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GModG Anlage 10a – Energieeffizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude ab 01.01.2027 (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-24 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Nichtwohngebäude im Energieausweis eine eigene Effizienzklassen-Skala von A bis G. Grundlage ist die neu eingefügte Anlage 10a GModG mit der amtlichen Überschrift „Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden" (BT-Drs. 21/6278, Artikel 2 Nr. 1 Buchst. k). Zugleich wird die Überschrift des § 86 von „Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes" auf den Plural „Energieeffizienzklassen" umgestellt (BT-Drs. 21/6278, Artikel 2 Nr. 1 Buchst. d).

Der entscheidende Unterschied zur Wohngebäude-Skala: Anlage 10a arbeitet nicht mit absoluten kWh-Werten. Maßgeblich ist das Verhältnis des berechneten Jahres-Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes – also eines rechnerischen Zwillings mit gleicher Geometrie und Nutzung, aber normativ vorgegebener Gebäudehülle und Anlagentechnik (BBSR-GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG"). Die Wohngebäude-Skala A+ bis H nach Anlage 10 GModG bleibt dagegen unverändert und rechnet weiter in Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr (Endenergie); der Ausschuss hat § 86 in Artikel 1 ausdrücklich als „unverändert" bestätigt (BT-Drs. 21/7009).

Anlage 10a gilt noch nicht. Sie wird durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes eingefügt und tritt nach Artikel 9 am 1. Januar 2027 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026). Bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellte Energieausweise werden nach bisherigem Recht erstellt und behalten ihre zehnjährige Gültigkeitsdauer (BBSR-GModG-Infoportal, „Regelungen zu Energieausweisen"); eine Austauschpflicht gibt es nicht.

Vorbehalt: Der Zahlenteil der Anlage 10a – also die konkreten Klassengrenzen – war zum Redaktionszeitpunkt nicht aus einer amtlichen Quelle verifizierbar. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt liefert unter recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf nur eine HTML-Hülle, die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de gilt ausdrücklich nur bis 31.12.2026 und enthält Anlage 10a noch nicht, und der Abruf beider Bundestagsdrucksachen brach jeweils vor dem Anlagenteil des Artikels 2 ab. Die Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt (siehe „Offene Punkte").

Kernfakten

PunktWert
Amtliche BezeichnungAnlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden [BT-Drs. 21/6278, Art. 2 Nr. 1 Buchst. k]
Einfügende VorschriftArtikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des GEIG und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Verkündung28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (Ausfertigung 23.07.2026)
Inkrafttreten01.01.2027 (Artikel 9 des Änderungsgesetzes)
Anwendungsbereichausschließlich Nichtwohngebäude
Klassenzahl7 Klassen: A bis G
BezugsgrößeVerhältnis Jahres-Primärenergiebedarf zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes – kein absoluter kWh-Wert
Ermächtigungsnorm§ 86 Absatz 3 GModG (neu)
Überschrift § 86 alt → neu„Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes" → „Energieeffizienzklassen" [BT-Drs. 21/6278, Art. 2 Nr. 1 Buchst. d]
Wohngebäudeunverändert A+ bis H nach Anlage 10 GModG, Endenergie in kWh/(m²·a)
Klasse Anur für Nullemissionsgebäude (Faktor ≤ 1,00 allein genügt nicht) – (review_needed)
Klassengrenzen (Faktor zum Referenzgebäude)A ≤ 1,00 · B ≤ 1,48 · C ≤ 1,97 · D ≤ 2,46 · E ≤ 2,95 · F ≤ 3,50 · G > 3,50 – (review_needed, nur Sekundärquelle)
Entwurfsfassung (überholt)B ≤ 1,39 · C ≤ 1,78 · D ≤ 2,17 · E ≤ 2,56 · F ≤ 2,95 · G > 2,95 – (review_needed)
Rechennorm ab 2027DIN/TS 18599: 2025-10 nebst geänderten Referenzgebäuden (Anlage 1 und 2 GModG)
Verbrauchsausweis NWGab 01.01.2027 bei Verkauf/Vermietung nicht mehr vorgesehen – Bedarfsausweis nach § 81 GModG
Gültigkeitsdauer Energieausweis10 Jahre; Ausweise aus 2026 bleiben gültig, keine Austauschpflicht
Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen Vorlage-/Übergabepflichtenbis 10.000 Euro (§ 108 GModG)

Die Skala im Detail

Anlage 10a ordnet ein Nichtwohngebäude anhand eines dimensionslosen Faktors ein. Der Faktor ist der Quotient aus dem berechneten Jahres-Primärenergiebedarf des tatsächlichen Gebäudes und dem Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Ein Faktor von 2,00 bedeutet also: Das Gebäude benötigt doppelt so viel Primärenergie wie sein normativer Zwilling.

KlasseFaktor zum ReferenzgebäudeBedeutung
A≤ 1,00Referenzwert erreicht oder unterschritten und Nullemissionsgebäude
B≤ 1,48
C≤ 1,97
D≤ 2,46
E≤ 2,95Zielwert der zweiten MEPS-Stufe (ab 2033)
F≤ 3,50Zielwert der ersten MEPS-Stufe (ab 2030)
G> 3,50energetisch schlechtestes Segment des Bestands

Quelle der Zahlenwerte: Auswertung des verkündeten Gesetzestextes durch gewerbepass.de (Stufe C). Amtlich nicht gegengeprüft – siehe „Offene Punkte".

Warum zwei Zahlenreihen kursieren. Zwischen Regierungsentwurf und Verkündung wurden die Klassengrenzen nach oben verschoben. Der Entwurf endete bei Klasse F ≤ 2,95 und Klasse G > 2,95; die verkündete Fassung schiebt E auf ≤ 2,95, führt F bis ≤ 3,50 und lässt G erst darüber beginnen (gewerbepass.de, Fassungsvergleich). Wer eine Tabelle mit „G > 2,95" vorliegen hat, zitiert die Entwurfsfassung.

Zusammenspiel mit § 40 GModG (MEPS)

Die Klassengrenzen sind kein reines Etikett. Sie sind rechnerisch deckungsgleich mit den Renovierungsanforderungen des § 40 GModG: Bestehende Nichtwohngebäude dürfen ab 01.01.2030 höchstens das 3,50fache und ab 01.01.2033 höchstens das 2,95fache des Referenzgebäude-Werts erreichen. Übersetzt in die Anlage-10a-Skala heißt das:

Damit wird die Effizienzklasse im Energieausweis zum Frühwarnindikator für eine Sanierungspflicht. Der Zusammenhang ergibt sich rechnerisch aus dem Vergleich beider Zahlenreihen; er ist nicht amtlich als solcher formuliert.

Geltungsbereich

Anlage 10a betrifft Nichtwohngebäude – Büro, Handel, Praxis, Lager, Werkstatt, Hotel, Gastronomie, Schule, Verwaltung. Praktisch relevant ist sie für:

Gemischt genutzte Gebäude werden hinsichtlich der Ausstellungspflichten und der Ausweise selbst wie zwei Gebäude behandelt; der Nichtwohn-Teil erhält folglich eine A-bis-G-Klasse, der Wohnteil eine Klasse nach Anlage 10 (BBSR-GModG-Infoportal).

Nicht betroffen sind Wohngebäude. Die Anpassung der Wohngebäude-Skala an das EU-Schema A bis G wurde nicht vollzogen.

Warum sich Einstufungen 2027 verschieben

Zum 1. Januar 2027 ändert sich nicht nur die Skala, sondern auch die Rechenbasis. Nach dem BBSR-GModG-Infoportal treten mit Artikel 2 zugleich in Kraft:

Dasselbe Gebäude kann deshalb ohne jede bauliche Änderung eine andere Klasse erhalten. Als besonders betroffen gelten Objekte mit Holz- oder Pelletheizung, weil sich deren Primärenergiefaktor nach Sekundärauswertungen von 0,2 auf 0,7 mehr als verdreifacht (review_needed – Einzelquelle).

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ein Bürogebäude von 1985 wird 2029 verkauft. Der Bedarfsausweis nach § 81 GModG weist einen Jahres-Primärenergiebedarf aus, der das 3,8fache des Referenzgebäudes beträgt. Ergebnis:

  1. Effizienzklasse G (Faktor > 3,50).
  2. Die Klasse muss in der Immobilienanzeige genannt werden, zusammen mit dem Ausstellungsdatum des Ausweises.
  3. Ab 01.01.2030 greift die erste MEPS-Stufe des § 40 GModG: Der Faktor muss auf höchstens 3,50 gesenkt werden – der Verkäufer verkauft also ein Objekt mit terminierter Sanierungsanforderung.
  4. Ab 01.01.2033 wäre zusätzlich der Weg auf 2,95 zu gehen.

Hätte derselbe Eigentümer den Ausweis noch 2026 erstellen lassen, wäre die Bewertung nach bisherigem Recht mit den alten Primärenergiefaktoren und der alten Rechennorm für zehn Jahre festgeschrieben worden. Ob das im Einzelfall günstiger ist, lässt sich nur rechnen, nicht schätzen.

Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand

factcheck_status = review_needed. Konkret unsicher sind:

  1. Die sieben Klassengrenzen selbst (1,00 / 1,48 / 1,97 / 2,46 / 2,95 / 3,50 / > 3,50). Belegt ist nur die Existenz und Überschrift der Anlage 10a aus BT-Drs. 21/6278. Die Zahlenreihe stammt aus einer Auswertung des verkündeten Textes durch gewerbepass.de (Stufe C). Da die Werte zwischen Entwurf und Verkündung nachweislich verschoben wurden, ist eine Verwechslung von Fassungen nicht ausgeschlossen.
  2. Wortlaut des § 86 Absatz 3 GModG – nicht im Volltext geprüft. Belegt ist nur die neue Paragraphenüberschrift und der Verweis der Anlage 10a auf § 86 Abs. 3.
  3. Ob Anlage 10 künftig auf „§ 86 Absatz 1" verweist. In der Inhaltsübersicht des Regierungsentwurfs steht weiterhin „Anlage 10 (zu § 86)"; eine Anpassung der Klammerangabe wurde nicht gefunden, ist aber redaktionell naheliegend.
  4. Rechtliche Konstruktion der Klasse A. Dass zusätzlich zum Faktor ≤ 1,00 der Nullemissionsstandard verlangt wird, ergibt sich nur aus Sekundärquellen, nicht aus dem Normtext.
  5. Exakte Bezugsgröße des Primärenergiebedarfs. Ob der Nenner die Bilanz für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung umfasst (wie bei § 40 GModG) oder abweichend definiert ist, wurde nicht verifiziert.
  6. „Klasse G = schlechteste 16 Prozent des Bestands." Diese Prozentangabe wird von einer Quelle der Klasse G, von einer anderen der MEPS-Stufe 2030 zugeordnet. Beides kann zutreffen, muss aber nicht dasselbe sein.
  7. Primärenergiefaktor Holz/Biomasse 0,2 → 0,7 – einzelne Sekundärquelle, abweichend von der geltenden Anlage 4.
  8. Fortbestand des NWG-Verbrauchsausweises außerhalb von Verkauf und Vermietung. energieausweise.de liest § 79 Abs. 1 GModG als weiterhin zulassend, gewerbepass.de liest § 82 GModG als Beschränkung auf Gebäude, die „ausschließlich Wohnzwecken dienen". Ein Widerspruch, der nur am Volltext auflösbar ist.
  9. Datengrundlage von Verbrauchsausweisen. Entwurf: 24 aufeinander folgende Monate mit monatlicher Erfassung. Verkündete Fassung nach gewerbepass.de: jährlich erfasste Daten über zwei Jahre. Widersprüchliche Angaben.
  10. Amtliche Ausweismuster für die neue NWG-Klasse sind noch nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Empfohlener Nachprüfungszeitpunkt: sobald gesetze-im-internet.de/geg/ die ab 01.01.2027 geltende Fassung ausliefert oder das BBSR eine konsolidierte Lesefassung für Artikel 2 veröffentlicht. Dann lohnt ein Sammel-Review aller GModG-Seiten mit review_needed.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Fachliche Sekundärauswertungen (Stufe C – Zahlenwerte der Anlage 10a):

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