Linien- und Schulbusse an Haltestellen 2026 – vorsichtig vorbeifahren, Schrittgeschwindigkeit, Überholverbot bei Warnblinklicht (§ 20 StVO)
Kurzantwort
§ 20 StVO staffelt die Pflichten an Haltestellen in vier Stufen. Erste Stufe: An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeigefahren werden (§ 20 Abs. 1 StVO). Zweite Stufe: Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist; behindert werden dürfen sie ebenfalls nicht, und wenn nötig muss gewartet werden (§ 20 Abs. 2 StVO). Dritte Stufe: Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden (§ 20 Abs. 3 StVO). Vierte Stufe: Halten sie an der Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht, gilt beim Vorbeifahren Schrittgeschwindigkeit – und zwar ausdrücklich auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn (§ 20 Abs. 4 StVO). Zusätzlich ist Linienomnibussen und Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; andere Fahrzeuge müssen wenn nötig warten (§ 20 Abs. 5 StVO). Verstöße gegen § 20 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Wichtig und oft falsch dargestellt: Die Pflicht des Busfahrers, das Warnblinklicht einzuschalten, besteht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StVO nur dort, wo die Straßenverkehrsbehörde dies für die bestimmte Haltestelle angeordnet hat – ein fehlendes Warnblinklicht bedeutet also nicht automatisch, dass der Bus die Vorschrift verletzt.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 20 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse); § 16 Abs. 2 StVO (Warnblinklicht); Zeichen 224 „Haltestelle" (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO); § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO; § 24 Abs. 1 StVG |
| Erfasste Fahrzeuge (Abs. 1 und 2) | Omnibusse des Linienverkehrs, Straßenbahnen und gekennzeichnete Schulbusse |
| Erfasste Fahrzeuge (Abs. 3 und 4) | nur Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse – die Straßenbahn ist hier nicht genannt |
| Wer ist verpflichtet | alle Fahrzeuge – die Vorschrift spricht von „Fahrzeugen" bzw. von „wer ein Fahrzeug führt", erfasst also auch Rad Fahrende und E-Scooter-Fahrende |
| Grundpflicht bei haltendem Bus/Bahn | vorsichtig vorbeifahren, auch im Gegenverkehr (§ 20 Abs. 1 StVO) |
| Beim Ein- und Aussteigen | rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit, ausreichender Abstand, keine Behinderung, wenn nötig warten (§ 20 Abs. 2 StVO) |
| Annäherung an die Haltestelle mit Warnblinklicht | absolutes Überholverbot (§ 20 Abs. 3 StVO) |
| Halt an der Haltestelle mit Warnblinklicht | Schrittgeschwindigkeit beim Vorbeifahren – auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn, ausreichender Abstand, keine Behinderung, wenn nötig warten (§ 20 Abs. 4 StVO) |
| Abfahren von der Haltestelle | ist Linienomnibussen und Schulbussen zu ermöglichen; andere Fahrzeuge müssen wenn nötig warten (§ 20 Abs. 5 StVO) |
| Pflicht der Fahrgäste | öffentliche Verkehrsmittel sind auf Gehwegen, Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Fahrbahnrand zu erwarten (§ 20 Abs. 6 StVO) |
| Warnblinklicht-Pflicht des Busfahrers | nur, soweit die Straßenverkehrsbehörde dies für die bestimmte Haltestelle angeordnet hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 StVO) |
| „Schrittgeschwindigkeit" | unbestimmter Rechtsbegriff, keine Zahl in der StVO – Geschwindigkeit eines zügig gehenden Menschen, bei der sofort angehalten werden kann |
| Ordnungswidrigkeit | § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO: „das Verhalten … an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20" i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG |
| Regelsätze / Punkte | Der Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) enthält für § 20 StVO eigene Tatbestände; die amtlichen Beträge und die Punktbewertung nach Anlage 13 FeV konnten am 29.08.2026 nicht aus der amtlichen Quelle abgerufen werden – siehe Abschnitt „Sanktionen" |
| Zivilrechtliche Folgen | Verstöße gegen § 20 StVO begründen im Unfallfall regelmäßig ein erhebliches Verschulden und verschieben die Haftungsquote (§§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB) |
Der Wortlaut des § 20 StVO
Die amtliche Überschrift lautet „Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse". Die Vorschrift hat sechs Absätze:
> (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. > > (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten. > > (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden. > > (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten. > > (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. > > (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
Die vier Pflichtenstufen im Überblick
§ 20 StVO ist ein Stufenmodell: Je größer die Gefahr für aus- und einsteigende Fahrgäste ist, desto schärfer wird die Pflicht des vorbeifahrenden Verkehrs.
| Stufe | Situation | Pflicht | Für wen gilt sie |
|---|---|---|---|
| 1 | Bus, Straßenbahn oder gekennzeichneter Schulbus hält an der Haltestelle | vorsichtig vorbeifahren | alle Fahrzeuge, auch im Gegenverkehr |
| 2 | zusätzlich: Fahrgäste steigen ein oder aus | Schrittgeschwindigkeit, Sicherheitsabstand, keine Behinderung, wenn nötig warten | für das Vorbeifahren rechts |
| 3 | Linienbus/Schulbus nähert sich der Haltestelle mit Warnblinklicht | Überholverbot | alle Fahrzeuge |
| 4 | Linienbus/Schulbus hält an der Haltestelle mit Warnblinklicht | Schrittgeschwindigkeit, Sicherheitsabstand, keine Behinderung, wenn nötig warten | beim Vorbeifahren und ausdrücklich auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn |
Zwei Unterschiede zwischen Stufe 2 und Stufe 4 werden häufig übersehen:
- Stufe 2 (§ 20 Abs. 2 StVO) knüpft an den tatsächlichen Ein- und Ausstieg an und gilt dem Wortlaut nach für das Vorbeifahren rechts, also auf der Türseite. Stufe 4 (§ 20 Abs. 4 StVO) knüpft allein an Halten + eingeschaltetes Warnblinklicht an – ob gerade jemand aussteigt, ist gleichgültig – und erstreckt die Schrittgeschwindigkeit ausdrücklich auf den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.
- Stufe 1 und 2 erfassen auch die Straßenbahn, Stufe 3 und 4 nicht: Die Absätze 3 und 4 nennen ausschließlich Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse.
Warnblinklicht: Pflicht nur bei behördlicher Anordnung
Der zentrale Auslöser für die scharfen Pflichten der Absätze 3 und 4 ist das eingeschaltete Warnblinklicht. Wann der Busfahrer es einschalten muss, regelt aber nicht § 20 StVO, sondern § 16 Abs. 2 Satz 1 StVO:
> Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.
Daraus folgt:
- Die Warnblinklicht-Pflicht ist keine bundesweit-generelle Pflicht, sondern besteht nur für die konkret von der Straßenverkehrsbehörde bestimmten Haltestellen – typischerweise solche mit besonderem Gefahrenpotenzial, etwa an Schulen, an unübersichtlichen Stellen oder an Landstraßen.
- Wo keine Anordnung besteht, darf der Busfahrer das Warnblinklicht an der Haltestelle nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO nur unter dessen allgemeinen Voraussetzungen einschalten (Gefährdung anderer durch das eigene Fahrzeug oder Warnung vor Gefahren).
- Für den vorbeifahrenden Verkehr ist die Rechtslage dagegen einfach: Er muss nicht prüfen, ob eine Anordnung besteht. Maßgeblich ist allein die äußere Tatsache, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist – dann greifen § 20 Abs. 3 und Abs. 4 StVO unmittelbar.
Was heißt „Schrittgeschwindigkeit"?
Die StVO definiert die Schrittgeschwindigkeit nicht und nennt keine Kilometerzahl. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Inhaltlich gemeint ist die Geschwindigkeit eines zügig gehenden Menschen; entscheidend ist der Zweck der Norm: Das Fahrzeug muss sofort und ohne Bremsweg von Bedeutung angehalten werden können, wenn ein Fahrgast unerwartet auf die Fahrbahn tritt.
In der Rechtsprechung werden dazu unterschiedliche Zahlenwerte diskutiert; eine amtlich verbindliche Zahl existiert nicht. Wer sich an einer Zahl orientieren will, sollte deshalb die untere Grenze wählen – der Regelungszweck des § 20 StVO ist der Schutz gerade unaufmerksamer oder plötzlich hervortretender Fahrgäste, häufig Kinder.
Ergänzend gilt: Die Schrittgeschwindigkeit ist nicht die einzige Pflicht. § 20 Abs. 2 und Abs. 4 StVO verlangen kumulativ
- Schrittgeschwindigkeit,
- einen Abstand, der eine Gefährdung von Fahrgästen ausschließt,
- das Unterlassen jeder Behinderung der Fahrgäste und
- – wenn das alles nicht ausreicht – das Warten.
Reicht die Fahrbahnbreite für den gebotenen Sicherheitsabstand nicht aus, ist das Vorbeifahren also ganz zu unterlassen, bis der Bus abgefahren ist.
Der Sonderfall Straßenbahn
Die Straßenbahn ist nur in § 20 Abs. 1 und – über den Rückbezug „Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen" – Abs. 2 StVO erfasst. Die Warnblinklicht-Tatbestände der Absätze 3 und 4 gelten für sie nicht; ebenso wenig ist sie in Absatz 5 (Abfahren von der Haltestelle) genannt, weil Schienenfahrzeuge ihren Vorrang bereits aus anderen Vorschriften ableiten.
Praktisch bedeutsam ist Absatz 2 vor allem bei Straßenbahnhaltestellen ohne Haltestelleninsel: Dort betreten aussteigende Fahrgäste unmittelbar die Fahrbahn. Vorbeifahren ist dann nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand zulässig – und häufig gar nicht, weil der Zwischenraum zu schmal ist.
Abfahren von der Haltestelle (§ 20 Abs. 5 StVO)
§ 20 Abs. 5 StVO enthält eine Vorrangregel zugunsten von Linienomnibussen und Schulbussen: Ihnen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; andere Fahrzeuge müssen wenn nötig warten.
Bemerkenswert am Wortlaut:
- Absatz 5 spricht von „Schulbussen", nicht – wie die Absätze 1, 3 und 4 – von „gekennzeichneten Schulbussen".
- Die Vorrangregel gilt nur beim Abfahren von der Haltestelle, nicht bei jedem Anfahren des Busses vom Fahrbahnrand.
- Sie entbindet den Busfahrer nicht von den eigenen Sorgfaltspflichten: Auch er darf sich nur so in den fließenden Verkehr einfügen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist (§ 10 StVO, § 1 Abs. 2 StVO). Der Vorrang aus § 20 Abs. 5 StVO ist ein Vorrang, kein Freibrief.
Sanktionen
Verstöße gegen § 20 StVO sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO, der ausdrücklich
> das Verhalten … an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20
erfasst, in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Der Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) enthält dafür eigene Tatbestände, die nach der Schwere gestaffelt sind (einfaches Nicht-vorsichtig-Vorbeifahren; Verstoß gegen die Schrittgeschwindigkeit; Überholen eines Busses mit Warnblinklicht; jeweils mit Erhöhungsstufen bei Behinderung und bei Gefährdung von Fahrgästen).
Transparenzhinweis zu den Beträgen: Die amtliche Fundstelle für die Regelsätze – die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV auf gesetze-im-internet.de – lieferte am 29.08.2026 über sämtliche Zugriffswege einen leeren Antwortkörper (HTTP-Antwort ohne Inhalt; dasselbe galt an diesem Tag für die gesamte Domain). Die Punktbewertung nach Anlage 13 FeV war aus demselben Grund nicht abrufbar. Diese Seite beziffert deshalb bewusst keine Euro-Beträge und keine Punktzahlen; Sekundärquellen wie Bußgeldrechner-Portale werden dafür nicht herangezogen. Maßgeblich ist ausschließlich die amtliche Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV in der jeweils geltenden Fassung. Der Abschnitt wird nachgetragen, sobald die amtliche Quelle wieder erreichbar ist.
Unabhängig davon gilt: Ein Fahrverbot kann nach § 25 Abs. 1 StVG angeordnet werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde – etwa beim Überholen eines Schulbusses mit eingeschaltetem Warnblinklicht mit hoher Geschwindigkeit.
Zivilrechtliche Haftung
Im Unfallfall wirkt § 20 StVO über die Haftungsabwägung nach § 17 StVG und über § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetz) unmittelbar auf die Quote. Die Gerichte behandeln die Pflichten an Haltestellen als besonders strenge Sorgfaltsanforderung, weil mit unaufmerksamen und plötzlich hervortretenden Fahrgästen – insbesondere Kindern – zu rechnen ist. Aus der veröffentlichten Rechtsprechung zu § 20 StVO:
- OLG Hamm, 27.02.2024 – 7 U 120/22: Anforderungen an den Ausschluss einer Gefährdung eines plötzlich hinter dem Bus auf die Fahrbahn tretenden Kindes beim vorsichtigen Vorbeifahren.
- OLG Celle, 10.11.2021 – 14 U 96/21: Haftungsabwägung bei einem Zusammenstoß mit einem Linienbus; Einschränkung des Vorrangs.
- KG, 15.01.2015 – 29 U 18/14: Haftungsverteilung bei der Kollision eines Radfahrers mit einem aus dem Bus aussteigenden Fahrgast – die Pflichten des § 20 StVO treffen auch Rad Fahrende.
- BGH, 12.12.2023 – VI ZR 77/23 (Vorinstanz OLG Celle, 15.02.2023 – 14 U 111/22): zur Vorbeifahrt an einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug – der BGH grenzt dort die Reichweite des § 20 StVO gegenüber der allgemeinen Vorbeifahrpflicht des § 6 StVO ab.
Häufige Fehler
- „Das Überholverbot gilt, sobald ein Bus an der Haltestelle steht." Nein. § 20 Abs. 3 StVO verbietet das Überholen bei einem Bus, der sich der Haltestelle nähert und Warnblinklicht eingeschaltet hat. Beim bereits haltenden Bus mit Warnblinklicht gilt nicht das Überholverbot, sondern die Schrittgeschwindigkeit des Absatzes 4.
- „Schrittgeschwindigkeit gilt nur für die Türseite." Das trifft nur auf § 20 Abs. 2 StVO zu („rechts"). Bei eingeschaltetem Warnblinklicht erstreckt § 20 Abs. 4 Satz 2 StVO die Schrittgeschwindigkeit ausdrücklich auf den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.
- „Der Busfahrer muss immer Warnblinklicht einschalten." Nein – nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StVO nur, soweit die Straßenverkehrsbehörde das für die bestimmte Haltestelle angeordnet hat.
- „Für Straßenbahnen gilt dasselbe wie für Busse." Nur teilweise: Die Absätze 3 bis 5 nennen die Straßenbahn nicht.
- „§ 20 StVO gilt nur für Autos." Nein. Die Vorschrift spricht von „Fahrzeugen" bzw. davon, „wer ein Fahrzeug führt" – erfasst sind damit auch Rad Fahrende und, über § 9 eKFV, Fahrende von E-Scootern.
- „Ohne Zeichen 224 gilt § 20 StVO auch." Die Absätze 1, 3 und 4 knüpfen ausdrücklich an die durch Zeichen 224 gekennzeichnete Haltestelle an; Absatz 5 an „gekennzeichnete Haltestellen". Ohne Kennzeichnung bleiben allerdings § 1 Abs. 2 StVO und die allgemeine Vorbeifahrpflicht des § 6 StVO anwendbar.
- „Schrittgeschwindigkeit heißt einfach ,langsam'." Sie ist die niedrigste in der StVO vorgesehene Geschwindigkeitsstufe. Genügt selbst sie nicht, um eine Gefährdung auszuschließen, ist zu warten (§ 20 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 4 StVO).
- „Der Bus darf beim Abfahren einfach losfahren." § 20 Abs. 5 StVO gibt ihm Vorrang, hebt aber seine eigenen Sorgfaltspflichten nicht auf.
Beispiel
Ein Pkw nähert sich innerorts einer Haltestelle (Zeichen 224). Ein gekennzeichneter Schulbus steht dort mit eingeschaltetem Warnblinklicht; Kinder steigen aus. Der Pkw fährt auf der Gegenfahrbahn derselben Fahrbahn mit 45 km/h vorbei.
Rechtliche Bewertung:
- Der Bus hält an einer Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht: § 20 Abs. 4 StVO greift.
- Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 StVO gilt die Schrittgeschwindigkeit auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. 45 km/h verstoßen dagegen eindeutig – dass der Pkw nicht auf der Türseite fuhr, entlastet ihn nicht.
- Zusätzlich musste er einen Abstand einhalten, der eine Gefährdung der Fahrgäste ausschließt, und – wenn das nicht möglich war – warten (§ 20 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 StVO).
- Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG. Der Regelsatz folgt aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (siehe Transparenzhinweis oben).
- Läuft ein Kind vor das Fahrzeug und wird verletzt, kommt zusätzlich eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht; zivilrechtlich wird der Verstoß gegen § 20 Abs. 4 StVO die Haftungsquote in aller Regel vollständig zulasten des Pkw verschieben.
Wäre der Bus dem Pkw hingegen mit eingeschaltetem Warnblinklicht vorausgefahren und hätte sich der Haltestelle nur genähert, hätte der Pkw ihn nach § 20 Abs. 3 StVO überhaupt nicht überholen dürfen.
Siehe auch
- Überholen und Überholverbot (§ 5 StVO)
- Fußgängerüberweg („Zebrastreifen", § 26 StVO)
- Halten und Parken (§ 12 StVO)
- Verkehrszeichen – Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen (§§ 39–43 StVO)
- Vorfahrt und Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO)
- Bahnübergang (§ 19 StVO)
- Radfahren im Straßenverkehr (§ 2 StVO)
- Gurtpflicht und Kindersicherung (§ 21a StVO)
- Sonderrechte (§ 35 StVO) und Wegerecht (§ 38 StVO)
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall
Quellen
- § 20 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse – Abs. 1 vorsichtiges Vorbeifahren auch im Gegenverkehr an haltenden Omnibussen des Linienverkehrs, Straßenbahnen und gekennzeichneten Schulbussen an Haltestellen Zeichen 224; Abs. 2 Schrittgeschwindigkeit rechts beim Ein- und Aussteigen, Abstand, Behinderungsverbot, Wartepflicht; Abs. 3 Überholverbot bei Annäherung mit Warnblinklicht; Abs. 4 Schrittgeschwindigkeit bei Halt mit Warnblinklicht, Satz 2 auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn; Abs. 5 Ermöglichen des Abfahrens; Abs. 6 Warten der Fahrgäste auf Gehwegen, Seitenstreifen oder Haltestelleninsel): https://dejure.org/gesetze/StVO/20.html
- § 16 StVO (Warnzeichen – Abs. 2 Satz 1: Warnblinklicht-Pflicht für Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse **nur**, „soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat"; Satz 2 allgemeine Voraussetzungen des Warnblinklichts): https://dejure.org/gesetze/StVO/16.html
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b: „das Verhalten … an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20"; Nr. 16 für § 16 StVO): https://dejure.org/gesetze/StVO/49.html
- § 12 StVO (Halten und Parken – Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 Nr. 1 bis 5 im Volltext geprüft; die Vorschrift enthält **keine** haltestellenspezifische Regelung, das Parkverbot am Haltestellenschild folgt aus Zeichen 224, Anlage 2 Spalte 3): https://dejure.org/gesetze/StVO/12.html
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- § 25 StVG (Fahrverbot bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html
- BKatV – Anlage zu § 1 Abs. 1 (Bußgeldkatalog; enthält die Regelsätze zu § 20 StVO): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
- Anlage 13 FeV (Bewertung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), dort die Ausführungen zu § 20 StVO: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
- OLG Hamm, 27.02.2024 – 7 U 120/22 (Ausschluss einer Gefährdung eines plötzlich hinter dem Bus auf die Fahrbahn tretenden Kindes beim vorsichtigen Vorbeifahren): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=27.02.2024&Aktenzeichen=7%20U%20120%2F22
- OLG Celle, 10.11.2021 – 14 U 96/21 (Schadensersatzansprüche nach Zusammenstoß mit einem Linienbus; Kriterien der Haftungsabwägung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Celle&Datum=10.11.2021&Aktenzeichen=14%20U%2096%2F21
- KG, 15.01.2015 – 29 U 18/14 (Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem aus dem Bus aussteigenden Fahrgast): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=KG&Datum=15.01.2015&Aktenzeichen=29%20U%2018%2F14
- BGH, 12.12.2023 – VI ZR 77/23 (Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug; Vorinstanz OLG Celle, 15.02.2023 – 14 U 111/22 zu Schrittgeschwindigkeit und Seitenabstand): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.12.2023&Aktenzeichen=VI%20ZR%2077%2F23
- Rechtsprechungsübersicht zu § 20 StVO (162 Entscheidungen): https://dejure.org/dienste/lex/StVO/20/1.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-29: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der vollständige Wortlaut von § 20 StVO (sechs Absätze), § 16 StVO (Warnzeichen/Warnblinklicht), § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten, Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b) und § 12 StVO wurde in diesem Lauf im Volltext auf dejure.org verifiziert. Einschränkung: Die amtliche Domain
gesetze-im-internet.delieferte an diesem Tag über sämtliche Zugriffswege (Einzelnormen, Anlagen, PDF, Gesamtfassung) einen leeren Antwortkörper; die in-app-Browser-Navigation wurde verweigert und die Chrome-Erweiterung war nicht verbunden. Deshalb konnten weder die Regelsätze der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV noch die Punktbewertung nach Anlage 13 FeV noch der Wortlaut von Zeichen 224 (Anlage 2 Spalte 3) aus der amtlichen Quelle bestätigt werden. Entsprechend enthält diese Seite keine Euro-Beträge, keine Punktzahlen und keine Meterangabe zum Parkverbot am Haltestellenschild; die betreffenden Aussagen sind qualitativ gefasst und mit einem Transparenzhinweis versehen. Beträge aus Sekundärportalen wurden bewusst nicht übernommen. Korrigiert gegenüber verbreiteten Sekundärdarstellungen: Die Warnblinklicht-Pflicht des Busfahrers besteht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StVO nur bei behördlicher Anordnung für die bestimmte Haltestelle; das Überholverbot des § 20 Abs. 3 StVO betrifft den sich nähernden, nicht den haltenden Bus; die Schrittgeschwindigkeit nach § 20 Abs. 4 Satz 2 StVO gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn; die Straßenbahn ist von den Absätzen 3 bis 5 nicht erfasst. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects Q3455842 StVO / Q58678 school bus / Q6189234 regulatory offence – jeweils am 29.08.2026 gegen wikidata.org geprüft). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Nachtrag geplant
- Regelsätze der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV zu § 20 StVO sowie die Punktbewertung nach Anlage 13 FeV, sobald
gesetze-im-internet.dewieder auslieferbare Inhalte zurückgibt. - Wortlaut des Ge-/Verbots zu Zeichen 224 (Haltestelle) in Anlage 2 Spalte 3 StVO einschließlich der dortigen Parkverbotszone.
Stand
- Stand: 2026-08-29
- Gültig ab: 2013-04-01 (StVO 2013; § 20 StVO in der Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013; § 16 StVO zuletzt geändert durch die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020, in Kraft seit 28.04.2020; § 49 StVO zuletzt geändert durch die Siebenundfünfzigste Verordnung vom 02.10.2024, BGBl. I Nr. 299, in Kraft seit 11.10.2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO §§ 12, 16, 20, 49 im Volltext über dejure.org; StVG; VwV-StVO; BGH, OLG Hamm, OLG Celle, KG über dejure.org-Permalinks). Die amtliche Primärquelle gesetze-im-internet.de war am Prüftag nicht auslieferbar; die dort belegten Zahlenwerte wurden deshalb nicht übernommen.
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