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Verwertung gepfändeter Sachen – Versteigerung, Mindestgebot und andere Verwertungsart (§§ 814–825 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-21 · letzte Prüfung: 2026-09-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit der Pfändung ist die Zwangsvollstreckung nicht beendet – sie ist erst vorbereitet. Aus der gepfändeten Sache muss Geld werden. Wie das geschieht, regeln die **§§ 814 bis 825 ZPO**. Der gesetzliche Regelweg ist die **öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher** (§ 814 Abs. 1 ZPO). Dieser kann nach seiner Wahl **vor Ort** versteigern oder **im Internet über eine Versteigerungsplattform** (§ 814 Abs. 2 ZPO). Drei Regeln schützen dabei die Schuldnerseite: 1. **Wartefrist.** Vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung darf nicht versteigert werden (§ 816 Abs. 1 ZPO) – außer die Parteien einigen sich oder ein Wertverfall beziehungsweise unverhältnismäßige Aufbewahrungskosten drohen. 2. **Mindestgebot.** Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das **mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes** der Sache erreicht (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. **Abbruch bei Deckung.** Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Vollstreckungskosten hinreicht (§ 818 ZPO). Statt der Versteigerung ist auf **Antrag des Gläubigers oder des Schuldners** eine **andere Verwertungsart** möglich – etwa der freihändige Verkauf (§ 825 Abs. 1 ZPO). Der Antragsgegner ist zu unterrichten; ohne seine Zustimmung darf der Gerichtsvollzieher erst nach **zwei Wochen** ab Zustellung dieser Unterrichtung verwerten.

Kernfakten

PunktWert
Regelverwertungöffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (§ 814 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Form der Versteigerungnach Wahl des Gerichtsvollziehers: vor Ort oder allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform (§ 814 Abs. 2 ZPO)
Rechtsgrundlage der InternetversteigerungRechtsverordnung der Landesregierungen (§ 814 Abs. 3 ZPO); Übertragung auf die Landesjustizverwaltungen zulässig
WertermittlungSchätzung auf den gewöhnlichen Verkaufswert bei der Pfändung (§ 813 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
KostbarkeitenSchätzung durch einen Sachverständigen, und zwar vor der Versteigerung (§ 813 Abs. 1 Satz 2, § 814 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO)
Wartefristeine Woche seit dem Tag der Pfändung (§ 816 Abs. 1 ZPO)
Ausnahmen von der WartefristEinigung von Gläubiger und Schuldner; Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung; Vermeidung unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten (§ 816 Abs. 1 ZPO)
Ort der VersteigerungGemeinde der Pfändung oder anderer Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts (§ 816 Abs. 2 ZPO) – gilt nicht bei Internetversteigerung (§ 816 Abs. 5 ZPO)
BekanntmachungZeit und Ort öffentlich bekannt zu machen (§ 816 Abs. 3 ZPO) – gilt nicht bei Internetversteigerung (§ 816 Abs. 5 ZPO)
MitbietenGläubiger und Eigentümer dürfen mitbieten (§ 816 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Mindestgebotmindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Bekanntgabe des Mindestgebotsgewöhnlicher Verkaufswert und Mindestgebot sollen beim Ausbieten bekannt gegeben werden (§ 817a Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Gold- und Silbersachenzusätzlich nicht unter dem Gold- oder Silberwert (§ 817a Abs. 3 Satz 1 ZPO)
Zuschlag vor Ortdreimaliger Aufruf soll vorausgehen (§ 817 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Zuschlag im Internetan die Person mit dem höchsten Gebot, das wenigstens das Mindestgebot erreicht; sie ist zu benachrichtigen (§ 817 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Vertragsschlusserst durch den Zuschlag (§ 817 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 156 BGB)
Ablieferungnur gegen Zahlung des Kaufgeldes (§ 817 Abs. 2 ZPO)
Gewährleistungausgeschlossen – kein Anspruch des Erwerbers wegen Rechts- oder Sachmangels (§ 806 ZPO)
Einstellungsobald der Erlös Forderung und Vollstreckungskosten deckt (§ 818 ZPO)
Wirkung des ErlösempfangsEmpfangnahme durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung des Schuldners (§ 819 ZPO)
Gepfändetes Geldist dem Gläubiger abzuliefern (§ 815 Abs. 1 ZPO); die Wegnahme gilt als Zahlung (§ 815 Abs. 3 ZPO)
Wertpapiere mit Börsen-/Marktpreisfreihändiger Verkauf zum Tageskurs (§ 821 ZPO)
Andere Verwertungsartauf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Sperrfrist bei anderer Verwertungsartzwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung, sofern der Antragsgegner nicht zustimmt (§ 825 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
Versteigerung durch eine andere PersonAnordnung durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag (§ 825 Abs. 2 ZPO)
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-21

Der Ausgangspunkt: Pfändung ist noch keine Verwertung

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt nach § 803 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Pfändung. Die Pfändung begründet zunächst nur ein Pfandrecht – befriedigt wird der Gläubiger erst aus dem Erlös.

Schon auf der Pfändungsstufe setzt das Gesetz zwei Grenzen, die für die Verwertung entscheidend sind:

Die zweite Regel ist der Grund, warum gebrauchter Hausrat in der Praxis selten gepfändet wird: Was bei der Versteigerung nicht einmal die Vollstreckungskosten einspielt, darf gar nicht erst gepfändet werden.

Die Wertermittlung: gewöhnlicher Verkaufswert

Alles Weitere hängt an einer Zahl – dem gewöhnlichen Verkaufswert. Nach § 813 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die gepfändeten Sachen „bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden". Ist das im Termin nicht möglich, ist die Schätzung nach § 813 Abs. 2 ZPO unverzüglich nachzuholen und im Pfändungsprotokoll zu vermerken.

Drei Sonderfälle:

Warum das zählt: Der geschätzte gewöhnliche Verkaufswert ist die Bezugsgröße des Mindestgebots nach § 817a Abs. 1 ZPO. Wer die Schätzung für zu niedrig hält, greift damit zugleich den Preis an, zu dem die Sache verwertet werden darf.

Die Regelverwertung: öffentliche Versteigerung

§ 814 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnet an: „Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern."

§ 814 Abs. 2 ZPO stellt ihm zwei Wege zur Wahl:

  1. Versteigerung vor Ort – der klassische Versteigerungstermin.
  2. Allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform.

Welche Plattform das ist, wann die Internetversteigerung zugelassen ist, wie Teilnehmer zugelassen oder ausgeschlossen werden, wann die Versteigerung beginnt, endet oder abgebrochen wird und nach welchen Bedingungen sie abläuft, bestimmen nach § 814 Abs. 3 ZPO die Landesregierungen durch Rechtsverordnung; sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Verordnung muss unter anderem regeln, dass die Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung anonymisiert werden (§ 814 Abs. 3 Nr. 6 ZPO), und die Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806 ZPO belehren (§ 814 Abs. 3 Nr. 5 ZPO).

Zeit, Ort und Bekanntmachung

§ 816 Abs. 1 ZPO enthält die praktisch wichtigste Frist: Die Versteigerung „darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen". Das gibt der Schuldnerseite Zeit, zu zahlen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder Rechtsbehelfe einzulegen.

Drei Ausnahmen lässt das Gesetz zu – wenn

Für die Versteigerung vor Ort gilt zusätzlich: Sie findet in der Gemeinde statt, in der gepfändet wurde, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern sich die Parteien nicht auf einen dritten Ort einigen (§ 816 Abs. 2 ZPO). Zeit und Ort sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sachen öffentlich bekannt zu machen (§ 816 Abs. 3 ZPO).

§ 816 Abs. 5 ZPO nimmt die Internetversteigerung von beidem aus: Die Absätze 2 und 3 „gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet". Ort und öffentliche Bekanntmachung im klassischen Sinn entfallen dort – die Plattform selbst stellt die Öffentlichkeit her.

Mitbieten ist erlaubt: Über § 816 Abs. 4 ZPO gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend – „Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten." Bei der Versteigerung vor Ort gilt zusätzlich § 1239 Abs. 2 BGB: Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird.

Das Mindestgebot – die zentrale Schutzvorschrift

§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Kernregel der Verwertung:

> „Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot)."

Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen beim Ausbieten bekannt gegeben werden (§ 817a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wird der geschätzte Verkaufswert eines Gegenstands mit 800 Euro angesetzt, darf der Zuschlag also erst ab 400 Euro erteilt werden.

Bleibt das Mindestgebot aus, geht die Sache nicht etwa an den Höchstbietenden. Nach § 817a Abs. 2 ZPO gilt:

Gold- und Silbersachen stehen unter doppeltem Schutz (§ 817a Abs. 3 ZPO): Sie dürfen „auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden". Kommt kein zulässiges Gebot zustande, kann der Gerichtsvollzieher freihändig verkaufen – zu einem Preis, der den Gold- oder Silberwert erreicht, „jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes".

Zuschlag, Ablieferung, Erlös

Zuschlag. Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen (§ 817 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der Internetversteigerung erhält den Zuschlag, wer am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot erreichende Gebot abgegeben hat; diese Person ist zu benachrichtigen (§ 817 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Kaufvertrag kommt nach § 156 BGB erst durch den Zuschlag zustande (§ 817 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Ablieferung nur gegen Zahlung. § 817 Abs. 2 ZPO: Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird. Verlangt der Meistbietende die Ablieferung gegen Zahlung nicht rechtzeitig, wird die Sache anderweit versteigert; er wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen, haftet für den Ausfall und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch (§ 817 Abs. 3 ZPO).

Zuschlag an den Gläubiger. Ersteigert der Gläubiger selbst, ist er von der Barzahlung befreit, soweit der Erlös nach Abzug der Vollstreckungskosten ohnehin zu seiner Befriedigung zu verwenden wäre; insoweit gilt der Betrag als vom Schuldner an den Gläubiger gezahlt (§ 817 Abs. 4 ZPO).

Keine Gewährleistung. § 806 ZPO stellt klar: Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, steht dem Erwerber „wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu". Wer in der Zwangsversteigerung kauft, kauft ohne Mängelrechte.

Einstellung. Die Versteigerung wird eingestellt, „sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht" (§ 818 ZPO). Nicht mehr benötigte Sachen bleiben unverwertet.

Tilgungswirkung. Nach § 819 ZPO gilt die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher „als Zahlung von Seiten des Schuldners". Der Schuldner wird also bereits mit der Erlösvereinnahmung durch den Gerichtsvollzieher frei – nicht erst mit der Auskehrung an den Gläubiger. Für gepfändetes Geld gilt die Parallelvorschrift des § 815 Abs. 3 ZPO: Die Wegnahme gilt als Zahlung.

Andere Verwertungsart (§ 825 ZPO)

Nicht jede Sache bringt in einer Versteigerung den besten Preis. § 825 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet deshalb einen Ausweg:

> „Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist."

Antragsberechtigt sind beide Seiten. Typischer Fall ist der freihändige Verkauf an einen bereits gefundenen Interessenten, der mehr zahlt als ein Versteigerungserlös erwarten lässt.

Das Verfahren ist zweistufig abgesichert:

§ 825 Abs. 2 ZPO regelt einen zweiten Fall: Die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher – etwa ein spezialisiertes Auktionshaus – kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.

Wichtig bleibt § 817a Abs. 2 Satz 3 ZPO: Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, nachdem das Mindestgebot verfehlt wurde, gilt die Hälftegrenze des § 817a Abs. 1 ZPO entsprechend.

Sonderfälle der Verwertung

| Gegenstand | Verwertung | |---|---| | Gepfändetes Geld | Ablieferung an den Gläubiger (§ 815 Abs. 1 ZPO); bei glaubhaft gemachtem Drittrecht Hinterlegung, Fortsetzung der Vollstreckung, wenn nicht binnen zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 ZPO zuständigen Gerichts über die Einstellung beigebracht wird (§ 815 Abs. 2 ZPO) | | Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis | freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher zum Tageskurs (§ 821 ZPO) | | Wertpapiere ohne solchen Preis | Versteigerung nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 821 ZPO) | | Gold- und Silbersachen | Zuschlag nicht unter dem Gold-/Silberwert; hilfsweise freihändiger Verkauf zu diesem Wert, nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes (§ 817a Abs. 3 ZPO) | | Ungetrennte Früchte | Versteigerung erst nach der Reife zulässig, vor oder nach der Trennung; im zweiten Fall lässt der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken (§ 824 ZPO) | | Kostbarkeiten | Schätzung durch einen Sachverständigen vor der Versteigerung (§ 814 Abs. 1 ZPO) |

Häufige Fehler

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Ausnahmen

Siehe auch

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Letzte Änderung:
2026-09-21
Letzte Prüfung:
2026-09-21
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2026-09-21
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