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Schiedsverfahren und Schiedsvereinbarung (§§ 1025 ff. ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-09 · letzte Prüfung: 2026-09-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine **Schiedsvereinbarung** schließt, verzichtet für die erfassten Streitigkeiten auf den staatlichen Rechtsweg: Entschieden wird dann durch ein **privates Schiedsgericht**, dessen Spruch nach **§ 1055 ZPO** unter den Parteien **die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils** hat. Geregelt ist das in **Buch 10 der ZPO** (§§ 1025–1066), das nach **§ 1025 Abs. 1 ZPO** gilt, wenn der **Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Inland** liegt. Schiedsfähig ist nach **§ 1030 Abs. 1 ZPO** grundsätzlich **jeder vermögensrechtliche Anspruch**; für **nichtvermögensrechtliche** Ansprüche nur, soweit die Parteien über den Streitgegenstand einen **Vergleich** schließen dürfen. Eine wichtige Grenze zieht **§ 1030 Abs. 2 ZPO**: Eine Schiedsvereinbarung über Streitigkeiten, die den **Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland** betreffen, ist **unwirksam** (Ausnahme: Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB). Für **Verbraucher** gilt außerdem eine strenge Form: Nach **§ 1031 Abs. 5 ZPO** muss die Schiedsvereinbarung in einer von den Parteien **eigenhändig unterzeichneten Urkunde** enthalten sein – die elektronische Form nach § 126a BGB genügt; **andere Vereinbarungen** als solche zum schiedsrichterlichen Verfahren darf die Urkunde nicht enthalten (Ausnahme: notarielle Beurkundung). Wird trotz Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht geklagt, weist dieses die Klage nach **§ 1032 Abs. 1 ZPO** als **unzulässig** ab – aber **nur**, wenn der Beklagte das **vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache** rügt. Vollstreckt wird aus einem Schiedsspruch erst nach **Vollstreckbarerklärung** durch das **Oberlandesgericht** (§§ 1060, 1062 ZPO); der für vollstreckbar erklärte Schiedsspruch ist Vollstreckungstitel nach **§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO**.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBuch 10 der ZPO, §§ 1025–1066 (Schiedsrichterliches Verfahren)
Anwendungsbereich§ 1025 Abs. 1 ZPO – Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Inland; §§ 1032, 1033, 1050 auch bei Ort im Ausland oder noch nicht bestimmtem Ort
Begriff§ 1029 Abs. 1 ZPO – Vereinbarung, Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art einem Schiedsgericht zu unterwerfen
Zwei Erscheinungsformen§ 1029 Abs. 2 ZPO – selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)
Schiedsfähigkeit§ 1030 Abs. 1 ZPO – jeder vermögensrechtliche Anspruch; nichtvermögensrechtliche nur, soweit vergleichsfähig
Grenze Wohnraummiete§ 1030 Abs. 2 ZPO – Schiedsvereinbarung über den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses im Inland ist unwirksam (nicht bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB)
Form allgemein§ 1031 Abs. 1 ZPO – unterzeichnetes Dokument oder gewechselte Schreiben/Fernkopien/Telegramme/andere Übermittlungsformen, die einen Nachweis sicherstellen
Form bei Verbrauchern§ 1031 Abs. 5 ZPO – eigenhändig unterzeichnete Urkunde; ersetzbar durch elektronische Form (§ 126a BGB); keine anderen Vereinbarungen in der Urkunde (Ausnahme: notarielle Beurkundung)
Heilung des Formmangels§ 1031 Abs. 6 ZPO – rügelose Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache
Schiedseinrede§ 1032 Abs. 1 ZPO – Klageabweisung als unzulässig, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt
AusnahmeKlage bleibt zulässig, wenn die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist (§ 1032 Abs. 1 a. E.)
Eilrechtsschutz§ 1033 ZPO – staatliches Gericht kann vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, vor und nach Beginn des Schiedsverfahrens
Zahl der Schiedsrichter§ 1034 Abs. 1 ZPO – frei vereinbar; ohne Vereinbarung: drei
Bestellung§ 1035 Abs. 3 ZPO – bei drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen, diese beiden den Vorsitzenden
Verfahrensgrundsätze§ 1042 ZPO – Gleichbehandlung, rechtliches Gehör; Rechtsanwälte dürfen nicht als Bevollmächtigte ausgeschlossen werden
Form des Schiedsspruchs§ 1054 ZPO – schriftlich und unterschrieben; bei mehreren Schiedsrichtern genügen die Unterschriften der Mehrheit mit Angabe des Grundes für die fehlende Unterschrift
Wirkung§ 1055 ZPO – Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils unter den Parteien
Kosten§ 1057 ZPO – Schiedsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (insbesondere nach dem Ausgang) und setzt den Betrag fest, soweit feststellbar
Rechtsbehelf§ 1059 Abs. 1 ZPO – nur der Aufhebungsantrag; keine Berufung, keine Revision
Frist§ 1059 Abs. 3 ZPO – drei Monate ab Empfang des Schiedsspruchs (abweichende Vereinbarung möglich)
Vollstreckung§ 1060 Abs. 1 ZPO – erst nach Vollstreckbarerklärung; Titel dann § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO
Zuständiges Gericht§ 1062 ZPO – das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht, sonst das OLG am Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Ausländische Schiedssprüche§ 1061 Abs. 1 ZPO – New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121)
Rechtsmittel§ 1065 Abs. 1 ZPO – Rechtsbeschwerde zum BGH gegen Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4

Was ein Schiedsverfahren ist – und was nicht

Ein Schiedsgericht ist ein privates Spruchgremium, das anstelle der staatlichen Gerichte endgültig über einen Rechtsstreit entscheidet. § 1029 Abs. 1 ZPO definiert die Schiedsvereinbarung als Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten zu unterwerfen, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen. Nach § 1029 Abs. 2 ZPO kann sie als selbständige Vereinbarung („Schiedsabrede") oder als Klausel in einem Vertrag („Schiedsklausel") geschlossen werden.

Drei Abgrenzungen sind im Alltag entscheidend:

§ 1066 ZPO stellt außerdem klar, dass die Vorschriften des Buches 10 entsprechend für Schiedsgerichte gelten, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden – praktisch relevant etwa bei Schiedsklauseln in Testamenten.

Was überhaupt vor ein Schiedsgericht darf (§ 1030 ZPO)

§ 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist großzügig: Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen hat die Schiedsvereinbarung nach Satz 2 nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen.

Die für Privatpersonen wichtigste Grenze steht in § 1030 Abs. 2 ZPO: Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Ausgenommen ist nur Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Art – also insbesondere Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, möblierter Wohnraum in der Wohnung des Vermieters und Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege Personen mit dringendem Wohnungsbedarf überlässt. Wer also eine Klausel in seinem Wohnraummietvertrag findet, nach der über die Kündigung ein Schiedsgericht entscheiden soll, kann sich auf deren Unwirksamkeit berufen.

§ 1030 Abs. 3 ZPO hält fest, dass gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, unberührt bleiben.

Die Form – und warum Verbraucher besonders geschützt sind (§ 1031 ZPO)

Im allgemeinen Rechtsverkehr genügt nach § 1031 Abs. 1 ZPO, dass die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten ist, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. § 1031 Abs. 2 ZPO lässt zusätzlich die kaufmännische Praxis genügen, wenn ein übermitteltes Dokument mangels rechtzeitigen Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt gilt; § 1031 Abs. 3 ZPO erlaubt die Bezugnahme auf ein Dokument mit Schiedsklausel, wenn die Bezugnahme die Klausel zum Bestandteil des Vertrages macht.

Für Verbraucher gilt das alles nicht. § 1031 Abs. 5 ZPO verlangt drei Dinge:

  1. Die Schiedsvereinbarung muss in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein.
  2. Die Schriftform kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden – also durch qualifizierte elektronische Signatur, nicht durch eine einfache E-Mail.
  3. Die Urkunde oder das elektronische Dokument darf keine anderen Vereinbarungen enthalten als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen; das gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

Praktische Folge: Eine Schiedsklausel, die im Kleingedruckten eines Verbrauchervertrags oder in den AGB versteckt ist, erfüllt § 1031 Abs. 5 ZPO nicht. Erforderlich ist eine separate, eigenhändig unterschriebene Urkunde, die ausschließlich das Schiedsverfahren regelt.

Ein Formmangel ist allerdings heilbar: Nach § 1031 Abs. 6 ZPO wird er durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. Wer die Formfrage aufwerfen will, muss das also vor der Verhandlung zur Sache tun.

Klage trotz Schiedsvereinbarung: die Schiedseinrede (§ 1032 ZPO)

§ 1032 Abs. 1 ZPO regelt den häufigsten Konfliktfall: Wird vor einem staatlichen Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen – sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt und das Gericht nicht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

Zwei Konsequenzen folgen daraus:

Wer Klarheit will, bevor überhaupt ein Schiedsgericht steht, kann nach § 1032 Abs. 2 ZPO bis zur Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens stellen. § 1032 Abs. 3 ZPO stellt klar, dass währenddessen das schiedsrichterliche Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und sogar ein Schiedsspruch ergehen kann – das Schiedsverfahren wird also nicht automatisch blockiert.

Einstweiliger Rechtsschutz bleibt möglich (§ 1033 ZPO)

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein staatliches Gericht auf Antrag einer Partei vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand anordnet (§ 1033 ZPO). Arrest und einstweilige Verfügung stehen also weiterhin offen – wichtig, weil das Schiedsgericht im Zweifel noch gar nicht gebildet ist und weil die Zwangsvollstreckung ohnehin dem Staat vorbehalten bleibt.

Schiedsgericht und Verfahren

Zahl der Schiedsrichter: Die Parteien können sie frei vereinbaren; fehlt eine Vereinbarung, ist die Zahl der Schiedsrichter drei (§ 1034 Abs. 1 ZPO). § 1035 Abs. 3 ZPO ergänzt für den Regelfall: Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter, und diese beiden bestellen den dritten, der als Vorsitzender tätig wird. Bleibt eine Partei untätig, ist das staatliche Gericht nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Bestellung zuständig.

Verfahrensgrundsätze: § 1042 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Schiedsgericht, die Parteien gleich zu behandeln und jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren. § 1042 Abs. 2 ZPO verbietet, Rechtsanwälte als Bevollmächtigte auszuschließen – eine Schiedsordnung darf die anwaltliche Vertretung also nicht abbedingen. Diese beiden Sätze sind der Kern dessen, was später über den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) gerichtlich kontrolliert wird.

Der Schiedsspruch: Er ist nach § 1054 Abs. 1 ZPO schriftlich zu erlassen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben; bei mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit, sofern der Grund für die fehlende Unterschrift angegeben wird. Er ist nach § 1054 Abs. 2 ZPO zu begründen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) handelt, und muss nach § 1054 Abs. 3 ZPO Tag und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angeben.

Kosten: Nach § 1057 Abs. 1 ZPO entscheidet das Schiedsgericht – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – durch Schiedsspruch darüber, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben; maßgeblich sind pflichtgemäßes Ermessen und die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Ausgang des Verfahrens. Soweit die Kosten feststehen, ist nach § 1057 Abs. 2 ZPO auch der Betrag festzusetzen.

Der einzige Rechtsbehelf: Aufhebungsantrag (§ 1059 ZPO)

Gegen einen Schiedsspruch gibt es keine Berufung und keine Revision. § 1059 Abs. 1 ZPO lässt nur den Antrag auf gerichtliche Aufhebung zu – und dieser prüft nicht, ob das Schiedsgericht richtig entschieden hat. Aufgehoben werden kann ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 ZPO nur, wenn

oder wenn das Gericht von Amts wegen feststellt, dass der Streitgegenstand nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist (Nr. 2 lit. a) oder die Anerkennung bzw. Vollstreckung dem ordre public widerspricht (Nr. 2 lit. b).

Die Frist ist kurz: Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden; die Frist beginnt mit dem Tag des Empfangs des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO). Ist ein Antrag nach § 1058 ZPO (Berichtigung, Auslegung, Ergänzung) gestellt, verlängert sie sich um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung darüber (Satz 3). Und sie ist endgültig verbraucht, sobald der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist (Satz 4).

Das Gericht kann die Sache in geeigneten Fällen unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweisen (§ 1059 Abs. 4 ZPO). Die Aufhebung hat im Zweifel zur Folge, dass die Schiedsvereinbarung wiederauflebt (§ 1059 Abs. 5 ZPO) – der Streit landet also nicht automatisch beim staatlichen Gericht.

Aus dem Schiedsspruch vollstrecken (§§ 1060, 1062, 1063 ZPO)

Ein Schiedsspruch ist kein unmittelbarer Vollstreckungstitel. § 1060 Abs. 1 ZPO bestimmt: Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. Erst der für vollstreckbar erklärte Schiedsspruch ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO; aus ihm wird anschließend nach den allgemeinen Regeln der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung – § 750 ZPO) vollstreckt.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Zwei Sperren begrenzen das aber: Aufhebungsgründe bleiben unberücksichtigt, soweit ein darauf gestützter Aufhebungsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist (Satz 2) – und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn die Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist, ohne dass der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag gestellt hat (Satz 3). Wer den Schiedsspruch angreifen will, darf die drei Monate also nicht verstreichen lassen.

Zuständig ist nach § 1062 Abs. 1 ZPO das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht, sonst das OLG, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt – unter anderem für die Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern, für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Verfahrens sowie für Aufhebung und Vollstreckbarerklärung. Liegt kein inländischer Schiedsort vor, ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO das OLG am Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners bzw. am Ort des Vermögens oder Streitgegenstands zuständig, hilfsweise das Kammergericht.

Verfahrensrechtlich entscheidet das OLG nach § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss, nachdem der Gegner gehört wurde. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 1063 Abs. 2 ZPO anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Gegen die Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO – also insbesondere über Aufhebung und Vollstreckbarerklärung – findet nach § 1065 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt; sie kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht.

Ausländische Schiedssprüche (§ 1061 ZPO)

Für ausländische Schiedssprüche verweist § 1061 Abs. 1 ZPO auf das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen, BGBl. 1961 II S. 121). Das ist der Hauptgrund, warum Schiedsvereinbarungen im internationalen Handel so verbreitet sind: Ein Schiedsspruch ist über die mehr als 170 Vertragsstaaten des Übereinkommens meist leichter durchzusetzen als ein staatliches Urteil.

Reformvorhaben 2026 – noch nicht in Kraft

Buch 10 der ZPO beruht in seiner heutigen Struktur auf der Reform von 1997/1998, die das UNCITRAL-Modellgesetz übernommen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz betreibt ein Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts; die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf am 10. Juni 2026 beschlossen. Geplant sind unter anderem eine Lockerung der Formanforderungen im unternehmerischen Verkehr, die ausdrückliche Zulassung von Videoverhandlungen und elektronischen Schiedssprüchen, englischsprachige Verfahrenselemente vor den staatlichen Schiedsgerichtssenaten sowie eine erleichterte Veröffentlichung von Schiedssprüchen.

Wichtig: Der Entwurf ist bis heute nicht in Kraft. Es gilt unverändert das oben dargestellte Recht – insbesondere die strenge Verbraucherform des § 1031 Abs. 5 ZPO, an der der Entwurf nicht rüttelt. Diese Seite wird aktualisiert, sobald das Gesetz verkündet ist.

Häufige Fehler

Siehe auch

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Letzte Änderung:
2026-09-09
Letzte Prüfung:
2026-09-09
In Kraft seit:
2026-09-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0