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Obligatorische Streitschlichtung vor der Klage (§ 15a EGZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **§ 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO)** können die **Länder durch Landesgesetz** bestimmen, dass eine Klage **erst zulässig** ist, nachdem eine **von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle** versucht hat, den Streit einvernehmlich beizulegen. Bundesrechtlich zugelassen ist das für **vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht bis 750 Euro**, bestimmte **Nachbarstreitigkeiten**, **Ehrverletzungen außerhalb von Presse und Rundfunk** und Ansprüche nach **Abschnitt 3 des AGG**. Der Kläger muss der Klage eine **Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch** beifügen. Ob und in welchem Umfang die Schlichtung Pflicht ist, entscheidet das **jeweilige Landesrecht**. Eine ohne den vorgeschriebenen Einigungsversuch erhobene Klage ist **unzulässig**; der Versuch kann nach Klageerhebung **nicht nachgeholt** werden (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 336/03).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 15a EGZPO (Öffnungsklausel für die Länder) in Verbindung mit dem Schlichtungsgesetz des jeweiligen Landes
WirkungErhebung der Klage ist erst zulässig nach einem Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Abs. 1 Satz 1) – besondere Prozessvoraussetzung
Fallgruppe 1vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, Gegenstand bis 750 Euro (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Fallgruppe 2Nachbarrecht: §§ 910, 911, 923 BGB, § 906 BGB sowie landesrechtliche Vorschriften i. S. d. Art. 124 EGBGB – nicht bei Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Fallgruppe 3Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Fallgruppe 4Ansprüche nach Abschnitt 3 des AGG (Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr) (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
NachweisBescheinigung der Gütestelle über den erfolglosen Einigungsversuch, mit der Klage einzureichen; auf Antrag auch, wenn das Verfahren binnen drei Monaten nicht durchgeführt wurde (Abs. 1 Satz 2, 3)
Ausnahme Mahnverfahrenkeine Schlichtungspflicht für das streitige Verfahren nach einem Mahnverfahren (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)
Parteien in verschiedenen Ländernkeine Schlichtungspflicht, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen bzw. ihren Sitz oder eine Niederlassung haben (Abs. 2 Satz 2)
Andere GütestellenPflicht entfällt bei einvernehmlichem Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle; Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene Gütestelle oder eine Gütestelle der IHK, Handwerkskammer oder Innung angerufen hat (Abs. 3)
KostenKosten der Gütestelle gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d. § 91 Abs. 1, 2 ZPO (Abs. 4)
VergleichVor anerkannten Gütestellen geschlossene Vergleiche gelten als Vergleiche i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – also als Vollstreckungstitel (Abs. 6)
VerjährungBekanntgabe des Güteantrags hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB); Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB)

Bundesrecht als Rahmen, Landesrecht als Schalter

§ 15a EGZPO verpflichtet niemanden unmittelbar. Die Vorschrift ist eine Öffnungsklausel: Sie erlaubt den Ländern, für die in Absatz 1 genannten Streitigkeiten einen vorgerichtlichen Einigungsversuch zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage zu machen. Die Einzelheiten regelt nach Absatz 5 das Landesrecht. Es kann den Anwendungsbereich einschränken, die Ausschlussgründe erweitern, von den Parteien einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen und gegen eine im Gütetermin nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen.

Ob in einem konkreten Fall eine Schlichtung vorgeschrieben ist, lässt sich deshalb nur anhand des Schlichtungsgesetzes des Bundeslandes beantworten, in dem geklagt werden soll. Nicht jedes Land hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, und die Länder, die es getan haben, nutzen nicht unbedingt alle vier Fallgruppen.

Die vier zulässigen Fallgruppen (Abs. 1)

  1. Kleine Geldforderungen: vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750 Euro nicht übersteigt.
  2. Nachbarstreit: Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 BGB (Überhang, Überfall, Grenzbaum) und nach § 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe wie Lärm oder Gerüche) sowie nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB – sofern es nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb geht.
  3. Ehrverletzung: Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
  4. Diskriminierung im Zivilrechtsverkehr: Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (siehe AGG – Diskriminierungsschutz).

Ausnahmen kraft Bundesrecht (Abs. 2)

Auch wenn ein Land die Schlichtung vorschreibt, gilt sie nicht für:

Dasselbe gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben (Abs. 2 Satz 2).

Ablauf und Nachweis

Der Gläubiger stellt einen Güteantrag bei der zuständigen Gütestelle (etwa einer staatlich eingerichteten oder anerkannten Schiedsperson oder Gütestelle nach Landesrecht). Scheitert der Einigungsversuch, stellt die Gütestelle eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch aus, die mit der Klage einzureichen ist (Abs. 1 Satz 2). Bleibt die Gütestelle untätig, muss sie die Bescheinigung auf Antrag auch dann ausstellen, wenn das beantragte Einigungsverfahren binnen drei Monaten nicht durchgeführt worden ist (Abs. 1 Satz 3).

Haben die Parteien sich einvernehmlich an eine sonstige Gütestelle gewandt, die Streitbeilegung betreibt, entfällt der Gang zur staatlichen Gütestelle (Abs. 3). Ruft ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene Gütestelle oder eine Gütestelle der IHK, Handwerkskammer oder Innung an, wird das Einvernehmen unwiderleglich vermutet (siehe Verbraucherschlichtung nach dem VSBG).

Folgen eines fehlenden Schlichtungsversuchs

Der Einigungsversuch ist eine besondere Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen prüft. Wird ohne ihn geklagt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der BGH hat entschieden, dass der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen muss und nicht nach Klageerhebung nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145). Wer klagen will, muss also zuerst schlichten – oder einen Weg wählen, für den die Schlichtungspflicht nicht gilt.

Kosten, Vergleich und Verjährung

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 15a EGZPO gilt für Klagen vor den ordentlichen Gerichten nach der ZPO, soweit ein Land eine Schlichtungspflicht eingeführt hat. Die Wertgrenze von 750 Euro betrifft nur Fallgruppe 1 (vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht). Abzugrenzen ist die gerichtliche Güteverhandlung nach § 278 ZPO, die das Gericht selbst nach Klageerhebung durchführt (siehe Güteverhandlung und Güterichter).

Ausnahmen

Beispiel

Eine Nachbarin verlangt, dass über ihre Grundstücksgrenze ragende Äste zurückgeschnitten werden (§ 910 BGB). Ihr Bundesland schreibt für solche Nachbarstreitigkeiten nach seinem Schlichtungsgesetz einen Einigungsversuch vor; beide Parteien wohnen im selben Land. Sie stellt deshalb zunächst einen Güteantrag bei der zuständigen Gütestelle. Der Nachbar erscheint nicht, der Einigungsversuch scheitert. Mit der Bescheinigung der Gütestelle erhebt sie anschließend Klage beim Amtsgericht. Hätte sie ohne den Einigungsversuch geklagt, wäre die Klage als unzulässig abgewiesen worden. (Fiktives Beispiel.)

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
2016-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0