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0 % Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen – Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG (Voraussetzungen, Lieferung vs. Installation)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % (Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG). Der Betreiber zahlt beim Kauf keine Umsatzsteuer; der Händler oder Handwerksbetrieb weist den Nettopreis als Endpreis aus. Begünstigt sind Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden. Diese Voraussetzung gilt kraft Gesetzes als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Der Nullsteuersatz ist ein ermäßigter Steuersatz – kein Wahlrecht: Der liefernde Unternehmer behält den vollen Vorsteuerabzug auf seine Eingangsleistungen, während dem Betreiber die frühere Option zur Regelbesteuerung (nur, um die Vorsteuer aus dem Kauf zu ziehen) erspart bleibt.

Kernfakten

PunktWert
Umsatzsteuersatz auf Kauf und Installation0 % (Nullsteuersatz) [§ 12 Abs. 3 Satz 1 UStG]
Gilt seit1. Januar 2023 [§ 12 Abs. 3 UStG i.d.F. des JStG 2022; BMF-Schreiben 27.02.2023]
Erfasste UmsätzeLieferung von Solarmodulen an den Betreiber (Nr. 1), innergemeinschaftlicher Erwerb (Nr. 2), Einfuhr (Nr. 3) und Installation (Nr. 4) [§ 12 Abs. 3 Nr. 1–4 UStG]
Mit erfasstdie für den Betrieb wesentlichen Komponenten sowie Speicher, die den erzeugten Strom speichern [§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG]
Standort-VoraussetzungInstallation auf/an oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden [§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG]
Vereinfachung (Voraussetzung gilt als erfüllt)wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister ≤ 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird [§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG]
Empfängerdie Lieferung muss an den Betreiber der Anlage erfolgen [§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG]
Installation ohne eigene Lieferung0 %, wenn die installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen [§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UStG]
Rechtsnaturermäßigter Steuersatz (0 %), kein Wahlrecht und keine Steuerbefreiung – Vorsteuerabzug des Lieferers bleibt erhalten [§ 12 Abs. 3 UStG; BMF-Schreiben 27.02.2023]
RechnungEndpreis = Nettopreis; Umsatzsteuer mit 0 % [BMF-Schreiben 27.02.2023]
Handlungsbedarf des Käuferskeiner – kein Antrag, keine Erstattung; der Nullsteuersatz wird direkt beim Kauf angewandt

Geltungsbereich

Der Nullsteuersatz erfasst nach § 12 Abs. 3 UStG vier Umsatzarten: die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber (Nr. 1), den innergemeinschaftlichen Erwerb (Nr. 2) und die Einfuhr (Nr. 3) derselben Gegenstände sowie die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern (Nr. 4). Mit begünstigt sind neben den Modulen die für den Betrieb wesentlichen Komponenten (u. a. Wechselrichter, Dach- und Montagehalterung, Energiemanagement-Systeme, Solarkabel) und die Batteriespeicher, die den erzeugten Strom speichern.

Begünstigt sind Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Aus Vereinfachungsgründen gilt diese Standort-Voraussetzung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kW (peak) nicht übersteigt – dann muss der leistende Unternehmer die Gebäudenutzung nicht gesondert prüfen oder nachweisen. Erst oberhalb von 30 kW (peak) ist der begünstigte Gebäudebezug im Einzelfall zu belegen.

Lieferung vs. Installation

Der Nullsteuersatz greift unabhängig davon, ob die Anlage nur geliefert oder auch montiert wird:

Voraussetzung in allen Fällen ist, dass der begünstigte Gebäudebezug besteht; bei Anlagen bis 30 kW (peak) gilt er über die Vereinfachungsregel als erfüllt.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Eigentümerin kauft für ihr Einfamilienhaus eine 9-kW-(peak)-Anlage mit Batteriespeicher und lässt sie von einem Fachbetrieb montieren.

Abgrenzung zu anderen Nexvyra-Seiten

Diese Seite behandelt den umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen allgemein (§ 12 Abs. 3 UStG). Die speziell auf Balkonkraftwerke/Steckersolargeräte zugeschnittene Darstellung steht auf der Seite „Balkonkraftwerk & 0 % Umsatzsteuer". Die einkommensteuerliche Befreiung der laufenden Einnahmen behandelt „PV-Anlage steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG". Fragen der Einspeisevergütung und EEG-Förderung behandeln „Photovoltaik im EEG 2026".

Quellen

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