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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-02 · letzte Prüfung: 2026-10-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)** ist das zentrale Instrument der **Forderungspfändung**: Mit ihm greift der Gläubiger auf Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte zu – etwa auf Arbeitseinkommen, ein Bankguthaben oder eine Steuererstattung. Zuständig ist das **Vollstreckungsgericht**, also das **Amtsgericht** (§ 828 ZPO). In der **Pfändung** verbietet das Gericht dem **Drittschuldner**, an den Schuldner zu zahlen, und gebietet dem Schuldner, sich **jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten** (§ 829 Abs. 1 ZPO). Die Pfändung gilt **mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt** (§ 829 Abs. 3 ZPO). Erst die **Überweisung** nach **§ 835 ZPO** – nach Wahl des Gläubigers **zur Einziehung** oder **an Zahlungs statt zum Nennwert** – gibt dem Gläubiger das Recht, sich aus der Forderung zu befriedigen. Der Schuldner wird **vor der Pfändung nicht angehört** (§ 834 ZPO). Der Antrag muss auf dem **amtlichen Formular** gestellt werden, soweit ein solches eingeführt ist (§ 829 Abs. 4 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 828, 829, 834, 835, 836, 840 ZPO
ZuständigkeitVollstreckungsgericht = Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das nach § 23 ZPO zuständige Amtsgericht (§ 828 Abs. 1, 2 ZPO)
Falsche GerichtswahlAbgabe auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht; die Abgabe ist nicht bindend (§ 828 Abs. 3 ZPO)
Inhalt der PfändungZahlungsverbot an den Drittschuldner + Verfügungsverbot an den Schuldner (§ 829 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO)
Mehrere ForderungenPfändung verschiedener Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag in einem einheitlichen Beschluss erfolgen, soweit geboten und keine schutzwürdigen Interessen der Drittschuldner entgegenstehen (§ 829 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
Anhörung des SchuldnersKeine vor der Pfändung (§ 834 ZPO)
ZustellungDer Gläubiger lässt den Beschluss dem Drittschuldner zustellen; der Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zu (§ 829 Abs. 2 ZPO)
Schuldner im AuslandZustellung durch Aufgabe zur Post, sofern nicht unmittelbar anwendbares EU-Recht gilt (§ 829 Abs. 2 Satz 3 ZPO)
Wirksamwerden der PfändungZustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO)
FormularzwangFormulare per Rechtsverordnung einführbar; soweit eingeführt, muss der Antragsteller sie benutzen (§ 829 Abs. 4 ZPO; Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung, ZVFV)
Überweisungnach Wahl des Gläubigers zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert (§ 835 Abs. 1 ZPO)
Wirkung „an Zahlungs statt"Gläubiger gilt, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung als befriedigt (§ 835 Abs. 2 ZPO)
Wirkung der Überweisungersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Einziehungsberechtigung abhängt (§ 836 Abs. 1 ZPO)
Schutz des DrittschuldnersDer Überweisungsbeschluss gilt auch bei Fehlerhaftigkeit zugunsten des Drittschuldners als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung dem Drittschuldner bekannt wird (§ 836 Abs. 2 ZPO)
Auskunftspflicht des SchuldnersAuskunft über die Forderung und Herausgabe der Urkunden; bei Verweigerung Auskunft zu Protokoll und eidesstattliche Versicherung (§ 836 Abs. 3 ZPO)
Erklärungspflicht des Drittschuldnersbinnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses, auf Verlangen des Gläubigers (§ 840 Abs. 1 ZPO)
Kontoguthaben natürlicher PersonenAuszahlung/Hinterlegung an den Gläubiger erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
Einmalige Vergütungen/sonstige EinkünfteDrittschuldner darf erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses leisten (§ 835 Abs. 4 ZPO)

Ablauf in der Praxis

  1. Vollstreckbarer Titel. Voraussetzung ist ein Schuldtitel mit Vollstreckungsklausel, Zustellung und den weiteren allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – siehe die verlinkten Seiten unten.
  2. Antrag beim Amtsgericht. Der Gläubiger stellt den Antrag auf dem amtlichen Formular und bezeichnet Schuldner, Drittschuldner und die zu pfändende Forderung. Eine Anhörung des Schuldners findet nicht statt (§ 834 ZPO), damit dieser nicht vorher über das Guthaben verfügen kann.
  3. Erlass des Beschlusses. Das Gericht erlässt Zahlungs- und Verfügungsverbot (§ 829 Abs. 1 ZPO) und – regelmäßig im selben Beschluss – die Überweisung (§ 835 ZPO). Daher der Name „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss".
  4. Zustellung. Der Gläubiger lässt den Beschluss dem Drittschuldner zustellen; damit ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 2, 3 ZPO). Der Gerichtsvollzieher stellt den Beschluss sofort dem Schuldner zu.
  5. Erklärung des Drittschuldners. Verlangt der Gläubiger es, muss der Drittschuldner sich binnen zwei Wochen erklären (§ 840 Abs. 1 ZPO): ob er die Forderung anerkennt und zahlungsbereit ist, ob andere Personen Ansprüche erheben, ob die Forderung schon für andere Gläubiger gepfändet ist, ob in den letzten zwölf Monaten eine Unpfändbarkeitsfestsetzung nach § 907 ZPO erfolgte und ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) oder Gemeinschaftskonto (§ 850l ZPO) handelt. Für den Schaden aus einer Nichterfüllung haftet der Drittschuldner dem Gläubiger (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  6. Zahlung an den Gläubiger. Bei Überweisung zur Einziehung zieht der Gläubiger die Forderung im eigenen Namen ein. Bei Bankguthaben natürlicher Personen darf die Bank frühestens einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zahlen oder hinterlegen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt

Bei der Überweisung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung; der Gläubiger darf sie einziehen und sich daraus bis zur Höhe seiner Forderung befriedigen. Fällt der Drittschuldner aus, bleibt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner bestehen.

Bei der Überweisung an Zahlungs statt geht die Forderung auf den Gläubiger über; dieser gilt, soweit die Forderung besteht, wegen seiner eigenen Forderung als befriedigt (§ 835 Abs. 2 ZPO). Das Ausfallrisiko trägt dann der Gläubiger. Deshalb ist diese Variante in der Praxis selten.

Schutz des Schuldners

Die Pfändung erfasst nur pfändbare Forderungen. Beim Arbeitseinkommen gelten die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO), beim Girokonto der Schutz durch das Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO). Für Einwendungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) vorgesehen; gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 793 ZPO). Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall passt, ergibt sich aus der Entscheidungsform; Einzelheiten siehe die verlinkte Seite.

Beispiel

*(Fiktives Beispiel, keine amtlichen Werte.)* Gläubigerin G hat gegen Schuldner S ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldforderung. S wohnt in einer Stadt mit Amtsgericht A. G beantragt dort auf dem amtlichen Formular einen PfÜB gegen die Bank B als Drittschuldnerin. Das Gericht erlässt den Beschluss ohne Anhörung von S (§ 834 ZPO). Sobald B den Beschluss zugestellt bekommen hat, ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). B darf nun nicht mehr an S auszahlen. An G darf B – weil S eine natürliche Person ist – erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses zahlen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Hat G die Erklärung nach § 840 ZPO verlangt, muss B binnen zwei Wochen antworten.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-02
Letzte Prüfung:
2026-10-02
In Kraft seit:
2026-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0