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EU-Führerscheinrichtlinie (RL 2025/2205) – Digitaler Führerschein, Begleitetes Fahren ab 17, EU-Probezeit und grenzüberschreitender Fahrerlaubnisentzug

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-24 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein ist die vierte EU-Führerscheinrichtlinie. Sie wurde am 5. November 2025 im Amtsblatt veröffentlicht, ist am 25. November 2025 in Kraft getreten und ersetzt die dritte Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG. Zeitgleich wurde die Richtlinie (EU) 2025/2206 über bestimmte Entscheidungen zum Fahrberechtigungsverlust veröffentlicht – sie sorgt dafür, dass Fahrverbote künftig EU-weit anerkannt werden.

Wichtig für Autofahrer in Deutschland: Es ändert sich jetzt noch nichts. RL 2025/2205 ist eine Richtlinie, keine unmittelbar geltende Verordnung. Sie muss erst in nationales Recht (StVG, FeV) umgesetzt werden. Die EU-Kommission nennt eine gestaffelte Anwendbarkeit: zwei Jahre für alternativ angetriebene Fahrzeuge (Klasse B bis 4,25 t), drei Jahre für das Begleitete Fahren ab 17 und vier Jahre für alle übrigen Regeln – gerechnet ab Inkrafttreten am 25. November 2025, also bis Ende November 2027, 2028 bzw. 2029.

Die vier Kernneuerungen: digitaler Führerschein in der EUDI-Wallet (bis 2030), EU-weites Begleitetes Fahren ab 17 Jahren (Klasse B), EU-weite Mindest-Probezeit von zwei Jahren für Fahranfänger mit verschärften Alkohol- und Drogenregeln sowie systematischere Fahreignungsprüfung (mindestens Selbstauskunft bei Ausstellung und Verlängerung). Die vielfach behauptete verpflichtende Gesundheitsuntersuchung ab 70 Jahren steht NICHT in der Richtlinie – dieser Vorschlag wurde im Trilog gestrichen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein [EUR-Lex, CELEX:32025L2205]
Datum des Rechtsakts22. Oktober 2025 (EP-Zustimmung 21. Oktober 2025)
Veröffentlichung im Amtsblatt5. November 2025 (OJ L_202502205)
Inkrafttreten25. November 2025 (20 Tage nach Veröffentlichung) [EU-Kommission, DG MOVE]
ErsetztRichtlinie 2006/126/EG (3. EU-Führerscheinrichtlinie)
Umfang69 Erwägungsgründe, 32 Artikel, 6 Anhänge, 1 Korrelationstabelle
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung erforderlich, nicht unmittelbar anwendbar
Anwendbar nach 2 Jahrenalternativ angetriebene Fahrzeuge Klasse B bis 4.250 kgca. 26. November 2027
Anwendbar nach 3 JahrenBegleitetes Fahren ab 17 (Klasse B) → ca. 26. November 2028
Anwendbar nach 4 Jahrenalle übrigen Regeln (digitaler Führerschein, Fahreignung, Code 78) → ca. 26. November 2029
Gültigkeitsdauer Pkw/Motorrad (A, B, BE)15 Jahre (10 Jahre, wenn der Führerschein zugleich als Ausweisdokument dient)
Gültigkeitsdauer Lkw/Bus (C, D und Anhänger)5 Jahre
Verkürzung durch Mitgliedstaatenzulässig frühestens ab 65 Jahren
Pflicht-Gesundheitscheck ab 70nein – nicht in der Richtlinie enthalten
Fahreignung Gruppe 1 (A, B, BE)mindestens Selbstauskunft bei Erstausstellung und jeder Verlängerung – oder gleichwertiges nationales System
Fahreignung Gruppe 2 (C, C1, D, D1 + E)ärztliche Untersuchung bei Erstausstellung und Verlängerung
Sehschärfe (Mindestanforderung)beidäugig mindestens 0,5, ggf. mit Korrektur [Anhang III]
Probezeit FahranfängerEU-weit mindestens 2 Jahre, verschärfte Alkohol-/Drogenregeln und Sanktionen
Digitaler Führerscheinin der EU Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet), EU-weit anerkannt, bis 2030
Kartenführerscheinbleibt auf Antrag erhalten – kein Zwang zur Digitalisierung
Begleitetes Fahren Lkw ab 17optional für Mitgliedstaaten (Klassen C, C1, C1E), mit gegenseitiger Anerkennung
Klasse B – alternative AntriebeFahrzeuge bis 4.250 kg statt 3.500 kg (Batteriegewicht)
Klasse B – schwere Wohnmobilenach nationaler Zusatzschulung/-prüfung möglich
Code 78 (Automatik-Beschränkung)prüfungsfreie Streichung nach Schulung von mindestens 7 Unterrichtseinheiten möglich
Code 70 (Drittstaats-Umtausch)künftig EU-weite Anerkennung für Drittstaaten mit gleichwertigem Sicherheitsniveau
Prüfung in der Heimatsprachezulässig, wenn der Wohnsitzstaat keine Übersetzung/Dolmetschung anbietet (Ersterwerb Klasse B)
Fahrverbots-AnerkennungRL (EU) 2025/2206 – EU-weite Anerkennung bei Entzug > 3 Monate
Auslöser 2025/2206Geschwindigkeitsüberschreitung ≥ 50 km/h, Alkohol/Drogen am Steuer, Tötung/schwere Verletzung durch rücksichtsloses Fahren
Informationsfrist Betroffene20 Arbeitstage nach Kenntnis der Behörde
Umsetzungsstand Deutschland (Stand 08/2026)teilweise – Fünftes StVG-Änderungsgesetz am 26. März 2026 vom Bundestag beschlossen (BT-Drs. 21/3505 i.d.F. 21/4979)
EU-DurchführungsrechtsakteImplementierungsstrategie der Kommission vom 29. Juli 2026 veröffentlicht
KontextRoad Safety Package 2023 / Vision Zero; 2025 rund 19.400 Verkehrstote in der EU

Geltungsbereich

RL 2025/2205 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten und betrifft praktisch jede Person mit oder ohne EU-Fahrerlaubnis:

Nicht erfasst: Fahrerlaubnisse aus Nicht-EU-Staaten, solange kein Umtausch erfolgt, sowie – bis auf Weiteres – rein nationale Sonderklassen wie Mofa-Prüfbescheinigungen.

Detail: Digitaler EU-Führerschein

Die Richtlinie führt einen vollständig digitalen Führerschein ein, der auf dem Smartphone oder einem anderen digitalen Gerät verfügbar ist und in die EU Digital Identity Wallet (VO (EU) 2024/1183, eIDAS 2.0) ausgestellt wird. Nach einer kurzen Übergangszeit soll der digitale Führerschein in allen Mitgliedstaaten der Standard bei der Ausstellung werden.

Wichtig für die Praxis: Ein physischer Kartenführerschein bleibt auf Antrag erhalten – ausdrücklich für Menschen ohne Smartphone und für Reisen in Drittstaaten, die digitale Führerscheine nicht anerkennen. Der Umtausch, die Erneuerung und der Ersatz eines Führerscheins beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat werden dadurch deutlich vereinfacht.

Deutschland hat mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Bundestagsbeschluss 26. März 2026) bereits die Rechtsgrundlage für den digitalen Führerschein als ergänzendes elektronisches Dokument geschaffen. Der bestehende Pflichtumtausch der alten Papier- und Kartenführerscheine nach § 24a FeV läuft davon unabhängig weiter – siehe Führerschein-Pflichtumtausch.

Detail: Begleitetes Fahren ab 17 (EU-weit)

Deutschland kennt "BF17" seit 2011 (§ 48a FeV). Die Richtlinie rollt dieses Modell EU-weit aus: 17-Jährige können die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben und bis zur Volljährigkeit nur in Begleitung einer eingetragenen Person fahren.

Für Deutschland bedeutet das im Kern keine Änderung der Grundstruktur, wohl aber eine Anerkennungspflicht anderer Mitgliedstaaten – wer künftig in einem EU-Staat mit 17 begleitet fährt, dessen Berechtigung wird im teilnehmenden Ausland anerkannt.

Zusätzlich dürfen Mitgliedstaaten optional ein Begleitetes Fahren ab 17 für Lkw der Klassen C, C1 und C1E einführen (nicht für CE). Ziel ist es, die Lücke zwischen Schulabschluss und Führerscheinerwerb im Berufskraftfahrerbereich zu schließen. Ob Deutschland davon Gebrauch macht, ist noch offen.

Detail: EU-Probezeit und Fahreignung

Probezeit: Die Richtlinie schreibt eine Mindest-Probezeit von zwei Jahren für Fahranfänger vor, in der strengere Regeln und Sanktionen gelten – insbesondere bei Alkohol und Drogen. Deutschland erfüllt diese Vorgabe bereits: Die Probezeit nach § 2a StVG beträgt zwei Jahre, das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger steht in § 24c StVG. Siehe Führerschein-Probezeit.

Fahreignung: Die Richtlinie verlangt eine systematischere Überprüfung der Fahreignung. Als Minimum müssen Antragsteller vor der Ausstellung und bei jeder Verlängerung eine Selbstauskunft zu Gesundheit und Fahrtauglichkeit ausfüllen – oder ein gleichwertiges, national ausgestaltetes Bewertungssystem durchlaufen. Für die Gruppe 2 (Lkw- und Busklassen C, C1, D, D1 sowie zugehörige Anhängerklassen) bleibt es bei der ärztlichen Untersuchung.

Kein Pflicht-Gesundheitscheck ab 70: Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah verpflichtende Untersuchungen für ältere Fahrer vor. Diese Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht übernommen. Mitgliedstaaten dürfen die Gültigkeitsdauer eines Führerscheins jedoch ab dem 65. Lebensjahr verkürzen, um häufigere Selbstbeurteilungen oder Untersuchungen zu erreichen. Deutschland hat davon bislang keinen Gebrauch gemacht.

Detail: Fahrverbote EU-weit (RL 2025/2206)

Bisher endet ein Fahrverbot faktisch an der Grenze: Wer in Italien den Führerschein verliert, darf in Deutschland weiterfahren. Die Richtlinie (EU) 2025/2206 – nach Darstellung der EU-Kommission eine Änderungsrichtlinie zu RL 2025/2205 – führt die gegenseitige Anerkennung von Fahrberechtigungsverlusten ein.

Praktische Wirkung wird diese Richtlinie voraussichtlich ab 2030 entfalten – Details hängen von den nationalen Umsetzungsgesetzen und den Durchführungsrechtsakten der Kommission ab.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein 17-jähriger Fahrschüler aus Aachen erwirbt 2029 die Fahrerlaubnis Klasse B im Modell "Begleitetes Fahren". Nach heutiger Rechtslage darf er mit BF17 nur in Deutschland (und aufgrund bilateraler Absprachen in Österreich) fahren. Nach Umsetzung von RL 2025/2205 – Anwendung des Begleiteten Fahrens ab ca. 26. November 2028 – wird seine Berechtigung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten anerkannt; die Fahrt zu Verwandten in den Niederlanden mit eingetragener Begleitperson ist dann zulässig. Sein Führerschein wird ihm parallel digital in die EUDI-Wallet ausgestellt; die Plastikkarte erhält er auf Antrag zusätzlich, weil er im Sommer nach Serbien fahren will.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand