Nexvyra

GModG § 39 – Anbau, Ausbau und Aufstockung: energetische Anforderungen bei Erweiterung eines Gebäudes (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer ein bestehendes Gebäude um beheizte oder gekühlte Räume erweitert, muss für den neu hinzukommenden Gebäudeteil energetische Anforderungen einhalten. Seit dem 29. Juli 2026 steht die Vorschrift in § 39 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) – vorher war es § 51 GEG. Die alten §§ 46 bis 51 GEG sind mit dem GModG in die §§ 34 bis 39 GModG verschoben worden (BBSR-GModG-Infoportal); das BBSR benennt die Erweiterungsvorschrift ausdrücklich als § 39 GModG (BBSR, „Bestandsgebäude").

Es ist dabei gleichgültig, wie die neuen Räume entstehen: durch Anbau, durch Aufstockung oder durch den Ausbau bisher nicht beheizter Flächen (klassisch: Dachgeschossausbau) (BBSR, „Anbau, Ausbau und Aufstockung").

Die drei Kernregeln:

  1. Wohngebäude: Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neuen Räume darf das 1,2fache des entsprechenden Werts des Referenzgebäudes nach Anlage 1 nicht überschreiten.
  2. Nichtwohngebäude: Die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der neuen Außenbauteile dürfen das (auf eine Nachkommastelle gerundete) 1,25fache der Höchstwerte nach Anlage 3 nicht überschreiten. Beträgt die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der bisherigen Nutzfläche, gelten stattdessen die vollen Neubauanforderungen der §§ 18 und 19.
  3. Sommerlicher Wärmeschutz: Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind für den neuen Gebäudeteil zusätzlich die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.

Wird für die neuen Räume eine neue Heizungsanlage eingebaut, greifen zusätzlich die Anforderungen des GModG an neue Heizungsanlagen (§§ 42 bis 46 GModG) – seit dem 29.07.2026 also nicht mehr die weggefallene 65-Prozent-Regel des § 71 GEG. Wird die bestehende Anlage weitergenutzt, entstehen insoweit keine zusätzlichen Anforderungen.

Vorbehalt: Der konsolidierte amtliche Volltext des GModG war zum Redaktionszeitpunkt maschinell nicht auswertbar (siehe „Offene Punkte"). Der hier wiedergegebene Wortlaut entspricht § 51 GEG 2024; die Umnummerierung auf § 39 GModG stützt sich auf das amtliche BBSR-Infoportal. Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage seit 29.07.2026§ 39 GModG – „Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau"
Vorgängernorm§ 51 GEG (bis 28.07.2026); inhaltlich unverändert übernommen
Systematik der Verschiebung§§ 46–51 GEG → §§ 34–39 GModG (Erweiterung: § 51 → § 39)
GesetzGebäudemodernisierungsgesetz (GModG), vormals Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Verkündung ÄnderungsgesetzBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026
Inkrafttreten29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
AuslöserErweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume
Erfasste BauformenAnbau, Aufstockung, Ausbau bisher nicht thermisch konditionierter Räume (z. B. Dachgeschoss)
Anforderung Wohngebäudespezifischer Transmissionswärmeverlust ≤ 1,2fache des Referenzgebäudes nach Anlage 1 (§ 39 Abs. 1 Nr. 1)
Anforderung Nichtwohngebäudemittlere U-Werte ≤ 1,25fache der Höchstwerte nach Anlage 3, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 39 Abs. 1 Nr. 2)
Sonderfall Nichtwohngebäudehinzukommende zusammenhängende Nutzfläche > 100 % der bisherigen Nutzfläche → §§ 18 und 19 (volle Neubauanforderungen)
Sommerlicher Wärmeschutzzusätzlich bei hinzukommender zusammenhängender Nutzfläche > 50 m²§ 14 GModG (§ 39 Abs. 2)
Technische Regel sommerlicher WärmeschutzDIN 4108-2:2013-02 (Ausnahmen und Vereinfachungen wie beim Neubau)
Bezugsgrößenur der neu hinzukommende Gebäudeteil – nicht das gesamte Gebäude
Neue Heizung für die neuen RäumeAnforderungen an neue Heizungsanlagen nach §§ 42 bis 46 GModG (Optionenkatalog des § 42 Abs. 2, Bio-Treppe des § 43)
Weiternutzung der bestehenden Heizungkeine zusätzlichen Anforderungen
Verhältnis zu bedingten AnforderungenÄnderungen am Bestandsteil richten sich nach § 36 GModG i. V. m. Anlage 7 (vormals § 48 GEG i. V. m. Anlage 7)
Bagatellgrenze bedingter Anforderungen10 % der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (§ 36 Satz 2 GModG, vormals § 48 Satz 2 GEG)
Gesamtnachweis für den Bestandsteil§ 38 GModG (vormals § 50 GEG) – Primärenergiebedarf höchstens 40 % über dem Referenzgebäude
Kombination Modernisierung + ErweiterungGesamtnachweis für das ganze Gebäude, Nachweis für den neuen Teil zusätzlich und getrennt
Energieausweis in diesem FallAusweis für das gesamte Gebäude, Anlass „Modernisierung" (§ 79 Abs. 2 GEG / entsprechende GModG-Regelung)
Befreiung§ 102 GModG (unbillige Härte), Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle
Innovationsklausel§ 103 GModG, verlängert bis 31.12.2030
Änderung ab 01.01.2027geänderte Referenzgebäude (Anlagen 1 und 2) und geänderte Primärenergiefaktoren (§ 22 i. V. m. Anlage 4) – die Bezugsgröße des 1,2fachen verschiebt sich rechnerisch

Geltungsbereich

Sachlich erfasst § 39 GModG jede Erweiterung und jeden Ausbau eines bestehenden Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume. Entscheidend ist allein, dass neue thermisch konditionierte Fläche entsteht – nicht, ob dies baulich als Anbau, Aufstockung oder Innenausbau geschieht. Der Ausbau eines bisher unbeheizten Dachgeschosses zu Wohnraum ist der praktisch häufigste Fall.

Nicht erfasst sind Erweiterungen um unbeheizte und ungekühlte Räume (Garage, Carport, kalter Wintergarten, unbeheizter Abstellraum). Für sie stellt das GModG keine Anforderungen nach § 39; zu prüfen bleibt aber die Bauteilgrenze zum beheizten Bereich.

Räumlich gilt die Vorschrift bundesweit. Landesrecht kann daneben eigene Anforderungen stellen – insbesondere die Solarpflichten der Länder, die in mehreren Bundesländern auch an Dachsanierungen und teilweise an Erweiterungen anknüpfen, sowie die Landesbauordnungen (Abstandsflächen, Genehmigungsbedürftigkeit).

Zeitlich gilt § 39 GModG seit dem 29. Juli 2026. Für die Abgrenzung zum Altrecht ist das Übergangsrecht des GModG maßgeblich: Bei genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zählt der Eingang von Bauantrag oder Bauanzeige, bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben die Kenntnisgabe, sonst der Beginn der Bauausführung (BBSR, „Übergangsrecht"). Weil ein Anbau oder eine Aufstockung in aller Regel genehmigungspflichtig ist, entscheidet hier praktisch der Eingang des Bauantrags. Inhaltlich ändert sich für die Bauteilanforderungen dadurch wenig, weil § 39 GModG die Regelung des § 51 GEG fortführt – wohl aber für die Heizungsanforderungen (siehe unten).

Die Regelung im Detail

Häufige Fehler

Beispiel

Fall 1 – Dachgeschossausbau im Einfamilienhaus. Eine Eigentümerin baut im Herbst 2026 das bisher unbeheizte Dachgeschoss ihres Hauses (Baujahr 1978) zu zwei Kinderzimmern mit 38 m² aus. Die neuen Räume werden über die vorhandene Gaszentralheizung mitbeheizt. Folge: § 39 Abs. 1 Nr. 1 GModG ist einschlägig – die Außenbauteile der neuen Räume (Dachschrägen, Gauben, Fenster, Abseitenwände) müssen so gedämmt werden, dass der spezifische Transmissionswärmeverlust das 1,2fache des Referenzgebäudes nicht überschreitet. Der sommerliche Wärmeschutz nach § 14 ist nicht zusätzlich nachzuweisen, weil 38 m² unter der Schwelle von 50 m² liegen. Heizungsseitig ändert sich nichts, weil die bestehende Anlage genutzt wird.

Fall 2 – Anbau mit eigener Wärmepumpe. Ein Eigentümer errichtet einen 72 m² großen Wohnanbau mit eigener Luft-Wasser-Wärmepumpe. Hier gilt zusätzlich zu § 39 Abs. 1 Nr. 1 auch § 39 Abs. 2 (über 50 m² → sommerlicher Wärmeschutz nach § 14). Für die neue Heizung ist die Wärmepumpe eine zulässige Option des § 42 Abs. 2 GModG; die Bio-Treppe des § 43 spielt keine Rolle, weil kein gasförmiger oder flüssiger fossiler Brennstoff eingesetzt wird. Zu prüfen sind daneben das Nachbarrecht (Schallschutz nach TA Lärm, Abstandsflächen) und die Förderfähigkeit nach der BEG-Heizungsförderung.

Fall 3 – Erweiterung eines Bürogebäudes um mehr als 100 Prozent. Ein Unternehmen verdoppelt die Nutzfläche seines Bürogebäudes von 600 m² auf 1.300 m². Die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche beträgt mehr als 100 Prozent der bisherigen Nutzfläche. Damit greift die Abweichungsregel: Für den neuen Gebäudeteil sind nicht nur die 1,25fach-U-Werte, sondern die vollen Neubauanforderungen der §§ 18 und 19 GModG einzuhalten – inklusive Nachweis des Gesamtenergiebedarfs.

Fall 4 – Anbau plus Fenstertausch im Altbau. Gleichzeitig mit einem 30-m²-Anbau werden im Bestand alle Fenster erneuert. Für den Anbau gilt § 39 GModG, für die neuen Fenster im Bestand gelten die bedingten Anforderungen des § 36 GModG i. V. m. Anlage 7. Wählt der Eigentümer für den Bestandsteil den Gesamtnachweis nach § 38 GModG, ist die Berechnung für das gesamte Gebäude zu führen, der neue Gebäudeteil zusätzlich getrennt nachzuweisen – und es ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude mit dem Anlass „Modernisierung" auszustellen.

Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand

Diese Seite wird bewusst mit factcheck_status: review_needed geführt. Zum Redaktionszeitpunkt (31.08.2026) ungeklärt bzw. gegenzuprüfen:

  1. Amtlicher Volltext des § 39 GModG nicht ausgewertet. Weder die nichtamtliche Lesefassung auf gesetze-im-internet.de noch die konsolidierte BBSR-Lesefassung (PDF) noch der Regelungstext im Bundesgesetzblatt konnten zum Redaktionszeitpunkt maschinell gelesen werden. Der oben zitierte Wortlaut ist der des § 51 GEG 2024; dass er als § 39 GModG unverändert fortgilt, ist die Darstellung des BBSR-Infoportals, aber nicht am Volltext verifiziert.
  2. Absatz- und Nummernstruktur. Ob § 39 GModG die Gliederung des § 51 GEG (Absatz 1 Nummern 1 und 2 mit Satz 2, Absatz 2) exakt übernimmt, ist am Volltext zu prüfen. Die Zitierweise „§ 39 Abs. 1 Nr. 1" bzw. „§ 39 Abs. 2" steht insoweit unter Vorbehalt.
  3. Nummerierung der Anlagen 1 und 3. Der Verweis auf das Referenzgebäude (Anlage 1) und die U-Wert-Höchstwerte (Anlage 3) stammt aus dem GEG 2024. Ob die Anlagenzählung im GModG unverändert ist, wurde nicht verifiziert; für den 01.01.2027 sind geänderte Referenzgebäude in den Anlagen 1 und 2 angekündigt.
  4. Interne Verweisungen. Ob die Verweise auf § 14 (sommerlicher Wärmeschutz) und §§ 18, 19 (Neubauanforderungen Nichtwohngebäude) im GModG unverändert fortbestehen, ist am Volltext zu prüfen.
  5. Heizungsrechtliche Folge nicht amtlich nachgeführt. Die BBSR-Seite „Anbau, Ausbau und Aufstockung" verweist für neue Heizungsanlagen im Anbau noch auf den weggefallenen § 71 GEG. Die hier vorgenommene Zuordnung zu den §§ 42 bis 46 GModG folgt der allgemeinen Darstellung des BBSR zu Bestandsgebäuden, ist aber für den Erweiterungsfall nicht ausdrücklich amtlich bestätigt.
  6. Energieausweis-Fundstelle. Die Pflicht zum Energieausweis für das gesamte Gebäude bei kombinierter Modernisierung und Erweiterung wird vom BBSR auf § 79 Abs. 2 GEG gestützt. Die entsprechende GModG-Fundstelle wurde nicht verifiziert.
  7. Bußgeldbewehrung. Ob und in welcher Form ein Verstoß gegen § 39 GModG von § 108 GModG erfasst wird, wurde nicht geprüft.

_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft._

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Fachliche Auswertungen (Stufe C – Grundlage des zitierten Wortlauts):

Verwandte Nexvyra-Themenseiten:

Änderungsverlauf

Stand