GModG § 39 – Anbau, Ausbau und Aufstockung: energetische Anforderungen bei Erweiterung eines Gebäudes (Stand 2026) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage seit 29.07.2026 | § 39 GModG – „Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau" |
| Vorgängernorm | § 51 GEG (bis 28.07.2026); inhaltlich unverändert übernommen |
| Systematik der Verschiebung | §§ 46–51 GEG → §§ 34–39 GModG (Erweiterung: § 51 → § 39) |
| Gesetz | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), vormals Gebäudeenergiegesetz (GEG) |
| Verkündung Änderungsgesetz | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 |
| Inkrafttreten | 29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes) |
| Auslöser | Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume |
| Erfasste Bauformen | Anbau, Aufstockung, Ausbau bisher nicht thermisch konditionierter Räume (z. B. Dachgeschoss) |
| Anforderung Wohngebäude | spezifischer Transmissionswärmeverlust ≤ 1,2fache des Referenzgebäudes nach Anlage 1 (§ 39 Abs. 1 Nr. 1) |
| Anforderung Nichtwohngebäude | mittlere U-Werte ≤ 1,25fache der Höchstwerte nach Anlage 3, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) |
| Sonderfall Nichtwohngebäude | hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche > 100 % der bisherigen Nutzfläche → §§ 18 und 19 (volle Neubauanforderungen) |
| Sommerlicher Wärmeschutz | zusätzlich bei hinzukommender zusammenhängender Nutzfläche > 50 m² → § 14 GModG (§ 39 Abs. 2) |
| Technische Regel sommerlicher Wärmeschutz | DIN 4108-2:2013-02 (Ausnahmen und Vereinfachungen wie beim Neubau) |
| Bezugsgröße | nur der neu hinzukommende Gebäudeteil – nicht das gesamte Gebäude |
| Neue Heizung für die neuen Räume | Anforderungen an neue Heizungsanlagen nach §§ 42 bis 46 GModG (Optionenkatalog des § 42 Abs. 2, Bio-Treppe des § 43) |
| Weiternutzung der bestehenden Heizung | keine zusätzlichen Anforderungen |
| Verhältnis zu bedingten Anforderungen | Änderungen am Bestandsteil richten sich nach § 36 GModG i. V. m. Anlage 7 (vormals § 48 GEG i. V. m. Anlage 7) |
| Bagatellgrenze bedingter Anforderungen | 10 % der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (§ 36 Satz 2 GModG, vormals § 48 Satz 2 GEG) |
| Gesamtnachweis für den Bestandsteil | § 38 GModG (vormals § 50 GEG) – Primärenergiebedarf höchstens 40 % über dem Referenzgebäude |
| Kombination Modernisierung + Erweiterung | Gesamtnachweis für das ganze Gebäude, Nachweis für den neuen Teil zusätzlich und getrennt |
| Energieausweis in diesem Fall | Ausweis für das gesamte Gebäude, Anlass „Modernisierung" (§ 79 Abs. 2 GEG / entsprechende GModG-Regelung) |
| Befreiung | § 102 GModG (unbillige Härte), Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle |
| Innovationsklausel | § 103 GModG, verlängert bis 31.12.2030 |
| Änderung ab 01.01.2027 | geänderte Referenzgebäude (Anlagen 1 und 2) und geänderte Primärenergiefaktoren (§ 22 i. V. m. Anlage 4) – die Bezugsgröße des 1,2fachen verschiebt sich rechnerisch |
Geltungsbereich
Sachlich erfasst § 39 GModG jede Erweiterung und jeden Ausbau eines bestehenden Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume. Entscheidend ist allein, dass *neue* thermisch konditionierte Fläche entsteht – nicht, ob dies baulich als Anbau, Aufstockung oder Innenausbau geschieht. Der Ausbau eines bisher unbeheizten Dachgeschosses zu Wohnraum ist der praktisch häufigste Fall.
Nicht erfasst sind Erweiterungen um unbeheizte und ungekühlte Räume (Garage, Carport, kalter Wintergarten, unbeheizter Abstellraum). Für sie stellt das GModG keine Anforderungen nach § 39; zu prüfen bleibt aber die Bauteilgrenze zum beheizten Bereich.
Räumlich gilt die Vorschrift bundesweit. Landesrecht kann daneben eigene Anforderungen stellen – insbesondere die Solarpflichten der Länder, die in mehreren Bundesländern auch an Dachsanierungen und teilweise an Erweiterungen anknüpfen, sowie die Landesbauordnungen (Abstandsflächen, Genehmigungsbedürftigkeit).
Zeitlich gilt § 39 GModG seit dem 29. Juli 2026. Für die Abgrenzung zum Altrecht ist das Übergangsrecht des GModG maßgeblich: Bei genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zählt der Eingang von Bauantrag oder Bauanzeige, bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben die Kenntnisgabe, sonst der **Beginn der Bauausführung** (BBSR, „Übergangsrecht"). Weil ein Anbau oder eine Aufstockung in aller Regel genehmigungspflichtig ist, entscheidet hier praktisch der Eingang des Bauantrags. Inhaltlich ändert sich für die Bauteilanforderungen dadurch wenig, weil § 39 GModG die Regelung des § 51 GEG fortführt – wohl aber für die Heizungsanforderungen (siehe unten).
Die Regelung im Detail
- Der Wortlaut (Stand § 51 GEG 2024, fortgeführt als § 39 GModG).
„(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf 1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder 2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten. (2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten."
- Warum „1,2fach" und nicht „Neubaustandard"? Der Gesetzgeber verlangt für den
Anbau keinen vollständigen Neubaunachweis (kein Primärenergienachweis für den neuen Teil), sondern nur eine Begrenzung der Hüllqualität – und zwar mit einem Zuschlag von 20 Prozent gegenüber dem Referenzgebäude. Grund ist die ungünstige Geometrie: Ein kleiner Anbau hat ein sehr ungünstiges Verhältnis von Hüllfläche zu Volumen (A/V), sodass der Referenzwert sonst kaum erreichbar wäre.
- Die 100-Prozent-Regel gilt nur für Nichtwohngebäude. Der Satz „Abweichend von
Satz 1 Nummer 2" bezieht sich ausdrücklich nur auf Nummer 2 – also auf Nichtwohngebäude. Wird ein Wohngebäude um mehr als 100 Prozent seiner Nutzfläche erweitert, bleibt es bei der 1,2fach-Regel; eine entsprechende Verschärfung sieht das Gesetz für Wohngebäude nicht vor.
- Die 50-m²-Schwelle betrifft nur den sommerlichen Wärmeschutz. Sie ist keine
Bagatellgrenze für die Winter-Anforderungen: Auch ein Anbau von 20 m² muss die 1,2fach- bzw. 1,25fach-Anforderung des Absatzes 1 einhalten. Erst oberhalb von 50 m² zusammenhängender Nutzfläche kommt der Nachweis nach § 14 (sommerlicher Wärmeschutz) hinzu; hierfür gelten die Ausnahmen und Vereinfachungen der technischen Regel DIN 4108-2:2013-02 wie beim Neubau.
- Neue Heizung: seit 29.07.2026 gilt der Optionenkatalog des § 42 GModG. Das BBSR
formuliert für den Bestand allgemein: „Bei erstmaligem Einbau von Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimaanlagen unterscheidet das Gesetz nicht zwischen dem Einbau in neue Gebäude und dem Einbau in Bestandsgebäude." Wer für den Anbau eine eigene neue Heizung installiert, muss deshalb eine der **zehn Heizungsoptionen des § 42 Abs. 2 GModG** wählen (u. a. Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Solarthermie, Biomasse, KWK, Stromdirektheizung, Gas- oder Ölheizung). Bei Gas- und Ölheizungen kommt die Bio-Treppe des § 43 GModG hinzu (ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 %, ab 2040 60 % biogene Brennstoffe bzw. Wasserstoff). Die alte 65-Prozent-Regel des § 71 GEG ist zum 29.07.2026 ersatzlos entfallen.
- Wird die vorhandene Heizung mitgenutzt, ändert sich nichts. Das BBSR stellt
ausdrücklich klar: „Wird für die Beheizung der Räume die bestehende Anlage genutzt, gelten diesbezüglich keine zusätzlichen Anforderungen." Der Anschluss neuer Heizkörper an eine vorhandene Zentralheizung löst also keine Heizungspflichten aus – wohl aber ggf. den hydraulischen Abgleich und die Regelungs- und Dämmpflichten der §§ 61 ff. GModG.
- Abgrenzung zu den bedingten Anforderungen (§ 36 GModG). § 39 betrifft **nur den
neuen Gebäudeteil. Werden gleichzeitig Bauteile des Bestands** verändert (Fenster, Außenwand, Dach, Kellerdecke), gelten dafür getrennt die bedingten Anforderungen nach § 36 GModG i. V. m. Anlage 7 – mit der 10-Prozent-Bagatellregelung und der Ausnahme für Bauteile, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31.12.1983 errichtet oder erneuert wurden.
- Gleichzeitige Modernisierung und Erweiterung. Wird für den Bestandsteil der
Gesamtnachweis (§ 38 GModG, vormals § 50 GEG) gewählt, sind die Berechnungen für das gesamte Gebäude einschließlich des neuen Teils zu führen; die Einhaltung der Anforderungen für den neuen Gebäudeteil ist davon unabhängig **zusätzlich und getrennt nachzuweisen. In diesem Fall ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude** auszustellen und als Anlass „Modernisierung" zu kennzeichnen (BBSR, „Bedingte Anforderungen").
- Ausblick 01.01.2027. Mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes (EPBD-Umsetzung) ändern
sich zum 1. Januar 2027 die Referenzgebäude der Anlagen 1 und 2 sowie die Primärenergiefaktoren (§ 22 i. V. m. Anlage 4). Weil § 39 Abs. 1 Nr. 1 auf das Referenzgebäude der Anlage 1 verweist, verschiebt sich damit auch die rechnerische Bezugsgröße für den Anbau – ohne dass der Wortlaut des § 39 selbst geändert würde.
- Befreiung und Innovationsklausel. Von den Anforderungen kann die nach Landesrecht
zuständige Stelle auf Antrag befreien, wenn sie im Einzelfall zu einer **unbilligen Härte führen (§ 102 GModG**); die Ausnahmefrist für Flüchtlingsunterkünfte wurde bis 31.12.2030 verlängert. Die Innovationsklausel (§ 103 GModG) wurde ebenfalls bis 31.12.2030 verlängert.
Häufige Fehler
- „Der Anbau muss Neubaustandard erreichen." Falsch. Für Wohngebäude gilt die
1,2fach-Regel bezogen auf das Referenzgebäude – ein Primärenergienachweis für den Anbau ist nicht zu führen. Volle Neubauanforderungen (§§ 18, 19) greifen nur bei Nichtwohngebäuden mit einer Erweiterung von mehr als 100 Prozent der bisherigen Nutzfläche.
- „Unter 50 m² gilt gar nichts." Falsch. Die 50-m²-Schwelle betrifft ausschließlich
den sommerlichen Wärmeschutz (§ 39 Abs. 2). Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten ab dem ersten Quadratmeter neuer beheizter oder gekühlter Fläche.
- „Die 100-Prozent-Regel gilt auch für mein Einfamilienhaus." Nein. Sie knüpft
ausdrücklich an Satz 1 Nummer 2 an und betrifft damit nur Nichtwohngebäude.
- „Ein Dachgeschossausbau ist keine Erweiterung." Doch. Der Ausbau bisher nicht
thermisch konditionierter Räume steht dem Anbau und der Aufstockung ausdrücklich gleich.
- „Ich zitiere § 51 GEG – das passt schon." Seit dem 29.07.2026 lautet die
Fundstelle § 39 GModG. In Bauanträgen, Nachweisen und Erfüllungserklärungen ab diesem Stichtag sollte die neue Nummerierung verwendet werden. Viele Fachportale – auch Teile des amtlichen BBSR-Infoportals – führen noch die alte Zählung.
- „Für die neue Heizung im Anbau gilt die 65-Prozent-Regel." Diese Regel
(§ 71 GEG) ist weggefallen. Maßgeblich sind jetzt die §§ 42 bis 46 GModG; bei Gas- und Ölheizungen zusätzlich die Bio-Treppe des § 43 GModG.
- **„Wenn ich den Anbau an die alte Heizung anschließe, muss ich die Heizung
tauschen."** Nein. Die Weiternutzung der bestehenden Anlage löst nach der Darstellung des BBSR keine zusätzlichen Anforderungen an die Wärmeerzeugung aus.
- „Für den Bestandsteil gilt automatisch dasselbe." Nein. Der Bestand unterliegt
eigenen Regeln: bedingten Anforderungen (§ 36 GModG, Anlage 7) nur, soweit dort ohnehin Maßnahmen durchgeführt werden, sowie den Nachrüstpflichten (§ 35 GModG, oberste Geschossdecke).
- „Ein Energieausweis ist nie nötig." Wird der Bestand gleichzeitig modernisiert und
dafür der Gesamtnachweis gewählt, ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude auszustellen.
Beispiel
Fall 1 – Dachgeschossausbau im Einfamilienhaus. Eine Eigentümerin baut im Herbst 2026 das bisher unbeheizte Dachgeschoss ihres Hauses (Baujahr 1978) zu zwei Kinderzimmern mit 38 m² aus. Die neuen Räume werden über die vorhandene Gaszentralheizung mitbeheizt. Folge: § 39 Abs. 1 Nr. 1 GModG ist einschlägig – die Außenbauteile der neuen Räume (Dachschrägen, Gauben, Fenster, Abseitenwände) müssen so gedämmt werden, dass der spezifische Transmissionswärmeverlust das 1,2fache des Referenzgebäudes nicht überschreitet. Der sommerliche Wärmeschutz nach § 14 ist nicht zusätzlich nachzuweisen, weil 38 m² unter der Schwelle von 50 m² liegen. Heizungsseitig ändert sich nichts, weil die bestehende Anlage genutzt wird.
Fall 2 – Anbau mit eigener Wärmepumpe. Ein Eigentümer errichtet einen 72 m² großen Wohnanbau mit eigener Luft-Wasser-Wärmepumpe. Hier gilt zusätzlich zu § 39 Abs. 1 Nr. 1 auch § 39 Abs. 2 (über 50 m² → sommerlicher Wärmeschutz nach § 14). Für die neue Heizung ist die Wärmepumpe eine zulässige Option des § 42 Abs. 2 GModG; die Bio-Treppe des § 43 spielt keine Rolle, weil kein gasförmiger oder flüssiger fossiler Brennstoff eingesetzt wird. Zu prüfen sind daneben das Nachbarrecht (Schallschutz nach TA Lärm, Abstandsflächen) und die Förderfähigkeit nach der BEG-Heizungsförderung.
Fall 3 – Erweiterung eines Bürogebäudes um mehr als 100 Prozent. Ein Unternehmen verdoppelt die Nutzfläche seines Bürogebäudes von 600 m² auf 1.300 m². Die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche beträgt mehr als 100 Prozent der bisherigen Nutzfläche. Damit greift die Abweichungsregel: Für den neuen Gebäudeteil sind nicht nur die 1,25fach-U-Werte, sondern die vollen Neubauanforderungen der §§ 18 und 19 GModG einzuhalten – inklusive Nachweis des Gesamtenergiebedarfs.
Fall 4 – Anbau plus Fenstertausch im Altbau. Gleichzeitig mit einem 30-m²-Anbau werden im Bestand alle Fenster erneuert. Für den Anbau gilt § 39 GModG, für die neuen Fenster im Bestand gelten die bedingten Anforderungen des § 36 GModG i. V. m. Anlage 7. Wählt der Eigentümer für den Bestandsteil den Gesamtnachweis nach § 38 GModG, ist die Berechnung für das gesamte Gebäude zu führen, der neue Gebäudeteil zusätzlich getrennt nachzuweisen – und es ist ein **Energieausweis für das gesamte Gebäude** mit dem Anlass „Modernisierung" auszustellen.
Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand
Diese Seite wird bewusst mit `factcheck_status: review_needed` geführt. Zum Redaktionszeitpunkt (31.08.2026) ungeklärt bzw. gegenzuprüfen:
- Amtlicher Volltext des § 39 GModG nicht ausgewertet. Weder die nichtamtliche
Lesefassung auf gesetze-im-internet.de noch die konsolidierte BBSR-Lesefassung (PDF) noch der Regelungstext im Bundesgesetzblatt konnten zum Redaktionszeitpunkt maschinell gelesen werden. Der oben zitierte Wortlaut ist der des § 51 GEG 2024; dass er als § 39 GModG unverändert fortgilt, ist die Darstellung des BBSR-Infoportals, aber nicht am Volltext verifiziert.
- Absatz- und Nummernstruktur. Ob § 39 GModG die Gliederung des § 51 GEG
(Absatz 1 Nummern 1 und 2 mit Satz 2, Absatz 2) exakt übernimmt, ist am Volltext zu prüfen. Die Zitierweise „§ 39 Abs. 1 Nr. 1" bzw. „§ 39 Abs. 2" steht insoweit unter Vorbehalt.
- Nummerierung der Anlagen 1 und 3. Der Verweis auf das Referenzgebäude
(Anlage 1) und die U-Wert-Höchstwerte (Anlage 3) stammt aus dem GEG 2024. Ob die Anlagenzählung im GModG unverändert ist, wurde nicht verifiziert; für den 01.01.2027 sind geänderte Referenzgebäude in den Anlagen 1 und 2 angekündigt.
- Interne Verweisungen. Ob die Verweise auf § 14 (sommerlicher Wärmeschutz)
und §§ 18, 19 (Neubauanforderungen Nichtwohngebäude) im GModG unverändert fortbestehen, ist am Volltext zu prüfen.
- Heizungsrechtliche Folge nicht amtlich nachgeführt. Die BBSR-Seite „Anbau,
Ausbau und Aufstockung" verweist für neue Heizungsanlagen im Anbau noch auf den weggefallenen § 71 GEG. Die hier vorgenommene Zuordnung zu den **§§ 42 bis 46 GModG** folgt der allgemeinen Darstellung des BBSR zu Bestandsgebäuden, ist aber für den Erweiterungsfall nicht ausdrücklich amtlich bestätigt.
- Energieausweis-Fundstelle. Die Pflicht zum Energieausweis für das gesamte
Gebäude bei kombinierter Modernisierung und Erweiterung wird vom BBSR auf § 79 Abs. 2 GEG gestützt. Die entsprechende GModG-Fundstelle wurde nicht verifiziert.
- Bußgeldbewehrung. Ob und in welcher Form ein Verstoß gegen § 39 GModG von
§ 108 GModG erfasst wird, wurde nicht geprüft.
_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft._
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Erstveröffentlichung. Die Seite schließt eine Lücke in der GModG-Reihe zum
Gebäudebestand: § 35 (Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke) und § 36 (bedingte Anforderungen, Anlage 7) waren über die Seiten zu §§ 47 und 48 GEG abgedeckt, die Erweiterungsvorschrift des § 39 GModG (vormals § 51 GEG) fehlte. Die Zuordnung „Erweiterung und Ausbau = § 39 GModG" wurde gegen die amtliche BBSR-Seite „Bestandsgebäude" verifiziert, die Verschiebung der §§ 46–51 GEG in die §§ 34–39 GModG gegen die BBSR-Seite „Neuregelungen mit dem GModG". Die materiellen Werte (1,2faches des Referenzgebäudes nach Anlage 1 bei Wohngebäuden, auf eine Nachkommastelle gerundetes 1,25faches der Höchstwerte nach Anlage 3 bei Nichtwohngebäuden, 100-Prozent-Regel mit Verweis auf §§ 18 und 19, 50-Quadratmeter-Schwelle für den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14, DIN 4108-2:2013-02) wurden gegen die amtliche BBSR-Seite „Anbau, Ausbau und Aufstockung" und den nichtamtlichen Volltext des § 51 GEG 2024 abgeglichen. Die Aussage, dass die Weiternutzung der bestehenden Heizungsanlage keine zusätzlichen Anforderungen auslöst, stammt ebenfalls vom BBSR. factcheck_status=review_needed, weil (1) der konsolidierte amtliche Volltext des GModG maschinell nicht auswertbar war, (2) die Absatz- und Nummernstruktur des § 39 GModG nicht am Volltext geprüft ist, (3) die Anlagenzählung (Anlagen 1 und 3) im GModG nicht verifiziert wurde, (4) die internen Verweise auf §§ 14, 18 und 19 nicht verifiziert wurden, (5) die BBSR-Seite zum Anbau für neue Heizungsanlagen noch auf den weggefallenen § 71 GEG verweist und die Zuordnung zu den §§ 42 bis 46 GModG deshalb nicht ausdrücklich amtlich bestätigt ist, (6) die GModG-Fundstelle der Energieausweispflicht bei kombinierter Modernisierung und Erweiterung offen ist und (7) eine mögliche Bußgeldbewehrung nach § 108 GModG nicht geprüft wurde. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2026-07-29 (Inkrafttreten Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
- Status: aktuell (in_force)
- Vorbehalt: Wortlaut und Absatzstruktur des § 39 GModG nicht aus dem konsolidierten
amtlichen Volltext verifiziert; Anlagenzählung, interne Verweisungen und die heizungsrechtliche Folge im Erweiterungsfall stehen unter Prüfvorbehalt
- Quellenautorität: A (BGBl. 2026 I Nr. 226 als Verkündungsnachweis, BBSR-GModG-Infoportal
als amtliche Verwaltungsquelle; Wortlaut aus nichtamtlichem Volltext des § 51 GEG 2024)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: review_needed
Quellen
- § 51 GEG – Einzelnorm der Vorgängerfassung (Fundstelle der übernommenen Regelung): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__51.html
- GModG statt GEG – Paragraphen-Konkordanz alt/neu: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.md
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 – was seit dem 29. Juli 2026 gilt: https://nexvyra.de/fakten/gmg-2026.md
- GEG § 48 & Anlage 7 – U-Werte bei Sanierung von Außenbauteilen: https://nexvyra.de/fakten/geg-48-bauteilanforderungen-sanierung.md
- GEG § 47 – Nachrüstpflicht für oberste Geschossdecken (fortgeführt als § 35 GModG): https://nexvyra.de/fakten/geg-47-nachruestpflicht.md
- GModG § 42 – Grundsatz: die zehn zulässigen Heizungsoptionen beim Heizungstausch: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-42-heizungsoptionen-grundsatz.md
- GModG § 43 – „Bio-Treppe" für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-biotreppe.md
- GEG Neubau vs. Bestandsgebäude – die wichtigsten Unterschiede: https://nexvyra.de/fakten/geg-neubau-vs-bestand.md
- GEG § 102 – Befreiung von GEG-Anforderungen bei unbilliger Härte: https://nexvyra.de/fakten/geg-102-befreiung-unbillige-haerte.md
- GModG § 92 – Erfüllungserklärung bei Neubau und Sanierung: https://nexvyra.de/fakten/geg-92-erfuellungserklaerung.md