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Betriebskostenpauschale und Betriebskostenvorauszahlung anpassen (§ 560 BGB) – Textform, Fristen, Absenkungspflicht

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 560 BGB regelt zwei getrennte Fälle. Eine Betriebskostenpauschale darf der Vermieter nur erhöhen, „soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist" (§ 560 Absatz 1 Satz 1 BGB); die Erklärung muss in Textform ergehen und den Grund der Umlage bezeichnen und erläutern, sonst ist sie unwirksam. Geschuldet wird der Erhöhungsbetrag erst ab Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats (§ 560 Absatz 2 Satz 1 BGB). Sinken die Betriebskosten, muss die Pauschale herabgesetzt werden – ab dem Zeitpunkt der Ermäßigung und mit unverzüglicher Mitteilung an den Mieter (§ 560 Absatz 3 BGB). Bei vereinbarten Vorauszahlungen kann dagegen jede Vertragspartei – also auch der Mieter – nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung „auf eine angemessene Höhe" vornehmen (§ 560 Absatz 4 BGB); der BGH verlangt dafür eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung (BGH, Urteil vom 15.05.2012 – VIII ZR 246/11) und lässt keinen abstrakten Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu (BGH, Urteil vom 28.09.2011 – VIII ZR 294/10). Eine Anpassung wirkt nur für die Zukunft (BGH, Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 271/10).

Kernfakten

PunktWert
Erhöhung der Pauschale nur bei Vereinbarung„Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist." [§ 560 Absatz 1 Satz 1 BGB]
Begründungszwang„Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird." [§ 560 Absatz 1 Satz 2 BGB]
FormTextform (§ 126b BGB) – Schriftform mit Unterschrift ist nicht verlangt [§ 560 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 BGB]
Fälligkeit der erhöhten Pauschale„mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats" [§ 560 Absatz 2 Satz 1 BGB]
Rückwirkung bei rückwirkend gestiegenen KostenWirkung auf den Zeitpunkt der Erhöhung, „höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres", wenn der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis erklärt [§ 560 Absatz 2 Satz 2 BGB]
Absenkungspflicht bei der Pauschale„Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen." [§ 560 Absatz 3 BGB]
Anpassung der Vorauszahlungen„Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen." [§ 560 Absatz 4 BGB]
Wirtschaftlichkeitsgebot„Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten." [§ 560 Absatz 5 BGB]
Unabdingbarkeit„Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." [§ 560 Absatz 6 BGB]
Maßstab „angemessen"die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten des laufenden Jahres; Grundlage ist die letzte bereits vorliegende Abrechnung, in der Regel ein Zwölftel des vom Mieter geschuldeten Jahresbetrags [BGH 28.09.2011 – VIII ZR 294/10, Rn. 10–12]
Kein Sicherheitszuschlag„Es ist jedoch kein Raum für einen ‚abstrakten' Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten." [BGH 28.09.2011 – VIII ZR 294/10, amtlicher Leitsatz]
Absehbare Kostensteigerungendürfen berücksichtigt werden – die letzte Abrechnung „hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer – bereits eingetretener oder noch eintretender – Umstände" [BGH 28.09.2011 – VIII ZR 294/10, amtlicher Leitsatz]
Fehlerhafte Abrechnung„Die Anpassung von Vorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung …)" [BGH 15.05.2012 – VIII ZR 246/11, amtlicher Leitsatz]
Nur für die Zukunft„Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich." [BGH 18.05.2011 – VIII ZR 271/10, amtlicher Leitsatz 2]
Ältere Abrechnung genügtAnpassung „auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist" [BGH 18.05.2011 – VIII ZR 271/10, amtlicher Leitsatz 1]
VereinbarungsgrundlagePauschale oder Vorauszahlung müssen vereinbart sein; Vorauszahlungen „dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden" [§ 556 Absatz 2 BGB]
Abrechnungspflichtnur bei Vorauszahlungen: jährlich, Mitteilung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums [§ 556 Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB]
Umlagefähige Kostenartenabschließender Katalog der Nummern 1 bis 17 in § 2 BetrKV; Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören nicht dazu [§ 1 Absatz 2 BetrKV]
Kündigungssperrenach rechtskräftiger Verurteilung zur erhöhten Miete nach §§ 558 bis 560 BGB darf der Vermieter wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten kündigen [§ 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB]

Geltungsbereich

§ 560 BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse, in denen die Parteien nach § 556 Absatz 1 BGB vereinbart haben, dass der Mieter Betriebskosten trägt, und diese nach § 556 Absatz 2 Satz 1 BGB entweder als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen sind. Welcher der beiden Wege gewählt wurde, entscheidet über alles Weitere:

Beide Erklärungen sind einseitige Gestaltungserklärungen: Anders als bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB braucht es keine Zustimmung des Mieters. Die Erklärung muss dem Mieter aber zugehen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Zum Maßstab der Angemessenheit stellt der BGH auf die zu erwartenden Kosten des laufenden Jahres ab: „Ausgangspunkt für die Anpassung ist damit die letzte Betriebskostenabrechnung, die bereits vorliegt; nicht maßgebend ist eine ‚letztmögliche' Abrechnung, die noch nicht erstellt ist" (BGH VIII ZR 294/10, Rn. 11). In der Regel ist „ein Zwölftel des vom Mieter geschuldeten Jahresbetrags der letzten Betriebskostenabrechnung als monatlicher Vorauszahlungsbetrag für das Folgejahr angemessen" (Rn. 12).

Pauschale und Vorauszahlung im Vergleich

FrageBetriebskostenpauschaleBetriebskostenvorauszahlung
Rechtsgrundlage der Anpassung§ 560 Absatz 1 bis 3 BGB§ 560 Absatz 4 BGB
Wer darf anpassen?nur der Vermieter (Erhöhung); Herabsetzung ist Pflichtjede Vertragspartei
Vertragliche Grundlage nötig?ja – Erhöhung nur, „soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist"nein – es genügt, dass Vorauszahlungen vereinbart sind
Auslösertatsächliche Erhöhung der Betriebskosteneine vorliegende Abrechnung
FormTextformTextform
BegründungGrund muss „bezeichnet und erläutert" werdenkeine Begründungspflicht im Gesetzestext
Wirkung abBeginn des übernächsten Monats nach der Erklärungnur für die Zukunft (BGH VIII ZR 271/10)
Rückwirkung möglich?ausnahmsweise nach § 560 Absatz 2 Satz 2 BGBnein
Jährliche Abrechnungneinja, § 556 Absatz 3 BGB
Pflicht zur Absenkungja, § 560 Absatz 3 BGBüber die Anpassung durch den Mieter, § 560 Absatz 4 BGB

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Fall 1 – Erhöhung einer Pauschale (§ 560 Absatz 1 und 2 BGB). Der Mietvertrag sieht eine Betriebskostenpauschale von 90 Euro monatlich und ausdrücklich vor, dass Erhöhungen der Betriebskosten anteilig umgelegt werden dürfen. Die Grundsteuer und die Kosten der Gebäudereinigung steigen; auf die Wohnung entfallen dadurch 12 Euro mehr im Monat. Der Vermieter erklärt die Umlage am 12. März 2026 per E-Mail, benennt die beiden Kostenarten, die alten und neuen Jahresbeträge und den Umlageschlüssel. Der Mieter schuldet die erhöhte Pauschale von 102 Euro ab dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats, also ab 1. Mai 2026.

Fall 2 – Rückwirkung (§ 560 Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Gemeinde setzt die Grundsteuer rückwirkend zum 1. Juli 2025 herauf; der Bescheid geht dem Vermieter am 10. Februar 2026 zu. Erklärt er die Umlage innerhalb von drei Monaten nach dieser Kenntnis, also bis zum 10. Mai 2026, wirkt sie auf den 1. Juli 2025 zurück – die gesetzliche Höchstgrenze wäre hier der 1. Januar 2025 als Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres.

Fall 3 – Anpassung von Vorauszahlungen (§ 560 Absatz 4 BGB). Die Vorauszahlung beträgt 100 Euro monatlich. Die Abrechnung für 2025 weist einen vom Mieter geschuldeten Jahresbetrag von 1.560 Euro aus. Ein Zwölftel davon sind 130 Euro – dieser Betrag ist nach BGH VIII ZR 294/10 in der Regel angemessen. Ein zusätzlicher pauschaler Aufschlag von 10 Prozent (13 Euro) wäre unzulässig. Steht dagegen fest, dass ein neuer Vollwartungsvertrag für den Aufzug ab 2026 konkret bezifferbare Mehrkosten von 60 Euro im Jahr für diese Wohnung verursacht, dürfen diese 5 Euro monatlich zusätzlich angesetzt werden. Ergibt die Prüfung des Mieters, dass in der Abrechnung nicht umlagefähige Verwaltungskosten enthalten sind, und sinkt der geschuldete Jahresbetrag nach deren Herausrechnung wieder auf das Niveau der bisherigen Vorauszahlungen, bleibt es bei 100 Euro (BGH VIII ZR 246/11).

Die Beispiele veranschaulichen die Rechenwege der zitierten Normen und Entscheidungen und sind keine Rechtsberatung.

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand