Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil im Zivilprozess (§§ 307, 93 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Anerkenntnis | § 307 ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 – „Verfahren vor den Landgerichten") |
| Rechtsgrundlage Verzicht | § 306 ZPO |
| Wirkung | Verurteilung dem Anerkenntnis gemäß, ohne Schlüssigkeits- oder Begründetheitsprüfung |
| Mündliche Verhandlung | nicht erforderlich (§ 307 Satz 2 ZPO) |
| Teilanerkenntnis | ausdrücklich zugelassen („ganz oder zum Teil"); Entscheidung durch Teil-Anerkenntnisurteil (§ 301 ZPO) |
| Urteilsform | § 313b Abs. 1 ZPO – kein Tatbestand, keine Entscheidungsgründe; das Urteil ist als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen |
| Ausnahme von der Kurzform | § 313b Abs. 3 ZPO – nicht, wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll |
| Kostengrundregel | § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO – die unterliegende Partei trägt die Kosten |
| Kostenprivileg | § 93 ZPO – Kosten trägt die klagende Partei, wenn die beklagte Partei keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und sofort anerkennt |
| „Sofort" im schriftlichen Vorverfahren | innerhalb der Klageerwiderungsfrist, sofern die Verteidigungsanzeige weder einen Sachantrag ankündigt noch dem Anspruch entgegentritt (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18) |
| Gerichtsgebühr 1. Instanz | 3,0 (Nr. 1210 KV GKG), Ermäßigung auf 1,0 bei Anerkenntnisurteil (Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG) |
| Anwaltliche Terminsgebühr | entsteht auch ohne Termin, wenn gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, 1,2) |
| Vorläufige Vollstreckbarkeit | ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 1 ZPO) |
| Anfechtung der Kostenentscheidung | sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Streitwert der Hauptsache 1.000 Euro übersteigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) |
| Revisionsinstanz | Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag der klagenden Partei (§ 555 Abs. 4 ZPO) |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-20 |
Was ein Anerkenntnis ist – und was nicht
Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung: eine an das Gericht gerichtete Erklärung, mit der die beklagte Partei den prozessualen Anspruch als bestehend hinnimmt. Sie muss nicht begründet werden, und das Gericht darf sie nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Genau darin liegt der Unterschied zu drei benachbarten Instituten:
Kein Geständnis (§ 288 ZPO). Das Geständnis betrifft *Tatsachen*; die rechtliche Würdigung bleibt beim Gericht, die Klage kann trotz Geständnis abgewiesen werden. Das Anerkenntnis betrifft den Anspruch selbst und führt zwingend zur Verurteilung.
Kein Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB). Jenes ist ein materiell-rechtlicher Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner außerhalb des Prozesses. Das Anerkenntnis nach § 307 ZPO wirkt ausschließlich im laufenden Verfahren.
Kein Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Vergleich beruht auf gegenseitigem Nachgeben und ist ein Vertrag; das Anerkenntnis ist eine einseitige Erklärung ohne Zustimmung der Gegenseite.
Weil das Anerkenntnis einseitig wirkt, braucht es auch keinen Antrag der klagenden Partei – mit einer Ausnahme: In der Revisionsinstanz ergeht das Anerkenntnisurteil nach § 555 Abs. 4 ZPO nur auf gesonderten Antrag.
Wie das Anerkenntnisurteil ergeht
Seit der Neufassung des § 307 ZPO genügt für das Anerkenntnisurteil eine schriftliche Erklärung; Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass es einer mündlichen Verhandlung „insoweit nicht" bedarf. Das Wort „insoweit" ist wichtig: Wird nur ein Teil des Anspruchs anerkannt, ergeht über diesen Teil ein Anerkenntnisurteil, während über den Rest weiterverhandelt wird (§ 301 ZPO).
Das Urteil selbst ist nach § 313b Abs. 1 ZPO in abgekürzter Form herzustellen: Es bedarf „nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe", und es „ist als […] Anerkenntnis- […] urteil zu bezeichnen". Diese Erleichterung gilt jedoch nicht, wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll (§ 313b Abs. 3 ZPO) – für die Anerkennung und Vollstreckung im Ausland wird eine begründete Fassung gebraucht.
Die Abkürzungsmöglichkeit des § 313b Abs. 2 ZPO (Urteil auf die Urschrift oder Abschrift der Klage setzen, Siegel an der Verbindungsstelle) ist nach Abs. 4 ausgeschlossen, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
Ein Anerkenntnisurteil ist nach § 708 Nr. 1 ZPO von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die klagende Partei kann also sofort vollstrecken, ohne eine Bürgschaft stellen zu müssen.
Das Kostenprivileg des § 93 ZPO
Die praktisch wichtigste Frage lautet nicht, *ob* anerkannt wird, sondern *wer die Kosten trägt*. Der Normalfall ist hart: Wer anerkennt, unterliegt und zahlt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten.
§ 93 ZPO durchbricht das:
> „Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt."
Zwei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
1. Keine Veranlassung zur Klageerhebung
Veranlassung gibt, wer sich so verhält, dass die klagende Partei vernünftigerweise annehmen durfte, sie komme ohne Klage nicht zu ihrem Recht. Der klassische Fall ist der Zahlungsverzug nach fruchtloser Mahnung. Umgekehrt fehlt die Veranlassung typischerweise, wenn vor der Klage nie gemahnt wurde, wenn die Forderung erst mit der Klage fällig oder bezifferbar wurde oder wenn die beklagte Partei die Leistung nie verweigert hat.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18, NJW 2019, 1525 Rn. 5).
2. Sofortiges Anerkenntnis
„Sofort" ist kein Kalenderbegriff, sondern knüpft an den ersten prozessualen Zeitpunkt an, zu dem sich die beklagte Partei zur Sache äußern muss.
Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO angeordnet, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkannt werden – die bloße Verteidigungsanzeige innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO schadet also nicht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Verteidigungsanzeige weder einen auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag ankündigt noch dem Klageanspruch in sonstiger Weise entgegentritt (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18, NJW 2019, 1525 Rn. 5, 7; anknüpfend an BGH, Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57 Rn. 22, und BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – V ZB 93/13, NJW 2016, 572 Rn. 21; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 16.01.2020 – V ZB 93/18 Rn. 11).
Wird das Anerkenntnis nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist erklärt, ist es grundsätzlich nicht mehr „sofort".
Ausdrücklich nicht abschließend entschieden hat der Bundesgerichtshof zwei benachbarte Konstellationen: ob das Kostenprivileg auch dann erhalten bleibt, wenn in der Verteidigungsanzeige bereits ein Klageabweisungsantrag angekündigt wurde, und ob eine Partei, die zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt und erst nach dem Einspruch anerkennt, noch unter § 93 ZPO fällt (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18 Rn. 7 ff.). Beides ist in Rechtsprechung und Literatur streitig; wer darauf setzt, geht ein Kostenrisiko ein.
Anfechtung der Kostenentscheidung
Normalerweise kann eine Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden (§ 99 Abs. 1 ZPO) – und gegen ein Anerkenntnisurteil gibt es in der Hauptsache nichts zu gewinnen. Deshalb eröffnet § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Sonderregel: Ist die Hauptsache durch eine „auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt", findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt.
Die Grenze steht in § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Das gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Dieser Betrag beträgt nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO derzeit 1.000 Euro. Vor der Entscheidung ist die Gegenseite zu hören (§ 99 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Was das Anerkenntnis kostet
Gerichtskosten
Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht fällt nach Nummer 1210 KV GKG eine Verfahrensgebühr von 3,0 an. Endet das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil, ermäßigt sich diese Gebühr nach Nummer 1211 Nr. 2 KV GKG auf 1,0.
Die Ermäßigung entfällt, wenn zuvor bereits „ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile" ergangen ist – wer also erst ein streitiges Urteil provoziert, verliert sie. Die Anmerkung zu Nummer 1211 KV GKG stellt zudem klar: „Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind."
Anwaltskosten
Ein Anerkenntnisurteil ohne Termin bedeutet nicht, dass die Terminsgebühr entfällt. Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ordnet ausdrücklich an, dass die 1,2-Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, „gemäß § 307 oder § 495a ZPO […] ohne mündliche Verhandlung […] entschieden" wird. Das gilt für beide Seiten.
Die konkreten Beträge richten sich nach dem Streitwert und der Gebührentabelle; feste Euro-Beträge lassen sich ohne Streitwert nicht angeben.
Beispiel
Ein Handwerksbetrieb stellt einer Kundin eine Rechnung über 4.800 Euro. Die Rechnung geht im Büro der Kundin unter; eine Mahnung wird nie versandt. Der Betrieb klagt unmittelbar vor dem Amtsgericht.
Der Ablauf:
- Das Gericht stellt die Klage zu und ordnet das schriftliche Vorverfahren an (§ 276 ZPO). Die Kundin erhält eine Notfrist von zwei Wochen für die Verteidigungsanzeige und eine längere Frist für die Klageerwiderung.
- Die Kundin zeigt fristgerecht an, dass sie sich verteidigen will – ohne einen Klageabweisungsantrag anzukündigen und ohne die Forderung zu bestreiten.
- Innerhalb der Klageerwiderungsfrist erkennt sie den Anspruch an und beantragt, dem Betrieb die Kosten nach § 93 ZPO aufzuerlegen, weil vor der Klage nie gemahnt worden sei.
- Das Gericht erlässt nach § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil in abgekürzter Form (§ 313b Abs. 1 ZPO) und erklärt es nach § 708 Nr. 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
- Hält das Gericht die fehlende Veranlassung für gegeben, trägt der klagende Betrieb die Kosten; andernfalls die Kundin.
- Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG). Die anwaltliche Terminsgebühr entsteht trotz fehlender Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG).
- Ist die Kundin mit der Kostenentscheidung nicht einverstanden, kann sie sofortige Beschwerde einlegen – der Streitwert von 4.800 Euro übersteigt die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 1.000 Euro (§ 99 Abs. 2 ZPO).
Die Zahlen des Beispiels sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
Der Verzicht nach § 306 ZPO
Das Spiegelbild des Anerkenntnisses steht in § 306 ZPO:
> „Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt."
Drei Unterschiede zum Anerkenntnis fallen auf:
- Der Verzicht ist nach dem Wortlaut an die mündliche Verhandlung gebunden – eine dem § 307 Satz 2 ZPO entsprechende Erleichterung fehlt.
- Er wirkt nur, wenn die beklagte Partei die Abweisung beantragt.
- Die Folge ist ein Verzichtsurteil, also eine Klageabweisung – und diese erwächst in materielle Rechtskraft. Der Anspruch ist damit endgültig verloren, anders als bei der bloßen Klagerücknahme nach § 269 ZPO, nach der der Rechtsstreit „als nicht anhängig geworden anzusehen" ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und erneut geklagt werden kann.
Für das Verzichtsurteil gelten dieselben formalen Erleichterungen wie für das Anerkenntnisurteil (§ 313b ZPO), ebenso die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 1 ZPO) und die Gebührenermäßigung nach Nummer 1211 Nr. 2 KV GKG.
Häufige Fehler
- „Wer anerkennt, zahlt immer die Kosten." Nicht, wenn beide Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen: keine Veranlassung zur Klage und sofortiges Anerkenntnis.
- „Wer keine Veranlassung gegeben hat, zahlt nie." Auch das nicht. Ohne sofortiges Anerkenntnis greift § 93 ZPO selbst dann nicht, wenn nie gemahnt wurde.
- „Die Verteidigungsanzeige zerstört das Kostenprivileg." Nach BGH IX ZB 54/18 gerade nicht – solange sie keinen Sachantrag ankündigt und dem Anspruch nicht entgegentritt.
- „Ein Klageabweisungsantrag in der Verteidigungsanzeige ist unschädlich." Das ist offen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage ausdrücklich nicht abschließend entschieden; die Instanzrechtsprechung ist geteilt.
- „Nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann ich noch sofort anerkennen." Ebenfalls streitig und höchstrichterlich nicht geklärt.
- „Das Gericht prüft, ob die Forderung wirklich besteht." Nein. § 307 Satz 1 ZPO ordnet die Verurteilung „dem Anerkenntnis gemäß" an – ohne Schlüssigkeitsprüfung.
- „Ohne Termin fällt keine Terminsgebühr an." Doch – Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nennt § 307 ZPO ausdrücklich.
- „Gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil gibt es kein Rechtsmittel." Doch: die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO, sofern der Streitwert 1.000 Euro übersteigt.
- „Anerkenntnis und Schuldanerkenntnis sind dasselbe." Nein. §§ 780, 781 BGB regeln einen materiell-rechtlichen Vertrag, § 307 ZPO eine Prozesshandlung.
- „Ein Verzicht nach § 306 ZPO ist wie eine Klagerücknahme." Nein. Der Verzicht führt zur rechtskräftigen Klageabweisung; die Rücknahme lässt den Anspruch bestehen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Geltungsbereich
- Sachlich: §§ 306, 307 ZPO gelten im Zivilprozess vor Amts- und Landgerichten sowie – über die Verweisungen der ZPO – in Berufung und Revision, dort mit der Besonderheit des § 555 Abs. 4 ZPO.
- Zeitlich: §§ 306, 307, 313b, 708 Nr. 1, 99 ZPO gelten in der hier dargestellten Fassung als geltendes Recht. Der Schwellenwert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beträgt 1.000 Euro.
- Räumlich: Bundesrecht, bundesweit.
- Nicht erfasst: das Geständnis (§ 288 ZPO), das materiell-rechtliche Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB), der Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), das Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO) und die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) – eigenständige Institute mit eigenen Voraussetzungen und Kostenfolgen.
Ausnahmen
- Kostenumkehr – § 93 ZPO, bei fehlender Veranlassung zur Klage und sofortigem Anerkenntnis.
- Antragserfordernis in der Revision – § 555 Abs. 4 ZPO: Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag der klagenden Partei.
- Keine Kurzfassung bei Auslandsbezug – § 313b Abs. 3 ZPO, wenn das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
- Keine Abkürzung auf der Klageschrift bei elektronischer Akte – § 313b Abs. 4 ZPO.
- Keine Beschwerde bei geringem Streitwert – § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (1.000 Euro).
- Keine Gebührenermäßigung nach vorangegangenem streitigem Urteil – Nummer 1211 KV GKG, Schlusssatz.
Siehe auch
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
- Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 104 ZPO)
- Gerichtskosten und Streitwert (GKG)
- Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§§ 276, 277 ZPO)
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Klagerücknahme und Erledigungserklärung (§§ 269, 91a ZPO)
- Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)
- Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- Schuldanerkenntnis gegenüber Inkasso (§§ 780, 781 BGB)
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
- Sofortige Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567 ff. ZPO)
- Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO)
- Mahnung und Schuldnerverzug, Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB)
- Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-20: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die aktive `[ ]`-Liste des Bereichs Prozess- & Vollstreckungsrecht war zu Laufbeginn vollständig abgearbeitet (Abschnitt „### Prozess- und Vollstreckungsrecht" der Aktiven Queue enthielt keinen offenen Eintrag; die beiden News-Agent-Abschnitte des Bereichs waren mit „Erledigt"-Notizen geschlossen); das Thema wurde nach der eingeübten Praxis des Bereichs neu aufgenommen, weil §§ 306, 307 ZPO im gesamten /fakten/-Bestand (1.039 Topics) kein eigenes Topic hatten – „Anerkenntnisurteil" wurde bislang nur beiläufig in `klageruecknahme-erledigungserklaerung-269-91a-zpo`, `kostenentscheidung-zivilprozess-91-98-zpo` und `europaeischer-vollstreckungstitel-805-2004` erwähnt, „§ 307 ZPO" in keiner einzigen Seite. Existenz-Check: `public/fakten/anerkenntnis-anerkenntnisurteil-307-zpo.md`/`.html` existierten nicht → neu. Kein Duplikat: `schuldanerkenntnis-781-bgb` behandelt den materiell-rechtlichen Vertrag der §§ 780, 781 BGB, `kostenentscheidung-zivilprozess-91-98-zpo` die Kostengrundentscheidung, `versaeumnisurteil-330-zpo` das Versäumnisurteil, `teilurteil-grundurteil-301-304-zpo` das Teilurteil, `prozessvergleich-794-zpo` den Vergleich – alle werden ausschließlich querverlinkt. Sämtliche Normtexte verbatim über den In-App-Browser von den amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de abgerufen (`<title>` jeweils „§ … ZPO - Einzelnorm" bzw. „Anlage 1 GKG/RVG - Einzelnorm"): §§ 93, 99, 269, 301, 306, 307, 313b, 331, 511, 555, 708 ZPO sowie Anlage 1 GKG (Nr. 1210, 1211 samt Anmerkung) und Anlage 1 RVG (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1). Wertkorrektur gegenüber älteren Darstellungen: Der Schwellenwert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, auf den § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO verweist, beträgt nach dem amtlichen Wortlaut 1.000 Euro (nicht mehr 600 Euro); der Wert wurde direkt aus der Einzelnorm übernommen. Keine erfundenen Euro-Werte: Die Seite nennt als gesetzliche Beträge ausschließlich die 1.000 Euro des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Gebührensätze 3,0/1,0 (KV GKG) bzw. 1,2 (VV RVG); die 4.800 Euro des Beispiels sind ausdrücklich als frei gewählt gekennzeichnet, konkrete Gebührenbeträge werden bewusst nicht genannt. Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18 über den dejure.org-Permalink https://dejure.org/2019,9767 verifiziert (Verfahrensgang LG Köln 16 O 519/17 → OLG Köln 2 W 10/18 → BGH; Papierfundstellen NJW 2019, 1525 / MDR 2019, 701 / WM 2019, 1089; Randnummern 5 und 7 aus den dort wiedergegebenen Zitatstellen belegt). Die beiden vom BGH offen gelassenen Fragen (Klageabweisungsantrag in der Verteidigungsanzeige; Anerkenntnis nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil) sind im Text ausdrücklich als ungeklärt gekennzeichnet und nicht als entschieden dargestellt. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-20 über die Wikidata-API (`wbsearchentities` und `wbgetentities`, In-App-Browser) verifiziert: Q529304 (de-Label „Anerkenntnis", Alias „Anerkenntnisurteil", en-Label „Acknowledgment (German civil law)", dewiki-Sitelink „Anerkenntnis", `applies to jurisdiction` (P1001) = Q183 Deutschland), Q206893 (de-Label „Zivilprozessordnung", en „Civil procedure code of Germany"), Q206914 (de-Label „Zivilprozessrecht", en „civil procedure in Germany", dewiki-Sitelink „Zivilprozessrecht (Deutschland)"). Q529304 war in `content/AGENT_GUIDE.md` Abschnitt 2a bislang nicht enthalten und wurde dort als neue Tabellenzeile ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-20
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 307 ZPO – Anerkenntnis (Satz 1: Verurteilung dem Anerkenntnis gemäß bei ganzem oder teilweisem Anerkenntnis; Satz 2: mündliche Verhandlung insoweit nicht erforderlich): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__307.html
- § 306 ZPO – Verzicht (Abweisung mit dem Anspruch auf Grund des Verzichts in der mündlichen Verhandlung, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__306.html
- § 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis (Kosten fallen dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat und sofort anerkennt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html
- § 99 ZPO – Anfechtung von Kostenentscheidungen (Abs. 1: Anfechtung nur mit Rechtsmittel in der Hauptsache; Abs. 2 Satz 1: sofortige Beschwerde bei Erledigung durch Anerkenntnisverurteilung; Satz 2: nicht bei Streitwert bis zum Betrag des § 511; Satz 3: Anhörung des Gegners): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__99.html
- § 313b ZPO – Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil (Abs. 1: kein Tatbestand, keine Entscheidungsgründe, Bezeichnungspflicht; Abs. 2: abgekürzte Form auf der Klageschrift; Abs. 3: Abs. 1 nicht bei zu erwartender Geltendmachung im Ausland; Abs. 4: Abs. 2 nicht bei elektronischer Aktenführung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__313b.html
- § 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (Nr. 1: Urteile auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__708.html
- § 555 ZPO – Anwendbare Vorschriften im Revisionsverfahren (Abs. 4: Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__555.html
- § 301 ZPO – Teilurteil (Abs. 1 Satz 1: Endentscheidung über einen von mehreren Ansprüchen oder einen Teil eines Anspruchs durch Teilurteil): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__301.html
- § 331 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Beklagten (Abs. 3: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei unterbliebener Verteidigungsanzeige nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__331.html
- § 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung (Abs. 2 Nr. 1: Wert des Beschwerdegegenstandes muss 1.000 Euro übersteigen; Abs. 4 Nr. 2: Zulassung bei Beschwer von nicht mehr als 1.000 Euro): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html
- § 269 ZPO – Klagerücknahme (Abs. 3 Satz 1: Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; Abs. 3 Satz 2: Kostentragung durch den Kläger; Abs. 5: sofortige Beschwerde bei Streitwert über dem Betrag des § 511): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html
- Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis), Nummern 1210 und 1211 – Verfahren im Allgemeinen vor dem Amts- oder Landgericht 3,0; Ermäßigung auf 1,0 bei Beendigung des gesamten Verfahrens u. a. durch Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil (Nr. 1211 Nr. 2), nicht nach vorangegangenem anderem Urteil: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html
- Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis), Nummer 3104 – Terminsgebühr 1,2; Abs. 1 Nr. 1: Gebühr entsteht auch, wenn gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
- ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
- BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18 (NJW 2019, 1525; MDR 2019, 701; WM 2019, 1089) – sofortiges Anerkenntnis nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens; Erklärung innerhalb der Klageerwiderungsfrist genügt, wenn die Verteidigungsanzeige keinen Sachantrag ankündigt und dem Klagevorbringen nicht entgegentritt (Rn. 5, 7); tatrichterliche Würdigung; offen gelassen für Klageabweisungsantrag in der Verteidigungsanzeige und für das Anerkenntnis nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/2019,9767
- § 93 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html
- § 307 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/307.html