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Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil im Zivilprozess (§§ 307, 93 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-20 · letzte Prüfung: 2026-09-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer als beklagte Partei einsieht, dass die Klageforderung berechtigt ist, muss den Prozess nicht durchstehen. Mit dem **Anerkenntnis** nach **§ 307 ZPO** erklärt sie, dass der geltend gemachte Anspruch besteht – das Gericht verurteilt daraufhin, ohne die Sache in der Sache zu prüfen. **§ 307 ZPO** lautet vollständig: > „Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht." Drei Folgen entscheiden über den praktischen Nutzen: - Das Gericht **muss** verurteilen („ist […] zu verurteilen"). Es prüft weder die Schlüssigkeit der Klage noch die Beweislage. Ein Termin ist nach Satz 2 nicht nötig. - Die **Kosten** trägt normalerweise die unterliegende, also die anerkennende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). **§ 93 ZPO** kehrt das um, wenn die beklagte Partei **keinen Anlass zur Klage** gegeben hat **und sofort anerkennt**: dann zahlt die klagende Partei. - Die **Gerichtsgebühr** sinkt: Nach **Nummer 1211 Nr. 2 KV GKG** ermäßigt sich die 3,0-Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs auf **1,0**, wenn das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil endet. Das Gegenstück auf Klägerseite ist der **Verzicht** nach **§ 306 ZPO**: Verzichtet die klagende Partei in der mündlichen Verhandlung auf den Anspruch, wird die Klage auf Antrag der beklagten Partei durch **Verzichtsurteil** abgewiesen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Anerkenntnis§ 307 ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 – „Verfahren vor den Landgerichten")
Rechtsgrundlage Verzicht§ 306 ZPO
WirkungVerurteilung dem Anerkenntnis gemäß, ohne Schlüssigkeits- oder Begründetheitsprüfung
Mündliche Verhandlungnicht erforderlich (§ 307 Satz 2 ZPO)
Teilanerkenntnisausdrücklich zugelassen („ganz oder zum Teil"); Entscheidung durch Teil-Anerkenntnisurteil (§ 301 ZPO)
Urteilsform§ 313b Abs. 1 ZPO – kein Tatbestand, keine Entscheidungsgründe; das Urteil ist als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen
Ausnahme von der Kurzform§ 313b Abs. 3 ZPO – nicht, wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll
Kostengrundregel§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO – die unterliegende Partei trägt die Kosten
Kostenprivileg§ 93 ZPO – Kosten trägt die klagende Partei, wenn die beklagte Partei keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und sofort anerkennt
„Sofort" im schriftlichen Vorverfahreninnerhalb der Klageerwiderungsfrist, sofern die Verteidigungsanzeige weder einen Sachantrag ankündigt noch dem Anspruch entgegentritt (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18)
Gerichtsgebühr 1. Instanz3,0 (Nr. 1210 KV GKG), Ermäßigung auf 1,0 bei Anerkenntnisurteil (Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG)
Anwaltliche Terminsgebührentsteht auch ohne Termin, wenn gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, 1,2)
Vorläufige Vollstreckbarkeitohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 1 ZPO)
Anfechtung der Kostenentscheidungsofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Streitwert der Hauptsache 1.000 Euro übersteigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
RevisionsinstanzAnerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag der klagenden Partei (§ 555 Abs. 4 ZPO)
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-20

Was ein Anerkenntnis ist – und was nicht

Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung: eine an das Gericht gerichtete Erklärung, mit der die beklagte Partei den prozessualen Anspruch als bestehend hinnimmt. Sie muss nicht begründet werden, und das Gericht darf sie nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Genau darin liegt der Unterschied zu drei benachbarten Instituten:

Kein Geständnis (§ 288 ZPO). Das Geständnis betrifft *Tatsachen*; die rechtliche Würdigung bleibt beim Gericht, die Klage kann trotz Geständnis abgewiesen werden. Das Anerkenntnis betrifft den Anspruch selbst und führt zwingend zur Verurteilung.

Kein Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB). Jenes ist ein materiell-rechtlicher Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner außerhalb des Prozesses. Das Anerkenntnis nach § 307 ZPO wirkt ausschließlich im laufenden Verfahren.

Kein Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Vergleich beruht auf gegenseitigem Nachgeben und ist ein Vertrag; das Anerkenntnis ist eine einseitige Erklärung ohne Zustimmung der Gegenseite.

Weil das Anerkenntnis einseitig wirkt, braucht es auch keinen Antrag der klagenden Partei – mit einer Ausnahme: In der Revisionsinstanz ergeht das Anerkenntnisurteil nach § 555 Abs. 4 ZPO nur auf gesonderten Antrag.

Wie das Anerkenntnisurteil ergeht

Seit der Neufassung des § 307 ZPO genügt für das Anerkenntnisurteil eine schriftliche Erklärung; Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass es einer mündlichen Verhandlung „insoweit nicht" bedarf. Das Wort „insoweit" ist wichtig: Wird nur ein Teil des Anspruchs anerkannt, ergeht über diesen Teil ein Anerkenntnisurteil, während über den Rest weiterverhandelt wird (§ 301 ZPO).

Das Urteil selbst ist nach § 313b Abs. 1 ZPO in abgekürzter Form herzustellen: Es bedarf „nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe", und es „ist als […] Anerkenntnis- […] urteil zu bezeichnen". Diese Erleichterung gilt jedoch nicht, wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll (§ 313b Abs. 3 ZPO) – für die Anerkennung und Vollstreckung im Ausland wird eine begründete Fassung gebraucht.

Die Abkürzungsmöglichkeit des § 313b Abs. 2 ZPO (Urteil auf die Urschrift oder Abschrift der Klage setzen, Siegel an der Verbindungsstelle) ist nach Abs. 4 ausgeschlossen, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

Ein Anerkenntnisurteil ist nach § 708 Nr. 1 ZPO von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die klagende Partei kann also sofort vollstrecken, ohne eine Bürgschaft stellen zu müssen.

Das Kostenprivileg des § 93 ZPO

Die praktisch wichtigste Frage lautet nicht, *ob* anerkannt wird, sondern *wer die Kosten trägt*. Der Normalfall ist hart: Wer anerkennt, unterliegt und zahlt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten.

§ 93 ZPO durchbricht das:

> „Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt."

Zwei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

1. Keine Veranlassung zur Klageerhebung

Veranlassung gibt, wer sich so verhält, dass die klagende Partei vernünftigerweise annehmen durfte, sie komme ohne Klage nicht zu ihrem Recht. Der klassische Fall ist der Zahlungsverzug nach fruchtloser Mahnung. Umgekehrt fehlt die Veranlassung typischerweise, wenn vor der Klage nie gemahnt wurde, wenn die Forderung erst mit der Klage fällig oder bezifferbar wurde oder wenn die beklagte Partei die Leistung nie verweigert hat.

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18, NJW 2019, 1525 Rn. 5).

2. Sofortiges Anerkenntnis

„Sofort" ist kein Kalenderbegriff, sondern knüpft an den ersten prozessualen Zeitpunkt an, zu dem sich die beklagte Partei zur Sache äußern muss.

Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO angeordnet, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkannt werden – die bloße Verteidigungsanzeige innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO schadet also nicht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Verteidigungsanzeige weder einen auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag ankündigt noch dem Klageanspruch in sonstiger Weise entgegentritt (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18, NJW 2019, 1525 Rn. 5, 7; anknüpfend an BGH, Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57 Rn. 22, und BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – V ZB 93/13, NJW 2016, 572 Rn. 21; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 16.01.2020 – V ZB 93/18 Rn. 11).

Wird das Anerkenntnis nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist erklärt, ist es grundsätzlich nicht mehr „sofort".

Ausdrücklich nicht abschließend entschieden hat der Bundesgerichtshof zwei benachbarte Konstellationen: ob das Kostenprivileg auch dann erhalten bleibt, wenn in der Verteidigungsanzeige bereits ein Klageabweisungsantrag angekündigt wurde, und ob eine Partei, die zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt und erst nach dem Einspruch anerkennt, noch unter § 93 ZPO fällt (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18 Rn. 7 ff.). Beides ist in Rechtsprechung und Literatur streitig; wer darauf setzt, geht ein Kostenrisiko ein.

Anfechtung der Kostenentscheidung

Normalerweise kann eine Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden (§ 99 Abs. 1 ZPO) – und gegen ein Anerkenntnisurteil gibt es in der Hauptsache nichts zu gewinnen. Deshalb eröffnet § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Sonderregel: Ist die Hauptsache durch eine „auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt", findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt.

Die Grenze steht in § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Das gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Dieser Betrag beträgt nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO derzeit 1.000 Euro. Vor der Entscheidung ist die Gegenseite zu hören (§ 99 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Was das Anerkenntnis kostet

Gerichtskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht fällt nach Nummer 1210 KV GKG eine Verfahrensgebühr von 3,0 an. Endet das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil, ermäßigt sich diese Gebühr nach Nummer 1211 Nr. 2 KV GKG auf 1,0.

Die Ermäßigung entfällt, wenn zuvor bereits „ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile" ergangen ist – wer also erst ein streitiges Urteil provoziert, verliert sie. Die Anmerkung zu Nummer 1211 KV GKG stellt zudem klar: „Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind."

Anwaltskosten

Ein Anerkenntnisurteil ohne Termin bedeutet nicht, dass die Terminsgebühr entfällt. Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ordnet ausdrücklich an, dass die 1,2-Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, „gemäß § 307 oder § 495a ZPO […] ohne mündliche Verhandlung […] entschieden" wird. Das gilt für beide Seiten.

Die konkreten Beträge richten sich nach dem Streitwert und der Gebührentabelle; feste Euro-Beträge lassen sich ohne Streitwert nicht angeben.

Beispiel

Ein Handwerksbetrieb stellt einer Kundin eine Rechnung über 4.800 Euro. Die Rechnung geht im Büro der Kundin unter; eine Mahnung wird nie versandt. Der Betrieb klagt unmittelbar vor dem Amtsgericht.

Der Ablauf:

  1. Das Gericht stellt die Klage zu und ordnet das schriftliche Vorverfahren an (§ 276 ZPO). Die Kundin erhält eine Notfrist von zwei Wochen für die Verteidigungsanzeige und eine längere Frist für die Klageerwiderung.
  2. Die Kundin zeigt fristgerecht an, dass sie sich verteidigen will – ohne einen Klageabweisungsantrag anzukündigen und ohne die Forderung zu bestreiten.
  3. Innerhalb der Klageerwiderungsfrist erkennt sie den Anspruch an und beantragt, dem Betrieb die Kosten nach § 93 ZPO aufzuerlegen, weil vor der Klage nie gemahnt worden sei.
  4. Das Gericht erlässt nach § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil in abgekürzter Form (§ 313b Abs. 1 ZPO) und erklärt es nach § 708 Nr. 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
  5. Hält das Gericht die fehlende Veranlassung für gegeben, trägt der klagende Betrieb die Kosten; andernfalls die Kundin.
  6. Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG). Die anwaltliche Terminsgebühr entsteht trotz fehlender Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG).
  7. Ist die Kundin mit der Kostenentscheidung nicht einverstanden, kann sie sofortige Beschwerde einlegen – der Streitwert von 4.800 Euro übersteigt die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 1.000 Euro (§ 99 Abs. 2 ZPO).

Die Zahlen des Beispiels sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.

Der Verzicht nach § 306 ZPO

Das Spiegelbild des Anerkenntnisses steht in § 306 ZPO:

> „Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt."

Drei Unterschiede zum Anerkenntnis fallen auf:

Für das Verzichtsurteil gelten dieselben formalen Erleichterungen wie für das Anerkenntnisurteil (§ 313b ZPO), ebenso die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 1 ZPO) und die Gebührenermäßigung nach Nummer 1211 Nr. 2 KV GKG.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Ausnahmen

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-20
Letzte Prüfung:
2026-09-20
In Kraft seit:
2026-09-20
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CC BY 4.0