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Fußgängerüberweg („Zebrastreifen") 2026 – Vorrang, Überholverbot, Halteverbot und Bußgeld (§ 26 StVO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Am Fußgängerüberweg – umgangssprachlich „Zebrastreifen" – haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 StVO). Fahrzeuge dürfen sich dem Überweg dann nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern; wenn nötig, müssen sie warten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 StVO). Stockt der Verkehr, darf nicht auf den Überweg gefahren werden, wenn man auf ihm warten müsste (§ 26 Abs. 2 StVO). An Überwegen darf nicht überholt werden (§ 26 Abs. 3 StVO) – dieses Überholverbot gilt unabhängig davon, ob sich gerade jemand zu Fuß nähert. Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten dieselben Vorschriften entsprechend (§ 26 Abs. 4 StVO). Zusätzlich ordnet Anlage 2 lfd. Nr. 66 StVO zum Zeichen 293 (Fußgängerüberweg) an: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten." Verstöße gegen § 26 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. b StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Der Bußgeldkatalog sieht dafür Nr. 113 = 80 € vor (Vorrang nicht ermöglicht, nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder am Überweg überholt) – mit 1 Punkt im Fahreignungsregister (Anlage 13 FeV lfd. Nr. 3.2.16) – sowie Nr. 114 = 5 € für das Einfahren bei stockendem Verkehr. Wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos an einem Fußgängerüberweg falsch fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, begeht eine Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Kernfakten

FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 26 StVO (Fußgängerüberwege); Anlage 2 lfd. Nr. 66 StVO (Zeichen 293 – Markierung); Anlage 3 lfd. Nr. 24 StVO (Zeichen 350 – Hinweiszeichen); § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. b StVO; § 24 Abs. 1 StVG; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Nr. 113, 114; Anlage 13 FeV Nr. 3.2.16; § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB
Wer ist bevorrechtigtzu Fuß Gehende sowie Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die den Überweg erkennbar benutzen wollen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Wer muss Vorrang gewährenalle Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen – also auch Rad Fahrende, E-Scooter-Fahrende und Motorräder (§ 26 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Pflicht des Fahrzeugverkehrsdas Überqueren der Fahrbahn ermöglichen; nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig warten (§ 26 Abs. 1 StVO)
Stockender VerkehrFahrzeuge dürfen nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten (§ 26 Abs. 2 StVO)
Überholverbot„An Überwegen darf nicht überholt werden." (§ 26 Abs. 3 StVO) – ohne Zusatzvoraussetzung
Markierung über Radweg§ 26 Abs. 1 bis 3 StVO gelten entsprechend, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt (§ 26 Abs. 4 StVO)
Halteverbotauf dem Fußgängerüberweg und bis zu 5 m davor kein Halten (Anlage 2 lfd. Nr. 66 StVO, Zeichen 293, Spalte 3) – ein Verbot 5 m dahinter kennt die StVO nicht
Zeichen 293Vorschriftzeichen „Fußgängerüberweg", Anlage 2 Abschnitt 9 „Markierungen", lfd. Nr. 66 – die Fahrbahnmarkierung selbst
Zeichen 350Richtzeichen „Fußgängerüberweg", Anlage 3 Abschnitt 9 „Hinweise", lfd. Nr. 24 – ohne eigenen Ge-/Verbotstext in Spalte 3
Bußgeld Vorrangverstoß / Überholen / zu schnelles Heranfahren80 € (BKat Nr. 113)
… mit Gefährdung / mit Sachbeschädigung100 € / 120 € (Anhang zu § 3 Abs. 3 BKatV, Tabelle 4: Grundtatbestand 80 €)
Punkte1 Punkt für BKat Nr. 113 (Anlage 13 FeV Abschnitt 3, lfd. Nr. 3.2.16 „das Verhalten am Fußgängerüberweg")
Bußgeld stockender Verkehr5 € (BKat Nr. 114) – Verwarnungsgeldbereich, kein Punkt
Bußgeld unzulässiges Halten / ParkenHalten 20 € (BKat Nr. 51), mit Behinderung 35 € (Nr. 51.1); Parken 25 € (Nr. 52), mit Behinderung 40 € (Nr. 52.1), über 1 Stunde 40 € (Nr. 52.2), über 1 Stunde mit Behinderung 50 € (Nr. 52.2.1)
Straftatgrob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschfahren an Fußgängerüberwegen mit konkreter Gefährdung → § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe
Pflicht der zu Fuß GehendenWenn Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder Verkehrsablauf es erfordern, ist die Fahrbahn nur an Kreuzungen/Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten (§ 25 Abs. 3 Satz 2 StVO)

Der Wortlaut des § 26 StVO

§ 26 StVO ist kurz und besteht aus vier Absätzen:

> (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. > > (2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. > > (3) An Überwegen darf nicht überholt werden. > > (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.

Drei Dinge fallen an diesem Wortlaut auf und werden in der Praxis regelmäßig falsch verstanden:

  1. Die Vorschrift spricht von „Fahrzeugen", nicht von „Kraftfahrzeugen". Sie bindet damit auch Rad Fahrende und – über § 9 eKFV, wonach Führende von Elektrokleinstfahrzeugen den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 eKFV unterliegen – Fahrende von E-Scootern. Ausgenommen sind nur Schienenfahrzeuge, also insbesondere die Straßenbahn.
  2. Der Vorrang setzt keinen Betretensvorgang voraus. Er entsteht bereits, wenn Personen den Überweg „erkennbar benutzen wollen" – also etwa am Bordstein stehen und in Richtung Fahrbahn blicken.
  3. Das Überholverbot des Absatzes 3 ist ein eigenständiges, unbedingtes Verbot. Es gilt auch dann, wenn weit und breit niemand zu Fuß unterwegs ist.

Wer hat Vorrang – und ab wann?

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO müssen Fahrzeuge das Überqueren ermöglichen. Das ist mehr als bloßes Nicht-Behindern: Der Fahrzeugverkehr muss sein Verhalten aktiv so einrichten, dass die Fahrbahn ohne Bedrängnis überquert werden kann.

Ausdrücklich in die Vorrangregel einbezogen sind neben zu Fuß Gehenden auch Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen. Nicht ausdrücklich genannt sind Rad Fahrende: Wer auf dem Rad sitzend über den Zebrastreifen fährt, ist nicht „zu Fuß Gehender" und damit nicht durch § 26 Abs. 1 StVO bevorrechtigt. Wer das Rad hingegen schiebt, geht zu Fuß und ist bevorrechtigt.

Der Vorrang entsteht mit der erkennbaren Benutzungsabsicht. Was „erkennbar" ist, entscheidet sich nach der äußeren Situation: Wer sich dem Überweg zügig nähert, am Fahrbahnrand wartet und den Verkehr beobachtet, macht die Absicht erkennbar. Wer erkennbar an der Bushaltestelle neben dem Überweg steht, tut das nicht. Bleibt es zweifelhaft, verlangt bereits § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO das Herabsetzen der Geschwindigkeit und – „wenn nötig" – das Anhalten.

Verstärkt wird diese Pflicht durch § 3 Abs. 2a StVO:

> Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Am Zebrastreifen führt das bei Kindern, sichtbar gehbehinderten oder älteren Menschen zu einer gesteigerten Sorgfalt: Bremsbereitschaft und Geschwindigkeitsreduktion sind dort nicht nur „nötig, wenn nötig", sondern rechtlich geschuldet, damit eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

Mäßige Geschwindigkeit – was heißt das konkret?

§ 26 Abs. 1 Satz 2 StVO nennt keine Kilometerzahl. „Mäßige Geschwindigkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bemisst sich nach der konkreten Situation: Maßgeblich ist die Geschwindigkeit, bei der das Fahrzeug rechtzeitig vor dem Überweg zum Stehen gebracht werden kann, sobald jemand die Benutzungsabsicht erkennen lässt.

Praktische Konsequenz: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h) ist am Zebrastreifen keine Erlaubnis, sondern nur eine Obergrenze. Wer mit 50 km/h an einen unübersichtlichen Überweg heranfährt, verstößt gegen § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO, auch wenn das Tempolimit eingehalten wurde.

Die Pflicht zur mäßigen Geschwindigkeit knüpft nach dem Wortlaut an den Fall an, dass jemand den Überweg erkennbar benutzen will („Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren"). Weil sich die Benutzungsabsicht aber häufig erst spät zeigt, läuft die Regel praktisch auf eine dauerhafte Annäherungssorgfalt hinaus: Nur wer die Annäherungsgeschwindigkeit von vornherein anpasst, kann die Pflicht im Ernstfall noch erfüllen.

Das Überholverbot des § 26 Abs. 3 StVO

„An Überwegen darf nicht überholt werden." – Dieser Satz ist bewusst ohne Einschränkung formuliert:

Der sachliche Grund ist die Sichtverdeckung: Ein überholendes Fahrzeug verdeckt für andere Verkehrsteilnehmer den Überweg und wird umgekehrt von dem überholten Fahrzeug verdeckt. Genau daraus entsteht die typische Zebrastreifen-Unfallkonstellation, bei der ein Fahrzeug anhält, um Vorrang zu gewähren, und ein zweites daran vorbeizieht.

Neben § 26 Abs. 3 StVO bleibt § 5 StVO anwendbar; insbesondere darf nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ohnehin nicht überholt werden, wenn die Verkehrslage unklar ist.

Stockender Verkehr: § 26 Abs. 2 StVO

§ 26 Abs. 2 StVO enthält ein Einfahrverbot bei Rückstau: Wer erkennt, dass er auf dem Überweg zum Stehen kommen würde, darf gar nicht erst auf ihn fahren. Die Vorschrift schützt die Durchgängigkeit der Querungsanlage – ein von Fahrzeugen blockierter Zebrastreifen zwingt Querende dazu, zwischen den Fahrzeugen auf die Fahrbahn zu treten, wo sie kaum gesehen werden.

Der Bußgeldkatalog bewertet diesen Verstoß mit lediglich 5 € (BKat Nr. 114). Er liegt damit im Verwarnungsgeldbereich: Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV wird bei Regelsätzen bis 55 € ein Verwarnungsgeld erhoben. Ein Punkt im Fahreignungsregister fällt nicht an, weil Anlage 13 FeV die BKat-Nummer 114 nicht aufführt.

Zeichen 293 und Zeichen 350 – zwei verschiedene Verkehrszeichen

Der Fußgängerüberweg wird durch zwei amtliche Verkehrszeichen abgebildet, die häufig verwechselt werden:

Zeichen 293 – Fußgängerüberweg steht in Anlage 2 zur StVO (zu § 41 Abs. 1), Abschnitt 9 „Markierungen", lfd. Nr. 66. Es ist ein Vorschriftzeichen und besteht aus der Fahrbahnmarkierung selbst – den weißen Balken, die dem Zebrastreifen seinen Namen geben. Spalte 3 der Anlage 2 enthält dazu genau ein Ge- oder Verbot:

> Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.

Zeichen 350 – Fußgängerüberweg steht in Anlage 3 zur StVO (zu § 42 Abs. 2), Abschnitt 9 „Hinweise", lfd. Nr. 24. Es ist ein Richtzeichen – das blaue Quadrat mit dem weißen Dreieck und der schwarzen Figur auf dem Zebrastreifen. Bemerkenswert: In Spalte 3 der Anlage 3 steht bei lfd. Nr. 24 kein Text. Zeichen 350 ordnet also selbst weder ein Ge- noch ein Verbot an; die Verhaltenspflichten ergeben sich ausschließlich aus § 26 StVO und – für das Halteverbot – aus Anlage 2 lfd. Nr. 66.

Zur Klarstellung, weil die Nummerierung dazu verleitet: Zeichen 350.1 und 350.2 haben mit dem Fußgängerüberweg nichts zu tun. Nach Anlage 3 lfd. Nr. 24.1 und 24.2 bezeichnen sie den Radschnellweg und das Ende des Radschnellwegs.

Halten und Parken am Zebrastreifen

Das Halteverbot am Fußgängerüberweg steht nicht in § 12 Abs. 1 StVO. Die dortige Aufzählung der Halteverbote (enge und unübersichtliche Straßenstellen, scharfe Kurven, Ein- und Ausfädelungsstreifen, Bahnübergänge, Feuerwehrzufahrten) nennt den Fußgängerüberweg nicht. Maßgeblich ist Anlage 2 lfd. Nr. 66 StVO zum Zeichen 293:

Zwei Details sind wichtig: Erstens gilt die 5-Meter-Zone nur vor dem Überweg, nicht dahinter – die StVO kennt hier, anders als bei Kreuzungen und Einmündungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), keine beidseitige Zone. Zweitens folgt aus dem Halteverbot über § 12 Abs. 2 StVO automatisch auch ein Parkverbot, denn Parken ist die qualifizierte Form des Haltens.

Die Regelsätze der BKatV knüpfen daran über die allgemeinen Halte- und Parktatbestände an, die Anlage 2 lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) ausdrücklich in Bezug nehmen:

BKat-Nr.TatbestandRegelsatz
51Unzulässig gehalten20 €
51.1– mit Behinderung35 €
52Unzulässig geparkt in den Fällen, in denen das Halten verboten ist25 €
52.1– mit Behinderung40 €
52.2– länger als 1 Stunde40 €
52.2.1– länger als 1 Stunde, mit Behinderung50 €

Punkte fallen für die Nummern 51 und 52 nicht an; Anlage 13 FeV führt sie nicht auf.

Bußgeld und Punkte

Verstöße gegen § 26 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. b StVO („das Verhalten … an Fußgängerüberwegen nach § 26") in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Die Regelsätze stehen in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Abschnitt I, Rubrik „Fußgängerüberweg":

BKat Nr. 113 – 80 €:

> An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt > – § 26 Absatz 1, 3; § 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b – 80 €

BKat Nr. 114 – 5 €:

> Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren > – § 26 Absatz 2; § 49 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b – 5 €

Wichtig für die Praxis: Die BKatV fasst drei Verhaltensweisen in einer Nummer zusammen – den Vorrangverstoß, das zu schnelle Heranfahren und das Überholen am Überweg. Es gibt keine Unternummern 113.1 oder 113.2 und damit auch keine unterschiedlichen Regelsätze für diese drei Varianten. Alle drei kosten 80 €.

Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung: § 3 Abs. 3 BKatV bestimmt, dass sich Regelsätze über 55 € beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach dem Anhang (Tabelle 4) erhöhen, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind. Für den Grundtatbestand von 80 € gilt danach:

Grundtatbestandmit Gefährdungmit Sachbeschädigung
80 €100 €120 €

Für Nr. 114 (5 €) greift Tabelle 4 nicht, weil sie ausdrücklich nur Regelsätze über 55 € erfasst.

Punkte: Anlage 13 FeV, Abschnitt 3 („mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten"), führt unter lfd. Nr. 3.2.16 „das Verhalten am Fußgängerüberweg" mit der BKat-Nummer 113 auf. Der Vorrangverstoß am Zebrastreifen kostet damit einen Punkt im Fahreignungsregister – auch in den nach Tabelle 4 erhöhten Fassungen. Für Nr. 114 sieht Anlage 13 FeV keinen Punkt vor.

Fahrverbot: Ein Regelfahrverbot ist für die Nummern 113 und 114 im Bußgeldkatalog nicht vorgesehen. Ein Fahrverbot kommt nur über die allgemeinen Vorschriften in Betracht, insbesondere bei beharrlicher Pflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 StVG.

Die Regelsätze gehen nach § 1 Abs. 2 BKatV von gewöhnlichen Tatumständen und – im Abschnitt I – von fahrlässiger Begehung aus. Bei vorsätzlichem Handeln oder außergewöhnlichen Umständen kann die Bußgeldbehörde davon abweichen.

Wenn aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB stellt das Falschfahren an Fußgängerüberwegen unter Strafe:

> Wer im Straßenverkehr … grob verkehrswidrig und rücksichtslos … c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt … und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Norm verlangt drei zusätzliche Elemente gegenüber der Ordnungswidrigkeit:

  1. grob verkehrswidrig – ein besonders schwerer, objektiv gefährlicher Verstoß,
  2. rücksichtslos – eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit,
  3. eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 21.05.2015 – 4 StR 164/15 mit dem Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB und mit den Anforderungen an die konkrete Gefährdung („Beinaheunfall") befasst; nach den bei dejure.org wiedergegebenen Leitsätzen ist der Begriff des Fußgängerüberwegs dabei am Maßstab des § 26 StVO zu bestimmen.

Nach § 315c Abs. 3 StGB reicht der Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn die Gefahr fahrlässig verursacht oder insgesamt fahrlässig gehandelt wurde.

Was zu Fuß Gehende beachten müssen

Der Vorrang aus § 26 Abs. 1 StVO enthebt Querende nicht der eigenen Sorgfalt. § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verlangt, Fahrbahnen „unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten".

Umgekehrt begründet § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO eine Benutzungspflicht für den Zebrastreifen: Wenn die Verkehrsdichte, die Fahrgeschwindigkeit, die Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird an einer Kreuzung oder Einmündung gequert, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege stets zu benutzen (§ 25 Abs. 3 Satz 3 StVO).

Verstöße zu Fuß Gehender sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO ebenfalls Ordnungswidrigkeiten; der Bußgeldkatalog setzt dafür in Nr. 112 ff. Regelsätze im einstelligen Euro-Bereich an (Nr. 112.1 „mit Gefährdung" 5 €, Nr. 112.2 „mit Sachbeschädigung" 10 €).

Geltungsbereich

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Pkw nähert sich innerorts mit 50 km/h einem durch Zeichen 293 markierten Fußgängerüberweg. Am rechten Fahrbahnrand steht ein Kind und blickt auf die Fahrbahn. Der Fahrer bremst nicht ab und fährt durch.

Rechtliche Bewertung:

Zieht ein zweites Fahrzeug an einem bereits haltenden Wagen vorbei, kommt neben § 26 Abs. 1 StVO ein eigenständiger Verstoß gegen das Überholverbot des § 26 Abs. 3 StVO hinzu – ebenfalls BKat Nr. 113, 80 € und 1 Punkt.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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