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Staffelmiete und Indexmiete (§§ 557a, 557b BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Staffelmiete (§ 557a BGB) und Indexmiete (§ 557b BGB) sind die beiden gesetzlich zugelassenen Formen, künftige Mieterhöhungen bereits im Mietvertrag zu vereinbaren (§ 557 Absatz 2 BGB). Beide müssen schriftlich vereinbart werden, und in beiden Fällen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben (§ 557a Absatz 2 Satz 1 BGB; § 557b Absatz 2 Satz 1 BGB, dort „von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen"). Solange eine Staffel läuft, sind Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen; bei der Indexmiete ist nur die Erhöhung nach § 558 BGB gesperrt, Modernisierungserhöhungen sind unter den engen Voraussetzungen des § 557b Absatz 2 Satz 2 BGB möglich. Die Mietpreisbremse (§§ 556d–556g BGB) gilt bei der Staffelmiete für jede einzelne Mietstaffel, bei der Indexmiete dagegen nur für die Ausgangsmiete (§ 557a Absatz 4, § 557b Absatz 4 BGB). Der BGH hat entschieden, dass eine Staffelmietvereinbarung, die die Steigerung erst für spätere Jahre in Prozent statt in Geldbeträgen ausweist, nur teilweise unwirksam ist (BGH 15.02.2012 – VIII ZR 197/11), und dass eine Indexmieterhöhung die prozentuale Indexveränderung nicht angeben muss (BGH 22.11.2017 – VIII ZR 291/16).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Staffelmiete§ 557a BGB [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Indexmiete§ 557b BGB [gesetze-im-internet.de]
Öffnungsnorm§ 557 Absatz 2 BGB – künftige Änderungen der Miethöhe können als Staffelmiete oder als Indexmiete vereinbart werden; im Übrigen sind Mieterhöhungen nur nach §§ 558–560 BGB oder durch Vereinbarung im laufenden Mietverhältnis möglich (§ 557 Absatz 1 und 3 BGB)
Form StaffelmieteSchriftlich; jede Staffel muss als Geldbetrag ausgewiesen sein (§ 557a Absatz 1 BGB)
Form IndexmieteSchriftlich; Bezug auf den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex, Statistisches Bundesamt) (§ 557b Absatz 1 BGB)
Mindestlaufzeit je Stufe1 Jahr unveränderte Miete (§ 557a Absatz 2 Satz 1 BGB; § 557b Absatz 2 Satz 1 BGB – dort ohne Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB)
Gesperrte Erhöhungen Staffelmiete§§ 558 bis 559b BGB während der Laufzeit (§ 557a Absatz 2 Satz 2 BGB). § 559e BGB ist vom Wortlaut nicht erfasst – erst BT-Drs. 21/6807 will ihn einbeziehen
Gesperrte Erhöhungen Indexmiete§ 558 BGB ausgeschlossen; § 559 BGB nur bei vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen; eine auf § 559e BGB gestützte Erhöhung für Maßnahmen nach § 555b Nummer 1a ist nach der Gesetzesbegründung ausgeschlossen (§ 557b Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB; BT-Drs. 20/7619, S. 97)
Kündigungsausschluss Staffelmietehöchstens 4 Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung (§ 557a Absatz 3 BGB)
Geltendmachung IndexerhöhungErklärung in Textform mit Angabe der Indexänderung und der Miete bzw. Erhöhung in einem Geldbetrag (§ 557b Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB)
Fälligkeit der Indexerhöhungab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung (§ 557b Absatz 3 Satz 3 BGB)
Mietpreisbremse Staffelmiete§§ 556d–556g BGB gelten für jede Mietstaffel (§ 557a Absatz 4 Satz 1 BGB)
Mietpreisbremse Indexmiete§§ 556d–556g BGB gelten nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Absatz 4 BGB)
Übergangsausnahme§ 557a Absatz 4 / § 557b Absatz 4 BGB gelten nicht für Verträge, die vor Geltung der Landes-Rechtsverordnung geschlossen wurden (Art. 229 § 35 EGBGB)
Abweichung zulasten des Mietersunwirksam (§ 557a Absatz 5, § 557b Absatz 5 BGB)
Leitentscheidung StaffelmieteBGH 15.02.2012 – VIII ZR 197/11 (Teilnichtigkeit, § 139 BGB)
Leitentscheidungen IndexmieteBGH 22.11.2017 – VIII ZR 291/16; BGH 26.05.2021 – VIII ZR 42/20
Geplante ÄnderungIndexsteigerungen über 3 % p. a. sollen in angespannten Wohnlagen zur Hälfte des übersteigenden Teils unberücksichtigt bleiben (bei 5 % Inflation also 4 % wirksam), BT-Drs. 21/6807 (1. Lesung 09.07.2026, noch nicht in Kraft)

Geltungsbereich

Die Regelungen gelten für Wohnraummietverhältnisse. Über § 578 Absatz 3 Satz 1 BGB sind § 557a Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 557b Absatz 1 bis 3 und 5 BGB zusätzlich auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannte private Träger der Wohlfahrtspflege entsprechend anwendbar, wenn die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen überlassen werden sollen.

Für Gewerberaum gelten §§ 557a, 557b BGB nicht; Wertsicherungs- und Indexklauseln in Gewerbemietverträgen unterliegen dem allgemeinen AGB-Recht und dem Preisklauselgesetz und sind hier nicht Gegenstand.

Beide Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden (§ 557a Absatz 1, § 557b Absatz 1 BGB). Für denselben Zeitabschnitt regeln Staffel- und Indexmiete den Erhöhungsmechanismus jeweils eigenständig; das Gesetz sieht keine Kombination beider Modelle für denselben Zeitraum vor.

Staffelmiete (§ 557a BGB) im Detail

Indexmiete (§ 557b BGB) im Detail

BGH-Rechtsprechung

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Indexmiete, Nettokaltmiete zu Mietbeginn 900 €. Der VPI ist seit Mietbeginn von 100,0 auf 106,0 Punkte gestiegen; die letzte Mietänderung liegt mehr als ein Jahr zurück.

Geplante Änderung (Stand 18.08.2026: noch nicht in Kraft)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vorgelegt (BT-Drucksache 21/6807 vom 01.07.2026). Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Vorgesehen sind unter anderem:

Weil das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, gilt bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt ausschließlich die oben dargestellte Rechtslage.

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand