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Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p bis 650t BGB) – Zielfindungsphase, anwendbare Vorschriften, Sonderkündigungsrecht, Teilabnahme und gesamtschuldnerische Haftung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-23 · letzte Prüfung: 2026-09-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Architekten- und Ingenieurvertrag** ist seit dem 1. Januar 2018 ein eigener, im BGB geregelter Vertragstyp (**§§ 650p bis 650t BGB**, Buch 2, Titel 9, **Untertitel 2**). Er verpflichtet den Planer zu den Leistungen, die nach dem jeweiligen Planungs- und Ausführungsstand erforderlich sind, um die vereinbarten **Planungs- und Überwachungsziele** zu erreichen (§ 650p Abs. 1 BGB). Sind diese Ziele bei Vertragsschluss noch nicht vollständig festgelegt, muss der Planer zunächst eine **Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung** erstellen und dem Besteller zur Zustimmung vorlegen – die sogenannte **Zielfindungsphase** (§ 650p Abs. 2 BGB). Nach Vorlage dieser Unterlagen steht dem Besteller ein **Sonderkündigungsrecht** zu, das zwei Wochen nach Vorlage erlischt, bei Verbrauchern aber nur, wenn sie zuvor in Textform belehrt wurden (§ 650r BGB); auch der Unternehmer kann kündigen, wenn der Besteller nicht reagiert oder die Zustimmung verweigert. Ab Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers kann der Planer eine **Teilabnahme** seiner eigenen Leistungen verlangen (§ 650s BGB), und bei einem Überwachungsfehler kann er die Leistung verweigern, solange der Besteller dem ausführenden Bauunternehmer noch keine erfolglose Nacherfüllungsfrist gesetzt hat (**gesamtschuldnerische Haftung**, § 650t BGB).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 650p–650t BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 2 „Architektenvertrag und Ingenieurvertrag” – ein eigener Untertitel, nicht Teil des Untertitels 1 (Bauvertrag/Verbraucherbauvertrag) [gesetze-im-internet.de, BGB-Gesamtausgabe]
Geltende Fassung seit01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts) [Art. 229 § 39 EGBGB]
VertragsgegenstandLeistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen [§ 650p Abs. 1 BGB]
ZielfindungsphaseNur wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind: Planer erstellt Planungsgrundlage + Kosteneinschätzung zur Zustimmung des Bestellers [§ 650p Abs. 2 BGB]
Entsprechend anwendbare VorschriftenKapitel 1 des Untertitels 1 (Allgemeine Vorschriften, §§ 631–650, u. a. Werkvertragsbegriff, § 648 freie Kündigung, § 648a Kündigung aus wichtigem Grund) sowie §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend [§ 650q Abs. 1 BGB]
Nicht entsprechend anwendbar§§ 650a, 650c (allgemeine Bauvertrags-Definition und Standard-Nachtragsvergütungsregel) sowie §§ 650i–650o (Verbraucherbauvertrag) – im § 650q-Abs.-1-Katalog nicht genannt [§ 650q Abs. 1 BGB im Umkehrschluss]
Vergütungsanpassung bei Anordnungvorrangig die Entgeltberechnungsregeln der HOAI, soweit deren Anwendungsbereich reicht; im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend [§ 650q Abs. 2 BGB]
Sonderkündigungsrecht des Bestellersnach Vorlage der Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2; erlischt zwei Wochen nach Vorlage – bei Verbrauchern nur mit vorheriger Textform-Belehrung über Recht, Frist und Rechtsfolgen [§ 650r Abs. 1 BGB]
Sonderkündigungsrecht des Unternehmersnach angemessener Fristsetzung zur Zustimmung, wenn der Besteller verweigert oder nicht reagiert [§ 650r Abs. 2 BGB]
Vergütungsfolge der SonderkündigungUnternehmer erhält nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen [§ 650r Abs. 3 BGB]
TeilabnahmePlaner kann sie ab Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers bzw. der bauausführenden Unternehmer verlangen [§ 650s BGB]
Gesamtschuldnerische Haftungbei Inanspruchnahme wegen eines Überwachungsfehlers, der zu einem Baumangel geführt hat: Leistungsverweigerungsrecht des Planers, solange der Besteller dem auch haftenden Bauunternehmer keine erfolglose Nacherfüllungsfrist gesetzt hat [§ 650t BGB]
Form der Kündigungüber den Verweis auf §§ 650e bis 650h ist auch § 650h (Schriftform der Kündigung) entsprechend anwendbar [§ 650q Abs. 1 i. V. m. § 650h BGB]
Abgrenzung zur HOAIdie HOAI regelt nur die Honorarhöhe (Orientierungswerte seit 2021), nicht den Vertragsinhalt – Vertragstyp und Pflichten stehen in §§ 650p–650t BGB [§ 650q Abs. 2 BGB, HOAI § 1]

Geltungsbereich

Ein eigener Untertitel, kein Anhängsel des Bauvertragsrechts. Die §§ 650p bis 650t BGB stehen in Untertitel 2 „Architektenvertrag und Ingenieurvertrag” des Titels 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) – systematisch neben, nicht unter dem Untertitel 1, der die allgemeinen Werkvertragsvorschriften (Kapitel 1), den Bauvertrag (Kapitel 2), den Verbraucherbauvertrag (Kapitel 3) und die Unabdingbarkeit für Verbraucherbauverträge (Kapitel 4) umfasst. Diese Einordnung ist mehr als eine Formalie: Sie erklärt, warum § 650q Abs. 1 BGB die anwendbaren Vorschriften einzeln aufzählen muss, statt einfach auf „das vorstehende Kapitel” zu verweisen.

Vertragsgegenstand. § 650p Abs. 1 BGB definiert die vertragstypische Pflicht funktional: Der Unternehmer – Architekt oder Ingenieur – schuldet die Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Der Gesetzgeber verzichtet damit bewusst auf einen starren Leistungskatalog; maßgeblich sind die vereinbarten Ziele, nicht ein gesetzlich vorgegebenes Pflichtenprogramm.

Zeitliche Anwendung. Wie das gesamte reformierte Bauvertragsrecht gelten §§ 650p–650t BGB für Schuldverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2018 entstanden sind. Für davor geschlossene Architekten- und Ingenieurverträge bleibt es nach Art. 229 § 39 EGBGB beim vorher geltenden Werkvertragsrecht, das keinen eigenen Vertragstyp „Architektenvertrag” kannte.

Die Zielfindungsphase (§ 650p Abs. 2 BGB)

Nicht jeder Architekten- oder Ingenieurvertrag löst eine Zielfindungsphase aus. Sie greift nur, soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht vereinbart sind – etwa weil der Besteller lediglich eine vage Bauabsicht hat, aber Umfang, Standard oder Kostenrahmen noch offen sind. In diesem Fall muss der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage erstellen, die der Ermittlung dieser Ziele dient, und sie dem Besteller zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vorlegen (§ 650p Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB).

Praktisch ist die Zielfindungsphase damit eine vorgeschaltete Planungsstufe: Erst wenn der Besteller der Planungsgrundlage zustimmt (oder das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB ungenutzt verstreichen lässt), stehen die eigentlichen Planungs- und Überwachungsziele fest, an denen sich die weiteren Leistungspflichten nach § 650p Abs. 1 BGB ausrichten. Sind die Ziele dagegen bereits im Vertrag selbst hinreichend bestimmt – etwa durch ein detailliertes Bauprogramm oder eine ausformulierte Leistungsbeschreibung –, entfällt die Zielfindungsphase; der Vertrag richtet sich dann von Anfang an nach Absatz 1.

Anwendbare Vorschriften (§ 650q BGB)

Absatz 1 – der Verweisungskatalog. Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten nach § 650q Abs. 1 BGB entsprechend:

„soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt”. Damit ist das Kündigungsrecht für Architekten- und Ingenieurverträge mehrstufig: Die allgemeinen Kündigungsrechte der §§ 648, 648a BGB stehen beiden Seiten über die Kapitel-1-Verweisung ohnehin zur Verfügung; das Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB tritt als zusätzliches, an die Zielfindungsphase geknüpftes Recht hinzu. Über den Verweis auf § 650h BGB ist zudem für jede Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags die Schriftform entsprechend anwendbar – eine formlose Kündigung per E-Mail genügt nicht.

Nicht in den Katalog aufgenommen sind § 650a BGB (Begriffsbestimmung des Bauvertrags – für Architektenverträge überflüssig, da § 650p BGB eine eigene Definition liefert), § 650c BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage sowie die Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag (§§ 650i bis 650o BGB).

Absatz 2 – die Nachtragsvergütung. Ändert sich der Leistungsumfang infolge einer Anordnung nach § 650b BGB, richtet sich die Vergütungsanpassung vorrangig nach den Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung – aber nur, soweit die durch die Anordnung zusätzlich zu erbringenden oder entfallenden Leistungen vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst werden (§ 650q Abs. 2 Satz 1 BGB). Nur „im Übrigen” – also für Leistungen außerhalb des HOAI-Anwendungsbereichs – gilt § 650c BGB (die Standard-Nachtragsvergütungsregel des allgemeinen Bauvertragsrechts, „tatsächlich erforderliche Kosten” zuzüglich Zuschlägen) entsprechend (Satz 2). Die Vergütungsanpassung folgt damit einer klaren Rangfolge: HOAI zuerst, § 650c BGB nur als Auffangregel.

Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB)

Kündigungsrecht des Bestellers (Absatz 1). Nach Vorlage der Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB – also nach Vorlage der Planungsgrundlage samt Kosteneinschätzung – kann der Besteller den Vertrag kündigen (Satz 1). Dieses Recht ist zeitlich begrenzt: Es erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen. Bei einem Verbraucher beginnt diese Frist allerdings nur zu laufen, wenn der Unternehmer ihn bei Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Ausübungsfrist und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat (Satz 2). Unterbleibt diese Belehrung gegenüber einem Verbraucher, erlischt das Kündigungsrecht nicht nach zwei Wochen.

Kündigungsrecht des Unternehmers (Absatz 2). Umgekehrt kann der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Zustimmung nach § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB setzen (Satz 1). Verweigert der Besteller die Zustimmung oder gibt er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung zu den Unterlagen ab, kann der Unternehmer seinerseits kündigen (Satz 2).

Vergütungsfolge (Absatz 3). Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Anders als bei der freien Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB (die über die Kapitel-1-Verweisung ebenfalls zur Verfügung steht) gibt es keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und keine Vermutungsregel zugunsten des Unternehmers – die Sonderkündigung nach § 650r BGB ist für den Unternehmer wirtschaftlich die ungünstigste der ihm zur Verfügung stehenden Kündigungslagen.

Teilabnahme (§ 650s BGB)

Der Planer kann eine Teilabnahme seiner bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, sobald die letzte Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer abgenommen ist. Die Vorschrift knüpft den Teilabnahmeanspruch also nicht an einen eigenen Meilenstein der Planungs- oder Überwachungsleistung, sondern an die Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung selbst. Das entlastet den Planer: Statt bis zum – oft erst Jahre später eintretenden – Ende der Gewährleistungsverfolgung in der Schwebe zu bleiben, kann er nach Bauabnahme eine eigene Abnahme seiner Planungs- und Überwachungsleistungen herbeiführen, mit den üblichen Wirkungen einer Abnahme (u. a. Beginn der Verjährung für den abgenommenen Teil, Fälligkeit der Vergütung, Beweislastumkehr für danach auftretende Mängel).

Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (§ 650t BGB)

Nimmt der Besteller den Architekten oder Ingenieur wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder der Außenanlage geführt hat, kann der Planer die Leistung – also die Erfüllung des gegen ihn gerichteten Anspruchs – verweigern, wenn zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen:

  1. auch der ausführende Bauunternehmer haftet für denselben Mangel, und
  2. der Besteller hat dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt.

Der Planer kann sich also darauf berufen, dass der Besteller zunächst den eigentlich zur Nacherfüllung berufenen Bauunternehmer in Anspruch nehmen muss, bevor er den überwachenden Architekten oder Ingenieur auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, sobald die dem Bauunternehmer gesetzte Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen ist – ab diesem Zeitpunkt kann der Besteller den Planer regulär in Anspruch nehmen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Bauherr beauftragt eine Ingenieurin mit der Tragwerksplanung für den Neubau einer Lagerhalle. Bei Vertragsschluss steht nur fest, dass eine Halle mit „möglichst großer stützenfreier Fläche” entstehen soll; Statik-Konzept, Materialwahl und Kostenrahmen sind noch offen.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Rechtsfolgen stammen unverändert aus §§ 650p bis 650t BGB in der am 23.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Kostenschätzungen und Fristen im Beispiel sind frei gewählte Rechengrößen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-23
Letzte Prüfung:
2026-09-23
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0