Klimaanlage / Klima-Splitgerät in der WEG – Anspruch und Grenzen (§ 20 Abs. 3 WEG)
Kurzantwort
Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Juli 2026 (V ZR 162/25) entschieden. Der Einbau mit Fassadendurchbohrung ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Anders als Wallbox, Barrierereduzierung oder Balkonkraftwerk zählt die Klimaanlage nicht zu den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten Maßnahmen. Ein Gestattungsanspruch kann sich aber aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben, wenn kein anderer Eigentümer über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Verweigert die Gemeinschaft die Gestattung, kann der Eigentümer sie mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) gerichtlich erzwingen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Gestattungsanspruch | § 20 Abs. 3 WEG – bauliche Veränderung ohne Privilegierung [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG] |
| Rechtsnatur des Einbaus | bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (Fassadendurchbohrung) [§ 20 Abs. 1 WEG] |
| Klimaanlage in § 20 Abs. 2 WEG privilegiert? | Nein – nicht unter den fünf privilegierten Maßnahmen [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–5 WEG] |
| Voraussetzung § 20 Abs. 3 WEG | Einverständnis aller Eigentümer, deren Rechte über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden [§ 20 Abs. 3 WEG] |
| Leitentscheidung | BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25 [BGH, PM Nr. 130/2026] |
| Fassadendurchbruch | erreicht die Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend, wenn sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt [BGH V ZR 162/25] |
| Betriebsgeräusche | stehen dem Anspruch regelmäßig nicht entgegen; marktzugelassenes Gerät kann TA-Lärm-Richtwerte grundsätzlich einhalten [BGH V ZR 162/25] |
| Abwehr bei späteren Lärmimmissionen | § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 BGB – i. d. R. zeitliche Nutzungsbeschränkung, nicht Stilllegung [BGH V ZR 162/25] |
| Durchsetzung bei Verweigerung | Beschlussersetzungsklage [§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG] |
| Absolute Grenze | keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung [§ 20 Abs. 4 WEG] |
| Kostentragung | grundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen [§ 21 Abs. 1 WEG] |
Geltungsbereich
Die Regelung betrifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Der Einbau eines Klima-Splitgeräts – bei dem ein Außengerät montiert und die Fassade oder Außenwand für die Kältemittelleitungen durchbohrt wird – ist ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum und damit eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer.
Für Mieter gilt diese Regelung nicht unmittelbar: Sie benötigen die Zustimmung des Vermieters; die Privilegierung des § 554 BGB (Lademöglichkeit, Barrierereduzierung, Einbruchschutz, Steckersolargeräte) erfasst die Klimaanlage ebenfalls nicht. Für sie richtet sich die Zulässigkeit nach dem Mietvertrag und den allgemeinen mietrechtlichen Grundsätzen.
Warum § 20 Abs. 3 WEG und nicht Abs. 2?
§ 20 Abs. 2 WEG gibt jedem Eigentümer einen individuellen Anspruch auf fünf ausdrücklich privilegierte Maßnahmen: Barrierereduzierung, Laden von E-Fahrzeugen (Wallbox), Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte (Balkonkraftwerk). Die Klimaanlage ist keine dieser Maßnahmen.
Der BGH stützt den Anspruch daher auf § 20 Abs. 3 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer – unbeschadet der Privilegierung des Abs. 2 – verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, „wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind" (Wortlaut § 20 Abs. 3 WEG). Werden andere Eigentümer also nicht über dieses unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt, besteht ein Gestattungsanspruch, ohne dass es auf deren Einverständnis ankommt.
Was der BGH entschieden hat (V ZR 162/25)
Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat die stattgebende Entscheidung des Landgerichts Berlin II bestätigt und die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgewiesen. Die wesentlichen Aussagen:
- Grundsätzlicher Anspruch: Ein Wohnungseigentümer kann den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon nach § 20 Abs. 3 WEG grundsätzlich verlangen.
- Fassadendurchbruch: Auch erhebliche Substanzeingriffe wie ein Fassadendurchbruch erreichen die maßgebliche Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend, wenn die Maßnahme sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt wird.
- Lärm: Zu erwartende Betriebsgeräusche stehen einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen. Ein für den heimischen Markt zugelassenes Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. Anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn bereits feststeht, dass es zu unzumutbaren Immissionen kommt.
- Spätere Störungen: Kommt es im Betrieb doch zu unzumutbaren Lärmimmissionen, bleiben den betroffenen Eigentümern Abwehransprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 BGB – in der Regel als zeitliche Nutzungsbeschränkung, nicht als vollständige Stilllegung.
Durchsetzung: Beschlussersetzungsklage
Fasst die Eigentümerversammlung – wie im entschiedenen Fall (Beschlussantrag Dezember 2023) – keinen gestattenden Beschluss, kann der bauwillige Eigentümer den Gestattungsanspruch nicht eigenmächtig durchsetzen. Auch bei einem Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG darf am Gemeinschaftseigentum nicht ohne Beschluss gebaut werden. Der Eigentümer muss die Gestattung gerichtlich erzwingen: mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, mit der das Gericht den verweigerten Beschluss ersetzt.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Eine Klimaanlage ist wie die Wallbox privilegiert." Nein – die Klimaanlage zählt nicht zu den fünf privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG. Der Anspruch folgt aus § 20 Abs. 3 WEG.
- „Ich habe einen Anspruch, also darf ich einfach bohren." Nein – auch der Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG erfordert einen gestattenden Beschluss. Ohne Beschluss oder ersetzendes Urteil ist der Eingriff in die Fassade unzulässig.
- „Ein Fassadendurchbruch ist immer eine unzulässige Umgestaltung." Nein – nach BGH V ZR 162/25 erreicht auch ein Fassadendurchbruch die Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend, wenn er sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt wird.
- „Wegen des Lärms kann die Gemeinschaft immer ablehnen." Nein – zu erwartende Betriebsgeräusche stehen dem Anspruch regelmäßig nicht entgegen. Erst bei tatsächlich unzumutbaren Immissionen im Betrieb greifen Abwehransprüche, in der Regel als zeitliche Nutzungsbeschränkung.
- „Die Kosten teilen sich alle Eigentümer." Grundsätzlich nicht – die Kosten der baulichen Veränderung trägt der verlangende Eigentümer allein; ihm allein gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG).
Beispiel
Eine Wohnungseigentümerin möchte auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren; die Kältemittelleitung soll durch die Fassade geführt werden. In der Eigentümerversammlung findet ihr Antrag keine Mehrheit.
- Ihr Anspruch folgt nicht aus § 20 Abs. 2 WEG (keine privilegierte Maßnahme), aber grundsätzlich aus § 20 Abs. 3 WEG, solange andere Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
- Der Fassadendurchbruch und die zu erwartenden Betriebsgeräusche stehen dem Anspruch nach BGH V ZR 162/25 regelmäßig nicht entgegen.
- Weil die Versammlung nicht gestattet hat, muss sie den Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) durchsetzen.
- Die Kosten trägt sie allein; kommt es später zu unzumutbarem Lärm, können betroffene Eigentümer eine zeitliche Nutzungsbeschränkung verlangen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB).
Siehe auch
- WEG – Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG)
- Balkonkraftwerk in der WEG (§ 20 Abs. 2 WEG)
- Wallbox in der WEG – Anspruch, Durchführung und Kostenverteilung (§ 20 WEG)
- WEG – Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen und Sanierung
Quellen
- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen; Abs. 3 Gestattungsanspruch, Abs. 4 Grenzen):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 21 WEG (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__21.html
- § 44 WEG (Beschlussklagen; Abs. 1 Satz 2 Beschlussersetzungsklage):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__44.html
- § 14 WEG (Pflichten des Wohnungseigentümers; Abs. 2 Nr. 1 Abwehr/Duldung):: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__14.html
- § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch):: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html
- § 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe / Immissionen):: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 130/2026 vom 17.07.2026 („Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts", V ZR 162/25):: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026130.html
- BGH, Entscheidungsvolltext V ZR 162/25 (PDF):: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR_162-25.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-07-19: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 20 Abs. 3 und Abs. 4 WEG (gesetze-im-internet.de) ausgewertet; BGH V ZR 162/25 (PM Nr. 130/2026, Urteil vom 17.07.2026) als Leitentscheidung verifiziert; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Abgrenzung zu § 20 Abs. 2 WEG (Klimaanlage nicht privilegiert) herausgearbeitet; Frontmatter (topic: mietrecht, legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects Q2588140/Q165728/Q687323 verifiziert) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-19
- Gültig ab: 2020-12-01 (WEG-Reform / WEMoG; Konkretisierung durch BGH V ZR 162/25 vom 17.07.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG-Gesetzestext, BGB, BGH-Rechtsprechung)
- Lizenz: CC BY 4.0