Nexvyra

Energieausweis bei Vermietung – Pflichten und Sonderfälle (§ 80 GEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer eine Wohnung oder ein Gebäude vermietet, muss einen gültigen Energieausweis besitzen; liegt keiner vor, ist er auszustellen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Der Vermieter oder der beauftragte Immobilienmakler muss dem Mietinteressenten den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG). Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich, spätestens auf Verlangen, vorzulegen. Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags ist der Ausweis (Original oder Kopie) an den Mieter zu übergeben (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 5 GEG). Verstöße können mit einem Bußgeld bis 10.000 € geahndet werden (§ 108 GEG). Ausgenommen sind u. a. kleine Gebäude bis 50 m², Baudenkmäler (§ 79 GEG) und reine Ferien-/Kurzzeitnutzung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGEG §§ 2, 79, 80, 87, 108
Pflicht bei Vermietunggültiger Energieausweis muss vorliegen, sonst Ausstellung [§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG]
Erfasste VorgängeVermietung, Verpachtung, Leasing [§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG]
Vorlage spätestensbei der Besichtigung, unaufgefordert [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG]
Ohne Besichtigungunverzüglich vorlegen, spätestens auf Verlangen [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 u. 4 GEG]
Form der VorlageOriginal oder Kopie; Aushang/Auslegen bei Besichtigung genügt [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 GEG]
Übergabe an Mieterunverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 5 GEG]
Beratungsgesprächentfällt bei Vermietung (§ 80 Abs. 4 Satz 6 nur bei Verkauf, nicht in Abs. 5 übernommen)
Pflichtangaben ImmobilienanzeigeArt, Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger Heizung, Baujahr, Energieeffizienzklasse [§ 87 Abs. 1 GEG]
Bußgeld Vorlage/Übergabebis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 24, 25 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG]
Bußgeld fehlende Anzeigenangabebis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG]
Gültigkeitsdauer eines Ausweises10 Jahre [§ 79 Abs. 3 GEG]
Ausgenommenkleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler [§ 79 GEG]; Ferien-/Kurzzeitnutzung [§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG]

Geltungsbereich

Die Ausweispflicht gilt, wenn ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden soll (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Verantwortlich ist der Vermieter (bzw. Verpächter oder Leasinggeber); ist ein Immobilienmakler mit der Vermarktung betraut, treffen ihn die Vorlage- und Übergabepflichten gleichermaßen (§ 80 Abs. 5 GEG). Liegt für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vor, muss kein neuer erstellt werden – er ist ab Ausstellung zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG); andernfalls ist er rechtzeitig vor der Vermarktung auszustellen. Der Ausweis wird stets für das Gebäude ausgestellt (§ 79 Abs. 2 GEG), bei getrennt zu behandelnden Gebäudeteilen für den jeweiligen Teil (§ 106 GEG).

Ablauf und Fristen bei der Vermietung

Für die Vermietung ordnet § 80 Abs. 5 GEG an, dass Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend gilt. Der Ablauf ist damit gestuft:

Pflichtangaben schon in der Immobilienanzeige

Wird vor der Vermietung eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Online-Portal, Zeitung) geschaltet und liegt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vor, muss die Anzeige folgende Pflichtangaben aus dem Ausweis enthalten (§ 87 Abs. 1 GEG): die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs bzw. -verbrauchs, die wesentlichen Energieträger der Heizung sowie – bei Wohngebäuden – das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Verantwortlich ist, wer die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet (Vermieter oder Makler). Fehlen die Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 10.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 27 GEG).

Sonderfälle

Ausnahmen

Von den Ausweispflichten des GEG ausgenommen sind kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50 m² (§ 79 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 22 GEG); auf Baudenkmäler sind die Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflichten des § 80 Abs. 3 bis 7 nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 Satz 2 GEG). Für Ferien- und Kurzzeitnutzung unterhalb der Vier-Monats- bzw. 25-Prozent-Schwelle gilt das GEG insgesamt nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG). Ist bereits ein gültiger Energieausweis vorhanden, entfällt die erneute Ausstellung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG).

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ein Eigentümer vermietet eine 80-m²-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Baujahr 1995). Für das Haus liegt bereits ein 2021 ausgestellter Verbrauchsausweis vor (gültig bis 2031), sodass kein neuer erstellt werden muss (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). In der Online-Anzeige gibt er Ausweisart, Endenergieverbrauch, Energieträger (Fernwärme), Baujahr und Effizienzklasse an (§ 87 GEG). Beim ersten Besichtigungstermin legt er den Ausweis der Interessentin unaufgefordert vor (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG). Nach Unterzeichnung des Mietvertrags übergibt er ihr eine Kopie des Ausweises (§ 80 Abs. 4 Satz 5 GEG). Ein Beratungsgespräch ist bei der Vermietung nicht erforderlich.

Quellen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand