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Linien- und Schulbusse an Haltestellen 2026 – vorsichtig vorbeifahren, Schrittgeschwindigkeit, Überholverbot bei Warnblinklicht (§ 20 StVO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 20 StVO staffelt die Pflichten an Haltestellen in vier Stufen. Erste Stufe: An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeigefahren werden (§ 20 Abs. 1 StVO). Zweite Stufe: Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist; behindert werden dürfen sie ebenfalls nicht, und wenn nötig muss gewartet werden (§ 20 Abs. 2 StVO). Dritte Stufe: Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden (§ 20 Abs. 3 StVO). Vierte Stufe: Halten sie an der Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht, gilt beim Vorbeifahren Schrittgeschwindigkeit – und zwar ausdrücklich auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn (§ 20 Abs. 4 StVO). Zusätzlich ist Linienomnibussen und Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; andere Fahrzeuge müssen wenn nötig warten (§ 20 Abs. 5 StVO). Verstöße gegen § 20 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Wichtig und oft falsch dargestellt: Die Pflicht des Busfahrers, das Warnblinklicht einzuschalten, besteht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StVO nur dort, wo die Straßenverkehrsbehörde dies für die bestimmte Haltestelle angeordnet hat – ein fehlendes Warnblinklicht bedeutet also nicht automatisch, dass der Bus die Vorschrift verletzt.

Kernfakten

FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 20 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse); § 16 Abs. 2 StVO (Warnblinklicht); Zeichen 224 „Haltestelle" (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO); § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO; § 24 Abs. 1 StVG
Erfasste Fahrzeuge (Abs. 1 und 2)Omnibusse des Linienverkehrs, Straßenbahnen und gekennzeichnete Schulbusse
Erfasste Fahrzeuge (Abs. 3 und 4)nur Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse – die Straßenbahn ist hier nicht genannt
Wer ist verpflichtetalle Fahrzeuge – die Vorschrift spricht von „Fahrzeugen" bzw. von „wer ein Fahrzeug führt", erfasst also auch Rad Fahrende und E-Scooter-Fahrende
Grundpflicht bei haltendem Bus/Bahnvorsichtig vorbeifahren, auch im Gegenverkehr (§ 20 Abs. 1 StVO)
Beim Ein- und Aussteigenrechts nur mit Schrittgeschwindigkeit, ausreichender Abstand, keine Behinderung, wenn nötig warten (§ 20 Abs. 2 StVO)
Annäherung an die Haltestelle mit Warnblinklichtabsolutes Überholverbot (§ 20 Abs. 3 StVO)
Halt an der Haltestelle mit WarnblinklichtSchrittgeschwindigkeit beim Vorbeifahren – auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn, ausreichender Abstand, keine Behinderung, wenn nötig warten (§ 20 Abs. 4 StVO)
Abfahren von der Haltestelleist Linienomnibussen und Schulbussen zu ermöglichen; andere Fahrzeuge müssen wenn nötig warten (§ 20 Abs. 5 StVO)
Pflicht der Fahrgästeöffentliche Verkehrsmittel sind auf Gehwegen, Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Fahrbahnrand zu erwarten (§ 20 Abs. 6 StVO)
Warnblinklicht-Pflicht des Busfahrersnur, soweit die Straßenverkehrsbehörde dies für die bestimmte Haltestelle angeordnet hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 StVO)
„Schrittgeschwindigkeit"unbestimmter Rechtsbegriff, keine Zahl in der StVO – Geschwindigkeit eines zügig gehenden Menschen, bei der sofort angehalten werden kann
Ordnungswidrigkeit§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO: „das Verhalten … an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20" i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG
Regelsätze / PunkteDer Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) enthält für § 20 StVO eigene Tatbestände; die amtlichen Beträge und die Punktbewertung nach Anlage 13 FeV konnten am 29.08.2026 nicht aus der amtlichen Quelle abgerufen werden – siehe Abschnitt „Sanktionen"
Zivilrechtliche FolgenVerstöße gegen § 20 StVO begründen im Unfallfall regelmäßig ein erhebliches Verschulden und verschieben die Haftungsquote (§§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB)

Der Wortlaut des § 20 StVO

Die amtliche Überschrift lautet „Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse". Die Vorschrift hat sechs Absätze:

> (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. > > (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten. > > (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden. > > (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten. > > (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. > > (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

Die vier Pflichtenstufen im Überblick

§ 20 StVO ist ein Stufenmodell: Je größer die Gefahr für aus- und einsteigende Fahrgäste ist, desto schärfer wird die Pflicht des vorbeifahrenden Verkehrs.

StufeSituationPflichtFür wen gilt sie
1Bus, Straßenbahn oder gekennzeichneter Schulbus hält an der Haltestellevorsichtig vorbeifahrenalle Fahrzeuge, auch im Gegenverkehr
2zusätzlich: Fahrgäste steigen ein oder ausSchrittgeschwindigkeit, Sicherheitsabstand, keine Behinderung, wenn nötig wartenfür das Vorbeifahren rechts
3Linienbus/Schulbus nähert sich der Haltestelle mit WarnblinklichtÜberholverbotalle Fahrzeuge
4Linienbus/Schulbus hält an der Haltestelle mit WarnblinklichtSchrittgeschwindigkeit, Sicherheitsabstand, keine Behinderung, wenn nötig wartenbeim Vorbeifahren und ausdrücklich auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn

Zwei Unterschiede zwischen Stufe 2 und Stufe 4 werden häufig übersehen:

Warnblinklicht: Pflicht nur bei behördlicher Anordnung

Der zentrale Auslöser für die scharfen Pflichten der Absätze 3 und 4 ist das eingeschaltete Warnblinklicht. Wann der Busfahrer es einschalten muss, regelt aber nicht § 20 StVO, sondern § 16 Abs. 2 Satz 1 StVO:

> Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.

Daraus folgt:

Was heißt „Schrittgeschwindigkeit"?

Die StVO definiert die Schrittgeschwindigkeit nicht und nennt keine Kilometerzahl. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Inhaltlich gemeint ist die Geschwindigkeit eines zügig gehenden Menschen; entscheidend ist der Zweck der Norm: Das Fahrzeug muss sofort und ohne Bremsweg von Bedeutung angehalten werden können, wenn ein Fahrgast unerwartet auf die Fahrbahn tritt.

In der Rechtsprechung werden dazu unterschiedliche Zahlenwerte diskutiert; eine amtlich verbindliche Zahl existiert nicht. Wer sich an einer Zahl orientieren will, sollte deshalb die untere Grenze wählen – der Regelungszweck des § 20 StVO ist der Schutz gerade unaufmerksamer oder plötzlich hervortretender Fahrgäste, häufig Kinder.

Ergänzend gilt: Die Schrittgeschwindigkeit ist nicht die einzige Pflicht. § 20 Abs. 2 und Abs. 4 StVO verlangen kumulativ

  1. Schrittgeschwindigkeit,
  2. einen Abstand, der eine Gefährdung von Fahrgästen ausschließt,
  3. das Unterlassen jeder Behinderung der Fahrgäste und
  4. – wenn das alles nicht ausreicht – das Warten.

Reicht die Fahrbahnbreite für den gebotenen Sicherheitsabstand nicht aus, ist das Vorbeifahren also ganz zu unterlassen, bis der Bus abgefahren ist.

Der Sonderfall Straßenbahn

Die Straßenbahn ist nur in § 20 Abs. 1 und – über den Rückbezug „Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen" – Abs. 2 StVO erfasst. Die Warnblinklicht-Tatbestände der Absätze 3 und 4 gelten für sie nicht; ebenso wenig ist sie in Absatz 5 (Abfahren von der Haltestelle) genannt, weil Schienenfahrzeuge ihren Vorrang bereits aus anderen Vorschriften ableiten.

Praktisch bedeutsam ist Absatz 2 vor allem bei Straßenbahnhaltestellen ohne Haltestelleninsel: Dort betreten aussteigende Fahrgäste unmittelbar die Fahrbahn. Vorbeifahren ist dann nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand zulässig – und häufig gar nicht, weil der Zwischenraum zu schmal ist.

Abfahren von der Haltestelle (§ 20 Abs. 5 StVO)

§ 20 Abs. 5 StVO enthält eine Vorrangregel zugunsten von Linienomnibussen und Schulbussen: Ihnen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; andere Fahrzeuge müssen wenn nötig warten.

Bemerkenswert am Wortlaut:

Sanktionen

Verstöße gegen § 20 StVO sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO, der ausdrücklich

> das Verhalten … an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20

erfasst, in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Der Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) enthält dafür eigene Tatbestände, die nach der Schwere gestaffelt sind (einfaches Nicht-vorsichtig-Vorbeifahren; Verstoß gegen die Schrittgeschwindigkeit; Überholen eines Busses mit Warnblinklicht; jeweils mit Erhöhungsstufen bei Behinderung und bei Gefährdung von Fahrgästen).

Transparenzhinweis zu den Beträgen: Die amtliche Fundstelle für die Regelsätze – die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV auf gesetze-im-internet.de – lieferte am 29.08.2026 über sämtliche Zugriffswege einen leeren Antwortkörper (HTTP-Antwort ohne Inhalt; dasselbe galt an diesem Tag für die gesamte Domain). Die Punktbewertung nach Anlage 13 FeV war aus demselben Grund nicht abrufbar. Diese Seite beziffert deshalb bewusst keine Euro-Beträge und keine Punktzahlen; Sekundärquellen wie Bußgeldrechner-Portale werden dafür nicht herangezogen. Maßgeblich ist ausschließlich die amtliche Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV in der jeweils geltenden Fassung. Der Abschnitt wird nachgetragen, sobald die amtliche Quelle wieder erreichbar ist.

Unabhängig davon gilt: Ein Fahrverbot kann nach § 25 Abs. 1 StVG angeordnet werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde – etwa beim Überholen eines Schulbusses mit eingeschaltetem Warnblinklicht mit hoher Geschwindigkeit.

Zivilrechtliche Haftung

Im Unfallfall wirkt § 20 StVO über die Haftungsabwägung nach § 17 StVG und über § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetz) unmittelbar auf die Quote. Die Gerichte behandeln die Pflichten an Haltestellen als besonders strenge Sorgfaltsanforderung, weil mit unaufmerksamen und plötzlich hervortretenden Fahrgästen – insbesondere Kindern – zu rechnen ist. Aus der veröffentlichten Rechtsprechung zu § 20 StVO:

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Pkw nähert sich innerorts einer Haltestelle (Zeichen 224). Ein gekennzeichneter Schulbus steht dort mit eingeschaltetem Warnblinklicht; Kinder steigen aus. Der Pkw fährt auf der Gegenfahrbahn derselben Fahrbahn mit 45 km/h vorbei.

Rechtliche Bewertung:

Wäre der Bus dem Pkw hingegen mit eingeschaltetem Warnblinklicht vorausgefahren und hätte sich der Haltestelle nur genähert, hätte der Pkw ihn nach § 20 Abs. 3 StVO überhaupt nicht überholen dürfen.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Nachtrag geplant

Stand