Obligatorische Streitschlichtung vor der Klage (§ 15a EGZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 15a EGZPO (Öffnungsklausel für die Länder) in Verbindung mit dem Schlichtungsgesetz des jeweiligen Landes |
| Wirkung | Erhebung der Klage ist erst zulässig nach einem Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Abs. 1 Satz 1) – besondere Prozessvoraussetzung |
| Fallgruppe 1 | vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, Gegenstand bis 750 Euro (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
| Fallgruppe 2 | Nachbarrecht: §§ 910, 911, 923 BGB, § 906 BGB sowie landesrechtliche Vorschriften i. S. d. Art. 124 EGBGB – nicht bei Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) |
| Fallgruppe 3 | Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) |
| Fallgruppe 4 | Ansprüche nach Abschnitt 3 des AGG (Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr) (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) |
| Nachweis | Bescheinigung der Gütestelle über den erfolglosen Einigungsversuch, mit der Klage einzureichen; auf Antrag auch, wenn das Verfahren binnen drei Monaten nicht durchgeführt wurde (Abs. 1 Satz 2, 3) |
| Ausnahme Mahnverfahren | keine Schlichtungspflicht für das streitige Verfahren nach einem Mahnverfahren (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) |
| Parteien in verschiedenen Ländern | keine Schlichtungspflicht, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen bzw. ihren Sitz oder eine Niederlassung haben (Abs. 2 Satz 2) |
| Andere Gütestellen | Pflicht entfällt bei einvernehmlichem Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle; Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene Gütestelle oder eine Gütestelle der IHK, Handwerkskammer oder Innung angerufen hat (Abs. 3) |
| Kosten | Kosten der Gütestelle gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d. § 91 Abs. 1, 2 ZPO (Abs. 4) |
| Vergleich | Vor anerkannten Gütestellen geschlossene Vergleiche gelten als Vergleiche i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – also als Vollstreckungstitel (Abs. 6) |
| Verjährung | Bekanntgabe des Güteantrags hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB); Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB) |
Bundesrecht als Rahmen, Landesrecht als Schalter
§ 15a EGZPO verpflichtet niemanden unmittelbar. Die Vorschrift ist eine Öffnungsklausel: Sie erlaubt den Ländern, für die in Absatz 1 genannten Streitigkeiten einen vorgerichtlichen Einigungsversuch zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage zu machen. Die Einzelheiten regelt nach Absatz 5 das Landesrecht. Es kann den Anwendungsbereich einschränken, die Ausschlussgründe erweitern, von den Parteien einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen und gegen eine im Gütetermin nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen.
Ob in einem konkreten Fall eine Schlichtung vorgeschrieben ist, lässt sich deshalb nur anhand des Schlichtungsgesetzes des Bundeslandes beantworten, in dem geklagt werden soll. Nicht jedes Land hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, und die Länder, die es getan haben, nutzen nicht unbedingt alle vier Fallgruppen.
Die vier zulässigen Fallgruppen (Abs. 1)
- Kleine Geldforderungen: vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750 Euro nicht übersteigt.
- Nachbarstreit: Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 BGB (Überhang, Überfall, Grenzbaum) und nach § 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe wie Lärm oder Gerüche) sowie nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB – sofern es nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb geht.
- Ehrverletzung: Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
- Diskriminierung im Zivilrechtsverkehr: Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (siehe AGG – Diskriminierungsschutz).
Ausnahmen kraft Bundesrecht (Abs. 2)
Auch wenn ein Land die Schlichtung vorschreibt, gilt sie nicht für:
- Klagen nach §§ 323, 323a, 324 und 328 ZPO (u. a. Abänderungsklage), Widerklagen (siehe Widerklage) und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind;
- Wiederaufnahmeverfahren;
- Ansprüche im Urkunden- oder Wechselprozess (siehe Urkundenprozess);
- die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn der Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist;
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO.
Dasselbe gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben (Abs. 2 Satz 2).
Ablauf und Nachweis
Der Gläubiger stellt einen Güteantrag bei der zuständigen Gütestelle (etwa einer staatlich eingerichteten oder anerkannten Schiedsperson oder Gütestelle nach Landesrecht). Scheitert der Einigungsversuch, stellt die Gütestelle eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch aus, die mit der Klage einzureichen ist (Abs. 1 Satz 2). Bleibt die Gütestelle untätig, muss sie die Bescheinigung auf Antrag auch dann ausstellen, wenn das beantragte Einigungsverfahren binnen drei Monaten nicht durchgeführt worden ist (Abs. 1 Satz 3).
Haben die Parteien sich einvernehmlich an eine sonstige Gütestelle gewandt, die Streitbeilegung betreibt, entfällt der Gang zur staatlichen Gütestelle (Abs. 3). Ruft ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene Gütestelle oder eine Gütestelle der IHK, Handwerkskammer oder Innung an, wird das Einvernehmen unwiderleglich vermutet (siehe Verbraucherschlichtung nach dem VSBG).
Folgen eines fehlenden Schlichtungsversuchs
Der Einigungsversuch ist eine besondere Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen prüft. Wird ohne ihn geklagt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der BGH hat entschieden, dass der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen muss und nicht nach Klageerhebung nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145). Wer klagen will, muss also zuerst schlichten – oder einen Weg wählen, für den die Schlichtungspflicht nicht gilt.
Kosten, Vergleich und Verjährung
- Kosten: Die durch die Inanspruchnahme der Gütestelle entstehenden Kosten gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 ZPO (Abs. 4). Wer den späteren Prozess verliert, muss sie in der Regel mit erstatten (siehe Kostenentscheidung im Zivilprozess).
- Vergleich als Titel: Ein vor einer anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich gilt als Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Abs. 6) – aus ihm kann wie aus einem Prozessvergleich vollstreckt werden (siehe Prozessvergleich).
- Verjährung: Die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB); schon der Eingang des Antrags genügt, wenn er demnächst bekannt gegeben wird. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB; siehe Verjährung von Forderungen).
Häufige Fehler
- Direkt klagen, obwohl das Land die Schlichtung vorschreibt: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen; die Gerichtskosten trägt dann in der Regel der Kläger. Nachholen im laufenden Prozess hilft nicht.
- Annehmen, § 15a EGZPO gelte bundesweit gleich: Die Vorschrift ist nur der Rahmen. Maßgeblich ist das Schlichtungsgesetz des Landes.
- Die Bescheinigung vergessen: Sie ist mit der Klage einzureichen.
- Den Mahnbescheid übersehen: Für Geldforderungen kann der Weg über das gerichtliche Mahnverfahren sinnvoll sein; das streitige Verfahren danach ist von der Schlichtungspflicht ausgenommen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; siehe Gerichtliches Mahnverfahren).
- Verjährung aus dem Blick verlieren: Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB endet sechs Monate nach Ende des Güteverfahrens – danach läuft die Frist weiter.
Geltungsbereich
§ 15a EGZPO gilt für Klagen vor den ordentlichen Gerichten nach der ZPO, soweit ein Land eine Schlichtungspflicht eingeführt hat. Die Wertgrenze von 750 Euro betrifft nur Fallgruppe 1 (vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht). Abzugrenzen ist die gerichtliche Güteverhandlung nach § 278 ZPO, die das Gericht selbst nach Klageerhebung durchführt (siehe Güteverhandlung und Güterichter).
Ausnahmen
- Mahnverfahren: Das streitige Verfahren nach Widerspruch oder Einspruch ist nicht schlichtungspflichtig (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5).
- Parteien in verschiedenen Bundesländern: keine Schlichtungspflicht (Abs. 2 Satz 2).
- Fristgebundene Klagen, Widerklagen, Urkunden- und Wechselprozess, Wiederaufnahme, Vollstreckungsklagen: ausgenommen (Abs. 2 Satz 1).
- Einvernehmliche Schlichtung bei einer sonstigen Gütestelle: ersetzt den Einigungsversuch vor der staatlichen Gütestelle (Abs. 3).
- Landesrecht kann weitere Ausnahmen vorsehen oder den Anwendungsbereich einschränken (Abs. 5).
Beispiel
Eine Nachbarin verlangt, dass über ihre Grundstücksgrenze ragende Äste zurückgeschnitten werden (§ 910 BGB). Ihr Bundesland schreibt für solche Nachbarstreitigkeiten nach seinem Schlichtungsgesetz einen Einigungsversuch vor; beide Parteien wohnen im selben Land. Sie stellt deshalb zunächst einen Güteantrag bei der zuständigen Gütestelle. Der Nachbar erscheint nicht, der Einigungsversuch scheitert. Mit der Bescheinigung der Gütestelle erhebt sie anschließend Klage beim Amtsgericht. Hätte sie ohne den Einigungsversuch geklagt, wäre die Klage als unzulässig abgewiesen worden. (Fiktives Beispiel.)
Siehe auch
- Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Güteverhandlung und Güterichter (§ 278 ZPO)
- Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- Verbraucherschlichtung und Online-Streitbeilegung (VSBG)
- Sachliche Zuständigkeit Amts-/Landgericht (§§ 23, 71 GVG)
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)
- AGG – Diskriminierungsschutz
Änderungsverlauf
- 2026-10-10 | Erstveröffentlichung. Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent (19:15-Lauf). Wortlaut von § 15a EGZPO und § 204 BGB über WebSearch mit `allowed_domains=gesetze-im-internet.de` belegt (web_fetch lieferte leere Seiten); BGH VI ZR 336/03 über dejure.org belegt. Konkrete Landesschlichtungsgesetze bewusst nicht aufgezählt (nicht aus A-Quelle verifiziert). Wikidata-Q-IDs: Q17321939 (Einführungsgesetz zur ZPO), Q13479560 (Schlichtung/conciliation), Q206914 (Zivilprozessrecht Deutschland), alle am 2026-10-10 per WebSearch auf wikidata.org bestätigt. Beispiel fiktiv. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-10: Faktencheck. valid_from auf 2016-04-01 gesetzt (geltende Fassung von § 15a EGZPO durch Art. 4 G. v. 19.02.2016, BGBl. I S. 254, m.W.v. 01.04.2016; Fassungshistorie buzer.de/15a_EGZPO.htm, keine Änderung 2025/2026 an § 15a). Kernfakten (Abs. 1–6, 750-Euro-Grenze, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) gegen den aktuellen Wortlaut geprüft; keine Abweichung. field="valid_from" old="null" new="2016-04-01" | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"
Stand
- Stand: 2026-10-10
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 15a EGZPO (ZPOEG) – Gütestellen, obligatorische Streitschlichtung (Abs. 1–6; Wortlaut am 2026-10-10 über die Suche auf gesetze-im-internet.de belegt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__15a.html
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html
- § 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html
- BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 336/03 (BGHZ 161, 145; keine Nachholung des Schlichtungsversuchs nach Klageerhebung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.11.2004&Aktenzeichen=VI+ZR+336/03