Nexvyra

Bauträgervertrag (§§ 650u, 650v BGB) – anwendbares Recht, ausgeschlossene Vorschriften und die Sieben-Raten-Regel In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-22 · letzte Prüfung: 2026-09-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **Bauträgervertrag** ist nach **§ 650u Abs. 1 Satz 1 BGB** ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat **und zugleich** die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das **Eigentum am Grundstück** zu übertragen oder ein **Erbbaurecht** zu bestellen oder zu übertragen. Er ist damit ein **Doppelvertrag**: Für die Errichtung oder den Umbau gilt nach Satz 2 das **Werkvertragsrecht** (Untertitel 1, §§ 631 ff. BGB), für den Anspruch auf Eigentums- oder Erbbaurechtsübertragung nach Satz 3 das **Kaufrecht**. **§ 650u Abs. 2 BGB** nimmt davon abschließend sieben Vorschriften aus – **§§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1 sowie §§ 650l und 650m Abs. 1**. Abschlagszahlungen darf der Bauträger nach **§ 650v BGB** nur verlangen, **soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 EGBGB vereinbart sind** – das ist die **AbschlagsV**, die auf **§ 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)** verweist: höchstens **sieben Teilbeträge**, zusammengesetzt aus einem festen Katalog von **13 Vomhundertsätzen**.

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 650u, 650v BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9, Untertitel 3 „Bauträgervertrag" [gesetze-im-internet.de, BGB-Inhaltsübersicht]
LegaldefinitionErrichtung oder Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks und zugleich Verpflichtung zur Übertragung des Grundstückseigentums bzw. zur Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts [§ 650u Abs. 1 Satz 1 BGB]
Recht für den BauteilVorschriften des Untertitels 1 (Werkvertrag, §§ 631–650o BGB), soweit sich aus §§ 650u, 650v nichts anderes ergibt [§ 650u Abs. 1 Satz 2 BGB]
Recht für den GrundstücksteilVorschriften über den Kauf [§ 650u Abs. 1 Satz 3 BGB]
Ausgeschlossene Vorschriften§ 648 (freie Kündigung), § 648a (Kündigung aus wichtigem Grund), §§ 650b bis 650e (Anordnungsrecht, Vergütungsanpassung, einstweilige Verfügung, Sicherungshypothek), § 650k Abs. 1 (Baubeschreibung wird Vertragsinhalt), § 650l (Widerrufsrecht), § 650m Abs. 1 (90-Prozent-Deckel) [§ 650u Abs. 2 BGB]
Nicht ausgeschlossenu. a. § 640 (Abnahme), § 634a (Verjährung), § 650f (Bauhandwerkersicherung), § 650g (Zustandsfeststellung, Schlussrechnung), §§ 650i, 650j, § 650k Abs. 2 und 3, § 650n, § 650o [Umkehrschluss aus § 650u Abs. 2 BGB]
Abschlagszahlungennur, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 EGBGB vereinbart sind [§ 650v BGB]
Diese VerordnungVerordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV) vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) [AbschlagsV, Vollzitat der Gesamtausgabe]
VerweisungsketteAbschlagsV § 1 Satz 1 → § 3 Abs. 2 MaBV (Ratenkatalog) unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV (Sicherungsvoraussetzungen) [§ 1 Satz 1 AbschlagsV]
Höchstzahl der Ratenbis zu sieben Teilbeträge entsprechend dem Bauablauf [§ 3 Abs. 2 Satz 1 MaBV]
Erste Rate30 vom Hundert der Vertragssumme bei Eigentumsübertragung, 20 vom Hundert bei Erbbaurecht – jeweils nach Beginn der Erdarbeiten [§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MaBV]
Restlicher Katalogzwölf Vomhundertsätze der restlichen Vertragssumme, in der Summe 100 [§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV]
Letzte Rate5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung [§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 letzter Spiegelstrich MaBV]
Nicht anfallende Leistungender jeweilige Vomhundertsatz wird anteilig auf die übrigen Raten verteilt [§ 3 Abs. 2 Satz 3 MaBV]
Fertigstellungssicherheit§ 650m Abs. 2 und 3 BGB findet Anwendung – 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung bei der ersten Abschlagszahlung, weitere 5 Prozent des Mehrbetrags bei einer Erhöhung um mehr als 10 Prozent [§ 1 Satz 3 AbschlagsV; § 650m Abs. 2 BGB]
Alternative zum RatenmodellAbweichung von § 3 Abs. 1 und 2 MaBV unter den Voraussetzungen des § 7 MaBV – also gegen Sicherheitsleistung für alle Rückgewähr- und Auszahlungsansprüche [§ 1 Satz 2 AbschlagsV; § 7 Abs. 1 MaBV]
Formzwangnotarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung an einem Grundstück enthalten ist [§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB]
Kein Widerrufsrechtdoppelt ausgeschlossen: nach § 650l Satz 1 Halbsatz 2 BGB bei notarieller Beurkundung, zusätzlich nach § 650u Abs. 2 BGB [§§ 650l, 650u Abs. 2 BGB]
Mängelverjährung Bauteilfünf Jahre ab Abnahme bei einem Bauwerk [§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB]
Unabdingbarkeit der MaBV-Pflichtender Gewerbetreibende darf seine Pflichten aus den §§ 2 bis 8 MaBV weder ausschließen noch beschränken [§ 12 MaBV]
SanktionVerstoß gegen § 3 MaBV ist Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO – Geldbuße bis zu 5.000 Euro [§ 18 Abs. 1 Nr. 3 MaBV; § 144 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 GewO]
Zeitliche Anwendung§§ 650u, 650v BGB gelten für Schuldverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2018 entstanden sind [Art. 229 § 39 EGBGB; BT-Drs. 18/11437, Begründung zu Artikel 10]
Stand der MaBVzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 229) – die Änderung betrifft §§ 2, 4 und 16, nicht § 3 oder § 7 [MaBV-Gesamtausgabe, Fußnotenblock]

Geltungsbereich

Wer ist betroffen. Der Bauträgervertrag ist der Standardvertrag beim Erwerb einer neu gebauten Eigentumswohnung oder eines schlüsselfertigen Hauses vom Bauträger, außerdem beim Erwerb einer sanierten Altbauwohnung, wenn der Verkäufer zugleich den Umbau schuldet. Entscheidend ist allein die Kombination der beiden Pflichten aus § 650u Abs. 1 Satz 1 BGB: Bauleistung und Verschaffung des Grundstückseigentums bzw. des Erbbaurechts. Fehlt eine der beiden, liegt kein Bauträgervertrag vor – wer nur baut, schließt einen Bau- oder Verbraucherbauvertrag; wer nur ein fertiges Grundstück verkauft, schließt einen Grundstückskaufvertrag.

Die Doppelnatur ist die zentrale Weichenstellung. § 650u Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet für Errichtung und Umbau die Anwendung des gesamten Untertitels 1 an – also der §§ 631 bis 650o BGB einschließlich des Bauvertragskapitels und des Verbraucherbauvertragskapitels. Satz 3 unterstellt den Anspruch auf Eigentums- oder Erbbaurechtsübertragung dagegen dem Kaufrecht. Praktisch heißt das: Baumängel werden nach Werkvertragsrecht abgewickelt, nicht nach Kaufrecht. Der Erwerber hat also die Mängelrechte des § 634 BGB, die Abnahme nach § 640 BGB und die fünfjährige Verjährung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ab Abnahme.

Zwei Ebenen: BGB und Gewerberecht. Die §§ 650u, 650v BGB regeln das Vertragsverhältnis. Davon zu trennen ist das öffentlich-rechtliche Sicherungsregime: Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben „als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung" vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern verwendet, braucht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GewO eine Erlaubnis und unterliegt der MaBV. § 650v BGB verzahnt beide Ebenen, indem er die zivilrechtliche Zulässigkeit von Abschlagszahlungen an die Verordnung bindet.

Zeitliche Anwendung. Die §§ 650u, 650v BGB wurden durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) eingefügt; nach der Begründung zu Artikel 10 des Gesetzentwurfs traten die BGB-Änderungen am 1. Januar 2018 in Kraft (BT-Drs. 18/11437). Für Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind, gelten nach Art. 229 § 39 EGBGB das BGB und die AbschlagsV in der bis dahin geltenden Fassung.

Die Sieben-Raten-Regel des § 3 Abs. 2 MaBV

§ 650v BGB enthält selbst keine Zahlen. Er verweist auf die AbschlagsV, und deren § 1 Satz 1 verweist weiter auf § 3 Abs. 2 MaBV. Dort steht der Ratenkatalog: Der Bauträger darf Vermögenswerte „in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf" entgegennehmen; die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden.

Erste Stufe – nach Beginn der Erdarbeiten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MaBV):

| Fall | Anteil der Vertragssumme | |---|---| | Übertragung des Grundstückseigentums | 30 vom Hundert | | Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts | 20 vom Hundert |

Zweite Stufe – zwölf Sätze von der restlichen Vertragssumme (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV):

| Bautenstand | Anteil der Restsumme | |---|---| | Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten | 40 % | | Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen | 8 % | | Rohinstallation der Heizungsanlagen | 3 % | | Rohinstallation der Sanitäranlagen | 3 % | | Rohinstallation der Elektroanlagen | 3 % | | Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung | 10 % | | Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten | 6 % | | Estrich | 3 % | | Fliesenarbeiten im Sanitärbereich | 4 % | | nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe | 12 % | | Fassadenarbeiten | 3 % | | nach vollständiger Fertigstellung | 5 % |

Die zwölf Sätze ergeben zusammen 100 Prozent der restlichen Vertragssumme. Sieben Raten, dreizehn Positionen – das ist kein Widerspruch: Der Katalog ist ein Baukasten, aus dem höchstens sieben Zahlungszeitpunkte gebildet werden dürfen; mehrere Positionen werden also zu einer Rate zusammengefasst.

Entfallende Leistungen. Fallen einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht an, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MaBV). Der Bauträger verliert den Betrag also nicht, er wandert in die anderen Raten.

Altbau. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der danach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV entgegengenommen werden kann (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MaBV).

Nutzungsverhältnis statt Eigentumserwerb. Soll kein Eigentum übertragen, sondern ein Nutzungsverhältnis begründet werden, darf der Gewerbetreibende 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluss entgegennehmen; im Übrigen gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 2 entsprechend (§ 3 Abs. 3 MaBV).

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV müssen vor jeder Entgegennahme erfüllt sein – der Ratenkatalog gilt nur „in den Fällen des Absatzes 1". Verlangt sind kumulativ: (1) Rechtswirksamkeit des Vertrags samt der für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen, bestätigt durch schriftliche Mitteilung des Notars, und keine vertraglichen Rücktrittsrechte des Gewerbetreibenden; (2) eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch, bei Wohnungs- oder Teileigentum zusätzlich der Grundbuchvollzug der Rechtsbegründung; (3) gesicherte Freistellung des Vertragsobjekts von allen vorrangigen oder gleichrangigen, nicht zu übernehmenden Grundpfandrechten – auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird; (4) erteilte Baugenehmigung oder, wo eine solche nicht vorgesehen ist, eine behördliche bzw. hilfsweise eine Bestätigung des Gewerbetreibenden, nach deren Eingang beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen sein muss.

Ausnahmen

§ 650u Abs. 2 BGB – die sieben ausgeschlossenen Vorschriften. Der Katalog ist abschließend formuliert („Keine Anwendung finden …") und wirkt in beide Richtungen:

Bauhandwerkersicherung: nur bei Verbrauchern ausgeschlossen. § 650f BGB steht nicht im Ausschlusskatalog des § 650u Abs. 2 BGB. Ob der Unternehmer sie verlangen kann, entscheidet deshalb allein § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB – und der setzt voraus, dass der Besteller Verbraucher ist. Bei einem gewerblichen Erwerber bleibt die Bauhandwerkersicherung anwendbar.

§ 7 MaBV – der Weg an den Raten vorbei. § 1 Satz 2 AbschlagsV erlaubt ausdrücklich, den Besteller abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 MaBV zu Abschlagszahlungen zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen des § 7 MaBV vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV ist der Bauträger von den Pflichten des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6 MaBV freigestellt, sofern er Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte geleistet hat. Diese Sicherheit ist aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 MaBV). In der Praxis ist das die bekannte Bürgschaft „nach § 7 MaBV", gegen die der gesamte Kaufpreis im Voraus fließen darf.

§ 7 Abs. 2 MaBV – Verzicht nur für zwei Erwerbergruppen. Der Bauträger ist von den Pflichten des Absatzes 1 Satz 1 auch dann freigestellt, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragener Kaufmann ist und in gesonderter Urkunde auf die Anwendung verzichtet. Beim Kaufmann muss sich der Bauträger die Kaufmannseigenschaft durch einen Registerauszug nachweisen lassen. Für private Erwerber gibt es diesen Verzichtsweg nicht.

Übergangsrecht der AbschlagsV. Die Verordnung ist auch auf Verträge anzuwenden, die zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 geschlossen wurden, soweit nicht bereits ein rechtskräftiges Urteil oder ein verbindlicher Vergleich vorliegt (§ 2 AbschlagsV). In der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist sie nur auf seit diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse anzuwenden (§ 2a AbschlagsV).

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Erwerberpaar kauft vom Bauträger eine Neubauwohnung. Vertragssumme: 480.000 €, Übertragung des Grundstücksmiteigentums (kein Erbbaurecht), notariell beurkundet. Der Bauträger arbeitet ohne Bürgschaft nach § 7 MaBV, also nach dem Ratenmodell.

Der Sachverhalt ist konstruiert; die Vertragssumme und der Mangel sind frei gewählt. Sämtliche Prozentsätze, Bezugsgrößen und Fälligkeitspunkte stammen unverändert aus § 3 Abs. 2 MaBV, § 1 AbschlagsV sowie den §§ 650m, 650u und 634a BGB in der am 22.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-22
Letzte Prüfung:
2026-09-22
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0