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GModG § 22 und Anlage 4 – Primärenergiefaktoren 2026 und die Umstellung zum 01.01.2027 (Strom 1,8 → 1,5, Holz 0,2 → 0,7, Fernwärme nach Carnot)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Primärenergiefaktor (PEF) übersetzt die Endenergie, die ein Gebäude verbraucht, in Primärenergie – er entscheidet damit darüber, ob ein Neubau die Anforderungen an das Niedrigstenergiegebäude erfüllt und welche Effizienzhaus-Stufe erreicht wird. Rechtsgrundlage ist § 22 GModG (bis 28.07.2026: § 22 GEG) in Verbindung mit Anlage 4 GModG.

Für den Zeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026 gilt die Tabelle der Anlage 4 unverändert weiter. Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat mit seiner ersten Stufe (Artikel 1, in Kraft seit 29.07.2026) zwar das Heizungsrecht komplett umgebaut, die Primärenergiefaktoren aber nicht angefasst. Es gelten also weiterhin: fossile Brennstoffe 1,1 (Braunkohle 1,2), Holz 0,2, netzbezogener Strom 1,8, gebäudenah erzeugter PV- oder Windstrom 0,0.

Zum 1. Januar 2027 ändert sich das grundlegend. Mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026) wird die Anforderungssystematik auf Vorgabe der EPBD-Neufassung (EU) 2024/1275 vom nicht erneuerbaren Primärenergiefaktor (f<sub>p,ne</sub>) auf die Gesamt-Primärenergie einschließlich des erneuerbaren Anteils (f<sub>p,tot</sub>) umgestellt. Nach der amtlichen Darstellung des BBSR ändern sich dabei die Primärenergiefaktoren selbst sowie das Berechnungsverfahren für Fernwärme. Nach der übereinstimmenden Auswertung der Fachöffentlichkeit heißt das konkret: Strom 1,8 → 1,5, biogene Brennstoffe einheitlich 0,7 (Holz damit von 0,2 auf 0,7), Fernwärme Standardwert 0,7 mit einem EE-/Abwärmebonus von −0,002 je Prozentpunkt (Untergrenze 0,5), und die individuelle Berechnung ist nur noch nach der Carnot-Methode zulässig – die Stromgutschriftmethode entfällt.

> Vorbehalt: Die Zahlenwerte der ab 01.01.2027 geltenden Anlage 4 konnten > zum Redaktionszeitpunkt nicht gegen den amtlichen Volltext gegengeprüft > werden. Die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de bildet bislang nur den > Rechtsstand 29.07.2026–31.12.2026 ab; das BGBl.-PDF war nicht maschinenlesbar > abrufbar. Die 2027er-Werte stützen sich daher auf die amtliche > BBSR-Beschreibung (qualitativ) und drei unabhängige Fachquellen (numerisch). > Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt – > siehe Abschnitt „Offene Punkte".

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 22 GModG i. V. m. Anlage 4 GModG (bis 28.07.2026: § 22 GEG)
AnwendungsbereichErmittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Abs. 1/2 und § 21 Abs. 1/2 GModG
Aktuell zu verwendender Anteilnicht erneuerbarer Anteil (f<sub>p,ne</sub>)
Fassung dieser SeiteRechtsstand 29.07.2026 bis 31.12.2026
Strom netzbezogen (bis 31.12.2026)1,8
Strom gebäudenah (PV/Wind, bis 31.12.2026)0,0
Holz (bis 31.12.2026)0,2
Fossile Brennstoffe (bis 31.12.2026)1,1 – Braunkohle 1,2
Fernwärme-Untergrenze (bis 31.12.2026)0,3 (§ 22 Abs. 3 GModG), absenkbar um 0,001 je Prozentpunkt EE/Abwärme
Großwärmepumpe ≥ 500 kW im WärmenetzStrom-PEF 1,2 statt 1,8 (§ 22 Abs. 2 Satz 3 GModG)
Umstellung01.01.2027 – Artikel 2 des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026)
Umstellung aufGesamt-Primärenergie f<sub>p,tot</sub> inkl. EE-Anteil (EPBD-Vorgabe)
Referenzgebäude ab 01.01.2027technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger mit f<sub>p,tot</sub> = 0,75 (bis 31.12.2029), 0,70 ab 01.01.2030
Normbezug ab 01.01.2027DIN/TS 18599:2025-10

Anlage 4 GModG – Tabelle im Wortlaut (Rechtsstand bis 31.12.2026)

Verwendet wird jeweils der nicht erneuerbare Anteil.

Nr.KategorieEnergieträgerPEF (nicht erneuerbarer Anteil)
1Fossile BrennstoffeHeizöl1,1
2Erdgas1,1
3Flüssiggas1,1
4Steinkohle1,1
5Braunkohle1,2
6Biogene BrennstoffeBiogas1,1
7Bioöl1,1
8Holz0,2
9Stromnetzbezogen1,8
10gebäudenah erzeugt (Photovoltaik oder Windkraft)0,0
11Verdrängungsstrommix für KWK2,8
12Wärme, KälteErdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme0,0
13Erdkälte, Umgebungskälte0,0
14Abwärme0,0
15Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahnach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9:2018-09 Abschnitt 5.2.5 bzw. 5.3.5.1
16Siedlungsabfälle0,0

Quelle: Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) GModG, nichtamtliche Lesefassung (gesetze-im-internet.de/geg/anlage_4.html, Archivfassung tabellarisch: lxgesetze.de/geg/AL-4).

Abweichende Faktoren nach § 22 GModG (Sonderregelungen)

§ 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 GModG erlauben in klar umgrenzten Fällen andere Werte als die der Anlage 4:

FallFaktorVoraussetzung (§ 22 GModG)
Flüssige/gasförmige Biomasse, gebäudenah erzeugt0,3Erzeugung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude und unmittelbare Versorgung ohne zwischengeschaltetes öffentliches Netz (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Biomethan aus dem Erdgasnetz, Neubau0,7Nutzung im Brennwertkessel + EEG-2014-Effizienzkriterien + Massenbilanzsystem (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a)
Biomethan aus dem Erdgasnetz, Neubau0,5Nutzung in hocheffizienter KWK-Anlage (§ 2 Nr. 8a KWKG) + gleiche Nachweise (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b)
Biogenes Flüssiggas, Neubau0,7 / 0,5Brennwertkessel bzw. hocheffiziente KWK, jeweils mit Massenbilanzsystem (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Erdgas-/Flüssiggas-KWK im Neubau mit Mitversorgung von Bestandsgebäuden0,6dauerhafte Mitversorgung räumlich zusammenhängender Bestandsgebäude und Stilllegung deren fossiler Heizkessel (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)
Netzbezogener Strom für Großwärmepumpe ≥ 500 kW im Wärmenetz1,2abweichend von Anlage 4 Nr. 9 (Abs. 2 Satz 3)
Fernwärme, vom Versorger ermittelt und veröffentlichtVersorgerwertGewichtung der eingesetzten Brennstoffe/Hilfsenergien mit den PEF der Anlage 4, Methodenangabe in der Veröffentlichung (Abs. 2)
Fernwärme, Untergrenze0,3absenkbar um 0,001 je Prozentpunkt EE- oder Abwärmeanteil, wenn veröffentlicht (Abs. 3)
Fernwärme, kein veröffentlichter WertPauschalwertWert aus dem Berechnungsverfahren (DIN V 18599-1), Abs. 4

Bei Gemischen aus Erdgas und gasförmiger Biomasse bzw. Flüssiggas und biogenem Flüssiggas gelten die günstigeren Werte nur für den energetischen Anteil der Biomasse (§ 22 Abs. 1 Satz 4 und 5 GModG).

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Das BBSR beschreibt die Änderung amtlich als „**geänderte Primärenergiefaktoren (bzw. Anforderungssystematik) durch die Einbeziehung des Anteils erneuerbarer Energien zur Berechnung der Gesamtprimärenergie sowie bei Fernwärme durch geändertes Berechnungsverfahren (§ 22 i. V. m. Anlage 4 GModG)".

Numerisch bedeutet das nach übereinstimmender Fachauswertung:

Punktbis 31.12.2026ab 01.01.2027
Bezugsgrößenicht erneuerbare Primärenergie f<sub>p,ne</sub>Gesamt-Primärenergie f<sub>p,tot</sub> inkl. EE-Anteil
Fossile Brennstoffe1,1 (Braunkohle 1,2)1,1 – unverändert
Biogene BrennstoffeBiogas/Bioöl 1,1, Holz 0,2einheitlich 0,7
Strom netzbezogen1,81,5
CO₂-Faktor Strom560 g/kWh100 g/kWh
Fernwärme, Standardwertkein Pauschalwert; Untergrenze 0,30,7, Untergrenze 0,3 entfällt
Fernwärme, EE-Bonus−0,001 je Prozentpunkt−0,002 je Prozentpunkt, Minimum 0,5 bei 100 % EE
Fernwärme, individuelle BerechnungStromgutschriftmethode (FW 309-1) zulässignur noch Carnot-Methode (FW 309-6, DIN EN 15316-4-5)
Großwärmepumpe ≥ 500 kWSonderfaktor 1,2entfällt – es gilt der allgemeine Stromfaktor 1,5
Referenzgebäudesystemspezifisch (Gas-Brennwert + Solarthermie)technologieneutral, f<sub>p,tot</sub> 0,75 bis 31.12.2029, 0,70 ab 01.01.2030
NormbezugDIN V 18599:2018-09DIN/TS 18599:2025-10

Praktische Folge: Wärmenetze mit KWK-Anlagen und mit Großwärmepumpen verschlechtern sich rechnerisch, obwohl sich an der physikalischen Effizienz nichts ändert. Für eine Großwärmepumpe mit Jahresarbeitszahl 2,5 steigt der rechnerische Wärme-PEF von 0,48 auf 0,60. Holz verliert seinen bisherigen Bonus fast vollständig. Übergangsfristen für bereits ausgestellte PEF-Bescheinigungen sind im Gesetz nicht vorgesehen.

Geltungsbereich

Häufige Fehler

  1. „Der PEF für Strom ist 1,8" – ohne Datumsangabe. Der Wert gilt nur bis zum 31.12.2026. Wer 2026 für ein Vorhaben mit Fertigstellung 2027+ rechnet, sollte beide Fassungen durchrechnen.
  2. Fernwärme-PEF aus einer alten Bescheinigung übernehmen. Ab 2027 ist die Stromgutschriftmethode unzulässig. Bescheinigungen, die auf FW 309-1 beruhen, sind für Nachweise nach neuem Recht nicht mehr belastbar.
  3. Den 0,3er-Wert für gebäudenahe Biomasse ohne Netzausschluss ansetzen. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GModG verlangt die unmittelbare Versorgung – ein zwischengeschaltetes öffentliches Netz schließt den Wert aus.
  4. Den Großwärmepumpen-Faktor 1,2 für 2027er-Planungen weiterverwenden. Die Sonderregelung entfällt nach der Reform ersatzlos.
  5. f<sub>p,ne</sub> und f<sub>p,tot</sub> vermischen. Ab 2027 sind die Werte der Anlage 4 Gesamt-Primärenergiefaktoren; ein direkter Vergleich mit den alten Zahlen ohne Umrechnung führt in die Irre.
  6. Biomethan-Sonderfaktoren im Bestand ansetzen. Die Werte 0,7 und 0,5 gelten ausdrücklich nur für zu errichtende Gebäude.

Offene Punkte (Grund für factcheck_status = review_needed)

Folgende Werte konnten nicht gegen den amtlichen Volltext verifiziert werden und stammen aus Fachquellen der Stufe C:

Grund: gesetze-im-internet.de führt bislang nur die Fassung 29.07.2026–31.12.2026; die Anlage-4-Seite lieferte bei der Abfrage am 01.09.2026 eine leere Antwort, und das BGBl.-PDF (BGBl. 2026 I Nr. 226) war nicht maschinenlesbar auswertbar. Ebenfalls zu prüfen: Das BBSR nennt als Inkrafttretensdatum für Artikel 2 den 01.01.2027; einzelne Fachquellen gehen von „sechs Monate nach Verkündung" – also Ende Januar 2027 – aus. Diese Seite folgt der amtlichen BBSR-Angabe.

Nachprüfung geplant, sobald die konsolidierte Lesefassung mit Rechtsstand ab 01.01.2027 vorliegt.

Quellen

Amtliche Quellen (Stufe A/B):

Tabellarische Archivfassung der Anlage 4 (Stufe C, zur Gegenprüfung):

Fachliche Sekundärquellen zu den 2027er-Werten (Stufe C):

Weiterführende Nexvyra-Seiten:

Änderungsverlauf

Stand