Schriftform des langfristigen Mietvertrags (§ 550 BGB) – Kündbarkeit bei Formmangel, Nachträge, Einheit der Urkunde und Textform für Gewerberaum
Kurzantwort
Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen, so gilt er nach § 550 Satz 1 BGB für unbestimmte Zeit – die vereinbarte Festlaufzeit trägt dann nicht mehr, und der Vertrag ist ordentlich kündbar. Der Vertrag wird dadurch nicht unwirksam; unwirksam ist allein die Befristung. Bei Wohnraum ist die Kündigung allerdings „frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig" (§ 550 Satz 2 BGB). Für Mietverhältnisse über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind (Gewerberaum), genügt seit dem 1. Januar 2025 Textform statt Schriftform: § 578 Absatz 1 Satz 2 BGB ordnet an, dass § 550 BGB dort „mit der Maßgabe anzuwenden" ist, „dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt". Dem Formzwang unterliegen auch spätere wesentliche Vertragsänderungen; ein Nachtragsvertrag wahrt die Form nach BGH, Urteil vom 09.04.2008 – XII ZR 89/06 nur dann, wenn er auf die Schriftstücke Bezug nimmt, aus denen sich sämtliche wesentlichen Vereinbarungen ergeben. Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind nach BGH, Urteil vom 27.09.2017 – XII ZR 114/16 mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 550 BGB („Form des Mietvertrags"), für Grundstücke und Nicht-Wohnräume modifiziert durch § 578 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Anwendungsschwelle | Mietvertrag „für längere Zeit als ein Jahr" (§ 550 Satz 1 BGB) |
| Rechtsfolge des Formmangels | Der Vertrag „gilt … für unbestimmte Zeit" (§ 550 Satz 1 BGB) – kein Wirksamkeitsmangel des Vertrags, sondern Wegfall der Befristung |
| Form bei Wohnraum | Schriftform nach § 126 BGB: eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen (Absatz 1), bei einem Vertrag Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde (Absatz 2); Ersetzung durch elektronische Form (Absatz 3) und notarielle Beurkundung (Absatz 5) möglich |
| Form bei Grundstücken und Nicht-Wohnräumen | Textform nach § 126b BGB – seit 01.01.2025 (§ 578 Absatz 1 Satz 2 BGB) |
| Textform (§ 126b BGB) | „lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger" |
| Kündigungssperre bei Wohnraum | Kündigung „frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums" (§ 550 Satz 2 BGB) |
| Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen | ordentliche Kündigung „spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs" (§ 580a Absatz 2 BGB) |
| Kündigungsfrist bei Grundstücken und Nicht-Geschäftsräumen | bei nach Monaten bemessener Miete „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats" (§ 580a Absatz 1 Nummer 3 BGB) |
| Abdingbarkeit | § 550 BGB ist nicht abdingbar – amtlicher Leitsatz BGH 27.09.2017 – XII ZR 114/16: Schriftformheilungsklauseln sind „mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam" |
| Formbedürftige Änderungen | Amtlicher Leitsatz BGH 25.11.2015 – XII ZR 114/14: „Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar." |
| Nachträge / Einheit der Urkunde | Amtlicher Leitsatz BGH 09.04.2008 – XII ZR 89/06: „Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben." |
| Erwerber und Nießbraucher | BGH 22.01.2014 – XII ZR 68/10 (Grundstückserwerber, § 566 Absatz 1 BGB) und BGH 30.04.2014 – XII ZR 146/12 (Nießbraucher, §§ 566 Absatz 1, 567 Satz 1 BGB): Eine Schriftformheilungsklausel hindert den Eintretenden für sich genommen nicht an der Kündigung wegen Schriftformmangels |
| Vertretungszusatz | BGH 22.04.2015 – XII ZR 55/14: Enthält das Rubrum keine Angaben über die Vertretungsregelung einer Aktiengesellschaft, ist die Schriftform auch dann gewahrt, wenn nur ein Vorstandsmitglied ohne Vertretungszusatz unterzeichnet hat |
| Änderungsgesetz | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323 (ausgegeben am 29.10.2024), Artikel 14 Nummer 7 |
| Übergangsrecht | Art. 229 § 70 Absatz 1 EGBGB – für vor dem 01.01.2025 entstandene Mietverhältnisse galt § 578 Absatz 1 BGB a. F. „bis einschließlich 1. Januar 2026" weiter; bei einer ab dem 01.01.2025 vereinbarten Änderung bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung neues Recht |
| Status des Übergangsrechts heute | Die Übergangsfrist des Art. 229 § 70 Absatz 1 Satz 1 EGBGB ist am 01.01.2026 abgelaufen |
| Landpacht | § 585a BGB verlangt seit 01.01.2025 ebenfalls Textform; Übergangsfrist nach Art. 229 § 70 Absatz 2 EGBGB bis einschließlich 01.07.2026 |
Geltungsbereich
§ 550 BGB steht im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum" und gilt dort unmittelbar. Über § 578 BGB wird die Vorschrift auf weitere Mietverhältnisse erstreckt:
- Grundstücke: § 578 Absatz 1 BGB erklärt eine Reihe von Vorschriften für entsprechend anwendbar und ordnet in Satz 2 an: „§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt."
- Räume, die keine Wohnräume sind (Geschäfts- und sonstige Gewerberäume): § 578 Absatz 2 Satz 1 BGB verweist auf „die in Absatz 1 genannten Vorschriften" und damit auch auf die Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2.
- Wohnraumanmietung durch Träger: Für Verträge nach § 578 Absatz 3 BGB (Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege zur Überlassung an Personen mit dringendem Wohnungsbedarf) gelten nach Absatz 3 Satz 1 „die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften" entsprechend. § 578 Absatz 3 BGB ist nach Art. 229 § 49 Absatz 3 EGBGB „auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis … nicht anzuwenden".
Maßgeblich ist die vereinbarte Bindungsdauer, nicht die tatsächliche: § 550 Satz 1 BGB knüpft an einen Mietvertrag an, der „für längere Zeit als ein Jahr" geschlossen wird. Ein unbefristeter Vertrag fällt nicht unter die Vorschrift, weil bei ihm nichts befristet ist, was wegfallen könnte.
Der Formzwang erfasst nicht nur den Ursprungsvertrag, sondern auch spätere wesentliche Änderungen. Für die Miethöhe hat der BGH das im amtlichen Leitsatz zu XII ZR 114/14 (Urteil vom 25.11.2015) ausgesprochen: „Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar." Leitsatz 3 derselben Entscheidung betrifft die Formbedürftigkeit von Vereinbarungen über am Mietobjekt durchzuführende Um- und Ausbaumaßnahmen.
Textform für Gewerberaum seit dem 1. Januar 2025
Bis Ende 2024 zählte § 578 Absatz 1 BGB den § 550 BGB unter den entsprechend anwendbaren Vorschriften auf – für Gewerberaummietverträge galt damit dieselbe Schriftform wie für Wohnraum. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) hat das geändert. Artikel 14 Nummer 7 des Gesetzes lautet:
> „§ 578 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ‚550,' wird gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ‚§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.'"
Nach Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes trat es „vorbehaltlich der Absätze 2 bis 13 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft"; verkündet wurde am 29.10.2024, maßgeblich ist damit der 1. Januar 2025.
Was Textform verlangt. § 126b BGB definiert sie als „lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger". Ein dauerhafter Datenträger ist nach derselben Vorschrift jedes Medium, das dem Empfänger die Aufbewahrung einer an ihn persönlich gerichteten Erklärung für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Eine eigenhändige Unterschrift verlangt § 126b BGB – anders als § 126 Absatz 1 BGB – nicht.
Übergangsrecht. Artikel 15 Nummer 1 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes hat dem Artikel 229 EGBGB einen neuen § 70 angefügt („Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen"). Nach Art. 229 § 70 Absatz 1 Satz 1 EGBGB war auf vor dem 01.01.2025 entstandene Mietverhältnisse gemäß § 578 BGB die alte Fassung „bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden". Satz 2 enthält eine Rückausnahme: Wird die Änderung eines solchen Altvertrags ab dem 01.01.2025 vereinbart, gilt bereits „ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung" das neue Recht. Diese Übergangsfrist ist inzwischen abgelaufen.
Parallel dazu wurde die Landpacht umgestellt: § 585a BGB verlangt seit 01.01.2025 Textform (Artikel 14 Nummer 8), die zugehörige Übergangsfrist des Art. 229 § 70 Absatz 2 Satz 1 EGBGB lief „bis einschließlich 1. Juli 2026".
Einheit der Urkunde und Nachträge
Die Schriftform des § 126 Absatz 2 BGB verlangt, dass die Unterzeichnung der Parteien „auf derselben Urkunde" erfolgt. Der XII. Zivilsenat verlangt dafür keine feste körperliche Verbindung aller Blätter. In BGH, Urteil vom 09.04.2008 – XII ZR 89/06 heißt es unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 18.12.2002 – XII ZR 253/01, es genüge eine „gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss" (Randnummer 24 der Entscheidungsgründe). Der amtliche Leitsatz derselben Entscheidung zieht daraus die Folgerung für Nachträge:
> „Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben."
Aus den Gründen ergibt sich zugleich die Grenze dieser Auflockerung: Ergänzungs-, Zusatz- oder sonstige Nebenabreden, die für sich genommen die notwendigen Bestandteile eines Mietvertrags nicht enthalten, können nur mit solchen Urkunden zu einer gedanklichen Einheit verschmelzen, die ihrerseits die Willensübereinkunft hinsichtlich der fehlenden Teile bezeugen – „nicht aber mit solchen, aus denen sich der Einigungsmangel zweifelsfrei ergebe".
Zur Vertretung hat der BGH in XII ZR 55/14 (Urteil vom 22.04.2015) entschieden: „Enthält das Rubrum eines mit einer Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mietvertrags oder eines Nachtrags keine Angaben über die Vertretungsregelung der Gesellschaft, ist die Schriftform des Vertrags auch dann gewahrt, wenn nur ein Vorstandsmitglied ohne Vertretungszusatz unterzeichnet hat" (amtlicher Leitsatz, Abgrenzung zu BGH 04.11.2009 – XII ZR 86/07, BGHZ 183, 67).
Diese Rechtsprechung ist zur Schriftform ergangen. Für Gewerberaummietverträge, die seit dem 01.01.2025 nur noch der Textform unterliegen, gilt § 126 Absatz 2 BGB nicht mehr; § 126b BGB kennt kein Erfordernis der Unterzeichnung auf derselben Urkunde. Die Anforderung, dass sich sämtliche wesentlichen Vereinbarungen aus den in Bezug genommenen Erklärungen ergeben müssen, folgt allerdings nicht allein aus § 126 Absatz 2 BGB, sondern aus dem Zweck des § 550 BGB, einem späteren Grundstückserwerber die Vertragsbedingungen erkennbar zu machen. Für die Textform ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Schriftformheilungsklauseln
Viele Formularmietverträge enthalten Klauseln, mit denen sich die Parteien verpflichten, auf Verlangen der anderen Seite alles zu unternehmen, um die Schriftform herzustellen, und bis dahin nicht wegen eines Schriftformmangels zu kündigen. Der BGH hat solche Klauseln in einer Reihe von Entscheidungen entwertet:
- BGH 22.01.2014 – XII ZR 68/10 (amtlicher Leitsatz): „Eine sogenannte mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne zuvor von dem Mieter eine Heilung des Mangels verlangt zu haben."
- BGH 30.04.2014 – XII ZR 146/12 (amtlicher Leitsatz): „Der Nießbrauchsberechtigte handelt nicht treuwidrig, wenn er trotz einer formularvertraglichen Schriftformheilungsklausel einen Mietvertrag, in den er gemäß §§ 566 Abs. 1, 567 Satz 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel kündigt."
- BGH 27.09.2017 – XII ZR 114/16 (amtlicher Leitsatz 1): „Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen."
Eine Grenze zieht der BGH über § 242 BGB. Leitsatz 2 von XII ZR 114/16 lautet: „Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen." Umgekehrt hat der Senat in XII ZR 89/06 klargestellt, dass allein die langjährige Durchführung des Vertrags die Berufung auf den Formmangel nicht ausschließt: „Jede Partei darf sich grundsätzlich – auch nach jahrelanger Durchführung des Mietvertrages – darauf berufen, dass die für den langfristigen Mietvertrag vorgesehene Form nicht eingehalten ist."
Ausnahmen
- Verträge bis zu einem Jahr. § 550 Satz 1 BGB greift erst bei einer Bindung „für längere Zeit als ein Jahr". Kürzere Befristungen und unbefristete Verträge sind formfrei möglich.
- Kein Wirksamkeitsmangel. Der formunwirksam befristete Vertrag bleibt wirksam; er „gilt für unbestimmte Zeit". Beide Seiten können sich auf die Rechtsfolge berufen, nicht nur die formbenachteiligte Partei.
- Wohnraum: einjährige Kündigungssperre. Nach § 550 Satz 2 BGB ist die Kündigung „frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig". Für den Vermieter kommt hinzu, dass die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB voraussetzt – der Formmangel allein eröffnet ihm also keine freie Kündigungsmöglichkeit.
- Qualifizierter Zeitmietvertrag über Wohnraum. Neben § 550 BGB steht § 575 BGB: Eine Befristung von Wohnraum ist nur bei einem der dort genannten Gründe und nach schriftlicher Mitteilung bei Vertragsschluss zulässig. Beide Vorschriften können nebeneinander verletzt sein.
- Treuwidrige Berufung auf den Formmangel. Nach § 242 BGB kann die Berufung auf den Schriftformmangel ausgeschlossen sein – nach BGH XII ZR 114/16 Leitsatz 2 insbesondere dann, wenn sich eine Partei auf eine nachträgliche, nur ihr vorteilhafte Abrede stützt.
- Formersetzung. Die gesetzliche Schriftform kann nach § 126 Absatz 3 BGB durch die elektronische Form (§ 126a BGB) und nach § 126 Absatz 5 BGB durch notarielle Beurkundung ersetzt werden.
Häufige Fehler
- „Ohne Schriftform ist der Mietvertrag unwirksam." Falsch. § 550 Satz 1 BGB ordnet an, dass der Vertrag „für unbestimmte Zeit" gilt – er bleibt wirksam, nur die Befristung entfällt.
- „Seit 2025 gilt für alle Mietverträge Textform." Falsch. Die Umstellung betrifft ausschließlich Mietverhältnisse über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind (§ 578 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 BGB) sowie die Landpacht (§ 585a BGB). Für Wohnraum bleibt es bei der Schriftform des § 126 BGB.
- Altverträge nach dem alten Recht beurteilt. Für vor dem 01.01.2025 entstandene Gewerberaummietverhältnisse galt die alte Fassung nach Art. 229 § 70 Absatz 1 Satz 1 EGBGB nur „bis einschließlich 1. Januar 2026" weiter – und schon davor nicht mehr, wenn ab dem 01.01.2025 eine Änderung vereinbart wurde (Satz 2).
- Nachträge ohne Bezugnahme. Ein Nachtrag, der die Ursprungsurkunde nicht zweifelsfrei in Bezug nimmt, kann den Formmangel nicht heilen und ihn seinerseits auslösen (BGH XII ZR 89/06).
- Vertrauen auf die Schriftformheilungsklausel. Solche Klauseln sind nach BGH XII ZR 114/16 unwirksam; sie hindern die Kündigung wegen Formmangels für sich genommen nicht.
- Erwerber vergessen. Wer ein vermietetes Grundstück erwirbt, tritt nach § 566 Absatz 1 BGB in das Mietverhältnis ein – und kann sich dann seinerseits auf einen Formmangel berufen (BGH XII ZR 68/10). Genau vor diesem Risiko soll die Form schützen.
- Falsche Kündigungsfrist angesetzt. Steht fest, dass der Vertrag für unbestimmte Zeit gilt, richtet sich die Frist bei Geschäftsräumen nach § 580a Absatz 2 BGB (zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs), bei Wohnraum nach § 573c BGB – und zusätzlich gilt die Sperre des § 550 Satz 2 BGB.
- § 550 BGB abbedungen. Die Vorschrift ist nach BGH XII ZR 114/16 nicht abdingbar.
Beispiel
Ein Vermieter und eine GmbH schließen am 15.03.2026 einen Mietvertrag über Ladenflächen mit fester Laufzeit bis zum 31.03.2036. Der Vertrag wird als PDF per E-Mail ausgetauscht; beide Seiten bestätigen den Vertragsschluss per E-Mail, in der jeweils der Name der erklärenden Person genannt ist. Eine eigenhändige Unterschrift auf einer gemeinsamen Papierurkunde gibt es nicht.
- Es handelt sich um Räume, die keine Wohnräume sind. Maßgeblich ist damit § 578 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BGB: Erforderlich ist Textform, nicht Schriftform.
- Textform verlangt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung mit Nennung der Person des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Die zehnjährige Bindung ist deshalb – anders als nach dem bis 31.12.2024 geltenden Recht – nicht schon wegen der fehlenden Unterschrift gefährdet.
- Vereinbaren die Parteien am 01.09.2027 eine Erhöhung der Miete für die Restlaufzeit, ist das nach BGH XII ZR 114/14 eine wesentliche Vertragsänderung, die ihrerseits der Form unterliegt und die Ursprungsurkunde erkennbar in Bezug nehmen muss.
- Wäre derselbe Vertrag über eine Wohnung geschlossen worden, gälte weiterhin § 126 BGB. Der Vertrag würde mangels eigenhändiger Unterschrift auf derselben Urkunde nach § 550 Satz 1 BGB für unbestimmte Zeit gelten; eine Kündigung wäre nach § 550 Satz 2 BGB frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Wohnung zulässig, für den Vermieter zusätzlich nur bei berechtigtem Interesse (§ 573 BGB).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 550 BGB (Form des Mietvertrags; Satz 1 Rechtsfolge „gilt für unbestimmte Zeit", Satz 2 Kündigungssperre bei Wohnraum): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__550.html
- gesetze-im-internet.de – § 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume; Absatz 1 Satz 2 Textform-Maßgabe, Absatz 2 Nicht-Wohnräume, Absatz 3 Träger-Anmietung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html
- gesetze-im-internet.de – § 126 BGB (gesetzliche Schriftform; Absatz 2 Unterzeichnung auf derselben Urkunde, Absatz 3 elektronische Form, Absatz 5 notarielle Beurkundung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
- gesetze-im-internet.de – § 126b BGB (Textform: lesbare Erklärung, Person des Erklärenden, dauerhafter Datenträger): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html
- gesetze-im-internet.de – § 542 BGB (Ende des Mietverhältnisses; Absatz 1 Kündigung bei unbestimmter Mietzeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__542.html
- gesetze-im-internet.de – § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete – Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html
- gesetze-im-internet.de – § 575 BGB (qualifizierter Zeitmietvertrag über Wohnraum – neben § 550 BGB zu prüfen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html
- gesetze-im-internet.de – § 580a BGB (Kündigungsfristen; Absatz 1 Nummer 3 Grundstücke, Absatz 2 Geschäftsräume): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580a.html
- gesetze-im-internet.de – § 585a BGB (Form des Landpachtvertrags – seit 01.01.2025 Textform): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__585a.html
- gesetze-im-internet.de – Art. 229 § 70 EGBGB (Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__70.html
- gesetze-im-internet.de – Art. 229 § 49 EGBGB (Absatz 3: § 578 Absatz 3 BGB nicht anwendbar auf bis 31.12.2018 entstandene Mietverhältnisse): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__49.html
- recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) – Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323, ausgegeben am 29.10.2024; Artikel 14 Nummer 7 (§ 578 BGB), Artikel 14 Nummer 8 (§ 585a BGB), Artikel 15 Nummer 1 (Art. 229 § 70 EGBGB), Artikel 71 Absatz 1 (Inkrafttreten): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 09.04.2008 – XII ZR 89/06 (amtliches Volltext-PDF; Leitsatz zur Bezugnahme im Nachtragsvertrag, Randnummer 24 zur gedanklichen Verbindung, Randnummer 28 zur Berufung auf den Formmangel nach jahrelanger Durchführung): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 27.09.2017 – XII ZR 114/16 (Schriftformheilungsklauseln unwirksam; § 242 BGB als Grenze): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE318902017&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 22.01.2014 – XII ZR 68/10 (Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber nicht): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE305242014&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 30.04.2014 – XII ZR 146/12 (Nießbrauchsberechtigter, §§ 566 Absatz 1, 567 Satz 1 BGB): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE305632014&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 25.11.2015 – XII ZR 114/14 (Änderung der Miethöhe als formbedürftige wesentliche Vertragsänderung): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE314462015&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 22.04.2015 – XII ZR 55/14 (Unterzeichnung durch ein Vorstandsmitglied ohne Vertretungszusatz): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE308402015&psml=bsjrsprod.psml&max=true
Änderungsverlauf
- 2026-08-28: Erstveröffentlichung. §§ 126, 126b, 542, 550, 566, 575, 578, 580a, 585a BGB sowie Art. 229 §§ 49 und 70 EGBGB im Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle URLs curl HTTP 200). Der Änderungsbefehl für § 578 Absatz 1 BGB, die Übergangsvorschrift Art. 229 § 70 EGBGB und die Inkrafttretensregel wurden aus dem amtlichen Regelungstext des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323) übernommen. BGH XII ZR 89/06 über das amtliche Volltext-PDF auf bundesgerichtshof.de belegt (SharedDocs-Pfad mit Doppel-Unterstrich, Jahresordner 2006; Kopf geprüft: „URTEIL … Verkündet am 9. April 2008"), BGH XII ZR 68/10, XII ZR 146/12, XII ZR 55/14 und XII ZR 114/16 über die amtlichen Volltexte auf rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ); alle Zitate aus Leitsatz bzw. Entscheidungsgründen im amtlichen Wortlaut. Befund zur Queue-Vorgabe: Die Umstellung auf Textform steht nicht in § 578 Absatz 3 BGB, sondern in § 578 Absatz 1 Satz 2 BGB; das Übergangsrecht dazu steht in Art. 229 § 70 EGBGB, nicht in Art. 229 § 49 EGBGB (dessen Absatz 3 betrifft die 2018 eingefügte Regelung des § 578 Absatz 3 BGB). Beides ist auf der Seite entsprechend richtiggestellt. Nicht zitiert: BGH, Urteil vom 18.12.2002 – XII ZR 253/01 ist über den SharedDocs-Pfad nicht abrufbar (Jahresordner 2001 und 2002 jeweils HTTP 404) und liegt wegen des Entscheidungsjahrs vor 2010 nicht im
rii-toc.xml; die Entscheidung wird deshalb nur über die zitierende Entscheidung XII ZR 89/06 nachgewiesen und nicht verlinkt. Wikidata-Subjects Q2249963 (Schriftform), Q2407805 (Textform), Q104816262 (Mietvertrag (Deutschland)), Q165728 (BGB), Q687323 (BGH) via wbsearchentities und Special:EntityData verifiziert. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Siehe auch
- Qualifizierter Zeitmietvertrag § 575 BGB
- Pflichtangaben im Mietvertrag
- Kündigungsfristen bei Wohnraum § 573c BGB
- Staffelmiete und Indexmiete § 557a BGB
- Kündigung wegen Zahlungsverzugs § 543 BGB
Stand
- Stand: 2026-08-28
- Gültig ab: 2025-01-01 – § 578 Absatz 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Artikels 14 Nummer 7 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Kraft nach Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes am 01.01.2025. § 550 BGB selbst gilt in der heutigen Fassung seit dem 01.09.2001 (Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149). Die Übergangsfrist des Art. 229 § 70 Absatz 1 Satz 1 EGBGB für vor dem 01.01.2025 entstandene Gewerberaummietverhältnisse ist am 01.01.2026 abgelaufen.
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, recht.bund.de/Bundesgesetzblatt, bundesgerichtshof.de, rechtsprechung-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0