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Klimaanlage / Klima-Splitgerät in der WEG – Anspruch und Grenzen (§ 20 Abs. 3 WEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Juli 2026 (V ZR 162/25) entschieden. Der Einbau mit Fassadendurchbohrung ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Anders als Wallbox, Barrierereduzierung oder Balkonkraftwerk zählt die Klimaanlage nicht zu den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten Maßnahmen. Ein Gestattungsanspruch kann sich aber aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben, wenn kein anderer Eigentümer über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Verweigert die Gemeinschaft die Gestattung, kann der Eigentümer sie mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) gerichtlich erzwingen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Gestattungsanspruch§ 20 Abs. 3 WEG – bauliche Veränderung ohne Privilegierung [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG]
Rechtsnatur des Einbausbauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (Fassadendurchbohrung) [§ 20 Abs. 1 WEG]
Klimaanlage in § 20 Abs. 2 WEG privilegiert?Nein – nicht unter den fünf privilegierten Maßnahmen [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–5 WEG]
Voraussetzung § 20 Abs. 3 WEGEinverständnis aller Eigentümer, deren Rechte über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden [§ 20 Abs. 3 WEG]
LeitentscheidungBGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25 [BGH, PM Nr. 130/2026]
Fassadendurchbrucherreicht die Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend, wenn sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt [BGH V ZR 162/25]
Betriebsgeräuschestehen dem Anspruch regelmäßig nicht entgegen; markt­zugelassenes Gerät kann TA-Lärm-Richtwerte grundsätzlich einhalten [BGH V ZR 162/25]
Abwehr bei späteren Lärmimmissionen§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 BGB – i. d. R. zeitliche Nutzungsbeschränkung, nicht Stilllegung [BGH V ZR 162/25]
Durchsetzung bei VerweigerungBeschlussersetzungsklage [§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG]
Absolute Grenzekeine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung [§ 20 Abs. 4 WEG]
Kostentragunggrundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen [§ 21 Abs. 1 WEG]

Geltungsbereich

Die Regelung betrifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Der Einbau eines Klima-Splitgeräts – bei dem ein Außengerät montiert und die Fassade oder Außenwand für die Kältemittelleitungen durchbohrt wird – ist ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum und damit eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer.

Für Mieter gilt diese Regelung nicht unmittelbar: Sie benötigen die Zustimmung des Vermieters; die Privilegierung des § 554 BGB (Lademöglichkeit, Barrierereduzierung, Einbruchschutz, Steckersolargeräte) erfasst die Klimaanlage ebenfalls nicht. Für sie richtet sich die Zulässigkeit nach dem Mietvertrag und den allgemeinen mietrechtlichen Grundsätzen.

Warum § 20 Abs. 3 WEG und nicht Abs. 2?

§ 20 Abs. 2 WEG gibt jedem Eigentümer einen individuellen Anspruch auf fünf ausdrücklich privilegierte Maßnahmen: Barrierereduzierung, Laden von E-Fahrzeugen (Wallbox), Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte (Balkonkraftwerk). Die Klimaanlage ist keine dieser Maßnahmen.

Der BGH stützt den Anspruch daher auf § 20 Abs. 3 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer – unbeschadet der Privilegierung des Abs. 2 – verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, „wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind" (Wortlaut § 20 Abs. 3 WEG). Werden andere Eigentümer also nicht über dieses unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt, besteht ein Gestattungsanspruch, ohne dass es auf deren Einverständnis ankommt.

Was der BGH entschieden hat (V ZR 162/25)

Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat die stattgebende Entscheidung des Landgerichts Berlin II bestätigt und die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgewiesen. Die wesentlichen Aussagen:

Durchsetzung: Beschlussersetzungsklage

Fasst die Eigentümerversammlung – wie im entschiedenen Fall (Beschlussantrag Dezember 2023) – keinen gestattenden Beschluss, kann der bauwillige Eigentümer den Gestattungsanspruch nicht eigenmächtig durchsetzen. Auch bei einem Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG darf am Gemeinschaftseigentum nicht ohne Beschluss gebaut werden. Der Eigentümer muss die Gestattung gerichtlich erzwingen: mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, mit der das Gericht den verweigerten Beschluss ersetzt.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Wohnungseigentümerin möchte auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren; die Kältemittelleitung soll durch die Fassade geführt werden. In der Eigentümerversammlung findet ihr Antrag keine Mehrheit.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand