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GModG § 46 – Einbau einer Stromdirektheizung im Bestand: die 30-%-Wärmeschutz-Regel (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 46 GModG ist die einzige Vorschrift des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), die eine der zehn Heizungsoptionen des § 42 Abs. 2 an eine Anforderung an die Gebäudehülle knüpft. Eine Stromdirektheizung – also ein Gerät, das Raumwärme unmittelbar über den elektrischen Widerstand erzeugt (Infrarotheizung, elektrische Fußbodenheizung, Heizstrahler, Nachtspeicherheizung) – darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 GModG um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Das entspricht nach Darstellung des BBSR einer Hüllqualität vergleichbar mit einem KfW-Effizienzhaus 55 (BBSR-GModG-Infoportal).

Es gibt zwei Ausnahmen im Paragraphen selbst:

  1. § 46 Abs. 1 Satz 2 – die Regel gilt nicht in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
  2. § 46 Abs. 2 – die Regel gilt nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung. Dieser Absatz ist erst im 9. Ausschuss ergänzt worden (BT-Drs. 21/7009).

Für den Neubau steht die Parallelvorschrift nicht in § 46, sondern in § 10 Abs. 4 GModG: Dort sind mindestens 45 Prozent Unterschreitung verlangt (Hüllqualität etwa KfW-Effizienzhaus 40), mit derselben Ausnahme für selbstbewohnte Zwei-Wohnungs-Gebäude. § 10 Abs. 5 GModG nimmt außerdem Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe (Hallen mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen) aus.

Ein Verstoß gegen § 46 ist bußgeldbewehrt: Nach § 108 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GModG in der Fassung des Regierungsentwurfs droht eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro (BT-Drs. 21/6278).

Vorbehalt: Der konsolidierte amtliche Volltext des GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226) war zum Redaktionszeitpunkt maschinell nicht auswertbar. Wortlaut und Absatzstruktur dieser Seite stammen aus der vom Bundestag am 10.07.2026 angenommenen Beschlussempfehlung des 9. Ausschusses (BT-Drs. 21/7009) und dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6278), ergänzt um das amtliche BBSR-GModG-Infoportal. Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt (siehe „Offene Punkte").

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Bestand§ 46 GModG („Einbau einer Stromdirektheizung"), Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden"
Rechtsgrundlage Neubau§ 10 Abs. 4 GModG (nicht § 46)
GesetzGebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (vormals Gebäudeenergiegesetz, GEG)
VerkündungBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026
Inkrafttreten29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
Stellung im Optionskatalog§ 42 Abs. 2 Nr. 8 GModG (Ausschussfassung; im Regierungsentwurf noch Nr. 7 – die KWK-Anlage wurde als neue Nr. 7 eingefügt)
Schwellenwert BestandUnterschreitung des baulichen Wärmeschutzes nach §§ 16 und 19 GModG um mindestens 30 %
Hüllqualität Bestand (BBSR)vergleichbar KfW-Effizienzhaus 55
Schwellenwert NeubauUnterschreitung um mindestens 45 % (§ 10 Abs. 4 Satz 1 GModG)
Hüllqualität Neubau (BBSR)vergleichbar KfW-Effizienzhaus 40
Anwendungsbereichbestehendes Gebäude mit Wohnungen (Wortlaut § 46 Abs. 1 Satz 1)
Ausnahme 1 (Abs. 1 Satz 2)Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt – gilt auch im Neubau (§ 10 Abs. 4 Satz 2)
Ausnahme 2 (Abs. 2)Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung – im 9. Ausschuss ergänzt
Ausnahme 3 (nur Neubau)Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen (§ 10 Abs. 5 GModG)
Ausnahme 4 (nur Neubau)Gebäude im Eigentum des Bundes / verbündeter Streitkräfte, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient (§ 10 Abs. 6 GModG)
Bußgeldtatbestand§ 108 Abs. 1 Nr. 6 GModG – „entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut"
Bußgeldrahmenbis 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG, „übrige Fälle")
Länderöffnungsklausel§ 9 GModG („Länderregelung", vormals § 9a GEG) – Länder dürfen weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen stellen
Vorgängerregelung§ 71d GEG a. F. – gestrichen mit Wegfall der §§ 71 bis 73 GEG zum 29.07.2026
Weggefallen gegenüber § 71d GEGerhöhte 45-%-Schwelle im Bestand bei vorhandener wassergeführter Heizungsanlage; ausdrückliche Nachweispflicht durch eine Person nach § 88 und 10-jährige Aufbewahrungspflicht
Definition StromdirektheizungGerät zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands, auch in Verbindung mit Wärmespeichern (§ 3 GModG; im GEG: § 3 Abs. 1 Nr. 29)
Übergangsrecht§ 111 GModG – Bauantrag/Bauanzeige, Kenntnisgabe bzw. Beginn der Bauausführung; Optierungsrecht des Bauherrn
FörderungStromdirektheizungen sind keine förderfähige Heizungsanlage der BEG-Heizungsförderung

Geltungsbereich

Sachlich erfasst § 46 Abs. 1 Satz 1 GModG den Einbau einer Stromdirektheizung in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen. Anders als § 42 Abs. 1, der an den Ersatz einer Heizungsanlage anknüpft, spricht § 46 vom Einbau – die Vorschrift greift damit auch dann, wenn zuvor gar keine Heizungsanlage im Sinne des Gesetzes vorhanden war oder wenn zusätzlich zu einer bestehenden Anlage elektrisch beheizt wird. Reine Reparaturen an einer vorhandenen Anlage lösen die Anforderung nicht aus.

Persönlich adressiert die Norm den Eigentümer des Gebäudes; der Bußgeldtatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 6 GModG knüpft an denjenigen an, der „entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut".

Zeitlich gilt § 46 GModG seit dem 29. Juli 2026. Die Abgrenzung zum Altrecht (§ 71d GEG) richtet sich nach § 111 GModG: Bei genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zählt der Eingang von Bauantrag oder Bauanzeige, bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben die Kenntnisgabe, sonst der Beginn der Bauausführung. Weil der Einbau einer Stromdirektheizung in aller Regel verfahrensfrei ist, entscheidet praktisch der Baubeginn.

Nicht erfasst sind nach dem Wortlaut Gebäude ohne Wohnungen, also reine Nichtwohngebäude im Bestand. Bemerkenswert ist allerdings, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 auf §§ 16 und 19 verweist – § 16 regelt den baulichen Wärmeschutz von Wohngebäuden, § 19 den von Nichtwohngebäuden. Die Doppelverweisung dürfte auf gemischt genutzte Gebäude (§ 106 GModG) zielen, in denen beide Anforderungsniveaus nebeneinander gelten. Das BBSR fasst den Anwendungsbereich verkürzt als „bestehende Gebäude mit Wohnungen" zusammen (siehe „Offene Punkte").

Landesrecht kann strenger sein: § 9 GModG („Länderregelung", vormals § 9a GEG – § 9 GEG a. F. wurde gestrichen und § 9a zu § 9) erlaubt den Ländern nach der Darstellung des BBSR ausdrücklich weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen für Stromdirektheizungen. Vor der Planung ist deshalb die jeweilige Landesregelung zu prüfen.

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Fall 1 – vermietetes Mehrfamilienhaus. Ein Eigentümer besitzt ein 1965 errichtetes Mehrfamilienhaus mit sechs vermieteten Wohnungen und einer defekten Nachtspeicherheizung. Er möchte die Anlage im November 2026 durch moderne Infrarotpaneele ersetzen. Weil der Heizungstausch verfahrensfrei ist, entscheidet nach § 111 GModG der Baubeginn – das GModG ist anwendbar. Das Gebäude hat mehr als zwei Wohnungen, die Ausnahme des § 46 Abs. 1 Satz 2 greift nicht. Es handelt sich auch nicht um den Austausch einer Einzelraumheizung, sondern der gesamten Anlage; § 46 Abs. 2 hilft nicht. Der Einbau ist deshalb nur zulässig, wenn die Gebäudehülle die Anforderungen der §§ 16 und 19 GModG um mindestens 30 Prozent unterschreitet – bei einem ungedämmten Gebäude von 1965 praktisch ausgeschlossen. Er müsste zuerst umfassend dämmen oder eine andere Option des § 42 Abs. 2 wählen, etwa eine Wärmepumpe (Nr. 2). Setzt er die Infrarotheizung dennoch ein, riskiert er ein Bußgeld bis 5.000 Euro.

Fall 2 – selbstbewohntes Zweifamilienhaus. Dieselbe Ausgangslage, aber es handelt sich um ein Zweifamilienhaus, in dem der Eigentümer eine der beiden Wohnungen selbst bewohnt. Hier greift § 46 Abs. 1 Satz 2: Die 30-%-Anforderung ist nicht anzuwenden. Der Einbau ist ohne Hüllnachweis zulässig – wirtschaftlich bleibt er wegen der Stromkosten dennoch riskant, und das Landesrecht nach § 9 GModG ist zu prüfen.

Fall 3 – einzelner Heizstrahler im Bad. Eine Eigentümerin ersetzt in einer Mietwohnung einen defekten elektrischen Handtuchheizkörper im Bad durch ein neues Gerät. Das ist der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung; nach § 46 Abs. 2 GModG ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Ein Hüllnachweis ist nicht erforderlich.

Fall 4 – Neubau-Reihenhaus. Ein Bauträger errichtet ein Reihenhaus mit acht Wohnungen und plant eine elektrische Fußbodenheizung. Maßgeblich ist § 10 Abs. 4 GModG: erforderlich sind 45 Prozent Unterschreitung des baulichen Wärmeschutzes – eine Hülle etwa auf KfW-Effizienzhaus-40-Niveau. Die Ausnahme für selbstbewohnte Zwei-Wohnungs-Gebäude greift bei acht Wohnungen nicht.

Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand

Diese Seite wird bewusst mit factcheck_status: review_needed geführt. Zum Redaktionszeitpunkt ungeklärt bzw. gegenzuprüfen:

  1. Konsolidierter amtlicher Volltext nicht ausgewertet. Weder der Regelungstext im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) noch die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de konnten maschinell gelesen werden. Wortlaut und Absatzstruktur des § 46 stammen aus BT-Drs. 21/7009 (vom Bundestag am 10.07.2026 angenommene Ausschussfassung), die Bußgeld- und § 10-Angaben aus BT-Drs. 21/6278 bzw. 21/7009.
  2. Verweisung in § 108 Abs. 1 Nr. 6. Der Bußgeldtatbestand lautet im Regierungsentwurf „entgegen § 46 Satz 1". Da der 9. Ausschuss § 46 in zwei Absätze gegliedert hat, müsste die Verweisung korrekt auf „§ 46 Absatz 1 Satz 1" lauten. Ob die Verweisung angepasst wurde, ist am Volltext zu prüfen. Die Inhaltsübersicht weist § 108 in der Ausschussfassung als „unverändert" aus – das betrifft aber nur die Paragraphenüberschrift, nicht zwingend den Regelungstext.
  3. Reichweite bei Nichtwohngebäuden. § 46 Abs. 1 Satz 1 spricht von einem „bestehenden Gebäude mit Wohnungen", verweist aber zugleich auf § 19 (Nichtwohngebäude). Ob damit nur gemischt genutzte Gebäude (§ 106 GModG) erfasst sein sollen oder ob reine Bestands-Nichtwohngebäude ganz außerhalb der Vorschrift stehen, ist am Gesetzeswortlaut und an der Begründung zu klären.
  4. Bezugsgröße der Prozentangabe. Die Formulierung „die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet" ist rechnerisch auslegungsbedürftig, wenn beide Paragraphen nebeneinander anwendbar sind. Eine amtliche Auslegung der Vollzugsbehörden lag zum Redaktionszeitpunkt nicht vor.
  5. Definitionsnummer der Stromdirektheizung. Die Legaldefinition („Gerät zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands, auch in Verbindung mit Wärmespeichern") stand im GEG in § 3 Abs. 1 Nr. 29. Ob die Nummerierung im GModG unverändert ist, wurde nicht verifiziert.
  6. Inhalt der Länderöffnungsklausel. Dass § 9 GModG („Länderregelung", entstanden aus § 9a GEG) den Ländern weitergehende Anforderungen an Stromdirektheizungen erlaubt, stützt sich auf die Darstellung des BBSR-Infoportals; der Wortlaut des § 9 wurde nicht im Volltext geprüft.
  7. BBSR-Verweisungsangabe „§§ 43 bis 47". Das amtliche BBSR-Portal schreibt weiterhin, die Anforderungen an die Optionen würden „in den §§ 43 bis 47 GModG" spezifiziert. Nach der Ausschussfassung ist § 47 GModG jedoch „(weggefallen)" und § 42 Abs. 1 verweist auf die §§ 43 bis 46. Die BBSR-Angabe dürfte ein nicht nachgeführter Entwurfsstand sein.

_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft._

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Vorgängerrecht (zur Abgrenzung):

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Änderungsverlauf

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