Energieausweis bei Vermietung – Pflichten und Sonderfälle (§ 80 GEG)
Kurzantwort
Wer eine Wohnung oder ein Gebäude vermietet, muss einen gültigen Energieausweis besitzen; liegt keiner vor, ist er auszustellen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Der Vermieter oder der beauftragte Immobilienmakler muss dem Mietinteressenten den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG). Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich, spätestens auf Verlangen, vorzulegen. Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags ist der Ausweis (Original oder Kopie) an den Mieter zu übergeben (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 5 GEG). Verstöße können mit einem Bußgeld bis 10.000 € geahndet werden (§ 108 GEG). Ausgenommen sind u. a. kleine Gebäude bis 50 m², Baudenkmäler (§ 79 GEG) und reine Ferien-/Kurzzeitnutzung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | GEG §§ 2, 79, 80, 87, 108 |
| Pflicht bei Vermietung | gültiger Energieausweis muss vorliegen, sonst Ausstellung [§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG] |
| Erfasste Vorgänge | Vermietung, Verpachtung, Leasing [§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG] |
| Vorlage spätestens | bei der Besichtigung, unaufgefordert [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG] |
| Ohne Besichtigung | unverzüglich vorlegen, spätestens auf Verlangen [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 u. 4 GEG] |
| Form der Vorlage | Original oder Kopie; Aushang/Auslegen bei Besichtigung genügt [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 GEG] |
| Übergabe an Mieter | unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags [§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 5 GEG] |
| Beratungsgespräch | entfällt bei Vermietung (§ 80 Abs. 4 Satz 6 nur bei Verkauf, nicht in Abs. 5 übernommen) |
| Pflichtangaben Immobilienanzeige | Art, Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger Heizung, Baujahr, Energieeffizienzklasse [§ 87 Abs. 1 GEG] |
| Bußgeld Vorlage/Übergabe | bis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 24, 25 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG] |
| Bußgeld fehlende Anzeigenangabe | bis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GEG] |
| Gültigkeitsdauer eines Ausweises | 10 Jahre [§ 79 Abs. 3 GEG] |
| Ausgenommen | kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler [§ 79 GEG]; Ferien-/Kurzzeitnutzung [§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG] |
Geltungsbereich
Die Ausweispflicht gilt, wenn ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden soll (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Verantwortlich ist der Vermieter (bzw. Verpächter oder Leasinggeber); ist ein Immobilienmakler mit der Vermarktung betraut, treffen ihn die Vorlage- und Übergabepflichten gleichermaßen (§ 80 Abs. 5 GEG). Liegt für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vor, muss kein neuer erstellt werden – er ist ab Ausstellung zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG); andernfalls ist er rechtzeitig vor der Vermarktung auszustellen. Der Ausweis wird stets für das Gebäude ausgestellt (§ 79 Abs. 2 GEG), bei getrennt zu behandelnden Gebäudeteilen für den jeweiligen Teil (§ 106 GEG).
Ablauf und Fristen bei der Vermietung
Für die Vermietung ordnet § 80 Abs. 5 GEG an, dass Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend gilt. Der Ablauf ist damit gestuft:
- Bei der Besichtigung: Der Vermieter oder Makler legt dem Mietinteressenten den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vor (Satz 1). Es genügt, den Ausweis während der Besichtigung deutlich sichtbar auszuhängen oder auszulegen (Satz 2).
- Ohne Besichtigung: Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis oder eine Kopie dem Interessenten unverzüglich vorzulegen (Satz 3); spätestens auf dessen Aufforderung ist er unverzüglich vorzulegen (Satz 4).
- Nach Vertragsschluss: Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags übergibt der Vermieter oder Makler dem Mieter den Energieausweis oder eine Kopie (Satz 5).
- Kein Beratungsgespräch: Das informatorische Beratungsgespräch nach § 80 Abs. 4 Satz 6 gilt nur beim Verkauf von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen. Absatz 5 verweist ausdrücklich nur auf Satz 1 bis 5 – bei der Vermietung ist ein Beratungsgespräch daher nicht vorgesehen.
Pflichtangaben schon in der Immobilienanzeige
Wird vor der Vermietung eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Online-Portal, Zeitung) geschaltet und liegt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vor, muss die Anzeige folgende Pflichtangaben aus dem Ausweis enthalten (§ 87 Abs. 1 GEG): die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs bzw. -verbrauchs, die wesentlichen Energieträger der Heizung sowie – bei Wohngebäuden – das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Verantwortlich ist, wer die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet (Vermieter oder Makler). Fehlen die Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 10.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 27 GEG).
Sonderfälle
- Erstbesichtigung: Die Vorlagepflicht greift bereits beim ersten Besichtigungstermin, nicht erst bei der Vertragsunterzeichnung (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG). Wer einen Interessenten zur Wohnungsbesichtigung empfängt, muss den Ausweis dabei unaufgefordert bereithalten – Aushang oder Auslegen genügt.
- Wohngemeinschaft / einzelnes Zimmer: Der Energieausweis wird für das Gebäude bzw. die Wohnung ausgestellt, nicht für einzelne Zimmer (§ 79 Abs. 2 GEG). Wer Zimmer in einer WG untervermietet, benötigt keinen gesonderten Ausweis je Zimmer; maßgeblich ist der Ausweis für die Wohnung bzw. das Gebäude.
- Kurzzeit-/Ferienvermietung: Auf Wohngebäude, die für eine jährliche Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten bestimmt sind – oder deren zu erwartender Energieverbrauch bei begrenzter Nutzung unter 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung liegt – ist das GEG nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG). Reine Ferienwohnungen fallen damit häufig aus der Ausweispflicht heraus. Wird dieselbe Wohnung dagegen dauerhaft oder überwiegend vermietet, gilt die Ausweispflicht uneingeschränkt.
Ausnahmen
Von den Ausweispflichten des GEG ausgenommen sind kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50 m² (§ 79 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 22 GEG); auf Baudenkmäler sind die Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflichten des § 80 Abs. 3 bis 7 nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 Satz 2 GEG). Für Ferien- und Kurzzeitnutzung unterhalb der Vier-Monats- bzw. 25-Prozent-Schwelle gilt das GEG insgesamt nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GEG). Ist bereits ein gültiger Energieausweis vorhanden, entfällt die erneute Ausstellung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG).
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Ich zeige den Ausweis erst bei Vertragsunterschrift." Falsch. Die Vorlagepflicht greift bereits bei der Besichtigung (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG).
- „Nur der Makler ist verpflichtet." Die Pflichten treffen den Vermieter unmittelbar, auch bei privater Vermietung ohne Makler (§ 80 Abs. 5 GEG).
- „Eine Kopie reicht nicht." Doch – sowohl für die Vorlage als auch für die Übergabe an den Mieter genügt ausdrücklich eine Kopie (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und 5 GEG).
- „Bei Vermietung muss ich wie beim Verkauf ein Beratungsgespräch anbieten." Nein. Das Beratungsgespräch (§ 80 Abs. 4 Satz 6 GEG) gilt nur beim Verkauf, nicht bei der Vermietung (§ 80 Abs. 5 verweist nur auf Satz 1 bis 5).
- „Für jedes WG-Zimmer brauche ich einen eigenen Ausweis." Nein. Der Ausweis wird für das Gebäude bzw. die Wohnung ausgestellt (§ 79 Abs. 2 GEG).
- „Ein Verstoß bleibt folgenlos." Nicht vorgelegte, unvollständige oder verspätet übergebene Ausweise sowie fehlende Pflichtangaben in der Anzeige sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis 10.000 € (§ 108 GEG).
Beispiel
Ein Eigentümer vermietet eine 80-m²-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Baujahr 1995). Für das Haus liegt bereits ein 2021 ausgestellter Verbrauchsausweis vor (gültig bis 2031), sodass kein neuer erstellt werden muss (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). In der Online-Anzeige gibt er Ausweisart, Endenergieverbrauch, Energieträger (Fernwärme), Baujahr und Effizienzklasse an (§ 87 GEG). Beim ersten Besichtigungstermin legt er den Ausweis der Interessentin unaufgefordert vor (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GEG). Nach Unterzeichnung des Mietvertrags übergibt er ihr eine Kopie des Ausweises (§ 80 Abs. 4 Satz 5 GEG). Ein Beratungsgespräch ist bei der Vermietung nicht erforderlich.
Quellen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 87 – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 108 – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 79 – Grundsätze des Energieausweises: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 2 – Ausnahmen vom Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__2.html
Siehe auch
- Energieausweis bei Verkauf – Pflichten und Fristen (§ 80 GEG)
- Energieausweis-Pflicht in Deutschland
- Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis – wann welcher?
- GEG § 80 – Inhalt und Form des Energieausweises
Änderungsverlauf
- 2026-07-25: Erstveröffentlichung. Quellen § 2/§ 79/§ 80/§ 87/§ 108 GEG gegen gesetze-im-internet.de geprüft (GEG-Fassung 2024), alle URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-07-25
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG-Fassung 2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0