Schadensersatz bei aufgehobenem vorläufig vollstreckbarem Urteil (§ 717 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 717 ZPO – Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils |
| Wirkung auf die Vollstreckbarkeit | Sie tritt mit Verkündung des aufhebenden/abändernden Urteils insoweit außer Kraft, als aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 1) |
| Anspruch | Schadensersatz des Beklagten gegen den Kläger, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 2 S. 1) |
| Ersatzfähiger Schaden | Schaden durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung (Abs. 2 S. 1) |
| Verschulden | Der Wortlaut von Abs. 2 knüpft nicht an ein Verschulden des Klägers an |
| Geltendmachung | im anhängigen Rechtsstreit möglich (Abs. 2 S. 2), z. B. als Widerklage/Antrag |
| Rechtshängigkeit | Bei Geltendmachung gilt der Anspruch als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig (Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2) |
| Ausnahme | Berufungsurteile nach § 708 Nr. 10 ZPO (außer Versäumnisurteile): kein Schadensersatz, sondern Erstattung des Gezahlten/Geleisteten nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Abs. 3) |
| Verwandte Normen | § 302 Abs. 4 S. 2–4 ZPO, § 600 Abs. 2 ZPO (Vorbehaltsurteile), § 945 ZPO (Arrest/einstweilige Verfügung) |
Worum es geht
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist (siehe Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708–711 ZPO)). Der Gläubiger kann dann auf eigenes Risiko vollstrecken. Wird das Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben oder abgeändert, stellt sich die Frage, wer den Schaden trägt, den der Schuldner durch die vorzeitige Vollstreckung erlitten hat. § 717 ZPO regelt das: Das Risiko der Vollstreckung trägt der Gläubiger.
Absatz 1: Vollstreckbarkeit endet mit der Verkündung
Nach § 717 Abs. 1 ZPO tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung reicht. Aus dem ursprünglichen Urteil darf also nicht mehr weiter vollstreckt werden; bereits ergriffene Maßnahmen können nach den allgemeinen Regeln aufgehoben werden (zum Rechtsbehelf siehe Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)).
Absatz 2: Schadensersatz des Klägers
Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten entstanden ist
- durch die Vollstreckung des Urteils (z. B. Pfändung, Verwertung, Kosten der Vollstreckung), oder
- durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung (z. B. Zahlung oder Sicherheitsleistung, um der Vollstreckung zu entgehen).
Der Wortlaut verlangt kein Verschulden des Klägers. Entscheidend ist, dass das Urteil, aus dem vollstreckt wurde, keinen Bestand hat. Zum Umfang des ersatzfähigen Schadens im Einzelnen gelten die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts (siehe Schadensersatz – Grundlagen im BGB).
Geltendmachung im laufenden Verfahren
Der Beklagte kann den Anspruch in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen (Abs. 2 S. 2). Er muss nicht einen neuen Prozess beginnen. Wird der Anspruch geltend gemacht, gilt er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden. Das hat Folgen für Prozesszinsen (siehe Prozesszinsen (§ 291 BGB)).
Absatz 3: Berufungsurteile nach § 708 Nr. 10 ZPO
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Für sie – mit Ausnahme der Versäumnisurteile – gilt Abs. 2 nicht (§ 717 Abs. 3 S. 1 ZPO). Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen (Abs. 3 S. 2). Die Erstattungspflicht richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Abs. 3 S. 3; siehe Bereicherungsrecht (§ 812 BGB)). Wird der Antrag gestellt, gilt der Erstattungsanspruch als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig; die mit der Rechtshängigkeit nach bürgerlichem Recht verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird (Abs. 3 S. 4).
Der Unterschied ist praktisch groß: Bei Abs. 2 geht es um Schadensersatz (u. a. Folgeschäden), bei Abs. 3 nur um die Rückgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht.
Abgrenzung zu verwandten Regelungen
- Vorbehaltsurteile: Ergibt sich im Nachverfahren, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ZPO (Aufrechnung) bzw. über § 600 Abs. 2 ZPO (Urkundenprozess) – mit gleichlautender Schadensersatzpflicht für Vollstreckung und Abwendungsleistung. Siehe Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO).
- Arrest und einstweilige Verfügung: Hier gilt die eigene Schadensersatzpflicht des § 945 ZPO, wenn sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder nach § 926 Abs. 2 bzw. § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wird. Siehe Arrest und einstweilige Verfügung.
- Sicherungsvollstreckung: Wer nach § 720a ZPO ohne eigene Sicherheit vollstreckt, trägt dieses Risiko ebenfalls; siehe Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO).
Praxis: Risiko des Gläubigers
Wer aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vollstreckt, sollte das Risiko kennen: Bleibt die Berufung des Gegners erfolgreich, kann der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO die Vorteile der frühen Vollstreckung aufzehren. Der Schuldner kann dagegen versuchen, die Vollstreckung vorab zu stoppen (siehe Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)) oder – falls er leistet – die Leistung ausdrücklich zur Abwendung der Vollstreckung erbringen, damit der Zusammenhang mit Abs. 2 erkennbar bleibt. Über Rechtsmittel informiert Berufung und Revision im Zivilprozess.
Häufige Fehler
- Abs. 2 und Abs. 3 verwechseln: Bei Berufungsurteilen nach § 708 Nr. 10 ZPO (außer Versäumnisurteile) gibt es keinen Schadensersatz, sondern nur Erstattung nach Bereicherungsrecht.
- Verschulden prüfen wollen: Der Wortlaut des § 717 Abs. 2 ZPO verlangt es nicht; es geht um das Risiko aus der Vollstreckung.
- Neuen Prozess für nötig halten: Der Anspruch kann im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden (Abs. 2 S. 2).
- Freiwillige Zahlung nach Urteil: Wer zahlt, ohne dass dies zur Abwendung der Vollstreckung geschieht, kann Probleme mit der Zuordnung zu Abs. 2 bekommen; die Leistung sollte erkennbar auf die drohende Vollstreckung erfolgen.
- Verwandte Normen übersehen: Bei Arrest/einstweiliger Verfügung greift § 945 ZPO, nicht § 717 ZPO.
Geltungsbereich
§ 717 ZPO gilt im Zivilprozess nach der ZPO für vorläufig vollstreckbare Urteile, die in der höheren Instanz aufgehoben oder abgeändert werden. Er ergänzt die Regeln zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708–720a ZPO).
Ausnahmen
- Berufungsurteile nach § 708 Nr. 10 ZPO (außer Versäumnisurteile): Bereicherungsrecht statt Schadensersatz (§ 717 Abs. 3 ZPO).
- Arrest und einstweilige Verfügung: eigener Anspruch nach § 945 ZPO.
- Die Vollstreckbarkeit endet nur insoweit, als das Urteil aufgehoben oder abgeändert wird (§ 717 Abs. 1 ZPO).
Beispiel
Ein Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 50.000 Euro; das Urteil ist nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger leistet die Sicherheit und lässt ein Konto pfänden; der Beklagte zahlt zusätzlich einen Teilbetrag, um die Verwertung abzuwenden. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil später auf und weist die Klage ab. Der Beklagte kann vom Kläger nach § 717 Abs. 2 ZPO den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Pfändung und die Abwendungsleistung entstanden ist – und diesen Anspruch im laufenden Verfahren geltend machen.
(Das Zahlenbeispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung.)
Siehe auch
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708–711 ZPO)
- Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO)
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)
- Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO)
- Arrest und einstweilige Verfügung
- Prozesszinsen (§ 291 BGB)
- Bereicherungsrecht (§ 812 BGB)
- Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-06 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von §§ 717, 708, 302, 600, 945, 719 ZPO am 2026-10-06 per curl von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200) und abgeglichen. Keine Euro-Werte aus Gesetz, keine Rechtsprechung zitiert; Zahlenbeispiel frei gewählt. Wikidata-Q-IDs Q206893, Q231695, Q25593566 am 2026-10-06 via Special:EntityData verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-06
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 717 ZPO – Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils (Volltext geprüft am 2026-10-06, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__717.html
- § 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (Nr. 10): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__708.html
- § 302 ZPO – Vorbehaltsurteil (Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__302.html
- § 600 ZPO – Nachverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__600.html
- § 945 ZPO – Schadensersatzpflicht (Arrest/einstweilige Verfügung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__945.html
- § 719 ZPO – Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__719.html