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Umweltzone & Feinstaubplakette 2026 – Schadstoffgruppen, grüne Plakette, Ausnahmen und Halterhaftung (35. BImSchV, § 40 BImSchG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Eine Umweltzone ist ein räumlich abgegrenztes Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen. Rechtliche Grundlage ist § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG): Die Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImSchG dies vorsieht. Straßenverkehrsrechtlich wird die Zone nach § 45 Abs. 1f StVO mit den Zeichen 270.1 (Beginn) und 270.2 (Ende) in Verbindung mit dem dafür vorgesehenen Zusatzzeichen angeordnet. Welche Fahrzeuge trotzdem einfahren dürfen, regelt die 35. BImSchV („Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung"): Kraftfahrzeuge der Klassen M und N werden nach ihrem Schadstoffausstoß den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet; Fahrzeuge der Gruppen 2 bis 4 erhalten eine Plaketterot (Gruppe 2), gelb (Gruppe 3) oder grün (Gruppe 4). Wer mit einer passenden Plakette gekennzeichnet ist, ist vom Verkehrsverbot befreit, soweit das Verkehrszeichen das vorsieht (§ 3 Abs. 3 i. V. m. § 40 Abs. 1 BImSchG). Die Plakette muss deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht sein und das amtliche Kennzeichen tragen. Das Verbot erfasst nach der Rechtsprechung auch den ruhenden Verkehr – wer ohne gültige Plakette in einer Umweltzone parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; wird der Fahrer nicht ermittelt, kann den Halter die Kostentragungspflicht nach § 25a StVG treffen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2020 – 2 RBs 1/20). Nach Angaben des Umweltbundesamtes bestehen in Deutschland derzeit 35 Umweltzonen, in denen durchweg nur noch die grüne Plakette zur Einfahrt berechtigt.

Kernfakten

FrageAntwort
Rechtsgrundlage Verkehrsverbot§ 40 Abs. 1, 2 BImSchG (i. V. m. Luftreinhalteplan nach § 47 BImSchG)
Rechtsgrundlage Plakette35. BImSchV (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung), gestützt auf § 40 Abs. 3 BImSchG
BeschilderungZeichen 270.1 (Beginn) und Zeichen 270.2 (Ende) mit Zusatzzeichen, angeordnet nach § 45 Abs. 1f StVO
Erfasste FahrzeugeKraftfahrzeuge der Klassen M und N (§ 1 Satz 2 der 35. BImSchV)
Schadstoffgruppen1 bis 4 nach Schadstoffausstoß (§ 2, Anhang 2 der 35. BImSchV)
PlakettenfarbenGruppe 2 = rot, Gruppe 3 = gelb, Gruppe 4 = grün (§ 3 Abs. 1); Gruppe 1 erhält keine Plakette
Wirkung der PlaketteBefreiung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG, soweit das Verkehrszeichen dies vorsieht
AnbringungDeutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe; Kennzeichen im Textfeld eingetragen (§ 3 Abs. 2); Durchmesser 80 mm (Anhang 1)
AusgabestellenZulassungsbehörden bzw. nach Landesrecht zuständige Stellen sowie die nach § 47a Abs. 2 StVZO anerkannten AU-Stellen
Ausnahmen ohne PlaketteFahrzeuge nach Anhang 3 der 35. BImSchV (u. a. Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz", Fahrzeuge mit Merkzeichen aG, H oder Bl) – § 4
VerstoßOrdnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i. V. m. § 41 Abs. 1 StVO, Anlage 2 (Zeichen 270.1/270.2) und § 24 StVG; Tatbestand Nr. 153 BKat
Ruhender VerkehrErfasst – auch bloßes Parken ohne gültige Plakette ist ahndbar (OLG Düsseldorf 2 RBs 1/20)
Halter§ 25a Abs. 1 Satz 1 StVG – Kostentragung bei nicht ermitteltem Fahrer (Parkverstoß)
In Kraft35. BImSchV seit 1. März 2007
Bestand 202635 Umweltzonen in Deutschland (Umweltbundesamt); Umweltzone Mainz im Oktober 2025 aufgehoben

Wo die Umweltzone herkommt: § 40 und § 47 BImSchG

Die Umweltzone ist kein originär straßenverkehrsrechtliches, sondern ein immissionsschutzrechtliches Instrument. Nach § 47 Abs. 1 BImSchG muss die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen, wenn die durch Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich der Toleranzmargen überschritten werden. Der Plan legt die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen fest.

§ 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt diese Planung um: „Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen." Die Straßenverkehrsbehörde hat insoweit kein eigenes Ermessen über das Ob – sie vollzieht den Plan. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG kann sie im Einvernehmen mit der Immissionsschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn „unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern".

§ 40 Abs. 2 BImSchG enthält daneben eine planunabhängige Befugnis: Die Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn er zur Überschreitung von Immissionswerten nach § 48a Abs. 1a BImSchG beiträgt und die Immissionsschutzbehörde dies mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält. Dabei sind Verkehrsbedürfnisse und städtebauliche Belange zu berücksichtigen.

§ 40 Abs. 3 BImSchG ist die Verordnungsermächtigung für die Plakette: Die Bundesregierung darf durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind, und die maßgebenden Kriterien sowie die amtliche Kennzeichnung festlegen. Davon hat die Bundesregierung mit der 35. BImSchV Gebrauch gemacht, die am 1. März 2007 in Kraft getreten ist.

Die Beschilderung: § 45 Abs. 1f StVO, Zeichen 270.1 und 270.2

Sichtbar wird die Umweltzone erst durch Verkehrszeichen. § 45 Abs. 1f StVO bestimmt: „Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an."

Das Ge- oder Verbot selbst folgt aus § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2 zur StVO: Verboten ist die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb der durch Zeichen 270.1 gekennzeichneten Zone (laufende Nr. 44 der Anlage 2 in der Fassung seit dem 1. April 2013, so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2020 – 2 RBs 1/20, Rn. 14, 28).

Schadstoffgruppen und Plakettenfarben (§§ 2, 3 der 35. BImSchV)

§ 1 der 35. BImSchV regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG, die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu Schadstoffgruppen und die Anforderungen an die Kennzeichnung. Der Anwendungsbereich erfasst Kraftfahrzeuge der Klassen M und N (Personenkraftwagen, Busse, Lastkraftwagen) – die Verordnung knüpft dabei nicht an den Zulassungsstaat an, sodass auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge eine Plakette benötigen, wenn sie in eine deutsche Umweltzone einfahren wollen.

§ 2 der 35. BImSchV ordnet die Fahrzeuge nach ihrem Schadstoffausstoß den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zu; die Einzelheiten – insbesondere die maßgeblichen Emissionsstufen und die Anrechnung nachgerüsteter Partikelminderungssysteme – stehen in Anhang 2.

§ 3 der 35. BImSchV regelt die Plakette selbst:

Der letzte Punkt ist entscheidend: Die Plakette befreit nicht generell, sondern nur so weit, wie das Zusatzzeichen an der jeweiligen Umweltzone reicht. Eine rote Plakette hilft dort nicht, wo nur Grün freigegeben ist.

Ausgabestellen sind die Zulassungsbehörden bzw. die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die nach § 47a Abs. 2 StVZO zur Durchführung der Abgasuntersuchung anerkannten Stellen – praktisch also Zulassungsstelle, Überwachungsorganisationen und AU-berechtigte Werkstätten.

Zum häufigen Einwand, die Plakette behindere die Sicht oder lasse die Betriebserlaubnis erlöschen, hat das OLG Düsseldorf (2 RBs 1/20, Rn. 33–35) klar Stellung bezogen: Der Verordnungsgeber habe in § 3 Abs. 2 Satz 2 der 35. BImSchV eine eindeutige Regelung getroffen; bei einem Durchmesser von 80 mm und der üblichen Positionierung unten rechts auf der Beifahrerseite liege keine sicherheitsrelevante Sichtbehinderung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO vor, und die Betriebserlaubnis erlischt nicht.

Ausnahmen ohne Plakette (§ 4 und Anhang 3 der 35. BImSchV)

§ 4 der 35. BImSchV nimmt die in Anhang 3 aufgeführten Kraftfahrzeuge von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG auch dann aus, wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet sind. Dazu zählen unter anderem:

Diese Ausnahmen wirken unmittelbar kraft Verordnung; ein Antrag ist dafür nicht nötig. Davon zu unterscheiden sind Einzelfallausnahmen, die die Straßenverkehrsbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG im Einvernehmen mit der Immissionsschutzbehörde erteilen kann, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie sind zu beantragen und werden befristet erteilt.

Verstoß, Bußgeld und ruhender Verkehr

Wer ohne die geforderte Plakette in einer Umweltzone am Verkehr teilnimmt, handelt ordnungswidrig. Der Weg dorthin führt über drei Normen:

  1. § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 (Zeichen 270.1/270.2): Verbot der Verkehrsteilnahme in der Zone.
  2. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 41 Abs. 1 StVO ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt.
  3. § 24 StVG: Bußgeldbewehrung der Verkehrsordnungswidrigkeit.

Der zugehörige Bußgeldtatbestand ist Nr. 153 des Bußgeldkatalogs (BKat, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Er lautet – zitiert nach OLG Düsseldorf, 2 RBs 1/20, Rn. 14 – : „Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen." Der konkrete Regelsatz ergibt sich ausschließlich aus der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV; er wird hier bewusst nicht beziffert, weil die Anlage am Erstellungstag nicht abrufbar war (siehe Änderungsverlauf). Für die Punktebewertung gilt die allgemeine Regel: Eingetragen werden nur Ordnungswidrigkeiten mit einem Regelsatz von mindestens 60 Euro, die zugleich in Anlage 13 zur FeV aufgeführt sind.

Praktisch wichtig ist die Erstreckung auf den ruhenden Verkehr. Ursprünglich verbot § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO a. F. nur „den Verkehr mit Kraftfahrzeugen", und Nr. 153 BKat a. F. sanktionierte nur das Führen eines Fahrzeugs – daraus leitete eine verbreitete Auffassung ab, Parken sei nicht erfasst. Diese Auslegung ist überholt:

Die Materialien (BR-Drs. 153/09 (Beschluss), S. 9 f.; BR-Drs. 428/12, S. 155 f.) bestätigen, dass damit ausdrücklich auch im ruhenden Verkehr festgestellte Verstöße bußgeldbewehrt sein sollen. Das OLG Düsseldorf hat sich dem angeschlossen: Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette in einer Umweltzone lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Ordnungswidrigkeit des verantwortlichen Verkehrsteilnehmers geahndet werden.

Halterhaftung: § 25a StVG – und ihre Grenze

Das OLG Düsseldorf hat in derselben Entscheidung zwei Dinge klargestellt, die für Halter entscheidend sind:

Erstens gibt es keine „mittelbare Verkehrsteilnahme". Verkehrsteilnehmer ist nur, wer sich verkehrserheblich verhält, also körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf einen Verkehrsvorgang einwirkt. Allein die Haltereigenschaft trägt keine Verurteilung; steht nicht fest, dass der Halter selbst geparkt hat, ist er freizusprechen (§ 1 Abs. 1 OWiG). Ausnahmsweise kommt eine Verantwortlichkeit durch Unterlassen in Betracht, wenn sich das Fahrzeug in seinem tatsächlichen Herrschaftsbereich befindet und er Kenntnis vom Verstoß erlangt hat – dann trifft ihn ein Wegfahrgebot.

Zweitens greift trotzdem die Kostenregelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG: Das unbefugte Parken in einer Umweltzone ist eine „Anlassordnungswidrigkeit" im Sinne eines Parkverstoßes. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden – etwa weil der Halter keine Angaben macht und inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist –, trägt der Halter die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges. Der Freispruch schützt also vor der Geldbuße und vor Punkten, nicht aber vor der Kostenlast.

Umweltzone, Diesel-Fahrverbot und die Lage 2026

Von der plakettengestützten Umweltzone zu unterscheiden sind streckenbezogene Diesel-Verkehrsverbote. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 – Düsseldorf; 7 C 30.17 – Stuttgart) entschieden, dass Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge in Luftreinhalteplänen zulässig sein können, ohne dass es dafür einer vorherigen Änderung von Bundes- oder Landesrecht bedarf; die Zulässigkeit folgt aus der unionsrechtskonformen Anwendung von Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG. Erweist sich ein auf bestimmte Straßen oder Streckenabschnitte beschränktes Verbot als die einzig geeignete Maßnahme, um den Stickstoffdioxid-Grenzwert schnellstmöglich einzuhalten, muss es ergriffen werden. Zugleich hat das Gericht die Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betont.

Die praktische Bedeutung beider Instrumente hat seither abgenommen. Nach Angaben des Umweltbundesamtes bestehen in Deutschland derzeit 35 Umweltzonen; die Umweltzone Mainz wurde im Oktober 2025 aufgehoben. In allen verbleibenden Umweltzonen ist ausschließlich die grüne Plakette zugelassen – rote und gelbe Plaketten haben faktisch keine Einfahrtwirkung mehr. Weil die Grenzwerte inzwischen an allen Messstationen eingehalten werden, heben immer mehr Städte ihre Umweltzonen auf. Das Umweltbundesamt weist zugleich darauf hin, dass ab 2030 deutlich strengere Luftqualitätsgrenzwerte gelten, was die Relevanz wieder erhöhen könnte.

Häufige Irrtümer

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand