Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge (§§ 851c, 851d ZPO)
Kurzantwort
Wer angestellt ist, hat mit der gesetzlichen Rente eine grundsätzlich pfändungsgeschützte Altersversorgung. Selbständige und Freiberufler sind auf private Verträge angewiesen – und die wären ohne Sonderregel ein leichtes Ziel: Der Gläubiger pfändet den Anspruch, kündigt den Vertrag und zieht den Rückkaufwert ein. Genau das verhindert § 851c ZPO („Pfändungsschutz bei Altersrenten"). Die Vorschrift schützt allerdings nicht jede Lebens- oder Rentenversicherung, sondern nur solche Verträge, die vier Voraussetzungen kumulativ erfüllen (§ 851c Abs. 1 ZPO): Die Leistung muss in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Berufsunfähigkeit gewährt werden, über die Ansprüche darf nicht verfügt werden dürfen, die Bestimmung Dritter als Berechtigte muss – außer für Hinterbliebene – ausgeschlossen sein, und eine Kapitalleistung darf (außer für den Todesfall) nicht vereinbart sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die spätere Rente nur wie Arbeitseinkommen pfändbar, also erst oberhalb des Grundbetrags des § 850c ZPO (seit 01.07.2026: 1.587,40 € monatlich). Für die Ansparphase zieht § 851c Abs. 2 ZPO eigene Grenzen: Unpfändbar bleibt, was der Schuldner jährlich bis 6.000 € (vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) bzw. 7.000 € (vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr) anspart, insgesamt gedeckelt auf einen Gesamtbetrag von 340.000 €. Übersteigt der Rückkaufwert diesen unpfändbaren Betrag, sind zusätzlich drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar – nicht aber für den Teil des Rückkaufwerts oberhalb des dreifachen Gesamtbetrags. Für steuerlich geförderte Altersvorsorge (Riester) gilt die eigenständige Regel des § 851d ZPO: Die monatliche Rente bzw. die Raten eines Auszahlungsplans sind wie Arbeitseinkommen pfändbar; das angesparte geförderte Vermögen selbst ist über § 97 EStG dem Zugriff entzogen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 851c ZPO (Pfändungsschutz bei Altersrenten), § 851d ZPO (steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen) |
| Standort im Gesetz | Buch 8 ZPO, Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828–863 ZPO) |
| Eingeführt durch | Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 368), in Kraft seit 31.03.2007 |
| Aktuelle Fassung | Gesetz vom 07.05.2021 (BGBl. I S. 850), in Kraft seit 01.01.2022 |
| Voraussetzung 1 (Abs. 1 Nr. 1) | Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit |
| Voraussetzung 2 (Abs. 1 Nr. 2) | über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden |
| Voraussetzung 3 (Abs. 1 Nr. 3) | Bestimmung von Dritten als Berechtigte ausgeschlossen – Ausnahme: Hinterbliebene |
| Voraussetzung 4 (Abs. 1 Nr. 4) | Zahlung einer Kapitalleistung nicht vereinbart – Ausnahme: Zahlung für den Todesfall |
| Rechtsfolge Abs. 1 | Ansprüche dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§§ 850 ff. ZPO) |
| Bezugsgröße Auszahlungsphase | Grundbetrag § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO seit 01.07.2026: 1.587,40 € monatlich |
| Ansparphase – Jahresgrenze a) | 6.000 € bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr |
| Ansparphase – Jahresgrenze b) | 7.000 € bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr |
| Ansparphase – Gesamtdeckel | 340.000 € (§ 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) |
| Anpassung der Beträge | zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres nach Kapitalmarktentwicklung, Sterblichkeitsrisiko und Höhe der Pfändungsfreigrenze; Bekanntmachung durch das BMJV in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (§ 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO) |
| Überschießender Rückkaufwert | drei Zehntel des über den unpfändbaren Betrag hinausgehenden Rückkaufwerts sind ebenfalls unpfändbar (Abs. 2 Satz 3) |
| Kappung der 3/10-Regel | gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des Gesamtbetrags nach Satz 1 Nr. 2 übersteigt (Abs. 2 Satz 4) |
| Zusammenrechnung | § 850e Nr. 2 und 2a ZPO gilt entsprechend (§ 851c Abs. 3 ZPO) |
| Umwandlungsanspruch | § 167 VVG: Umwandlung der Lebensversicherung in einen § 851c Abs. 1 ZPO entsprechenden Vertrag – jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode; Kosten trägt der Versicherungsnehmer |
| Kündigungsausschluss | § 168 Abs. 3 VVG: kein Kündigungsrecht, soweit die Vertragsparteien die Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss zur Herbeiführung des Pfändungsschutzes nach § 851c oder § 851d ZPO erforderlich ist |
| Riester (§ 851d ZPO) | monatliche Leistungen als lebenslange Rente oder als monatliche Raten eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG sind wie Arbeitseinkommen pfändbar |
| Riester – Ansparvermögen | § 97 EStG: gefördertes Altersvorsorgevermögen und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar – und damit nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar (BGH, 16.11.2017 – IX ZR 21/17) |
| Insolvenzverfahren | unpfändbare Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO, der auf § 851c ZPO verweist) |
| Behördliche Vollstreckung | § 319 AO verweist für Finanzamt und Behörden auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850–852 ZPO |
Warum es die Vorschrift gibt
Arbeitnehmer sind über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert; Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind nur im Rahmen des § 54 SGB I und damit im Ergebnis wie Arbeitseinkommen pfändbar. Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende haben diesen Sockel nicht. Ihre Altersversorgung steckt regelmäßig in privaten Renten- oder Lebensversicherungen – also in Forderungen gegen einen Drittschuldner, die nach den allgemeinen Regeln der §§ 828 ff. ZPO ohne Weiteres pfändbar wären.
Ohne Sonderregel könnte ein Gläubiger den Anspruch pfänden, sich überweisen lassen, den Vertrag kündigen und den Rückkaufwert vereinnahmen. Die Altersversorgung wäre in einem Zug vernichtet – mit der Folge, dass der Schuldner im Alter auf die Grundsicherung angewiesen wäre. Der Gesetzgeber hat deshalb 2007 mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge die §§ 851c, 851d ZPO eingefügt und die private Vorsorge Selbständiger der Absicherung der Arbeitnehmer angenähert.
Der Schutz ist allerdings kein Freibrief: Er greift nur bei Verträgen, die wirtschaftlich tatsächlich wie eine Rente wirken – also weder vorzeitig verwertbar noch als Kapitalvermögen abrufbar sind.
Die vier Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO
Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Lebenslange Rente ab 60 oder bei Berufsunfähigkeit. Die Leistung muss „in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit" gewährt werden. Eine Auszahlung mit 55 oder eine auf 20 Jahre befristete Rente genügt nicht.
- Verfügungsverbot. Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden dürfen – der Vertrag muss also weder abtretbar noch beleihbar sein und darf nicht vorzeitig gekündigt und verwertet werden können. In der Praxis wird das durch einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss abgebildet.
- Keine Drittbegünstigung außer Hinterbliebenen. Die Bestimmung von Dritten als Berechtigte muss ausgeschlossen sein; erlaubt bleibt allein die Begünstigung von Hinterbliebenen.
- Keine Kapitalleistung. Die Zahlung einer Kapitalleistung darf nicht vereinbart sein – ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall. Ein Kapitalwahlrecht am Ende der Ansparphase zerstört den Schutz.
Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, greift § 851c ZPO nicht; der Anspruch ist dann nach den allgemeinen Regeln pfändbar, einschließlich des Zugriffs auf den Rückkaufwert.
Die Ansparphase: was in Euro geschützt ist (Abs. 2)
§ 851c Abs. 2 Satz 1 ZPO schützt nicht den Vertrag als solchen, sondern Beträge, die der Schuldner anspart, um eine angemessene Alterssicherung aufzubauen – und zwar in doppelter Begrenzung:
- Jahresgrenze: bis 6.000 € bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, bis 7.000 € vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr;
- Gesamtgrenze: insgesamt höchstens 340.000 €.
Beide Grenzen werden nach Satz 2 zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres an die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, das Sterblichkeitsrisiko und die Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst; die angepassten Beträge macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO bekannt. Die Bekanntmachung 2026 betrifft die jährlich fortgeschriebenen Beträge des § 850c ZPO; die Werte des § 851c Abs. 2 ZPO ergeben sich unverändert aus dem Gesetzeswortlaut.
Liegt der Rückkaufwert über dem so ermittelten unpfändbaren Betrag, verschiebt Satz 3 die Grenze noch einmal zugunsten des Schuldners: Drei Zehntel des überschießenden Betrags sind ebenfalls unpfändbar. Satz 4 kappt diese Vergünstigung nach oben – sie gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des Gesamtbetrags nach Satz 1 Nr. 2 übersteigt. Oberhalb dieser Schwelle ist der Rückkaufwert also voll pfändbar.
Rechenbeispiel: Selbständiger mit Rentenversicherung
Eine 45-jährige Selbständige hat seit ihrem 30. Lebensjahr, also 15 Jahre lang, jährlich 7.000 € in einen Vertrag eingezahlt, der alle vier Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt. Der Rückkaufwert beträgt 120.000 €.
- Unpfändbar nach Satz 1: 15 × 7.000 € = 105.000 € – beide Grenzen (Jahresbetrag und Gesamtbetrag von 340.000 €) sind eingehalten.
- Überschießender Betrag: 120.000 € − 105.000 € = 15.000 €.
- Zusatzschutz nach Satz 3: drei Zehntel von 15.000 € = 4.500 € sind ebenfalls unpfändbar.
- Ergebnis: geschützt sind 109.500 €; pfändbar bleiben 10.500 €.
Satz 4 spielt hier keine Rolle: Er greift erst, wenn der Rückkaufwert den dreifachen Gesamtbetrag des Satzes 1 Nr. 2 übersteigt.
In der Auszahlungsphase gilt anschließend die Grundregel des Absatzes 1: Die laufende Rente ist nur wie Arbeitseinkommen pfändbar, also erst oberhalb des Grundbetrags von 1.587,40 € monatlich (Stand 01.07.2026) und nach der Staffelung des § 850c ZPO. Über § 851c Abs. 3 ZPO gilt zudem § 850e Nr. 2 und 2a ZPO entsprechend: Der Gläubiger kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, die Rente mit weiteren Einkünften zusammenzurechnen, damit der Freibetrag nicht doppelt gewährt wird.
Nachträglicher Schutz: die Umwandlung nach § 167 VVG
Viele bestehende Lebens- und Rentenversicherungen erfüllen die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO nicht – etwa weil ein Kapitalwahlrecht vereinbart ist. § 167 VVG gibt dem Versicherungsnehmer deshalb einen Umwandlungsanspruch:
> „Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen."
Zwei Punkte sind praktisch wichtig:
- Der Anspruch besteht jederzeit, wirkt aber erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Wer erst reagiert, wenn der Pfändungsbeschluss bereits zugestellt ist, kommt regelmäßig zu spät.
- Die Kosten der Umwandlung trägt der Versicherungsnehmer.
Flankierend schließt § 168 Abs. 3 VVG das Kündigungsrecht aus, soweit die Vertragsparteien die Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c oder § 851d ZPO herbeizuführen. Damit läuft der klassische Gläubigerweg – Pfändung, Überweisung, Kündigung, Einzug des Rückkaufwerts – bei einem korrekt ausgestalteten Vertrag ins Leere.
Zum Umwandlungsanspruch und zu seiner Behandlung im Insolvenzverfahren liegt Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor (BGH, Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 223/15, zum Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung; BGH, Urteil vom 25.09.2025 – IX ZR 190/24, „Pfändungsschutz bei Altersrenten: Keine Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung nach InsO").
§ 851d ZPO: Riester und andere geförderte Altersvorsorge
Für steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen – also Riester-Verträge nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – gilt eine eigene, deutlich kürzere Norm. § 851d ZPO lautet:
> „Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar."
Die Vorschrift regelt damit ausdrücklich nur die Auszahlungsphase: Rente und Auszahlungsplanraten unterliegen den Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. ZPO. Für die Ansparphase greift ein anderer Mechanismus: Nach § 97 EStG sind das geförderte Altersvorsorgevermögen und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar; nicht übertragbare Forderungen sind nach § 851 Abs. 1 ZPO der Pfändung entzogen. Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten unpfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert wurden (BGH, Urteil vom 16.11.2017 – IX ZR 21/17).
Die praktische Konsequenz: Wer über die geförderten Höchstbeträge hinaus in denselben Vertrag einzahlt, baut insoweit kein geschütztes Vermögen auf. Die Grenze des Schutzes verläuft entlang der tatsächlichen Förderung, nicht entlang des Vertrags.
Insolvenz und behördliche Vollstreckung
- Insolvenzverfahren: Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Ein nach § 851c oder § 851d ZPO geschützter Altersvorsorgevertrag bleibt daher auch im Insolvenzverfahren des Schuldners in dem geschützten Umfang außen vor; der Insolvenzverwalter kann ihn insoweit nicht verwerten.
- Vollstreckung durch Behörden: § 319 AO erklärt für die Vollstreckung durch Finanzämter und andere Behörden die §§ 850–852 ZPO für maßgeblich – der Pfändungsschutz der Altersvorsorge gilt also auch gegenüber dem Finanzamt.
- Rechtsbehelfe: Beachtet ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Schutzgrenzen nicht, ist der Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht; gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet.
Häufige Fehler
- „Meine private Rentenversicherung ist automatisch pfändungsgeschützt." Nein. Der Schutz setzt voraus, dass alle vier Bedingungen des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Fehlt eine, ist der Vertrag samt Rückkaufwert normal pfändbar.
- „Ein Kapitalwahlrecht schadet nicht." Doch. Nach Abs. 1 Nr. 4 darf die Zahlung einer Kapitalleistung – außer für den Todesfall – nicht vereinbart sein.
- „Der Schutz beginnt schon mit 55." Nein. Die Leistung darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres einsetzen; früher nur bei Berufsunfähigkeit.
- „Geschützt ist unbegrenzt, was ich einzahle." Nein. Es gelten die Jahresgrenzen von 6.000 € bzw. 7.000 € und der Gesamtdeckel von 340.000 € (§ 851c Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- „Was über der Grenze liegt, ist komplett weg." Nicht ganz: Von dem über den unpfändbaren Betrag hinausgehenden Rückkaufwert sind zusätzlich drei Zehntel unpfändbar – allerdings nicht mehr für den Teil oberhalb des dreifachen Gesamtbetrags (Abs. 2 Sätze 3 und 4).
- „Riester läuft über § 851c ZPO." Nein. Für steuerlich geförderte Verträge gilt § 851d ZPO (Auszahlungsphase) und für die Ansparphase der Weg über § 97 EStG i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO.
- „Der Gläubiger kann meine geschützte Versicherung einfach kündigen." Nein. § 168 Abs. 3 VVG schließt das Kündigungsrecht aus, soweit die Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen und dieser Ausschluss für den Pfändungsschutz erforderlich ist.
- „Ich kann kurz vor der Pfändung noch umwandeln." Der Anspruch aus § 167 VVG besteht zwar jederzeit, wirkt aber erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode; wer erst nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses handelt, kommt in der Regel zu spät.
- „Mit einer geschützten Rente bin ich vollständig unpfändbar." Nein. In der Auszahlungsphase ist die Rente wie Arbeitseinkommen pfändbar; über § 851c Abs. 3 i. V. m. § 850e Nr. 2 und 2a ZPO kann sie zudem mit anderen Einkünften zusammengerechnet werden.
Siehe auch
- Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)
- Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO)
- Unpfändbare Bezüge bei der Lohnpfändung (§§ 850a, 850b ZPO)
- Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte bei der Pfändung (§ 850e ZPO)
- P-Konto – Pfändungsschutzkonto (§ 850k / § 899 ZPO)
- Kontopfändung – Ablauf und Schutz (§§ 829, 833a ZPO)
- Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)
- Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)
- Lebensversicherung im Erbfall – Bezugsrecht
Quellen
- § 851c ZPO – Pfändungsschutz bei Altersrenten (Abs. 1 Nr. 1–4 Voraussetzungen, Abs. 2 Satz 1 Jahres- und Gesamtbeträge, Satz 2 Anpassung, Satz 3 Drei-Zehntel-Regel, Satz 4 Kappung, Abs. 3 Verweis auf § 850e Nr. 2 und 2a): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.html
- § 851d ZPO – Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen (monatliche Leistungen wie Arbeitseinkommen pfändbar): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851d.html
- § 851 ZPO – Nicht übertragbare Forderungen (Grundlage der Unpfändbarkeit geförderten Riester-Vermögens): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851.html
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Grundbetrag, Staffelung, Anpassung zum 1. Juli, Bekanntmachung nach Abs. 4 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- § 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens (Nr. 2 und 2a, entsprechend anwendbar über § 851c Abs. 3 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html
- Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO (Grundbetrag ab 01.07.2026: 1.587,40 € monatlich): https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2026/BJNR0500A0026.html
- § 167 VVG – Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes (Umwandlungsanspruch, Kostentragung): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__167.html
- § 168 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers (Abs. 3: Kündigungsausschluss bei unwiderruflichem Verwertungsausschluss zur Herbeiführung des Pfändungsschutzes nach §§ 851c, 851d ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__168.html
- § 97 EStG – Übertragbarkeit (gefördertes Altersvorsorgevermögen und Zulagenanspruch nicht übertragbar): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__97.html
- § 1 AltZertG – Begriff des Altersvorsorgevertrags (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Auszahlungsplan, in Bezug genommen von § 851d ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/__1.html
- § 36 InsO – Unpfändbare Gegenstände (unpfändbares Vermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.html
- § 319 AO – Unpfändbarkeit von Forderungen (Verweis auf §§ 850–852 ZPO für die Vollstreckung durch Behörden): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__319.html
- § 54 SGB I – Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen (Vergleichsmaßstab gesetzliche Rente): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.html
- dejure.org – § 851c ZPO im Volltext (Permalink; Wortlaut von Abs. 1 Nr. 1–4 und Abs. 2 Sätze 1–4 am 30.08.2026 verbatim geprüft): https://dejure.org/gesetze/ZPO/851c.html
- dejure.org – § 851d ZPO im Volltext (Permalink; Wortlaut am 30.08.2026 verbatim geprüft): https://dejure.org/gesetze/ZPO/851d.html
- dejure.org – § 167 VVG im Volltext (Permalink; Wortlaut der Sätze 1 und 2 am 30.08.2026 verbatim geprüft): https://dejure.org/gesetze/VVG/167.html
- BGH, Urteil vom 16.11.2017 – IX ZR 21/17 („Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind"): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=16.11.2017&Aktenzeichen=IX%20ZR%2021/17
- BGH, Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 223/15 („Private Rentenversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung des Vertrages zur Erlangung eines Pfändungsschutzes"): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=22.07.2015&Aktenzeichen=IV%20ZR%20223/15
- BGH, Urteil vom 25.09.2025 – IX ZR 190/24 („Pfändungsschutz bei Altersrenten: Keine Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung nach InsO"): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=25.09.2025&Aktenzeichen=IX%20ZR%20190/24
Änderungsverlauf
- 2026-08-30: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Wortlaut des § 851c ZPO (Abs. 1 Nr. 1–4, Abs. 2 Sätze 1–4 mit den Beträgen 6.000 €, 7.000 € und 340.000 €, Abs. 3) und des § 851d ZPO am 30.08.2026 verbatim gegen die dejure.org-Permalinks geprüft und über WebSearch mit allowed_domains=gesetze-im-internet.de gegen die amtliche Fassung abgeglichen; § 167 VVG (Umwandlungsanspruch) und § 168 Abs. 3 VVG (Kündigungsausschluss) sowie § 97 EStG ebenfalls amtlich belegt; Grundbetrag 1.587,40 € (ab 01.07.2026) aus der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 übernommen; Wikidata-IDs Q59284889 (Altersvorsorge / retirement provision), Q231695 (Zwangsvollstreckungsrecht) und Q186302 (Pfändung) am 30.08.2026 über Special:EntityData auf wikidata.org verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-30
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0