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Schadensersatz bei aufgehobenem vorläufig vollstreckbarem Urteil (§ 717 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-06 · letzte Prüfung: 2026-10-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Vollstreckt ein Kläger aus einem **vorläufig vollstreckbaren Urteil** und wird dieses Urteil später **aufgehoben oder abgeändert**, muss er dem Beklagten nach **§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO** den **Schaden ersetzen**, der durch die **Vollstreckung** oder durch eine **zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung** entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch **im anhängigen Rechtsstreit** geltend machen (Satz 2); dann gilt er als **zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig**. Für **Berufungsurteile** nach **§ 708 Nr. 10 ZPO** gilt stattdessen eine **Erstattung nach Bereicherungsrecht** (Abs. 3).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 717 ZPO – Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Wirkung auf die VollstreckbarkeitSie tritt mit Verkündung des aufhebenden/abändernden Urteils insoweit außer Kraft, als aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 1)
AnspruchSchadensersatz des Beklagten gegen den Kläger, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 2 S. 1)
Ersatzfähiger SchadenSchaden durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung (Abs. 2 S. 1)
VerschuldenDer Wortlaut von Abs. 2 knüpft nicht an ein Verschulden des Klägers an
Geltendmachungim anhängigen Rechtsstreit möglich (Abs. 2 S. 2), z. B. als Widerklage/Antrag
RechtshängigkeitBei Geltendmachung gilt der Anspruch als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig (Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2)
AusnahmeBerufungsurteile nach § 708 Nr. 10 ZPO (außer Versäumnisurteile): kein Schadensersatz, sondern Erstattung des Gezahlten/Geleisteten nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Abs. 3)
Verwandte Normen§ 302 Abs. 4 S. 2–4 ZPO, § 600 Abs. 2 ZPO (Vorbehaltsurteile), § 945 ZPO (Arrest/einstweilige Verfügung)

Worum es geht

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist (siehe Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708–711 ZPO)). Der Gläubiger kann dann auf eigenes Risiko vollstrecken. Wird das Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben oder abgeändert, stellt sich die Frage, wer den Schaden trägt, den der Schuldner durch die vorzeitige Vollstreckung erlitten hat. § 717 ZPO regelt das: Das Risiko der Vollstreckung trägt der Gläubiger.

Absatz 1: Vollstreckbarkeit endet mit der Verkündung

Nach § 717 Abs. 1 ZPO tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung reicht. Aus dem ursprünglichen Urteil darf also nicht mehr weiter vollstreckt werden; bereits ergriffene Maßnahmen können nach den allgemeinen Regeln aufgehoben werden (zum Rechtsbehelf siehe Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)).

Absatz 2: Schadensersatz des Klägers

Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten entstanden ist

Der Wortlaut verlangt kein Verschulden des Klägers. Entscheidend ist, dass das Urteil, aus dem vollstreckt wurde, keinen Bestand hat. Zum Umfang des ersatzfähigen Schadens im Einzelnen gelten die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts (siehe Schadensersatz – Grundlagen im BGB).

Geltendmachung im laufenden Verfahren

Der Beklagte kann den Anspruch in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen (Abs. 2 S. 2). Er muss nicht einen neuen Prozess beginnen. Wird der Anspruch geltend gemacht, gilt er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden. Das hat Folgen für Prozesszinsen (siehe Prozesszinsen (§ 291 BGB)).

Absatz 3: Berufungsurteile nach § 708 Nr. 10 ZPO

Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Für sie – mit Ausnahme der Versäumnisurteile – gilt Abs. 2 nicht (§ 717 Abs. 3 S. 1 ZPO). Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen (Abs. 3 S. 2). Die Erstattungspflicht richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Abs. 3 S. 3; siehe Bereicherungsrecht (§ 812 BGB)). Wird der Antrag gestellt, gilt der Erstattungsanspruch als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig; die mit der Rechtshängigkeit nach bürgerlichem Recht verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird (Abs. 3 S. 4).

Der Unterschied ist praktisch groß: Bei Abs. 2 geht es um Schadensersatz (u. a. Folgeschäden), bei Abs. 3 nur um die Rückgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht.

Abgrenzung zu verwandten Regelungen

Praxis: Risiko des Gläubigers

Wer aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vollstreckt, sollte das Risiko kennen: Bleibt die Berufung des Gegners erfolgreich, kann der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO die Vorteile der frühen Vollstreckung aufzehren. Der Schuldner kann dagegen versuchen, die Vollstreckung vorab zu stoppen (siehe Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)) oder – falls er leistet – die Leistung ausdrücklich zur Abwendung der Vollstreckung erbringen, damit der Zusammenhang mit Abs. 2 erkennbar bleibt. Über Rechtsmittel informiert Berufung und Revision im Zivilprozess.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 717 ZPO gilt im Zivilprozess nach der ZPO für vorläufig vollstreckbare Urteile, die in der höheren Instanz aufgehoben oder abgeändert werden. Er ergänzt die Regeln zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708–720a ZPO).

Ausnahmen

Beispiel

Ein Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 50.000 Euro; das Urteil ist nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger leistet die Sicherheit und lässt ein Konto pfänden; der Beklagte zahlt zusätzlich einen Teilbetrag, um die Verwertung abzuwenden. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil später auf und weist die Klage ab. Der Beklagte kann vom Kläger nach § 717 Abs. 2 ZPO den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Pfändung und die Abwendungsleistung entstanden ist – und diesen Anspruch im laufenden Verfahren geltend machen.

(Das Zahlenbeispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung.)

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-06
Letzte Prüfung:
2026-10-06
In Kraft seit:
2026-10-06
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0