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GModG § 42a – Grüngas-/Grünheizölquote: Regelungsauftrag an die Bundesregierung bis 1. Dezember 2026 (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 42a GModG ist keine Pflicht für Gebäudeeigentümer. Die Vorschrift richtet sich nicht an Hauseigentümer, sondern kündigt ein künftiges, eigenständiges Gesetz an. Sie besteht aus einem einzigen Satzpaar und lautet im Wortlaut:

> „In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden > Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die > Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur > Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr > 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den > angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 > Absatz 2 des Klimaschutzgesetzes sicherzustellen." > (Deutscher Bundestag, WD 5 – 3000 – 083/26, S. 6 und Anhang S. 16)

Adressat der künftigen Quote sind die Inverkehrbringer – also Mineralölhandel, Gaslieferanten und Flüssiggasanbieter –, nicht die Verbraucher. Der Paragraph selbst enthält keine Prozentsätze, keine Stufenjahre und keinen Startzeitpunkt; genannt ist ausschließlich die vollständige Umstellung ab dem Jahr 2045 (BBSR-GModG-Infoportal).

Praktisch bedeutsam ist die Kehrseite: Weil mit dem GModG das Betriebsverbot für alte Heizkessel (§ 72 GEG a. F.) ersatzlos entfallen ist, dürfen bestehende fossile Heizungen rechtlich über 2045 hinaus weiterbetrieben werden. Setzt die Bundesregierung § 42a GModG jedoch um, wäre die Beschaffung von fossilem Erdgas, Heizöl und Flüssiggas für Gebäudewärme ab 2045 faktisch nicht mehr möglich – nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages „in seiner Wirkung einem rechtlichen (Betriebs-)Verbot fossiler Heizkessel ab 2045 … entsprechend".

Rechtlich verbindlich ist § 42a GModG nach dieser Einschätzung nicht. Die Wissenschaftlichen Dienste kommen zu dem Ergebnis, der Paragraph könne die Bundesregierung nicht zu einer Gesetzesinitiative verpflichten; eine solche Bindung wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 76 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) wohl unvereinbar. § 42a GModG sei deshalb „wohl eine unverbindliche Aufforderung an die Bundesregierung, die ausnahmsweise nicht die Form einer Entschließung, sondern eines formellen Gesetzes hat".

Vorbehalt: Der Normwortlaut ist hier aus einer amtlichen Bundestags-Ausarbeitung vom 14.08.2026 übernommen, die ihn im Anhang wörtlich abdruckt. Der konsolidierte amtliche Volltext (BGBl. 2026 I Nr. 226) war zum Redaktionszeitpunkt maschinell nicht auswertbar. Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt (siehe „Offene Punkte").

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 42a GModG – eingefügt durch Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(9)312 NEU vom 04.07.2026)
GesetzGebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (vormals Gebäudeenergiegesetz, GEG)
VerkündungBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026; Ausfertigung durch den Bundespräsidenten 23.07.2026
Beschluss Bundestag10.07.2026 (2. und 3. Lesung, in der vom 9. Ausschuss geänderten Fassung)
Annahme im Ausschuss08.07.2026 (Ausschuss für Wirtschaft und Energie)
Inkrafttreten29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
RegelungstypRegelungsauftrag / Ankündigung eines künftigen Gesetzes – keine unmittelbare Verhaltenspflicht
Adressat des AuftragsBundesregierung (Vorlage eines Gesetzentwurfs)
Adressat der künftigen QuoteInverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas – nicht Gebäudeeigentümer, nicht Mieter
Frist für die Vorlage1. Dezember 2026
Zieljahr der Vollumstellung2045 – vollständige Umstellung der zur Gebäudewärme in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf klimaneutrale Brennstoffe
Normzweck (im Wortlaut genannt)„angemessener Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Klimaschutzgesetzes" – Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045
Quotenhöhe im Gesetznicht geregelt – § 42a nennt weder Prozentsätze noch Zwischenstufen noch einen Startzeitpunkt
Rechtliche Bindungswirkungnach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste: keine – eine Pflicht zur Gesetzesinitiative wäre mit Art. 76 Abs. 1 GG / Gewaltenteilung wohl unvereinbar
Bindung des Bundestagesnein – § 42a bezieht sich nur auf die Vorlage durch die Bundesregierung; eine formelle Selbstbindung des Gesetzgebers ist ohnehin unzulässig (Art. 20 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG)
Begründung im Änderungsantragkeine – der Änderungsantrag enthält zu § 42a keine Begründung
Bußgeldbewehrungkeine – § 108 GModG kennt keinen an § 42a anknüpfenden Tatbestand
Verhältnis zur Bio-Treppe (§ 43)strikt zu trennen: § 43 verpflichtet Eigentümer neuer Gas-/Ölheizungen (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040); § 42a betrifft Brennstofflieferanten
Weggefallenes Vorgängerrecht§ 72 Abs. 4 GEG a. F. – Betriebsverbot für fossile Heizkessel ab 2045; entfallen zum 29.07.2026
Unionsrechtlicher KontextEU-Gebäuderichtlinie (RL 2024/1275) nennt 2040 als vorläufiges Zieldatum für den Ausstieg aus fossil betriebenen Heizkesseln (Anhang II Buchst. c (f) i. V. m. Art. 3 Abs. 2)
Stand der Umsetzungzum 25.08.2026 lag – soweit ersichtlich – kein Referenten- oder Regierungsentwurf der Grüngas-/Grünheizölquote vor; die Frist des 1. Dezember 2026 war noch nicht abgelaufen

Geltungsbereich

Sachlich betrifft § 42a GModG das Inverkehrbringen von Brennstoffen zur Wärmeversorgung von Gebäuden – Erdgas, Heizöl und Flüssiggas. Nicht erfasst sind nach dem Wortlaut Kraftstoffe für den Verkehr (dort greift die THG-Quote nach dem BImSchG), Brennstoffe für industrielle Prozesswärme und Brennstoffe außerhalb der Gebäudewärme.

Persönlich adressiert die Vorschrift zwei getrennte Kreise:

  1. Der unmittelbare Adressat des Auftrags ist die Bundesregierung, die bis zum 1. Dezember 2026 einen Gesetzentwurf vorlegen soll.
  2. Der Adressat der erst künftig zu schaffenden Quote sind die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas.

Gebäudeeigentümer, Vermieter und Mieter sind von § 42a GModG unmittelbar nicht betroffen. Für sie ergeben sich Pflichten allein aus den §§ 42 bis 46 GModG (Heizungsoptionen, Bio-Treppe, Stromdirektheizung) – und mittelbar aus den Preiswirkungen, die eine spätere Quote auf Gas- und Heizölpreise haben dürfte.

Zeitlich gilt § 42a GModG seit dem 29. Juli 2026. Der Paragraph enthält kein eigenes Übergangsrecht, weil er keine Verhaltenspflicht begründet; § 111 GModG (Stichtagsregelung Bauantrag/Baubeginn) ist auf ihn nicht anwendbar.

Landesrecht spielt hier keine Rolle: Das Inverkehrbringen von Brennstoffen ist Gegenstand des Bundes-Energierechts; die Länderöffnungsklausel des § 9 GModG betrifft Anforderungen an Gebäude, nicht an Brennstofflieferanten.

Die Regelung im Detail

Ausnahmen

§ 42a GModG kennt keine Ausnahme-, Härtefall- oder Übergangstatbestände – und kann sie auch nicht kennen, weil er keine Pflicht für Normadressaten außerhalb der Bundesregierung begründet. Insbesondere gilt:

Ob das künftige Quotengesetz Ausnahmen vorsieht – etwa Bagatellgrenzen für kleine Inverkehrbringer, Erfüllungsoptionen durch Quotenhandel oder Übergangsfristen –, ist offen. § 42a macht dazu keine Vorgabe.

Häufige Fehler

Beispiel

Fall 1 – Eigentümer mit neuer Gasbrennwerttherme (2026). Ein Eigentümer ersetzt im Oktober 2026 seine defekte Gastherme durch ein neues Brennwertgerät. § 42a GModG löst für ihn keine Pflicht aus. Rechtlich bindend ist für ihn allein § 43 GModG: Ab dem 01.01.2029 muss er sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder klimaneutralem Wasserstoff stammt – oder er nutzt eine der Erfüllungsoptionen der §§ 43 bis 46 GModG. Ob und wann sein Gaslieferant selbst einer Quote unterliegt, hängt vom künftigen Gesetz nach § 42a ab und wirkt sich für ihn nur über den Arbeitspreis aus.

Fall 2 – Heizölhändler. Ein regionaler Mineralölhändler fragt, welche Quote er ab wann erfüllen muss. Antwort: Derzeit keine. § 42a GModG verpflichtet ihn nicht unmittelbar, sondern kündigt ein Gesetz an, das Inverkehrbringer erfassen soll. Bis zur Vorlage eines Entwurfs stehen weder Startjahr noch Quotenhöhe noch Erfüllungsmechanismen fest. Sinnvoll ist es, den Gesetzgebungsprozess ab Dezember 2026 zu beobachten.

Fall 3 – Energieberatung 2026. Eine Energieberaterin soll einem Eigentümer die Wirtschaftlichkeit von Gasheizung und Wärmepumpe gegenüberstellen. Sie darf keine konkrete Quotenkostenkomponente ansetzen, weil § 42a keine Werte enthält. Vertretbar ist der Hinweis auf ein qualitatives Preisrisiko ab 2045 sowie die belegten Kostentreiber: nationaler CO2-Preis nach dem BEHG, EU-Emissionshandel ETS 2 und die Mehrkosten der biogenen Anteile nach der Bio-Treppe.

Fall 4 – Frist 1. Dezember 2026 verstreicht. Legt die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 keinen Entwurf vor, ergeben sich daraus keine unmittelbaren Rechtsfolgen. § 42a GModG bleibt in Kraft, ist aber nach der Analyse der Wissenschaftlichen Dienste nicht durchsetzbar. Politisch könnte die Frage über § 9a GModG (Evaluierung 2030) oder ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wieder aufkommen.

Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand

Diese Seite wird bewusst mit factcheck_status: review_needed geführt. Zum Redaktionszeitpunkt (25.08.2026) offen bzw. gegenzuprüfen:

  1. Amtlicher Volltext nicht maschinell verifiziert. Der Wortlaut des § 42a GModG stammt aus dem wörtlichen Abdruck in der Bundestags-Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 083/26 (Abschluss 14.08.2026, Anhang S. 16), die ihrerseits den Änderungsantrag 21(9)312 NEU zitiert. Der Regelungstext im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) und die Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de (/geg/__42a.html) lieferten beim Abruf keinen auswertbaren Text. Wortlaut und Satzzählung sind bei nächster Gelegenheit am amtlichen Volltext nachzuziehen.
  2. Stand der Umsetzung. Ob die Bundesregierung inzwischen einen Referenten- oder Regierungsentwurf zur Grüngas-/Grünheizölquote vorgelegt hat, wurde nicht abschließend recherchiert; die Frist des 1. Dezember 2026 war zum Redaktionszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Diese Seite ist im Dezember 2026 erneut zu prüfen.
  3. Kursierende Quotenwerte ohne amtliche Grundlage. Mehrere Sekundärquellen nennen einen Quotenbeginn 2028 mit unter bzw. rund einem Prozent und einen anschließenden Anstieg. Diese Werte konnten in keiner amtlichen Quelle verifiziert werden und sind hier bewusst nicht als Fakten aufgenommen. Möglicherweise beziehen sie sich auf Eckpunkte oder Verbandspositionen, nicht auf Gesetzestext.
  4. Rechtsnatur ist eine Rechtsansicht, kein Faktum. Die Aussage, § 42a GModG entfalte keine rechtliche Bindungswirkung, ist die Bewertung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Diese Ausarbeitungen geben ausdrücklich nicht die Auffassung des Bundestages wieder. Eine gerichtliche Klärung liegt nicht vor.
  5. Amtliche Paragraphenüberschrift. Ob § 42a GModG in der amtlichen Inhaltsübersicht eine eigene Überschrift trägt (und wie sie lautet), wurde nicht verifiziert. Das BBSR-Portal bezeichnet die Regelung inhaltlich als „Neue Grüngas-/Grünheizölquote für Energieversorger".
  6. Verhältnis zur THG-Quote des BImSchG. Ob und wie das künftige Quotengesetz an die bestehende Treibhausgasminderungs-Quote im Verkehrsbereich anknüpft oder davon abgegrenzt wird, ist offen.
  7. Nationaler Gebäuderenovierungsplan. Der deutsche NBRP-Entwurf vom 17.04.2026 bezieht sich noch auf die Rechtslage vor dem GModG und verweist auf außer Kraft getretene GEG-Vorschriften. Eine überarbeitete Fassung lag zum Redaktionszeitpunkt nicht vor.

_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext und den Stand des Gesetzgebungsverfahrens geprüft._

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

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