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GModG § 39 – Anbau, Ausbau und Aufstockung: energetische Anforderungen bei Erweiterung eines Gebäudes (Stand 2026) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-19 · letzte Prüfung: 2026-09-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer ein bestehendes Gebäude um **beheizte oder gekühlte Räume** erweitert, muss für den **neu hinzukommenden Gebäudeteil** energetische Anforderungen einhalten. Seit dem **29. Juli 2026** steht die Vorschrift in **§ 39 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG)** – vorher war es **§ 51 GEG**. Die alten §§ 46 bis 51 GEG sind mit dem GModG in die **§§ 34 bis 39 GModG** verschoben worden ([BBSR-GModG-Infoportal](https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html)); das BBSR benennt die Erweiterungsvorschrift ausdrücklich als **§ 39 GModG** ([BBSR, „Bestandsgebäude"](https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Gebaeudebestand/Gebaeudebestand-node.html)). Es ist dabei **gleichgültig, wie** die neuen Räume entstehen: durch **Anbau**, durch **Aufstockung** oder durch den **Ausbau** bisher nicht beheizter Flächen (klassisch: Dachgeschossausbau) ([BBSR, „Anbau, Ausbau und Aufstockung"](https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Gebaeudebestand/Anbau,_Ausbau_und_Aufstockung/Anbau,_Ausbau_und_Aufstockung-node.html)). Die drei Kernregeln: 1. **Wohngebäude:** Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene **Transmissionswärmeverlust** der Außenbauteile der neuen Räume darf das **1,2fache** des entsprechenden Werts des **Referenzgebäudes nach Anlage 1** nicht überschreiten. 2. **Nichtwohngebäude:** Die **mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten** der neuen Außenbauteile dürfen das (auf eine Nachkommastelle gerundete) **1,25fache** der Höchstwerte nach **Anlage 3** nicht überschreiten. Beträgt die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche **mehr als 100 Prozent** der bisherigen Nutzfläche, gelten stattdessen die **vollen Neubauanforderungen der §§ 18 und 19**. 3. **Sommerlicher Wärmeschutz:** Ist die hinzukommende **zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter**, sind für den neuen Gebäudeteil zusätzlich die Anforderungen an den **sommerlichen Wärmeschutz nach § 14** einzuhalten. Wird für die neuen Räume eine **eigene neue Heizungsanlage** eingebaut, gilt die weggefallene 65-Prozent-Regel des § 71 GEG seit dem 29.07.2026 **nicht mehr**. Stattdessen greift bei **Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen** die **Bio-Treppe des § 43 GModG**: Sie knüpft ausdrücklich an den Neueinbau „in ein bestehendes Gebäude" nach dem 29.07.2026 an. Der **Optionenkatalog des § 42 Abs. 2 GModG** ist dagegen nach dem Wortlaut auf den **Ersatz** einer Heizungsanlage beschränkt; ob er auf die **erstmalige** Installation in einem Anbau anzuwenden ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen (siehe „Offene Punkte"). Wird die **bestehende Anlage weitergenutzt**, entstehen insoweit **keine** zusätzlichen Anforderungen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage seit 29.07.2026§ 39 GModG – „Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau"
Vorgängernorm§ 51 GEG (bis 28.07.2026); inhaltlich unverändert übernommen
Systematik der Verschiebung§§ 46–51 GEG → §§ 34–39 GModG (Erweiterung: § 51 → § 39)
GesetzGebäudemodernisierungsgesetz (GModG), vormals Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Verkündung ÄnderungsgesetzBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026
Inkrafttreten29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
AuslöserErweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume
Erfasste BauformenAnbau, Aufstockung, Ausbau bisher nicht thermisch konditionierter Räume (z. B. Dachgeschoss)
Anforderung Wohngebäudespezifischer Transmissionswärmeverlust ≤ 1,2fache des Referenzgebäudes nach Anlage 1 (§ 39 Abs. 1 Nr. 1)
Anforderung Nichtwohngebäudemittlere U-Werte ≤ 1,25fache der Höchstwerte nach Anlage 3, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 39 Abs. 1 Nr. 2)
Sonderfall Nichtwohngebäudehinzukommende zusammenhängende Nutzfläche > 100 % der bisherigen Nutzfläche → §§ 18 und 19 (volle Neubauanforderungen)
Sommerlicher Wärmeschutzzusätzlich bei hinzukommender zusammenhängender Nutzfläche > 50 m² → § 14 GModG (§ 39 Abs. 2)
Technische Regel sommerlicher WärmeschutzDIN 4108-2:2013-02 (Ausnahmen und Vereinfachungen wie beim Neubau)
Bezugsgrößenur der neu hinzukommende Gebäudeteil – nicht das gesamte Gebäude
Neue Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung für die neuen RäumeBio-Treppe des § 43 Abs. 1 GModG – erfasst den Neueinbau „in ein bestehendes Gebäude" nach dem 29.07.2026: ab 01.01.2029 ≥ 10 %, ab 01.01.2030 ≥ 15 %, ab 01.01.2035 ≥ 30 %, ab 01.01.2040 ≥ 60 % biogene Brennstoffe bzw. Wasserstoff
Optionenkatalog § 42 Abs. 2 GModGNormtext des § 42 Abs. 1 stellt auf den Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ab; die amtliche Vollzugsauffassung wendet § 42 dagegen auf jeden Neueinbau an – „Wird für die Beheizung der zusätzlichen Räume eine neue Heizungsanlage installiert, greifen die Regelungen des § 42 GModG" [BBSR-GModG-Infoportal, Anbau/Ausbau/Aufstockung, Abruf 19.09.2026]
Weiternutzung der bestehenden Heizungkeine zusätzlichen Anforderungen
Verhältnis zu bedingten AnforderungenÄnderungen am Bestandsteil richten sich nach § 36 GModG i. V. m. Anlage 7 (vormals § 48 GEG i. V. m. Anlage 7)
Bagatellgrenze bedingter Anforderungen10 % der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (§ 36 Satz 2 GModG, vormals § 48 Satz 2 GEG)
Gesamtnachweis für den Bestandsteil§ 38 GModG (vormals § 50 GEG) – Primärenergiebedarf höchstens 40 % über dem Referenzgebäude
Kombination Modernisierung + ErweiterungGesamtnachweis für das ganze Gebäude, Nachweis für den neuen Teil zusätzlich und getrennt
Energieausweis in diesem FallEnergiebedarfsausweis für das gesamte Gebäude, wenn beim Bestandsteil unter Anwendung des § 38 Abs. 1 und 2 Berechnungen nach § 38 Abs. 3 geführt werden – § 80 Abs. 2 GModG (nicht § 79 Abs. 2)
Befreiung§ 102 GModG (unbillige Härte), Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle
Innovationsklausel§ 103 Abs. 1 GModG – Befreiungen möglich bis 31.12.2030
Noch nicht eingearbeitete Änderungsstufenamtliche Standangabe: Art. 3 des G v. 23.07.2026 mWv 01.01.2028, Art. 4 mWv 01.01.2030 – beide in der Lesefassung noch nicht berücksichtigt. Die vom BBSR genannte Stufe 01.01.2027 (geänderte Referenzgebäude Anlagen 1/2, geänderte Primärenergiefaktoren § 22 i. V. m. Anlage 4) ist in der konsolidierten Lesefassung nicht abgebildet; Anlage 1 trägt weiterhin die Fundstelle BGBl. I 2020, 1767–1768

Geltungsbereich

Sachlich erfasst § 39 GModG jede Erweiterung und jeden Ausbau eines bestehenden Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume. Entscheidend ist allein, dass *neue* thermisch konditionierte Fläche entsteht – nicht, ob dies baulich als Anbau, Aufstockung oder Innenausbau geschieht. Der Ausbau eines bisher unbeheizten Dachgeschosses zu Wohnraum ist der praktisch häufigste Fall.

Nicht erfasst sind Erweiterungen um unbeheizte und ungekühlte Räume (Garage, Carport, kalter Wintergarten, unbeheizter Abstellraum). Für sie stellt das GModG keine Anforderungen nach § 39; zu prüfen bleibt aber die Bauteilgrenze zum beheizten Bereich.

Räumlich gilt die Vorschrift bundesweit. Landesrecht kann daneben eigene Anforderungen stellen – insbesondere die Solarpflichten der Länder, die in mehreren Bundesländern auch an Dachsanierungen und teilweise an Erweiterungen anknüpfen, sowie die Landesbauordnungen (Abstandsflächen, Genehmigungsbedürftigkeit).

Zeitlich gilt § 39 GModG seit dem 29. Juli 2026. Für die Abgrenzung zum Altrecht ist das Übergangsrecht des GModG maßgeblich: Bei genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zählt der Eingang von Bauantrag oder Bauanzeige, bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben die Kenntnisgabe, sonst der **Beginn der Bauausführung** (BBSR, „Übergangsrecht"). Weil ein Anbau oder eine Aufstockung in aller Regel genehmigungspflichtig ist, entscheidet hier praktisch der Eingang des Bauantrags. Inhaltlich ändert sich für die Bauteilanforderungen dadurch wenig, weil § 39 GModG die Regelung des § 51 GEG fortführt – wohl aber für die Heizungsanforderungen (siehe unten).

Die Regelung im Detail

wortlautidentisch mit § 51 GEG 2024). „(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf 1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder 2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten. (2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten."

Anbau keinen vollständigen Neubaunachweis (kein Primärenergienachweis für den neuen Teil), sondern nur eine Begrenzung der Hüllqualität – und zwar mit einem Zuschlag von 20 Prozent gegenüber dem Referenzgebäude. Grund ist die ungünstige Geometrie: Ein kleiner Anbau hat ein sehr ungünstiges Verhältnis von Hüllfläche zu Volumen (A/V), sodass der Referenzwert sonst kaum erreichbar wäre.

Satz 1 Nummer 2" bezieht sich ausdrücklich nur auf Nummer 2 – also auf Nichtwohngebäude. Wird ein Wohngebäude um mehr als 100 Prozent seiner Nutzfläche erweitert, bleibt es bei der 1,2fach-Regel; eine entsprechende Verschärfung sieht das Gesetz für Wohngebäude nicht vor.

Bagatellgrenze für die Winter-Anforderungen: Auch ein Anbau von 20 m² muss die 1,2fach- bzw. 1,25fach-Anforderung des Absatzes 1 einhalten. Erst oberhalb von 50 m² zusammenhängender Nutzfläche kommt der Nachweis nach § 14 (sommerlicher Wärmeschutz) hinzu; hierfür gelten die Ausnahmen und Vereinfachungen der technischen Regel DIN 4108-2:2013-02 wie beim Neubau.

65-Prozent-Regel des § 71 GEG ist zum 29.07.2026 ersatzlos entfallen (§§ 47 bis 55 GEG alter Zählung sind weggefallen). An ihre Stelle treten die §§ 42 bis 46 GModG – allerdings mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten:

Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizungsanlage „nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut" wird. Der Anbau an ein bestehendes Gebäude fällt darunter. Folge ist die Bio-Treppe: ab 01.01.2029 mindestens 10 Prozent, ab 01.01.2030 15 Prozent, ab 01.01.2035 30 Prozent und ab 01.01.2040 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem bzw. türkisem Wasserstoff. Die Pflicht kann auch über eine solarthermische Anlage (§ 43 Abs. 3) oder eine **Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung** (§ 43 Abs. 4, Rückgewinnungsgrad ≥ 73 %, Leistungszahl ≥ 10) erfüllt werden.

Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt" wird; Absatz 2 überschreibt die zehn Möglichkeiten ausdrücklich als „Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage". Eine erstmalige Installation für einen Anbau ist kein Ersatz. Ob der Optionenkatalog gleichwohl anzuwenden ist, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen; das BBSR-Infoportal verweist für den Erweiterungsfall noch auf den weggefallenen § 71 GEG. Praktisch ist die Frage entschärft, weil die zehn Optionen des § 42 Abs. 2 nahezu jede marktübliche Heizungsart abdecken – die verbindliche Schranke für den Anbau ergibt sich ohnehin aus § 43.

ausdrücklich klar: „Wird für die Beheizung der Räume die bestehende Anlage genutzt, gelten diesbezüglich keine zusätzlichen Anforderungen." Der Anschluss neuer Heizkörper an eine vorhandene Zentralheizung löst also keine Heizungspflichten aus – wohl aber ggf. den hydraulischen Abgleich und die Regelungs- und Dämmpflichten der §§ 61 ff. GModG.

neuen Gebäudeteil. Werden gleichzeitig Bauteile des Bestands** verändert (Fenster, Außenwand, Dach, Kellerdecke), gelten dafür getrennt die bedingten Anforderungen nach § 36 GModG i. V. m. Anlage 7 – mit der 10-Prozent-Bagatellregelung und der Ausnahme für Bauteile, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.12.1983 errichtet oder erneuert wurden.

Gesamtnachweis (§ 38 GModG, vormals § 50 GEG) gewählt, sind die Berechnungen für das gesamte Gebäude einschließlich des neuen Teils zu führen; die Einhaltung der Anforderungen für den neuen Gebäudeteil ist davon unabhängig **zusätzlich und getrennt nachzuweisen. In diesem Fall ist nach § 80 Abs. 2 GModG** ein Energiebedarfsausweis für das gesamte Gebäude unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen (BBSR, „Bedingte Anforderungen"). Die vom BBSR genannte Fundstelle „§ 79 Abs. 2" trifft nicht zu: § 79 Abs. 2 GModG regelt nur, dass der Ausweis für *ein* Gebäude ausgestellt wird.

Lesefassung weist zwei noch nicht eingearbeitete Änderungsstufen aus: Artikel 3 des Gesetzes vom 23.07.2026 mit Wirkung vom 01.01.2028 und Artikel 4 mit Wirkung vom 01.01.2030. Das BBSR-Infoportal nennt zusätzlich eine Stufe zum 01.01.2027 mit geänderten Referenzgebäuden (Anlagen 1 und 2) und geänderten Primärenergiefaktoren (§ 22 i. V. m. Anlage 4). In der konsolidierten Lesefassung ist davon nichts abgebildet – Anlage 1 trägt weiterhin die Fundstelle BGBl. I 2020, 1767–1768. Sollte die Stufe kommen, verschiebt sich die rechnerische Bezugsgröße des 1,2fachen für den Anbau, ohne dass § 39 selbst geändert würde.

zuständige Stelle auf Antrag befreien, wenn sie im Einzelfall zu einer **unbilligen Härte führen (§ 102 GModG**); die Ausnahmefrist für Flüchtlingsunterkünfte wurde bis 31.12.2030 verlängert. Die Innovationsklausel (§ 103 GModG) wurde ebenfalls bis 31.12.2030 verlängert.

Häufige Fehler

1,2fach-Regel bezogen auf das Referenzgebäude – ein Primärenergienachweis für den Anbau ist nicht zu führen. Volle Neubauanforderungen (§§ 18, 19) greifen nur bei Nichtwohngebäuden mit einer Erweiterung von mehr als 100 Prozent der bisherigen Nutzfläche.

den sommerlichen Wärmeschutz (§ 39 Abs. 2). Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten ab dem ersten Quadratmeter neuer beheizter oder gekühlter Fläche.

ausdrücklich an Satz 1 Nummer 2 an und betrifft damit nur Nichtwohngebäude.

thermisch konditionierter Räume steht dem Anbau und der Aufstockung ausdrücklich gleich.

Fundstelle § 39 GModG. In Bauanträgen, Nachweisen und Erfüllungserklärungen ab diesem Stichtag sollte die neue Nummerierung verwendet werden. Viele Fachportale – auch Teile des amtlichen BBSR-Infoportals – führen noch die alte Zählung.

(§ 71 GEG) ist weggefallen. Für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung im Anbau gilt stattdessen die Bio-Treppe des § 43 GModG.

tauschen."** Nein. Die Weiternutzung der bestehenden Anlage löst nach der Darstellung des BBSR keine zusätzlichen Anforderungen an die Wärmeerzeugung aus.

eigenen Regeln: bedingten Anforderungen (§ 36 GModG, Anlage 7) nur, soweit dort ohnehin Maßnahmen durchgeführt werden, sowie den Nachrüstpflichten (§ 35 GModG, oberste Geschossdecke).

dafür der Gesamtnachweis gewählt, ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude auszustellen.

Beispiel

Fall 1 – Dachgeschossausbau im Einfamilienhaus. Eine Eigentümerin baut im Herbst 2026 das bisher unbeheizte Dachgeschoss ihres Hauses (Baujahr 1978) zu zwei Kinderzimmern mit 38 m² aus. Die neuen Räume werden über die vorhandene Gaszentralheizung mitbeheizt. Folge: § 39 Abs. 1 Nr. 1 GModG ist einschlägig – die Außenbauteile der neuen Räume (Dachschrägen, Gauben, Fenster, Abseitenwände) müssen so gedämmt werden, dass der spezifische Transmissionswärmeverlust das 1,2fache des Referenzgebäudes nicht überschreitet. Der sommerliche Wärmeschutz nach § 14 ist nicht zusätzlich nachzuweisen, weil 38 m² unter der Schwelle von 50 m² liegen. Heizungsseitig ändert sich nichts, weil die bestehende Anlage genutzt wird.

Fall 2 – Anbau mit eigener Wärmepumpe. Ein Eigentümer errichtet einen 72 m² großen Wohnanbau mit eigener Luft-Wasser-Wärmepumpe. Hier gilt zusätzlich zu § 39 Abs. 1 Nr. 1 auch § 39 Abs. 2 (über 50 m² → sommerlicher Wärmeschutz nach § 14). Heizungsseitig ist der Fall unkritisch: Die Bio-Treppe des § 43 GModG greift nicht, weil kein gasförmiger oder flüssiger fossiler Brennstoff eingesetzt wird, und die Wärmepumpe ist auch im Optionenkatalog des § 42 Abs. 2 Nr. 2 GModG genannt. Zu prüfen sind daneben das Nachbarrecht (Schallschutz nach TA Lärm, Abstandsflächen) und die Förderfähigkeit nach der BEG-Heizungsförderung.

Fall 3 – Erweiterung eines Bürogebäudes um mehr als 100 Prozent. Ein Unternehmen verdoppelt die Nutzfläche seines Bürogebäudes von 600 m² auf 1.300 m². Die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche beträgt mehr als 100 Prozent der bisherigen Nutzfläche. Damit greift die Abweichungsregel: Für den neuen Gebäudeteil sind nicht nur die 1,25fach-U-Werte, sondern die vollen Neubauanforderungen der §§ 18 und 19 GModG einzuhalten – inklusive Nachweis des Gesamtenergiebedarfs.

Fall 4 – Anbau plus Fenstertausch im Altbau. Gleichzeitig mit einem 30-m²-Anbau werden im Bestand alle Fenster erneuert. Für den Anbau gilt § 39 GModG, für die neuen Fenster im Bestand gelten die bedingten Anforderungen des § 36 GModG i. V. m. Anlage 7. Wählt der Eigentümer für den Bestandsteil den Gesamtnachweis nach § 38 GModG, ist die Berechnung für das gesamte Gebäude zu führen, der neue Gebäudeteil zusätzlich getrennt nachzuweisen – und es ist nach § 80 Abs. 2 GModG ein Energiebedarfsausweis für das gesamte Gebäude auszustellen.

Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand

Am 18.09.2026 wurden die Vorbehalte der Erstveröffentlichung gegen die konsolidierte amtliche Lesefassung des GModG abgearbeitet. Erledigt sind damit: Wortlaut des § 39 (wortlautidentisch mit § 51 GEG 2024), Absatz- und Nummernstruktur (Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit Satz 2, Abs. 2), Anlagenzählung (Anlage 1 „zu § 15 Abs. 1", Anlage 3 „zu § 19"), die internen Verweise auf §§ 14, 18 und 19, die Energieausweis-Fundstelle (§ 80 Abs. 2, nicht § 79 Abs. 2) und die Bußgeldfrage (**§ 39 ist im abschließenden Katalog des § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 25 nicht enthalten** – ein Verstoß gegen § 39 ist bundesrechtlich keine Ordnungswidrigkeit; bußgeldbewehrt sind im Bestandsteil nur § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Satz 1, jeweils mit bis zu 50.000 Euro).

Weiterhin offen:

  1. Reichweite des § 42 GModG bei erstmaliger Installation. § 42 Abs. 1 und 2 sind

dem Wortlaut nach auf den Ersatz einer Heizungsanlage bezogen. Ob der Optionenkatalog auch für eine erstmalig für einen Anbau installierte Heizung gilt, ergibt sich aus dem Normtext nicht ausdrücklich. Die Vollzugsauffassung ist allerdings eindeutig: Das amtliche BBSR-GModG-Infoportal (Abruf 19.09.2026, zuvor noch auf den weggefallenen § 71 GEG verweisend) schreibt für den Erweiterungsfall jetzt „Wird für die Beheizung der zusätzlichen Räume eine neue Heizungsanlage installiert, greifen die Regelungen des § 42 GModG" und formuliert allgemein, § 42 fordere, dass neu eingebaute Heizungsanlagen einer der Optionen des Absatzes 2 entsprechen; die Maßgaben der §§ 43 bis 47 gälten „gleichermaßen beim Einbau einer Heizungsanlage in ein Gebäude oder ein Gebäudenetz". Diese Seite trifft dazu weiterhin keine eigene verbindliche Aussage, weist aber darauf hin, dass in der Praxis mit der Anwendung des Optionenkatalogs zu rechnen ist. Die praktisch entscheidende Schranke – die Bio-Treppe des § 43 GModG – ist davon unberührt und gilt sicher.

  1. Stufe 01.01.2027. Das BBSR nennt zum 01.01.2027 geänderte Referenzgebäude

(Anlagen 1 und 2) und geänderte Primärenergiefaktoren. Die konsolidierte Lesefassung bildet das nicht ab und weist als noch nicht eingearbeitete Stufen nur Art. 3 (01.01.2028) und Art. 4 (01.01.2030) aus. Vor dem Stichtag gegenzuprüfen.

_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review erneut geprüft._

Änderungsverlauf

Gebäudebestand: § 35 (Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke) und § 36 (bedingte Anforderungen, Anlage 7) waren über die Seiten zu §§ 47 und 48 GEG abgedeckt, die Erweiterungsvorschrift des § 39 GModG (vormals § 51 GEG) fehlte. Die Zuordnung „Erweiterung und Ausbau = § 39 GModG" wurde gegen die amtliche BBSR-Seite „Bestandsgebäude" verifiziert, die Verschiebung der §§ 46–51 GEG in die §§ 34–39 GModG gegen die BBSR-Seite „Neuregelungen mit dem GModG". Die materiellen Werte (1,2faches des Referenzgebäudes nach Anlage 1 bei Wohngebäuden, auf eine Nachkommastelle gerundetes 1,25faches der Höchstwerte nach Anlage 3 bei Nichtwohngebäuden, 100-Prozent-Regel mit Verweis auf §§ 18 und 19, 50-Quadratmeter-Schwelle für den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14, DIN 4108-2:2013-02) wurden gegen die amtliche BBSR-Seite „Anbau, Ausbau und Aufstockung" und den nichtamtlichen Volltext des § 51 GEG 2024 abgeglichen. Die Aussage, dass die Weiternutzung der bestehenden Heizungsanlage keine zusätzlichen Anforderungen auslöst, stammt ebenfalls vom BBSR. factcheck_status=review_needed, weil (1) der konsolidierte amtliche Volltext des GModG maschinell nicht auswertbar war, (2) die Absatz- und Nummernstruktur des § 39 GModG nicht am Volltext geprüft ist, (3) die Anlagenzählung (Anlagen 1 und 3) im GModG nicht verifiziert wurde, (4) die internen Verweise auf §§ 14, 18 und 19 nicht verifiziert wurden, (5) die BBSR-Seite zum Anbau für neue Heizungsanlagen noch auf den weggefallenen § 71 GEG verweist und die Zuordnung zu den §§ 42 bis 46 GModG deshalb nicht ausdrücklich amtlich bestätigt ist, (6) die GModG-Fundstelle der Energieausweispflicht bei kombinierter Modernisierung und Erweiterung offen ist und (7) eine mögliche Bußgeldbewehrung nach § 108 GModG nicht geprüft wurde. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"

konsolidierte Lesefassung war abrufbar; § 39 ist mit § 51 GEG 2024 wortlautidentisch, Absatz- und Nummernstruktur bestätigt. Damit sind die Vorbehalte 1, 2 und 4 der Erstveröffentlichung erledigt. Anlagenzählung bestätigt (Anlage 1 zu § 15 Abs. 1, Anlage 3 zu § 19) – Vorbehalt 3 erledigt. | change_type=factcheck field="wortlaut_39" old="unverifiziert (Wortlaut § 51 GEG 2024)" new="am Volltext des § 39 GModG bestätigt" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"

(Energiebedarfsausweis bei Änderungen mit Gesamtnachweis nach § 38 Abs. 3), nicht § 79 Abs. 2 – dieser regelt nur, dass der Ausweis für ein Gebäude ausgestellt wird. Vorbehalt 6 erledigt. | change_type=factcheck field="energieausweis_fundstelle" old="§ 79 Abs. 2" new="§ 80 Abs. 2 GModG" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"

im Anbau sei der Optionenkatalog des § 42 Abs. 2 GModG verbindlich, war vom Gesetzestext nicht gedeckt: § 42 Abs. 1 und 2 betreffen den Ersatz einer Heizungsanlage. Sicher anwendbar ist dagegen § 43 Abs. 1 GModG, der an den Neueinbau einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung „in ein bestehendes Gebäude" nach dem 29.07.2026 anknüpft (Bio-Treppe 10/15/30/60 Prozent, Erfüllungsoptionen Solarthermie und Lüftung mit Wärmerückgewinnung ergänzt). Die verbleibende Auslegungsfrage ist als offener Punkt ausgewiesen statt als gesicherte Rechtsfolge. | change_type=factcheck field="heizungsanforderung_anbau" old="Optionenkatalog § 42 Abs. 2 verbindlich" new="§ 43 Abs. 1 sicher; Reichweite § 42 offen" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"

des § 108 Abs. 1 GModG (Nr. 1 bis 25) nicht enthalten. Stufe 01.01.2027 relativiert: die amtliche Standangabe weist nur Art. 3 (01.01.2028) und Art. 4 (01.01.2030) als noch nicht eingearbeitet aus; die vom BBSR genannte 2027er-Stufe ist in der Lesefassung nicht abgebildet. factcheck_status = ok. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"

Stand

01.01.2027 (siehe „Offene Punkte"). Die Anforderungen des § 39 selbst sind am amtlichen Volltext verifiziert und am 19.09.2026 zusätzlich Punkt für Punkt gegen die amtliche BBSR-Seite „Anbau, Ausbau und Aufstockung" abgeglichen.

BGBl. 2026 I Nr. 226 als Verkündungsnachweis; BBSR-GModG-Infoportal ergänzend)

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-19
Letzte Prüfung:
2026-09-19
In Kraft seit:
2026-07-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0