiederholt die Kollisionsregel: „Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor."

§ 43 Abs. 3 StVO verweist für die Verkehrseinrichtungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Anlage 4 und ordnet in Satz 2 an: Die durch Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Nummer 1 bis 7 gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren. Anlage 4 Abschnitt 1 („Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen") umfasst dabei die lfd. Nummern 1 bis 7: Zeichen 600 (Absperrschranke), Zeichen 605 (Leitbake), Zeichen 628 (Leitschwelle mit Bake), Zeichen 629 (Leitbord mit Bake), Zeichen 610 (Leitkegel), Zeichen 615 (fahrbare Absperrtafel) und Zeichen 616 (fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil). Die amtliche Erläuterung zu Nr. 1 bis 7 lautet, dass diese Einrichtungen „das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche [verbieten] und den Verkehr an dieser Fläche vorbei[leiten]"; Warnleuchten zeigen dabei rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.

§ 43 Abs. 4 StVO erlaubt für die Kennzeichnung haltender Fahrzeuge nach § 17 Abs. 4 StVO amtlich geprüfte Park-Warntafeln.

Rechtsnatur: Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte

Verkehrszeichen sind keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG bzw. die entsprechenden Landesvorschriften). Sie werden nicht in einem Amtsblatt verkündet, sondern durch Aufstellen bekannt gegeben. Daraus folgen drei praktisch bedeutsame Konsequenzen:

Erstens der Sichtbarkeitsgrundsatz. Ein Verkehrszeichen entfaltet seine Regelungswirkung gegenüber dem einzelnen Verkehrsteilnehmer erst, wenn es für ihn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrnehmbar ist. Ein von Bewuchs vollständig verdecktes, umgedrehtes oder umgeknicktes Schild kann niemanden binden.

Zweitens der Klarheitsgrundsatz. Verkehrszeichen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bleiben nach vernünftiger Auslegung Zweifel, gehen diese nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Lasten der aufstellenden Behörde, nicht des Verkehrsteilnehmers. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen gilt – nicht für weitere Zeichen auf demselben Träger (BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 – 3 C 51.02, NJW 2003, 1408).

Drittens die Anfechtbarkeit. Weil das Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt ist, kann es mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden – auch von einem betroffenen Verkehrsteilnehmer. Zur Frage, wann die Rechtsbehelfsfrist gegenüber einem Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, ist die Leitentscheidung BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 37.09 (BVerwGE 138, 21) ergangen, die zugleich die Anforderungen des § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO an ein streckenbezogenes Lkw-Überholverbot behandelt.

Zu unterscheiden ist davon die Bußgeldebene: Ein möglicherweise rechtswidrig angeordnetes, aber wirksames und bekannt gegebenes Verkehrszeichen ist zu befolgen, solange es nicht aufgehoben oder nichtig ist. Wer sich dagegen wehren will, muss den Verwaltungsrechtsweg beschreiten – nicht das Zeichen ignorieren.

Anordnungsschranke: § 45 Abs. 9 StVO

Behörden dürfen nicht beliebig beschildern. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO bestimmt: „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist." Satz 2 verschärft das für Gefahrzeichen (nur bei einer auch für aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbaren Gefahr).

Für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs verlangt § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zusätzlich eine qualifizierte Gefahrenlage: Sie dürfen nur angeordnet werden, „wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt".

§ 45 Abs. 9 Satz 4 StVO nimmt davon einen ausdrücklichen Katalog aus, der seit den StVO-Novellen deutlich gewachsen ist: unter anderem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), Sonderwege außerhalb geschlossener Ortschaften und Radfahrstreifen, Tempo-30-Zonen und kurze Tempo-30-Streckenabschnitte von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo-30-Strecken, verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche, innerörtliche Tempo 30 vor Kindergärten, Schulen, Spielplätzen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, Erprobungsmaßnahmen, Sonderfahrstreifen, Fahrradzonen, Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) und Fußgängerüberwege (Zeichen 293). Für diese Anordnungen gilt die Hürde der „erheblich übersteigenden Gefahrenlage" also nicht.

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Sanktioniert wird nicht das Verkehrszeichenrecht als solches, sondern der Verstoß gegen das konkret angeordnete Ge- oder Verbot. § 49 Abs. 3 StVO stellt dafür drei Tatbestände bereit – ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 39 StVO wird in § 49 StVO nicht genannt und ist damit selbst nicht bußgeldbewehrt. Auch § 40 StVO (Gefahrzeichen) begründet keinen eigenen Bußgeldtatbestand – wer eine Gefahrstelle zu schnell durchfährt, wird gegebenenfalls nach § 3 StVO belangt.

Die Höhe der Regelsätze, die Punktebewertung und ein etwaiges Fahrverbot richten sich nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, jeweils nach dem konkret missachteten Zeichen: Ein Rotlichtverstoß (Zeichen der Lichtzeichenanlage, § 37 StVO), eine Geschwindigkeitsüberschreitung (Zeichen 274), ein Überholverbot (Zeichen 276/277) oder ein Haltverbot (Zeichen 283/286) werden völlig unterschiedlich bewertet. Auf dieser Seite werden bewusst keine pauschalen Regelsätze für „Verkehrszeichen missachtet" genannt, weil es einen solchen einheitlichen Tatbestand in der amtlichen Anlage nicht gibt. Die zeichenbezogenen Beträge finden sich auf den jeweiligen Themenseiten und in der amtlichen BKatV-Anlage.

Punkte im Fahreignungsregister entstehen nur bei den in Anlage 13 zur FeV aufgeführten Zuwiderhandlungen (§ 40 FeV); die Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems regelt § 4 StVG.

Häufige Irrtümer

„Ein Schild, das ich nicht gesehen habe, gilt nicht." Das trifft nur zu, wenn das Zeichen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt objektiv nicht wahrnehmbar war – etwa vollständig zugewachsen. Bloße Unaufmerksamkeit entlastet nicht.

„Gefahrzeichen schreiben eine bestimmte Geschwindigkeit vor." Nein. Gefahrzeichen mahnen nach § 40 Abs. 1 StVO nur zu erhöhter Aufmerksamkeit. Eine zahlenmäßige Begrenzung entsteht erst durch ein Vorschriftzeichen (Zeichen 274).

„Richtzeichen sind nur Hinweise." Falsch – § 42 Abs. 1 Satz 2 StVO sagt ausdrücklich, dass Richtzeichen auch Ge- oder Verbote enthalten können, und § 42 Abs. 2 StVO macht deren Befolgung zur Pflicht.

„Gelbe Markierungen gelten zusätzlich zu den weißen." Umgekehrt: Gelbe Markierungen sind vorübergehend gültig und heben die weißen auf (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO).

„Das Zusatzschild unten gilt für alle Schilder am Mast." Nein – ein Zusatzschild gilt grundsätzlich nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 3 Satz 3 StVO; BVerwG, 13.03.2003 – 3 C 51.02).

„Ein rechtswidriges Schild muss ich nicht beachten." Solange das Verkehrszeichen wirksam bekannt gegeben und nicht nichtig ist, ist es zu befolgen. Der Weg führt über Widerspruch und Anfechtungsklage – nicht über das Ignorieren.

„Verkehrsschilder gelten immer ab dem Schild." Das ist der Regelfall (§ 41 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 StVO), aber Zusatzzeichen können die Geltung vorverlagern oder den Geltungsbereich erweitern (§ 41 Abs. 2 Sätze 2 und 4 StVO).

Geltungsbereich

Die §§ 39–43 StVO gelten für alle Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Rad-, Kraftrad- und Fußverkehr, für Reiter, Viehtrieb und Gespannfuhrwerke sowie für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen. Maßgeblich ist die Öffentlichkeit der Verkehrsfläche im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, also die tatsächliche Zugänglichkeit für einen unbestimmten Personenkreis; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Auf rein privatem, für die Allgemeinheit gesperrtem Gelände (etwa einem abgeschlossenen Werksgelände oder einer Tiefgarage mit Schranke und geschlossenem Nutzerkreis) entfalten aufgestellte Schilder keine Wirkung als Verkehrszeichen im Sinne der StVO, sondern allenfalls privatrechtliche Wirkung über das Hausrecht.

In persönlicher Hinsicht bindet ein Verkehrszeichen jeden, dem es durch Aufstellen bekannt gegeben wurde – also jeden, der die Verkehrsfläche befährt oder betritt, unabhängig von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder davon, ob er das Zeichen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Sachlich erfasst das System die vier Anlagen: Anlage 1 (Gefahrzeichen, zu § 40 Abs. 6 und 7), Anlage 2 (Vorschriftzeichen, zu § 41 Abs. 1), Anlage 3 (Richtzeichen, zu § 42 Abs. 2) und Anlage 4 (Verkehrseinrichtungen, zu § 43 Abs. 3). Ergänzend können nach § 39 Abs. 9 StVO die Varianten des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlichten Verkehrszeichenkatalogs angeordnet sein.

Ausnahmen

Sonderrechte nach § 35 StVO. Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst sind von den Vorschriften der StVO – und damit auch von den durch Verkehrszeichen angeordneten Ge- und Verboten – befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Für den Rettungsdienst gilt § 35 Abs. 5a StVO.

Vorrang von Polizeizeichen. Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten gehen allen anderen Anordnungen vor (§ 36 StVO); sie verdrängen also auch Vorschriftzeichen und Lichtzeichen.

Zeichen am Fahrzeug. Verkehrszeichen an einem Fahrzeug gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor (§ 39 Abs. 6 Satz 3 StVO).

Vorübergehende gelbe Markierungen. Sie heben die weißen Markierungen für ihre Geltungsdauer auf (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO). Leuchtknopfreihen gelten nur im eingeschalteten Zustand (§ 39 Abs. 5 Satz 5 StVO).

Zusatzzeichen als Ausnahmeregelung. Zusatzzeichen enthalten häufig allgemeine Ausnahmen vom Ge- oder Verbot („Anlieger frei", „Lieferverkehr frei", „Radverkehr frei") – § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO.

Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse. Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 StVO im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigen, etwa Bewohnerparkausweise oder Ausnahmen von Durchfahrtverboten.

Nicht wahrnehmbare Zeichen. Ist ein Verkehrszeichen für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer objektiv nicht erkennbar, fehlt es an der Bekanntgabe ihm gegenüber; das Zeichen entfaltet ihm gegenüber keine Regelungswirkung.

Anordnungsausnahmen des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO. Für den dort genannten Katalog (Radverkehrsanlagen, Tempo-30-Zonen, Fußgängerüberwege, Bussonderfahrstreifen u. a.) gilt die qualifizierte Gefahrenlage des Satzes 3 nicht.

Häufige Fehler

Gefahrzeichen mit Vorschriftzeichen verwechseln. Das dreieckige Gefahrzeichen mahnt, das runde Vorschriftzeichen befiehlt oder verbietet. Nur der Verstoß gegen das Vorschriftzeichen ist über § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO bußgeldbewehrt.

Richtzeichen unterschätzen. Zeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich) ist ein Richtzeichen – enthält aber das Gebot der Schrittgeschwindigkeit. Wer Richtzeichen pauschal als „unverbindliche Hinweise" behandelt, riskiert ein Bußgeld nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO.

Den Sichtbarkeitsgrundsatz überdehnen. Er schützt vor objektiv nicht wahrnehmbaren Zeichen, nicht vor eigener Unachtsamkeit. Ein Schild, das man bei aufmerksamer Fahrweise hätte sehen können, gilt.

Zusatzzeichen falsch zuordnen. Bei mehreren übereinander montierten Zeichen bezieht sich ein Zusatzzeichen grundsätzlich nur auf das unmittelbar darüber angebrachte Zeichen.

Vom Schild auf die Rechtmäßigkeit schließen – oder umgekehrt. Die Anordnung kann rechtswidrig sein und trotzdem befolgt werden müssen. Umgekehrt heilt die bloße Existenz eines Schildes keine fehlende Anordnungsvoraussetzung nach § 45 Abs. 9 StVO – dieser Einwand gehört aber in den Verwaltungsrechtsweg.

Absperrungen als bloße Empfehlung ansehen. Die durch Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Nr. 1 bis 7 gekennzeichneten Straßenflächen dürfen nicht befahren werden (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO); der Verstoß ist über § 49 Abs. 3 Nr. 6 StVO bußgeldbewehrt.

Baustellenmarkierungen ignorieren. Wer der weißen statt der gelben Linienführung folgt, verstößt gegen die geltende Markierung – die gelbe hat die weiße aufgehoben.

Beispiel

Auf einer innerörtlichen Hauptstraße wird eine Fahrbahndecke erneuert. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet für die Dauer der Arbeiten an: Zeichen 123 (Baustelle) als Gefahrzeichen, Zeichen 274 mit „30" als Vorschriftzeichen, darunter ein Zusatzzeichen mit einem schwarzen Pfeil und der Angabe „200 m", ferner gelbe Markierungen für die verschwenkte Fahrbahn und Leitbaken (Zeichen 605) entlang der gesperrten Fläche.

Rechtlich bedeutet das: Das Gefahrzeichen 123 mahnt nach § 40 Abs. 1 StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit, ordnet aber selbst keine Geschwindigkeit an – die Begrenzung auf 30 km/h folgt allein aus dem Vorschriftzeichen 274 (§ 41 Abs. 1 StVO, Anlage 2). Das Zusatzzeichen mit der Entfernungsangabe verschiebt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 StVO den Beginn der Befolgungspflicht; es gilt nur für das unmittelbar darüber angebrachte Zeichen 274, nicht für das Gefahrzeichen (§ 39 Abs. 3 Satz 3 StVO). Die gelben Markierungen heben die weißen für die Dauer der Baustelle auf (§ 39 Abs. 5 Satz 3 StVO) – wer der alten weißen Linie folgt, fährt regelwidrig. Die durch die Leitbaken abgesperrte Fläche darf nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StVO nicht befahren werden.

Fährt ein Autofahrer nach dem Zeichen 274 mit 55 km/h durch die Baustelle und überfährt dabei die Absperrbaken, liegen zwei getrennte Ordnungswidrigkeiten vor: die Geschwindigkeitsüberschreitung (Verstoß gegen ein Vorschriftzeichen, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) und das Befahren der abgesperrten Fläche (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 StVO). Die Regelsätze ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV; beim Geschwindigkeitsverstoß ist zuvor der Toleranzabzug des standardisierten Messverfahrens vorzunehmen.

Wäre das Zeichen 274 dagegen so von einem Bauzaun verdeckt, dass es auch bei aufmerksamer Fahrweise nicht wahrnehmbar ist, fehlte es an der Bekanntgabe gegenüber dem Fahrer – die Anordnung entfaltete ihm gegenüber keine Wirkung.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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