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KfW 159 – Altersgerecht Umbauen (Kredit für Barrierereduzierung)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-17 · Quellenautorität B (Bundesministerium/Behörde) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" ist ein zinsgünstiges Förderdarlehen für den barrierereduzierenden Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden. Gefördert werden bis zu 50.000 € je Wohneinheit – wahlweise für einzelne Umbaumaßnahmen oder für das umfassende Erreichen des Standards „Altersgerechtes Haus". Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (auch vermietende) sowie Mieterinnen und Mieter; ein Mindest- oder Höchstalter gibt es nicht. Der Antrag wird vor Vorhabenbeginn über einen Finanzierungspartner (Hausbank) gestellt, nicht direkt bei der KfW. Wer statt eines Kredits einen Zuschuss möchte, kann seit dem 8. April 2026 wieder den Investitionszuschuss 455-B beantragen (vorbehaltlich verfügbarer Bundesmittel).

Kernfakten

PunktWert
ProgrammnameAltersgerecht Umbauen – Kredit [KfW Produkt 159]
Programmnummer159
Förderformzinsgünstiger Kredit (Annuitäten- oder endfälliges Darlehen) [KfW Merkblatt 159]
Max. Kreditbetrag je Wohneinheit50.000 € [KfW Merkblatt 159]
Zwei FörderwegeEinzelmaßnahmen ODER Standard „Altersgerechtes Haus" [KfW Merkblatt 159]
Altersgrenzekeine (Förderung in jedem Alter) [KfW Produkt 159]
AntragsberechtigtEigentümer (selbstnutzend/vermietend), Mieter, Ersterwerber, WEG [KfW Merkblatt 159]
Antragswegüber Finanzierungspartner (Hausbank), vor Vorhabenbeginn [KfW Merkblatt 159]
Auszahlungsfrist12 Monate ab Kreditzusage, Verlängerung auf max. 36 Monate möglich [KfW Merkblatt 159]
Bereitstellungsprovisionab dem 13. Monat auf nicht abgerufene Beträge [KfW Merkblatt 159]
Zuschuss-AlternativeInvestitionszuschuss 455-B, wieder ab 08.04.2026 [KfW News 889024]
AuftraggeberBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) [KfW 455-B]

Geltungsbereich

Gefördert wird der Umbau von bestehendem Wohnraum in Deutschland, mit dem Barrieren reduziert und der Wohnkomfort für alle Generationen erhöht werden. Der Kredit steht privaten Personen offen – unabhängig vom Alter. Antragsberechtigt sind sowohl selbstnutzende als auch vermietende Eigentümerinnen und Eigentümer, Ersterwerber umgebauter Wohnungen sowie Mieterinnen und Mieter. Mietenden wird empfohlen, vorab eine Modernisierungsvereinbarung mit der Vermieterseite zu schließen. Trägt eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten, bemisst sich die Förderung der einzelnen Eigentumspartei nach ihrem Miteigentumsanteil; trägt eine einzelne Partei alle Kosten, kann sie auch die gesamte Förderung erhalten.

Die zwei Förderwege

Der Kredit 159 kann auf zwei Wegen genutzt werden. Bei Einzelmaßnahmen werden einzelne, technisch definierte Umbauten gefördert – etwa der Umbau eines Bades oder der Einbau einer Rampe. Wer mehrere Maßnahmen bündelt und ein bestimmtes Niveau an Barrierefreiheit erreicht, kann den Standard „Altersgerechtes Haus" anstreben, der ein umfassend barrierearmes Gebäude auszeichnet. Welche Maßnahmen förderfähig sind und welche technischen Mindestanforderungen gelten, ist im Dokument „Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen" (Anlage zum Merkblatt 159) verbindlich festgelegt.

Förderfähige Maßnahmen (Überblick)

Die Anlage zum Merkblatt gliedert die förderfähigen Umbauten in mehrere Bereiche, darunter:

Die genaue Definition, Abgrenzung und die technischen Mindestanforderungen jeder Maßnahme ergeben sich aus der Anlage zum Merkblatt 159.

Kredit-Konditionen und Ablauf

Antragstellende wählen zwischen einem Annuitätendarlehen (tilgungsfreie Anlaufjahre, danach gleichbleibende monatliche Raten) und einem endfälligen Darlehen (während der Laufzeit nur Zinsen, Tilgung in einer Summe am Ende). Die konkreten Zins- und Effektivzinssätze werden tagesaktuell festgelegt und richten sich auch nach der bonitätsabhängigen Preisklasse; sie sind im Konditionen-Datenblatt der KfW einzusehen. Für die Auszahlung besteht ab Kreditzusage eine Frist von 12 Monaten, die auf maximal 36 Monate verlängert werden kann. Ab dem 13. Monat berechnet die KfW auf noch nicht abgerufene Beträge eine Bereitstellungsprovision.

Der Ablauf: Zuerst wird der Kredit vor Beginn des Vorhabens bei einem Finanzierungspartner (Hausbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Versicherung oder Finanzvermittler) beantragt. Nach der Zusage des Finanzierungsinstituts kann mit dem Umbau begonnen werden. Die Durchführung wird anschließend gegenüber dem Finanzierungsinstitut nachgewiesen.

Kredit oder Zuschuss? Der Investitionszuschuss 455-B

Wer keinen Kredit aufnehmen möchte, kann alternativ den Investitionszuschuss 455-B nutzen. Die KfW nimmt diese Zuschussförderung seit dem 8. April 2026 wieder auf; die Mittel stellt das BMWSB bereit. Die Zuschussförderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel – ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Zuschusssatz beträgt 10 % der förderfähigen Kosten von maximal 25.000 € je Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen und 12,5 % von maximal 50.000 € je Wohneinheit, wenn der Standard „Altersgerechtes Haus" erreicht wird. Für dieselbe Maßnahme kann grundsätzlich nur eine der beiden KfW-Förderungen (Kredit 159 oder Zuschuss 455-B) in Anspruch genommen werden; die Einzelheiten regelt das jeweilige Merkblatt.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand