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Rechtspflegererinnerung – Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RPflG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Gegen Entscheidungen des **Rechtspflegers** ist nach **§ 11 Abs. 1 RPflG** zunächst das Rechtsmittel gegeben, das die **allgemeinen Verfahrensvorschriften** vorsehen – im Zivilprozess meist die **sofortige Beschwerde**. Ist danach **kein Rechtsmittel statthaft** (etwa weil bei einer Kostenentscheidung der Beschwerdewert von **300 Euro** nicht überschritten ist, § 567 Abs. 2 ZPO), findet nach **§ 11 Abs. 2 RPflG** die **Erinnerung** statt. Sie ist **binnen zwei Wochen** einzulegen. Der Rechtspfleger kann ihr **abhelfen**; sonst legt er sie dem **Richter** zur Entscheidung vor. Das Erinnerungsverfahren ist **gerichtsgebührenfrei** (§ 11 Abs. 4 RPflG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 11 RPflG – Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers
Grundsatz (Abs. 1)Es gilt das Rechtsmittel, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (z. B. sofortige Beschwerde, §§ 567 ff. ZPO)
Auffangrechtsbehelf (Abs. 2)Erinnerung, wenn nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt werden kann
Fristzwei Wochen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG)
Wiedereinsetzungauf Antrag bei unverschuldeter Fristversäumung; Erinnerung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; ausgeschlossen nach einem Jahr ab Ende der versäumten Frist
Fehlende/falsche Belehrungfehlendes Verschulden wird vermutet, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist
AbhilfeDer Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; sonst Vorlage an den Richter
Verfahren im ÜbrigenVorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde gelten sinngemäß
Ausgeschlossen (Abs. 3)in den Fällen der §§ 694, 700 ZPO (Widerspruch gegen Mahnbescheid, Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid) und gegen Entscheidungen über das Stimmrecht nach § 77 InsO; ferner bei bestimmten nicht mehr änderbaren Grundbuch-, Register- und FamFG-Verfügungen
Kosten (Abs. 4)Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei
Typischer FallKostenfestsetzungsbeschluss, bei dem der Beschwerdewert 300 Euro nicht übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO, Fassung seit 01.01.2026)

Wer ist der Rechtspfleger?

Der Rechtspfleger ist ein besonders ausgebildeter Beamter des gehobenen Justizdienstes, dem das Rechtspflegergesetz (RPflG) bestimmte richterliche Geschäfte zur selbstständigen Erledigung überträgt. Im Zivilverfahren entscheidet er zum Beispiel über das gerichtliche Mahnverfahren, die Kostenfestsetzung (§§ 103 ff. ZPO) und zahlreiche Geschäfte in der Zwangsvollstreckung – etwa den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Zwangsversteigerung. Weil der Rechtspfleger kein Richter ist, braucht es einen Weg, seine Entscheidungen von einem Richter überprüfen zu lassen. Diesen Weg regelt § 11 RPflG.

Stufe 1: Das „normale" Rechtsmittel (§ 11 Abs. 1 RPflG)

Nach § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Eine Entscheidung des Rechtspflegers wird also grundsätzlich so angefochten, als hätte sie der Richter erlassen.

Im Zivilprozess und in der Zwangsvollstreckung ist das meist die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO, § 793 ZPO). Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 569 ZPO). Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss findet nach § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Siehe Sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO).

Stufe 2: Die Erinnerung als Auffangrechtsbehelf (§ 11 Abs. 2 RPflG)

Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt werden, findet nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erinnerung statt. Sie sichert, dass jede Rechtspfleger-Entscheidung wenigstens einmal von einem Richter überprüft werden kann.

Der wichtigste Anwendungsfall ist die Wertgrenze bei Kostenentscheidungen: Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Diese Grenze gilt seit dem 01.01.2026 (vorher 200 Euro; für Altentscheidungen bis 31.12.2025 gilt nach § 47 EGZPO die alte Fassung). Geht es bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers um 300 Euro oder weniger, ist die sofortige Beschwerde unzulässig – statt ihrer ist die Erinnerung gegeben.

Frist und Form

Wiedereinsetzung bei versäumter Frist

Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne Verschulden versäumt, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (§ 11 Abs. 2 RPflG). Allgemein zur Wiedereinsetzung siehe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO).

Abhilfe durch den Rechtspfleger, sonst Entscheidung des Richters

Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen, also seine Entscheidung selbst ändern. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 RPflG). Zuständig ist der Richter des Gerichts, dem der Rechtspfleger angehört.

Wann die Erinnerung ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 3 RPflG)

Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)

Die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG ist von der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu unterscheiden. Mit § 766 ZPO wendet man sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung – etwa gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers oder gegen eine Vollstreckungsmaßnahme, die ohne vorherige Anhörung ergangen ist. Hat der Rechtspfleger in der Zwangsvollstreckung dagegen eine Entscheidung getroffen, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG in der Regel die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) gegeben. Siehe Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).

Kosten

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). Das betrifft die Gerichtsgebühren; ob und in welcher Höhe Anwaltskosten anfallen und von wem sie zu erstatten sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln (RVG, §§ 91 ff. ZPO).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 11 RPflG gilt für alle Geschäfte, die dem Rechtspfleger übertragen sind – im Zivilprozess (z. B. Kostenfestsetzung), im Mahnverfahren, in der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung, in Grundbuch-, Register- und Nachlasssachen sowie im Insolvenzverfahren. Besondere Rechtsbehelfe der jeweiligen Verfahrensordnung gehen nach Abs. 1 vor.

Ausnahmen

Beispiel

Nach einem Zivilprozess setzt der Rechtspfleger die vom Beklagten zu erstattenden Kosten fest. Der Beklagte meint, eine Position von 180 Euro sei zu Unrecht berücksichtigt worden. Weil der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro nicht übersteigt, ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Beklagte legt deshalb binnen zwei Wochen nach Zustellung Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ein. Hilft der Rechtspfleger nicht ab, entscheidet der Richter. Gerichtsgebühren entstehen für das Erinnerungsverfahren nicht.

(Das Zahlenbeispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung.)

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2026-10-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0