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Energieausweis bei Verkauf – Pflichten und Fristen (§ 80 GEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer eine Immobilie verkauft, muss einen gültigen Energieausweis besitzen; liegt keiner vor, ist er auszustellen (§ 80 Abs. 3 GEG). Der Verkäufer oder der beauftragte Immobilienmakler muss dem Kaufinteressenten den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG). Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich, spätestens auf Verlangen, vorzulegen (§ 80 Abs. 4 Satz 3, 4). Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags ist der Ausweis (Original oder Kopie) an den Käufer zu übergeben (§ 80 Abs. 4 Satz 5). Verstöße gegen die Vorlage- oder Übergabepflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld bis 10.000 € geahndet werden (§ 108 GEG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGEG §§ 79, 80, 87, 108
Pflicht bei Verkaufgültiger Energieausweis muss vorliegen, sonst Ausstellung [§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG]
Vorlage spätestensbei der Besichtigung, unaufgefordert [§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG]
Ohne Besichtigungunverzüglich vorlegen, spätestens auf Verlangen [§ 80 Abs. 4 Satz 3 u. 4 GEG]
Form der VorlageOriginal oder Kopie; Aushang/Auslegen bei Besichtigung genügt [§ 80 Abs. 4 Satz 2 GEG]
Übergabe an Käuferunverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags [§ 80 Abs. 4 Satz 5 GEG]
BeratungsgesprächWohngebäude mit höchstens 2 Wohnungen, wenn unentgeltlich angeboten [§ 80 Abs. 4 Satz 6 GEG]
Pflichtangaben ImmobilienanzeigeArt, Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger Heizung, Baujahr, Energieeffizienzklasse [§ 87 Abs. 1 GEG]
Bußgeld Vorlage/Übergabebis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 24, 25 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG]
Bußgeld fehlende Anzeigenangabebis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG]
Gültigkeitsdauer eines Ausweises10 Jahre [§ 79 Abs. 3 GEG]
Ausgenommenkleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler [§ 79 GEG]

Geltungsbereich

Die Vorlage- und Übergabepflichten gelten, wenn ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- bzw. Teileigentum verkauft oder ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Verantwortlich ist der Verkäufer; ist ein Immobilienmakler mit der Vermarktung betraut, treffen ihn die Vorlage- und Übergabepflichten gleichermaßen (§ 80 Abs. 4 GEG). Liegt für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vor, muss kein neuer erstellt werden; andernfalls ist er rechtzeitig vor der Vermarktung auszustellen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG).

Ablauf und Fristen im Verkauf

Der zeitliche Ablauf beim Verkauf ist gestuft (§ 80 Abs. 4 GEG):

Pflichtangaben schon in der Immobilienanzeige

Wird vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Online-Portal, Zeitung) geschaltet und liegt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vor, muss die Anzeige folgende Pflichtangaben aus dem Ausweis enthalten (§ 87 Abs. 1 GEG): die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs bzw. -verbrauchs, die wesentlichen Energieträger der Heizung sowie – bei Wohngebäuden – das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Verantwortlich ist, wer die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet (Verkäufer oder Makler).

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Eine Eigentümerin verkauft ihr freistehendes Einfamilienhaus (eine Wohnung) über ein Online-Portal. Da bereits ein 2019 ausgestellter Verbrauchsausweis vorliegt (gültig bis 2029), muss sie keinen neuen erstellen lassen. In der Online-Anzeige gibt sie Ausweisart, Endenergieverbrauch, Energieträger (Gas), Baujahr und Effizienzklasse an (§ 87 GEG). Beim ersten Besichtigungstermin legt sie den Ausweis dem Interessenten unaufgefordert vor (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG). Nach der notariellen Beurkundung übergibt sie ihm eine Kopie des Ausweises (§ 80 Abs. 4 Satz 5 GEG). Weil es sich um ein Wohngebäude mit nur einer Wohnung handelt, ist – sofern kostenlos angeboten – ein informatorisches Beratungsgespräch vorgesehen (§ 80 Abs. 4 Satz 6 GEG).

Quellen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand