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Verwertungskündigung (§ 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB) – angemessene wirtschaftliche Verwertung und erheblicher Nachteil

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Verwertungskündigung ist der dritte gesetzlich benannte Fall eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses. Sie setzt nach § 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB voraus, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Zwei Verwertungsziele schließt das Gesetz ausdrücklich aus: die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht, und der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die erheblichen Nachteile beim Vermieter selbst eintreten und im Kündigungsschreiben konkret dargelegt werden; Nachteile eines personenverschiedenen Dritten – etwa einer verbundenen Schwestergesellschaft – genügen nicht (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 243/16). Auch bei wirksamer Verwertungskündigung kann der Mieter nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB (ordentliche Kündigung des Vermieters, dritter Regelbeispielsfall) [gesetze-im-internet.de]
GrundvoraussetzungDer Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben; die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen [§ 573 Absatz 1 BGB]
Doppelte VoraussetzungHinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks und dadurch drohende erhebliche Nachteile – beides muss kumulativ vorliegen [§ 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB]
Gegenstand der Verwertungeine wirtschaftliche Verwertung „des Grundstücks", also die Realisierung des diesem innewohnenden materiellen Werts, die in erster Linie durch Veräußerung oder Vermietung geschieht [BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 15]
Abriss und NeubauAuch die Beseitigung des Gebäudes und die Errichtung eines Neubaus, der anschließend veräußert, vermietet oder verpachtet werden soll, ist eine wirtschaftliche Verwertung [BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 15; BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, BGHZ 179, 289 Rn. 11]
Maßstab „angemessen"Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird [BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, amtlicher Leitsatz a]
Erster gesetzlicher AusschlussDie Möglichkeit, durch anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht [§ 573 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 BGB]
Zweiter gesetzlicher AusschlussKeine Berufung darauf, die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern zu wollen [§ 573 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 3 BGB]
Nachteil beim Vermieter selbstErforderlich ist ein erheblicher Nachteil beim Vermieter selbst; ein Nachteil bei einer persönlich und wirtschaftlich verbundenen „Schwestergesellschaft" reicht nicht aus [BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, amtlicher Leitsatz a; ECLI:DE:BGH:2017:270917UVIIIZR243.16.0]
Verfassungsrechtlicher RahmenBeurteilung vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Artikel 14 Absatz 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters [BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, Leitsatz b]; das Besitzrecht des Mieters ist selbst Eigentum im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 GG [BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, Rn. 14; BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 226/09, Rn. 11]
Kein Anspruch auf GewinnoptimierungDas Eigentum gewährt dem Vermieter keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf gerade die Nutzungsmöglichkeit mit dem größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil [BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 21; BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 226/09, Rn. 11]
Obergrenze der AnforderungenEs darf nicht gefordert werden, dass die dem Vermieter entstehenden Einbußen einen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlusts der Wohnung erwüchsen; das Kündigungsrecht darf nicht auf Fälle drohenden Existenzverlusts reduziert oder so restriktiv gehandhabt werden, dass die Verwertung wirtschaftlich sinnlos erscheint [BGH, 29.03.2017 – VIII ZR 45/16, Rn. 40; BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 22]
Keine generalisierende BetrachtungDie Abwägung zwischen Bestandsinteresse des Mieters und Verwertungsinteresse des Eigentümers entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen [BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, Leitsatz b; BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 23]
Keine VorratskündigungDer Verwertungswunsch muss sich so weit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der im Kündigungsschreiben dargelegten Pläne besteht [BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 18 f.]
BegründungserfordernisDie Gründe für das berechtigte Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben; andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind [§ 573 Absatz 3 BGB]
Umfang der Begründung bei AbrissEs genügt die Mitteilung, aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant [BGH, 09.02.2011 – VIII ZR 155/10, amtlicher Leitsatz 1]
Keine Wirtschaftlichkeitsberechnung im KündigungsschreibenZur formellen Begründung bedarf es keiner Vorlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen etwa zu einer Sanierungsalternative [BGH, 09.02.2011 – VIII ZR 155/10, Rn. 15]
Fallgruppe MinimalsanierungEin erheblicher Nachteil kann darin liegen, dass der Vermieter sonst auf notdürftige Maßnahmen verwiesen ist, die weder zu nachhaltiger Verbesserung noch zur Verlängerung einer verhältnismäßig geringen Restlebensdauer des Gebäudes führen [BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, Leitsatz c]
Fallgruppe UnverkäuflichkeitDer amtliche Leitsatz lautet „Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung einer im vermieteten Zustand unrentablen und nicht oder nur unter erheblichem Preisabschlag verkäuflichen Immobilie."; der Senat hat es als rechtsfehlerhaft beanstandet, die Abwägung auf die Verschlechterung von Verkehrswert oder Rentabilität seit dem Erwerb zu verkürzen, und zurückverwiesen [BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 226/09, Leitsatz und Rn. 14, 17]
Revisionsrechtliche KontrolleDie Abwägung ist tatrichterliche Aufgabe und nur eingeschränkt überprüfbar (Wertungsgrenzen erkannt, Wertungsgrundlage ausgeschöpft, Denk- und Erfahrungssätze beachtet) [BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, Rn. 15; BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 226/09, Rn. 12]
Kündigungsfristdie allgemeinen Fristen des § 573c BGB: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats; für den Vermieter Verlängerung um jeweils drei Monate nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums [§ 573c Absatz 1 BGB]
Sperrfrist nach UmwandlungEin Erwerber kann sich auf berechtigte Interessen nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 BGB erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen; durch Landesverordnung bis zu zehn Jahre [§ 577a Absatz 1 und 2 BGB]
Widerspruchsrecht des MietersDer Mieter kann der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen und Fortsetzung verlangen; Form und Frist richten sich nach § 574b BGB [§§ 574, 574a, 574b BGB]
Abweichende Vereinbarungzum Nachteil des Mieters unwirksam [§ 573 Absatz 4 BGB]

Geltungsbereich

§ 573 BGB gilt für Mietverhältnisse über Wohnraum; welche Vorschriften des Untertitels auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar sind und welche Wohnraumarten ausgenommen sind, regelt § 549 BGB. Absatz 1 Satz 1 stellt den Grundsatz auf, dass der Vermieter nur kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; Absatz 2 nennt mit dem Wort „insbesondere" drei Regelbeispiele, von denen Nummer 3 die Verwertungskündigung ist. Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten nach § 573d Absatz 1 BGB mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 BGB die §§ 573 und 573a BGB entsprechend.

Die amtliche Fußnote zu § 573 BGB verweist auf § 578 Absatz 3 Satz 1 BGB. Über diese Vorschrift sind unter anderem die §§ 573 bis 573d BGB entsprechend auch auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege anzuwenden, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen. Auch § 578 Absatz 3 BGB trägt eine amtliche Fußnote: Nach Artikel 229 § 49 Absatz 3 EGBGB ist die Vorschrift auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis nicht anzuwenden.

Der Kündigungstatbestand verlangt zwei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  1. Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Verwertung meint die Realisierung des dem Grundstück innewohnenden materiellen Werts, die in erster Linie durch Veräußerung oder Vermietung geschieht. Erfasst ist auch der Fall, dass das Gebäude mit der Mietwohnung zunächst abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden soll, der dann veräußert, vermietet oder verpachtet wird (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 15). Angemessen ist die Verwertung, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird (BGH, Urteil vom 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, amtlicher Leitsatz a).
  2. Erheblicher Nachteil. Der Vermieter muss durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebliche Nachteile erleiden. Dieses Merkmal ist der Prüfungsschwerpunkt; es verlangt eine Abwägung im Einzelfall und eine konkrete Darlegung im Kündigungsschreiben.

Die Kausalität muss in beide Richtungen stimmen: Der Vermieter muss durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an der Verwertung gehindert sein, und die erheblichen Nachteile müssen dadurch entstehen.

Zeitlich ist der Verwertungswunsch einzugrenzen. Für die Eigenbedarfskündigung ist anerkannt, dass ein noch unbestimmtes Interesse an einer möglichen späteren Nutzung – die sogenannte Vorratskündigung – nicht ausreicht. Für die Verwertungskündigung gilt nach dem BGH nichts anderes: Zu prüfen ist, ob sich der Verwertungswunsch bereits so weit verdichtet hat, dass ein konkretes Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der im Kündigungsschreiben dargelegten Pläne angenommen werden kann (BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 18 f.). Im dort entschiedenen Fall genügten dafür eine bereits vorliegende Abrissgenehmigung, laufende Vorbereitungen der Bauantragsunterlagen und Bemühungen um die Beendigung der übrigen Nutzungsverhältnisse.

Die beiden gesetzlichen Ausschlüsse

§ 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB enthält nach dem ersten Halbsatz zwei ausdrückliche Negativabgrenzungen im Normtext selbst:

Von diesem zweiten Ausschluss zu unterscheiden ist der Verkauf des Grundstücks als solchem – ohne Begründung von Wohnungseigentum. Er ist eine wirtschaftliche Verwertung im Sinne der Vorschrift und kann bei entsprechenden erheblichen Nachteilen eine Kündigung tragen (BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 226/09).

Der erhebliche Nachteil in der BGH-Rechtsprechung

Der Begriff des erheblichen Nachteils wird nicht abstrakt definiert, sondern durch einen Abwägungsmaßstab und durch Fallgruppen konkretisiert. Die maßgeblichen Entscheidungen des VIII. Zivilsenats sind:

BGH, Urteil vom 28.01.2009 – VIII ZR 8/08 (BGHZ 179, 289). Die Entscheidung trägt drei amtliche Leitsätze. Nach Leitsatz a ist eine wirtschaftliche Verwertung angemessen, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird. Leitsatz b stellt den verfassungsrechtlichen Rahmen auf: Die Beurteilung, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrages erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Artikel 14 Absatz 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters vorzunehmen, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben; die hierzu erforderliche Abwägung entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der konkreten Situation des Vermieters treffen. Leitsatz c bildet eine praxiswichtige Fallgruppe: Ist wegen Alter und schlechtem baulichem Zustand eines Gebäudes gemessen an üblichen Wohnverhältnissen eine Vollsanierung oder ein Abriss mit anschließendem Neubau geboten, kann ein erheblicher Nachteil darin liegen, dass der Vermieter andernfalls auf notdürftige Maßnahmen – eine „Minimalsanierung" – verwiesen ist, die weder zu einer nachhaltigen Verbesserung noch zur Verlängerung einer verhältnismäßig geringen Restlebensdauer des Gebäudes führen. Im entschiedenen Fall lag diese Restlebensdauer bei 15 bis 20 Jahren.

BGH, Urteil vom 09.02.2011 – VIII ZR 155/10. Diese Entscheidung betrifft die formelle Seite. Nach amtlichem Leitsatz 1 genügt eine wegen geplanten Abrisses und Neubaus ausgesprochene Kündigung dem Begründungserfordernis des § 573 Absatz 3 BGB, wenn dem Mieter mitgeteilt wird, aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant. Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass es zur Begründung keiner Vorlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen etwa zu einer Sanierungsalternative bedarf; Fehler einer gleichwohl vorgelegten Berechnung oder die Bezugnahme auf eine veraltete Berechnung machen die Kündigung nicht aus formellen Gründen unwirksam. Ob der geltend gemachte erhebliche Nachteil angesichts einer wirtschaftlich vertretbaren Sanierungsmöglichkeit tatsächlich besteht, ist eine Frage der materiellen Berechtigung und gegebenenfalls im Prozess durch Beweisaufnahme zu klären. Leitsatz 2 betrifft die materielle Seite in der Fallgruppe „Abriss eines Gebäudes mit geringem, angemessenen Wohnbedürfnissen nicht mehr entsprechendem Wohnwert zwecks Errichtung von Neubaumietwohnungen".

BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 226/09. Amtlicher Leitsatz: „Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung einer im vermieteten Zustand unrentablen und nicht oder nur unter erheblichem Preisabschlag verkäuflichen Immobilie." Der Senat hat es als rechtsfehlerhaft beanstandet, die Abwägung auf den einen Aspekt zu verkürzen, ob sich seit dem Erwerb durch den jetzigen Vermieter der Verkehrswert oder die Rentabilität verschlechtert hat, und hat betont, dass die Abwägung dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 243/16 (ECLI:DE:BGH:2017:270917UVIIIZR243.16.0). Die aktuellste Leitentscheidung. Amtlicher Leitsatz a: „Die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt einen erheblichen Nachteil beim Vermieter selbst voraus; ein Nachteil bei einer mit der vermietenden Gesellschaft persönlich und wirtschaftlichen verbundenen ‚Schwestergesellschaft' reicht insoweit nicht aus." Leitsatz b betrifft „das Erfordernis einer konkreten Darlegung eines ‚erheblichen Nachteils' des Vermieters bei der Verwertungskündigung". In der Sache hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Drei Rechtsfehler hat er benannt: Es fehlten tatsächliche Feststellungen, die die Annahme eines erheblichen Nachteils tragen konnten; das Berufungsgericht hatte die Belange einer personenverschiedenen Schwestergesellschaft einbezogen, obwohl der Nachteil beim Vermieter selbst eintreten muss; und es hatte übersehen, dass nach § 573 Absatz 3 Satz 2 BGB nur die in der Kündigungserklärung angegebenen Gründe berücksichtigt werden können, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind.

Aus diesen Entscheidungen ergibt sich ein Abwägungsmaßstab mit zwei Grenzen. Nach unten: Das Eigentum gewährt dem Vermieter keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeit, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht; nicht jeder aus dem Fortbestand des Mietverhältnisses erwachsende wirtschaftliche Nachteil begründet einen Räumungsanspruch. Nach oben: Die dem Vermieter entstehenden Nachteile dürfen keinen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen; insbesondere darf das Kündigungsrecht nicht auf die Fälle andernfalls drohenden Existenzverlusts reduziert oder so restriktiv gehandhabt werden, dass die Verwertung als wirtschaftlich sinnlos erscheint (BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 21 f.).

Abgrenzung zu den anderen Kündigungstatbeständen

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Grundstückseigentümerin erwirbt ein 1914 errichtetes Mehrfamilienhaus in innenstadtnaher Lage. Ein Gutachten ergibt, dass das Gebäude wegen Alter und baulichem Zustand gemessen an üblichen Wohnverhältnissen entweder vollsaniert oder abgerissen und neu errichtet werden müsste; eine bloße Instandsetzung würde weder zu einer nachhaltigen Verbesserung noch zu einer nennenswerten Verlängerung der Restlebensdauer führen. Abriss und Neubau sind baurechtlich genehmigt. Diese Konstellation entspricht dem vom BGH am 28.01.2009 entschiedenen Fall VIII ZR 8/08, in dem der Senat einen erheblichen Nachteil bejaht hat.

Für die Kündigung ist zweierlei zu leisten. Formell muss das Kündigungsschreiben nach § 573 Absatz 3 Satz 1 BGB die Gründe angeben. Bei Abriss und Neubau genügt dafür die Darstellung, aus welchen Gründen die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert gehalten wird und welche baulichen Maßnahmen stattdessen geplant sind (BGH, 09.02.2011 – VIII ZR 155/10, Leitsatz 1). Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung muss dem Schreiben nicht beiliegen. Materiell entscheidet die Abwägung im Einzelfall: Auf der einen Seite steht das Bestandsinteresse des Mieters, in der Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, auf der anderen das Verwertungsinteresse der Eigentümerin. Die Nachteile müssen bei ihr selbst eintreten und mit Tatsachen belegt sein.

Zwei Abwandlungen zeigen die Grenzen:

Ist die Kündigung wirksam, endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Frist des § 573c Absatz 1 BGB. Der Mieter kann ihr gleichwohl nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung verlangen; über Fortsetzung, Dauer und Bedingungen entscheidet dann gegebenenfalls das Gericht (§ 574a Absatz 2 BGB). Unabhängig davon kann im Räumungsurteil eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt werden.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand