Halten und Parken 2026 – Halt- und Parkverbote, Gehwegparken, Parkscheibe und Bewohnerparken (§§ 12, 13 StVO)
Kurzantwort
Halten ist jede gewollte Fahrtunterbrechung, die kein Parken ist; Parken liegt nach § 12 Abs. 2 StVO vor, wenn das Fahrzeug verlassen wird oder das Halten länger als drei Minuten dauert. Diese Abgrenzung entscheidet, welches Verbot greift: § 12 Abs. 1 StVO zählt fünf Stellen auf, an denen schon das Halten unzulässig ist (enge und unübersichtliche Straßenstellen, scharfe Kurven, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, Bahnübergänge sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten). § 12 Abs. 3 StVO verbietet zusätzlich das Parken – unter anderem bis 5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen (bei baulich angelegtem Radweg rechts der Fahrbahn 8 m vor der Kreuzung), vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie vor Bordsteinabsenkungen. Geparkt wird grundsätzlich rechts, auf dem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand (§ 12 Abs. 4 StVO); auf dem Gehweg darf nur geparkt werden, wo das ausdrücklich erlaubt ist – dann nur auf dem rechten Gehweg (§ 12 Abs. 4a StVO). § 13 StVO regelt Parkuhr, Parkschein und Parkscheibe (Zeiger auf den Strich der halben Stunde, die dem Anhalten folgt) und stellt Handyparken sowie das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen frei. Bewohnerparken beruht auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO; der Ausweis wird nach § 46 StVO erteilt. Verstöße gegen § 12 und § 13 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG.
Kernfakten
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 12 StVO (Halten und Parken), § 13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit), § 14 StVO (Ein- und Aussteigen), § 45 Abs. 1b StVO (Bewohnerparken), § 46 StVO (Bewohnerparkausweis) |
| Abgrenzung | Parken = Fahrzeug verlassen oder länger als 3 Minuten halten (§ 12 Abs. 2 StVO) |
| Halten unzulässig | enge/unübersichtliche Straßenstellen, scharfe Kurven, Ein- und Ausfädelungsstreifen, Bahnübergänge, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten (§ 12 Abs. 1 StVO) |
| Parken unzulässig | 5 m vor/hinter Kreuzung und Einmündung (8 m vor der Kreuzung bei baulichem Radweg rechts), Blockieren gekennzeichneter Parkflächen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten (auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber), über Schachtdeckeln beim erlaubten Gehwegparken, vor Bordsteinabsenkungen (§ 12 Abs. 3 StVO) |
| Lkw-Nachtparkverbot | Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t zGM: kein regelmäßiges Parken 22–6 Uhr sowie sonn- und feiertags in Wohn-, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten (§ 12 Abs. 3a StVO) |
| Anhänger ohne Zugfahrzeug | höchstens zwei Wochen (§ 12 Abs. 3b StVO) |
| Grundregel Aufstellung | rechter Seitenstreifen bzw. rechter Fahrbahnrand; links nur bei Schienen rechts oder in Einbahnstraßen (§ 12 Abs. 4 StVO) |
| Gehwegparken | nur wo erlaubt, dann nur rechter Gehweg (in Einbahnstraßen rechts oder links) – § 12 Abs. 4a StVO |
| Parklücke | Vorrang hat, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; Vorbeifahren zum Rückwärtseinparken schadet nicht (§ 12 Abs. 5 StVO) |
| Parkscheibe | Zeiger auf den Strich der halben Stunde, die dem Anhalten folgt; von außen gut lesbar (§ 13 Abs. 2 StVO) |
| Freistellung | Ein-/Aussteigen und Be-/Entladen benötigen keine Parkscheibe/Parkschein (§ 13 Abs. 4 StVO) |
| Bewohnerparken | § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO, Anordnung im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 45 Abs. 1b Satz 3 StVO) |
| Sanktion | Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 (§ 12 StVO) bzw. Nr. 13 (§ 13 StVO) i. V. m. § 24 StVG; Regelsätze aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV |
Halten oder Parken? Die Drei-Minuten-Grenze
Die StVO unterscheidet drei Zustände: Fahren, Halten und Parken. Halten ist die gewollte Fahrtunterbrechung – im Gegensatz zum verkehrsbedingten Warten an einer roten Ampel oder im Stau, das rechtlich kein Halten ist. Wann aus Halten Parken wird, sagt § 12 Abs. 2 StVO eindeutig: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt." Beide Merkmale wirken alternativ: Wer aussteigt und sich vom Fahrzeug entfernt, parkt sofort – auch nach zehn Sekunden. Wer sitzen bleibt, hält bis zum Ablauf der dritten Minute.
Die Abgrenzung ist praktisch entscheidend, weil an vielen Stellen nur das Parken verboten ist, das kurze Halten aber erlaubt bleibt – etwa vor einer Grundstückseinfahrt oder bis 5 m vor einer Kreuzung. Umgekehrt gilt: Wo schon das Halten verboten ist (§ 12 Abs. 1 StVO, Zeichen 283), ist erst recht das Parken untersagt.
§ 12 Abs. 1 StVO – wo schon das Halten unzulässig ist
Das Halten ist nach § 12 Abs. 1 StVO an fünf Stellen unzulässig:
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich scharfer Kurven,
- auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Zur Feuerwehrzufahrt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2024 – 3 C 13.22 (BVerwGE 182, 38) entschieden, dass „amtlich gekennzeichnet" nicht voraussetzt, dass die Kennzeichnung ihren amtlichen Charakter äußerlich erkennen lässt – ein Siegel auf dem Schild ist also nicht erforderlich. Notwendig ist aber eine Beteiligung einer amtlichen Stelle: Eine allein von einer Privatperson veranlasste Beschilderung genügt nicht; eine behördlich veranlasste, aber privat angebrachte Kennzeichnung reicht dagegen aus.
Neben § 12 Abs. 1 StVO ergeben sich Haltverbote aus der Beschilderung: Zeichen 283 (absolutes Haltverbot, Anlage 2 Nummer 62), Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot, Anlage 2 Nummer 63) und Zeichen 290.1/290.2 (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone, Anlage 2 Nummer 64).
§ 12 Abs. 3 StVO – die Parkverbote im Einzelnen
Unabhängig von jeder Beschilderung ist das Parken unzulässig:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten; ist in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt, gilt vor Kreuzungen und Einmündungen ein Abstand von 8 m;
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert;
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber;
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist;
- vor Bordsteinabsenkungen.
Der 5-Meter-Abstand wird von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gemessen, nicht vom Ende der Bordsteinrundung – ein häufiger Irrtum. Das Verbot vor Bordsteinabsenkungen schützt Rollstuhlnutzer, Menschen mit Kinderwagen und querende Fußgänger und gilt unabhängig davon, ob eine Einfahrt dahinterliegt.
Für schwere Fahrzeuge kommt § 12 Abs. 3a StVO hinzu: Mit Kraftfahrzeugen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zGM ist innerhalb geschlossener Ortschaften das regelmäßige Parken von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Erholungs-Sondergebieten, in Kurgebieten und in Klinikgebieten unzulässig. Ausgenommen sind entsprechend gekennzeichnete Parkplätze und Linienomnibusse an Endhaltestellen. § 12 Abs. 3b StVO begrenzt das Abstellen von Anhängern ohne Zugfahrzeug auf höchstens zwei Wochen.
Wo und wie geparkt wird: rechts, platzsparend, Parklücken-Vorrang
Nach § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen – dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen –, wenn er ausreichend befestigt ist; sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Für das bloße Halten gilt das in der Regel ebenso; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Links gehalten und geparkt werden darf nur, soweit auf der rechten Seite Schienen liegen, sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220). Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben haltenden oder parkenden Fahrzeugen Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.
§ 12 Abs. 5 StVO regelt den Streit um die Parklücke: Vorrang hat, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Dieser Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Lücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen nötig sind. Dasselbe gilt, wenn an einer frei werdenden Lücke gewartet wird. § 12 Abs. 6 StVO verlangt schließlich platzsparendes Parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Gehwegparken – nur wo es erlaubt ist
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, aufgesetztes Parken sei erlaubt, solange „genug Platz" bleibt. Das Gegenteil ist richtig: Der Gehweg ist nach § 12 Abs. 4 StVO kein zulässiger Abstellort. § 12 Abs. 4a StVO setzt das Gehwegparken ausdrücklich voraus – „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt" – und regelt nur, welcher Gehweg dann benutzt werden darf: der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke. Erlaubt wird das Gehwegparken durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74). Ohne diese Anordnung ist das Parken auf dem Gehweg verboten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Juni 2024 – 3 C 5.23 (BVerwGE 182, 356) geklärt, wie weit Anwohner dagegen vorgehen können: Sie haben gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen verbotswidriges Gehwegparken. Dieser Schutz ist jedoch räumlich begrenzt – er erfasst den Gehweg der eigenen Straßenseite im betreffenden Straßenabschnitt, nicht das gesamte Quartier. Einen Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen (Ermessensreduzierung auf null) gibt es nur ausnahmsweise.
§ 13 StVO – Parkuhr, Parkschein, Parkscheibe und Handyparken
§ 13 Abs. 1 StVO: An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr gehalten werden, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss – jeweils für die Dauer der zulässigen Parkzeit. Ist die Parkuhr oder der Automat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden; in diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden.
§ 13 Abs. 2 StVO: Schreibt ein Zusatzzeichen im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290.1/290.2), in einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1/314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 die Parkscheibe (Bild 318) vor, ist das Halten und Parken nur erlaubt (1.) für die auf dem Zusatzzeichen angegebene Zeit und (2.) soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Wer um 10:10 Uhr ankommt, stellt also auf 10:30 Uhr – nicht auf 10:00 und nicht auf die tatsächliche Ankunftszeit.
§ 13 Abs. 3 StVO stellt das Handyparken frei: Parkuhr oder Automat müssen nicht betätigt werden, soweit Gebührenentrichtung und Parkzeitüberwachung auch durch elektronische Einrichtungen – ausdrücklich genannt sind Taschenparkuhren und Mobiltelefone – sichergestellt sind. Fällt die elektronische Einrichtung aus, lebt die Betätigungspflicht wieder auf.
§ 13 Abs. 4 StVO nimmt zwei Vorgänge ganz aus: Beim Ein- oder Aussteigen und beim Be- oder Entladen müssen Einrichtungen zur Parkzeitüberwachung nicht betätigt werden. § 13 Abs. 5 StVO befreit Führer elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes und von Carsharingfahrzeugen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu den Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist.
Bewohnerparken
Rechtsgrundlage des Bewohnerparkens ist § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen „im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen".
§ 45 Abs. 1b Satz 2 StVO lässt solche Anordnungen auch auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zu – zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung –, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Nach § 45 Abs. 1b Satz 3 StVO ordnen die Behörden Bewohnerparkmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Erteilung des Ausweises selbst richtet sich nach § 46 StVO, der ausdrücklich „Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise" überschrieben ist.
Sorgfalt beim Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach § 14 Abs. 1 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Maßstab ist damit der schärfste, den die StVO kennt – praktisch bedeutet er den Blick über die Schulter und in den Spiegel vor dem Öffnen der Tür („Dutch Reach"). Kommt es zur Kollision mit einem vorbeifahrenden Rad- oder Kraftfahrer, spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig gegen die aussteigende Person. § 14 Abs. 2 StVO verpflichtet zusätzlich, beim Verlassen des Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen gegen Unfälle und Verkehrsstörungen zu treffen und Kraftfahrzeuge gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Bußgeld, Punkte und Abschleppen
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO erfasst „das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6". § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO erfasst „Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2". Die reine Begriffsbestimmung des § 12 Abs. 2 StVO ist – folgerichtig – nicht bußgeldbewehrt.
Die konkreten Regelsätze ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog). Sie sind auf dieser Seite bewusst nicht beziffert, weil die Anlage für Halt- und Parkverstöße zahlreiche nach Dauer, Behinderung und Ort gestaffelte Einzeltatbestände kennt und der amtliche Katalogtext in diesem Lauf nicht im Volltext abrufbar war. Eine Übersicht der geläufigsten Sätze steht auf der Seite Bußgeldkatalog StVO 2026; maßgeblich ist stets die amtliche Anlage.
Vom Bußgeld zu trennen sind die Abschleppkosten: Sie sind keine Sanktion, sondern Kosten der Ersatzvornahme bzw. der unmittelbaren Ausführung nach Landesrecht und werden zusätzlich erhoben. Einzelheiten dazu – einschließlich der Halterhaftung für Parkverstöße nach § 25a StVG – stehen auf der Seite Falschparken & Abschleppen.
Geltungsbereich
Die §§ 12, 13 und 14 StVO gelten für den gesamten öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland und für alle Fahrzeuge – Kraftfahrzeuge ebenso wie Fahrräder, Krafträder und Anhänger. Maßgeblich ist die Öffentlichkeit der Verkehrsfläche im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, also die tatsächliche Zugänglichkeit für einen unbestimmten Personenkreis; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Auf rein privaten, nicht öffentlich zugänglichen Flächen – etwa einer verschlossenen Tiefgarage – gilt die StVO nicht; dort greifen das Hausrecht und zivilrechtliche Ansprüche des Besitzers.
Ausnahmen
- Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen: keine Betätigung von Parkuhr, Parkschein oder Parkscheibe (§ 13 Abs. 4 StVO).
- Elektrofahrzeuge und Carsharing: Freistellung von der Parkzeitüberwachung, soweit durch bevorrechtigende Zusatzzeichen angeordnet (§ 13 Abs. 5 StVO).
- Taxen: dürfen zum Ein- und Aussteigenlassen neben haltenden Fahrzeugen halten, wenn die Verkehrslage es zulässt (§ 12 Abs. 4 Satz 3 StVO).
- Linienomnibusse an Endhaltestellen und gekennzeichnete Lkw-Parkplätze: Ausnahme vom Nachtparkverbot des § 12 Abs. 3a StVO.
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie blinde Menschen: gesonderte Parkmöglichkeiten nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO; die Parkerleichterungen selbst werden nach § 46 StVO erteilt.
- Sonderrechte nach § 35 StVO: Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes und der Müllabfuhr mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen dürfen zu allen Zeiten auf allen Straßenteilen halten, soweit ihr Einsatz das erfordert (§ 35 Abs. 6 StVO).
Häufige Fehler
- Fünf Meter falsch gemessen: Der Abstand zur Kreuzung zählt ab dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, also ab der gedachten Verlängerung der Fahrbahnränder – nicht ab dem Beginn oder Ende der Bordsteinrundung.
- Radweg übersehen: Liegt rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, gilt vor der Kreuzung ein Abstand von 8 m statt 5 m.
- „Ich bin nur kurz weg": Wer das Fahrzeug verlässt, parkt sofort – die Drei-Minuten-Grenze hilft dann nicht mehr.
- Parkscheibe auf die Ankunftszeit gestellt: Richtig ist der nächste Halbstundenstrich nach dem Anhalten; eine handschriftlich veränderte oder nicht von außen lesbare Scheibe zählt nicht.
- Gehwegparken „mit genug Restbreite": Ohne Zeichen 315 oder Parkflächenmarkierung ist das Parken auf dem Gehweg unzulässig, unabhängig davon, wie viel Platz bleibt.
- Bordsteinabsenkung mit Einfahrt verwechselt: Das Parkverbot vor Absenkungen gilt auch dort, wo keine Grundstückseinfahrt anschließt – etwa an Querungsstellen für Fußgänger.
- Anhänger dauerhaft abgestellt: Ohne Zugfahrzeug sind höchstens zwei Wochen zulässig (§ 12 Abs. 3b StVO).
- Bußgeld mit Abschleppkosten gleichgesetzt: Verwarnungs- oder Bußgeld und die Kosten der Abschleppmaßnahme sind getrennte Forderungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Beispiel
Ein Fahrer stellt sein Fahrzeug um 10:10 Uhr in einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1) ab, in der ein Zusatzzeichen die Parkscheibe für zwei Stunden vorschreibt. Er bleibt zunächst im Wagen sitzen und telefoniert vier Minuten – damit parkt er bereits, weil die Drei-Minuten-Grenze des § 12 Abs. 2 StVO überschritten ist. Anschließend steigt er aus. Er muss die Parkscheibe auf 10:30 Uhr stellen, also auf den Strich der halben Stunde, der dem Anhalten folgt; zulässig ist das Parken dann bis 12:30 Uhr. Stellt er stattdessen auf 10:00 Uhr oder lässt er die Scheibe ganz weg, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO vor.
Hätte er das Fahrzeug 3 m vor der nächsten Einmündung abgestellt, käme zusätzlich ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO) in Betracht – ein bloßes Halten von unter drei Minuten mit Verbleib im Fahrzeug wäre dort dagegen zulässig gewesen, weil § 12 Abs. 3 StVO nur das Parken verbietet.
Siehe auch
- Falschparken & Abschleppen – Kosten und Halterhaftung (§ 12 StVO, § 25a StVG)
- Verkehrszeichen – Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen (§§ 39–43 StVO)
- Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen im Bußgeldverfahren
- Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 StVG)
- E-Scooter-Recht (eKFV) – Abstellen und Fahren
- Umweltzone und Feinstaubplakette (35. BImSchV)
Quellen
- § 12 StVO (Halten und Parken – Abs. 1 Haltverbote Nr. 1–5, Abs. 2 Drei-Minuten-Grenze, Abs. 3 Parkverbote Nr. 1–5 mit 5-m- und 8-m-Abstand, Abs. 3a Nachtparkverbot über 7,5 t, Abs. 3b Zwei-Wochen-Grenze für Anhänger, Abs. 4 rechter Seitenstreifen/Taxen/Einbahnstraße/Fahrraum Schienenfahrzeuge, Abs. 4a rechter Gehweg, Abs. 5 Parklückenvorrang, Abs. 6 platzsparendes Parken): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html
- § 13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit – Abs. 1 Parkuhr/Parkschein, Abs. 2 Parkscheibe „Strich der halben Stunde", Abs. 3 elektronische Einrichtungen/Mobiltelefone, Abs. 4 Ein-/Aussteigen und Be-/Entladen, Abs. 5 Elektro- und Carsharingfahrzeuge): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__13.html
- § 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen; Sicherung des verlassenen Fahrzeugs): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__14.html
- § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen – Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte und blinde Menschen, Nr. 2a Bewohnerparken bei drohendem oder bestehendem erheblichem Parkraummangel, Satz 2 städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept, Satz 3 Einvernehmen mit der Gemeinde): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html
- § 46 StVO (Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 12 „das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6"; Nr. 13 „Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2"; Nr. 14 Sorgfaltspflichten nach § 14): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html
- § 35 StVO (Sonderrechte – Abs. 6 Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes und der Müllabfuhr dürfen zu allen Zeiten fahren und halten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html
- Anlage 2 zur StVO (Vorschriftzeichen – Nummer 62 Zeichen 283 absolutes Haltverbot, Nummer 63 Zeichen 286 eingeschränktes Haltverbot, Nummer 64 Zeichen 290.1 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone, Nummer 74 Parkflächenmarkierung; Zuordnung im Wortlaut von § 35 Abs. 7a StVO bestätigt): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- § 25a StVG (Kostentragung bei Halt- und Parkverstößen durch den Halter): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html
- BKatV – Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Abs. 1 (Regelsätze für Halt- und Parkverstöße; auf dieser Seite bewusst nicht beziffert, siehe Abschnitt „Bußgeld, Punkte und Abschleppen"): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
- BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22 (BVerwGE 182, 38; NJW 2024, 2558; NZV 2024, 558): Zur „amtlich gekennzeichneten" Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO – Beteiligung einer amtlichen Stelle erforderlich, ein Siegel auf dem Schild dagegen nicht: https://dejure.org/2024,12874
- BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 – 3 C 5.23 (BVerwGE 182, 356; NVwZ 2024, 1838; NZV 2025, 223): Anspruch von Anwohnern auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen verbotswidriges Gehwegparken, begrenzt auf den Gehweg der eigenen Straßenseite im betroffenen Straßenabschnitt: https://dejure.org/2024,12312
Änderungsverlauf
- 2026-08-26: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut der §§ 12, 13, 14 und 35 StVO wurde im amtlichen Volltext-PDF der StVO auf gesetze-im-internet.de verifiziert; §§ 45 und 49 StVO wurden über dejure.org im Volltext geprüft, weil die HTML-Einzelnormen von gesetze-im-internet.de – wie in den Läufen seit dem 14.08.2026 dokumentiert – einen leeren Antwortkörper lieferten. Regelsätze der BKatV wurden bewusst nicht beziffert:
bkatv_2013/anlage.htmlundbkatv_2013/BKatV.pdfwaren in diesem Lauf nicht abrufbar. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-26
- Gültig ab: 2013-04-01 (StVO 2013; §§ 12, 13 seither mehrfach geändert, § 45 und § 49 zuletzt durch die Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.10.2024, BGBl. I Nr. 299, in Kraft seit 11.10.2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO mit Anlage 2, StVG, BKatV – gesetze-im-internet.de; dejure.org für Normvolltexte und Rechtsprechungsnachweise; BVerwG)
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