GModG Anlage 10a – Energieeffizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude ab 01.01.2027 (Stand 2026)
Kurzantwort
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Nichtwohngebäude im Energieausweis eine eigene Effizienzklassen-Skala von A bis G. Grundlage ist die neu eingefügte Anlage 10a GModG mit der amtlichen Überschrift „Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden" (BT-Drs. 21/6278, Artikel 2 Nr. 1 Buchst. k). Zugleich wird die Überschrift des § 86 von „Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes" auf den Plural „Energieeffizienzklassen" umgestellt (BT-Drs. 21/6278, Artikel 2 Nr. 1 Buchst. d).
Der entscheidende Unterschied zur Wohngebäude-Skala: Anlage 10a arbeitet nicht mit absoluten kWh-Werten. Maßgeblich ist das Verhältnis des berechneten Jahres-Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes – also eines rechnerischen Zwillings mit gleicher Geometrie und Nutzung, aber normativ vorgegebener Gebäudehülle und Anlagentechnik (BBSR-GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG"). Die Wohngebäude-Skala A+ bis H nach Anlage 10 GModG bleibt dagegen unverändert und rechnet weiter in Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr (Endenergie); der Ausschuss hat § 86 in Artikel 1 ausdrücklich als „unverändert" bestätigt (BT-Drs. 21/7009).
Anlage 10a gilt noch nicht. Sie wird durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes eingefügt und tritt nach Artikel 9 am 1. Januar 2027 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026). Bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellte Energieausweise werden nach bisherigem Recht erstellt und behalten ihre zehnjährige Gültigkeitsdauer (BBSR-GModG-Infoportal, „Regelungen zu Energieausweisen"); eine Austauschpflicht gibt es nicht.
Vorbehalt: Der Zahlenteil der Anlage 10a – also die konkreten Klassengrenzen – war zum Redaktionszeitpunkt nicht aus einer amtlichen Quelle verifizierbar. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt liefert unter recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf nur eine HTML-Hülle, die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de gilt ausdrücklich nur bis 31.12.2026 und enthält Anlage 10a noch nicht, und der Abruf beider Bundestagsdrucksachen brach jeweils vor dem Anlagenteil des Artikels 2 ab. Die Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt (siehe „Offene Punkte").
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Amtliche Bezeichnung | Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden [BT-Drs. 21/6278, Art. 2 Nr. 1 Buchst. k] |
| Einfügende Vorschrift | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des GEIG und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich |
| Verkündung | 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (Ausfertigung 23.07.2026) |
| Inkrafttreten | 01.01.2027 (Artikel 9 des Änderungsgesetzes) |
| Anwendungsbereich | ausschließlich Nichtwohngebäude |
| Klassenzahl | 7 Klassen: A bis G |
| Bezugsgröße | Verhältnis Jahres-Primärenergiebedarf zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes – kein absoluter kWh-Wert |
| Ermächtigungsnorm | § 86 Absatz 3 GModG (neu) |
| Überschrift § 86 alt → neu | „Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes" → „Energieeffizienzklassen" [BT-Drs. 21/6278, Art. 2 Nr. 1 Buchst. d] |
| Wohngebäude | unverändert A+ bis H nach Anlage 10 GModG, Endenergie in kWh/(m²·a) |
| Klasse A | nur für Nullemissionsgebäude (Faktor ≤ 1,00 allein genügt nicht) – (review_needed) |
| Klassengrenzen (Faktor zum Referenzgebäude) | A ≤ 1,00 · B ≤ 1,48 · C ≤ 1,97 · D ≤ 2,46 · E ≤ 2,95 · F ≤ 3,50 · G > 3,50 – (review_needed, nur Sekundärquelle) |
| Entwurfsfassung (überholt) | B ≤ 1,39 · C ≤ 1,78 · D ≤ 2,17 · E ≤ 2,56 · F ≤ 2,95 · G > 2,95 – (review_needed) |
| Rechennorm ab 2027 | DIN/TS 18599: 2025-10 nebst geänderten Referenzgebäuden (Anlage 1 und 2 GModG) |
| Verbrauchsausweis NWG | ab 01.01.2027 bei Verkauf/Vermietung nicht mehr vorgesehen – Bedarfsausweis nach § 81 GModG |
| Gültigkeitsdauer Energieausweis | 10 Jahre; Ausweise aus 2026 bleiben gültig, keine Austauschpflicht |
| Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen Vorlage-/Übergabepflichten | bis 10.000 Euro (§ 108 GModG) |
Die Skala im Detail
Anlage 10a ordnet ein Nichtwohngebäude anhand eines dimensionslosen Faktors ein. Der Faktor ist der Quotient aus dem berechneten Jahres-Primärenergiebedarf des tatsächlichen Gebäudes und dem Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Ein Faktor von 2,00 bedeutet also: Das Gebäude benötigt doppelt so viel Primärenergie wie sein normativer Zwilling.
| Klasse | Faktor zum Referenzgebäude | Bedeutung |
|---|---|---|
| A | ≤ 1,00 | Referenzwert erreicht oder unterschritten und Nullemissionsgebäude |
| B | ≤ 1,48 | – |
| C | ≤ 1,97 | – |
| D | ≤ 2,46 | – |
| E | ≤ 2,95 | Zielwert der zweiten MEPS-Stufe (ab 2033) |
| F | ≤ 3,50 | Zielwert der ersten MEPS-Stufe (ab 2030) |
| G | > 3,50 | energetisch schlechtestes Segment des Bestands |
Quelle der Zahlenwerte: Auswertung des verkündeten Gesetzestextes durch gewerbepass.de (Stufe C). Amtlich nicht gegengeprüft – siehe „Offene Punkte".
Warum zwei Zahlenreihen kursieren. Zwischen Regierungsentwurf und Verkündung wurden die Klassengrenzen nach oben verschoben. Der Entwurf endete bei Klasse F ≤ 2,95 und Klasse G > 2,95; die verkündete Fassung schiebt E auf ≤ 2,95, führt F bis ≤ 3,50 und lässt G erst darüber beginnen (gewerbepass.de, Fassungsvergleich). Wer eine Tabelle mit „G > 2,95" vorliegen hat, zitiert die Entwurfsfassung.
Zusammenspiel mit § 40 GModG (MEPS)
Die Klassengrenzen sind kein reines Etikett. Sie sind rechnerisch deckungsgleich mit den Renovierungsanforderungen des § 40 GModG: Bestehende Nichtwohngebäude dürfen ab 01.01.2030 höchstens das 3,50fache und ab 01.01.2033 höchstens das 2,95fache des Referenzgebäude-Werts erreichen. Übersetzt in die Anlage-10a-Skala heißt das:
- MEPS 2030 trifft die Klasse G.
- MEPS 2033 trifft zusätzlich die Klasse F.
Damit wird die Effizienzklasse im Energieausweis zum Frühwarnindikator für eine Sanierungspflicht. Der Zusammenhang ergibt sich rechnerisch aus dem Vergleich beider Zahlenreihen; er ist nicht amtlich als solcher formuliert.
Geltungsbereich
Anlage 10a betrifft Nichtwohngebäude – Büro, Handel, Praxis, Lager, Werkstatt, Hotel, Gastronomie, Schule, Verwaltung. Praktisch relevant ist sie für:
- Eigentümer und Verwalter von Gewerbeimmobilien, weil die Klasse ab 2027 in jeder kommerziellen Immobilienanzeige erscheint (§ 87 GModG, siehe Pflichtangaben in Immobilienanzeigen).
- Energieberater und Aussteller nach § 88 GModG, die ab 2027 nach DIN/TS 18599: 2025-10 und mit geänderten Referenzgebäuden rechnen.
- Makler, die Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing vorbereiten.
- Banken und Bewerter, für die die Klasse ein ESG-Kriterium wird.
Gemischt genutzte Gebäude werden hinsichtlich der Ausstellungspflichten und der Ausweise selbst wie zwei Gebäude behandelt; der Nichtwohn-Teil erhält folglich eine A-bis-G-Klasse, der Wohnteil eine Klasse nach Anlage 10 (BBSR-GModG-Infoportal).
Nicht betroffen sind Wohngebäude. Die Anpassung der Wohngebäude-Skala an das EU-Schema A bis G wurde nicht vollzogen.
Warum sich Einstufungen 2027 verschieben
Zum 1. Januar 2027 ändert sich nicht nur die Skala, sondern auch die Rechenbasis. Nach dem BBSR-GModG-Infoportal treten mit Artikel 2 zugleich in Kraft:
- geänderte Referenzgebäude für Wohn- und Nichtwohngebäude (Anlage 1 und 2 GModG, „baubare Referenzgebäude"),
- geänderte Primärenergiefaktoren durch Einbeziehung des Anteils erneuerbarer Energien und – bei Fernwärme – ein geändertes Berechnungsverfahren (§ 22 i. V. m. Anlage 4 GModG),
- aktualisierte Normenbezüge, insbesondere DIN/TS 18599.
Dasselbe Gebäude kann deshalb ohne jede bauliche Änderung eine andere Klasse erhalten. Als besonders betroffen gelten Objekte mit Holz- oder Pelletheizung, weil sich deren Primärenergiefaktor nach Sekundärauswertungen von 0,2 auf 0,7 mehr als verdreifacht (review_needed – Einzelquelle).
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Mein Wohnhaus bekommt jetzt eine EU-Klasse A bis G." Falsch. Anlage 10a gilt nur für Nichtwohngebäude. Wohngebäude behalten A+ bis H nach Anlage 10.
- „Klasse A heißt Faktor 1,0 oder besser." Zu kurz. Nach der ausgewerteten Fassung muss das Gebäude zusätzlich Nullemissionsgebäude sein, also am Standort keine Emissionen aus fossiler Energie verursachen.
- „Die Klassengrenzen sind kWh-Werte." Nein. Anlage 10a arbeitet ausschließlich mit dem Faktor zum Referenzgebäude. Zwei Gebäude mit identischem kWh-Kennwert können in verschiedenen Klassen landen, wenn ihre Referenzgebäude unterschiedlich ausfallen.
- „Klasse G bedeutet Abrissreife." Nein. Klasse G löst über § 40 GModG ab 2030 eine Renovierungsanforderung aus – nicht mehr und nicht weniger.
- „Mein Ausweis von 2026 wird ungültig." Nein. Die zehnjährige Gültigkeitsdauer bleibt; § 112 GModG führt die bisherigen Geltungsdauern fort. Eine Austauschpflicht wegen des GModG existiert nicht.
- „Anlage 10a gilt seit dem 29.07.2026." Nein. Am 29.07.2026 ist nur Artikel 1 (Heizungsrecht) in Kraft getreten. Anlage 10a folgt mit Artikel 2 zum 01.01.2027.
- „Der Verbrauchsausweis für Gewerbe ist abgeschafft." Verkürzt. Für Verkauf und Vermietung ist ab 2027 der Bedarfsausweis nach § 81 GModG zwingend; ob § 79 Abs. 1 GModG eine Ausstellung außerhalb dieser Anlässe weiterhin zulässt, ist umstritten (review_needed).
Beispiel
Ein Bürogebäude von 1985 wird 2029 verkauft. Der Bedarfsausweis nach § 81 GModG weist einen Jahres-Primärenergiebedarf aus, der das 3,8fache des Referenzgebäudes beträgt. Ergebnis:
- Effizienzklasse G (Faktor > 3,50).
- Die Klasse muss in der Immobilienanzeige genannt werden, zusammen mit dem Ausstellungsdatum des Ausweises.
- Ab 01.01.2030 greift die erste MEPS-Stufe des § 40 GModG: Der Faktor muss auf höchstens 3,50 gesenkt werden – der Verkäufer verkauft also ein Objekt mit terminierter Sanierungsanforderung.
- Ab 01.01.2033 wäre zusätzlich der Weg auf 2,95 zu gehen.
Hätte derselbe Eigentümer den Ausweis noch 2026 erstellen lassen, wäre die Bewertung nach bisherigem Recht mit den alten Primärenergiefaktoren und der alten Rechennorm für zehn Jahre festgeschrieben worden. Ob das im Einzelfall günstiger ist, lässt sich nur rechnen, nicht schätzen.
Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand
factcheck_status = review_needed. Konkret unsicher sind:
- Die sieben Klassengrenzen selbst (1,00 / 1,48 / 1,97 / 2,46 / 2,95 / 3,50 / > 3,50). Belegt ist nur die Existenz und Überschrift der Anlage 10a aus BT-Drs. 21/6278. Die Zahlenreihe stammt aus einer Auswertung des verkündeten Textes durch gewerbepass.de (Stufe C). Da die Werte zwischen Entwurf und Verkündung nachweislich verschoben wurden, ist eine Verwechslung von Fassungen nicht ausgeschlossen.
- Wortlaut des § 86 Absatz 3 GModG – nicht im Volltext geprüft. Belegt ist nur die neue Paragraphenüberschrift und der Verweis der Anlage 10a auf § 86 Abs. 3.
- Ob Anlage 10 künftig auf „§ 86 Absatz 1" verweist. In der Inhaltsübersicht des Regierungsentwurfs steht weiterhin „Anlage 10 (zu § 86)"; eine Anpassung der Klammerangabe wurde nicht gefunden, ist aber redaktionell naheliegend.
- Rechtliche Konstruktion der Klasse A. Dass zusätzlich zum Faktor ≤ 1,00 der Nullemissionsstandard verlangt wird, ergibt sich nur aus Sekundärquellen, nicht aus dem Normtext.
- Exakte Bezugsgröße des Primärenergiebedarfs. Ob der Nenner die Bilanz für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung umfasst (wie bei § 40 GModG) oder abweichend definiert ist, wurde nicht verifiziert.
- „Klasse G = schlechteste 16 Prozent des Bestands." Diese Prozentangabe wird von einer Quelle der Klasse G, von einer anderen der MEPS-Stufe 2030 zugeordnet. Beides kann zutreffen, muss aber nicht dasselbe sein.
- Primärenergiefaktor Holz/Biomasse 0,2 → 0,7 – einzelne Sekundärquelle, abweichend von der geltenden Anlage 4.
- Fortbestand des NWG-Verbrauchsausweises außerhalb von Verkauf und Vermietung. energieausweise.de liest § 79 Abs. 1 GModG als weiterhin zulassend, gewerbepass.de liest § 82 GModG als Beschränkung auf Gebäude, die „ausschließlich Wohnzwecken dienen". Ein Widerspruch, der nur am Volltext auflösbar ist.
- Datengrundlage von Verbrauchsausweisen. Entwurf: 24 aufeinander folgende Monate mit monatlicher Erfassung. Verkündete Fassung nach gewerbepass.de: jährlich erfasste Daten über zwei Jahre. Widersprüchliche Angaben.
- Amtliche Ausweismuster für die neue NWG-Klasse sind noch nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Empfohlener Nachprüfungszeitpunkt: sobald gesetze-im-internet.de/geg/ die ab 01.01.2027 geltende Fassung ausliefert oder das BBSR eine konsolidierte Lesefassung für Artikel 2 veröffentlicht. Dann lohnt ein Sammel-Review aller GModG-Seiten mit review_needed.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Deutscher Bundestag, **Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6278 vom 08.06.2026** – Artikel 2 Nr. 1 Buchst. k (Einfügung der Angabe „Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden"), Buchst. d (Neufassung der Überschrift zu § 86: „Energieeffizienzklassen"), Buchst. c (Neufassung der Überschriften zu §§ 81 und 82), Buchst. e (neue §§ 88a bis 88c), Buchst. i/j (Anlage 5 weggefallen, Anlage 9 zu § 85 Abs. 2), Artikel-Übersicht mit Artikel 2 „Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes", § 3 Abs. 1 Nr. 4a „Bilanzbezugsfläche" nach DIN SPEC 91606: 2026-07, Nr. 18a/18b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
- Deutscher Bundestag, **Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss), BT-Drs. 21/7009 vom 08.07.2026** – synoptischer Abdruck; § 86 in Artikel 1 „unverändert", Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden unverändert:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107009.pdf
- Bundesgesetzblatt – Verkündung des Änderungsgesetzes, **BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026** (Ausfertigung 23.07.2026):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Regelungstext des Änderungsgesetzes (amtliche PDF-Fassung; zum Redaktionszeitpunkt nur als HTML-Hülle abrufbar, Anlagenteil maschinell nicht auswertbar):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- **Anlage 10 GModG** – Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden, Skala A+ (≤ 30) bis H (> 250) in Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr (Endenergie), nichtamtliche Lesefassung:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_10.html
- Nichtamtliche Lesefassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026; enthält Anlage 10a noch nicht):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- **Richtlinie (EU) 2024/1275** über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) – unionsrechtliche Grundlage der Klassen- und Renovierungsvorgaben:: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024L1275
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GModG-Infoportal, **„Neuregelungen mit dem GModG"** (Artikel-2-Paket zum 01.01.2027: „Einführung von Energieeffizienzklassen von A-G in Energieausweisen für Nichtwohngebäude (Anlage 10a GModG)", „Für Nichtwohngebäude keine Energieverbrauchsausweise mehr vorgesehen", geänderte Referenzgebäude Anlage 1 und 2, geänderte Primärenergiefaktoren § 22 i. V. m. Anlage 4, Aktualisierung der Normenbezüge DIN/TS 18599, Verkündungsnachweis, Inkrafttretensstufen):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, **„Regelungen zu Energieausweisen"** (Teil 5 §§ 79 bis 88 GModG, duales System Bedarf/Verbrauch, § 81 Energiebedarfsausweis, § 82 Energieverbrauchsausweis, § 80 Ausstellungsanlässe, § 84 Modernisierungsempfehlungen, § 85 Angaben, § 99 Stichprobenkontrolle, Registriernummer, Gültigkeitsdauer 10 Jahre, Behandlung gemischt genutzter Gebäude wie zwei Gebäude):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/Regelungen/Regelungen-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, **Energieausweismuster** (amtliche Muster für die neue NWG-Klasse noch nicht bekannt gemacht):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/Muster/Muster-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, **Referenzgebäudeverfahren** (Systematik der Bezugsgröße):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Bilanzierungen/Referenzgebverf/Referenzgebverfahren-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, **Primärenergiefaktoren**:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Bilanzierungen/Primaerenergiefaktoren/PEF-node.html
- BBSR – konsolidierte nichtamtliche Lesefassung des GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (PDF; deckt Artikel 1 ab, nicht Artikel 2):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Fachliche Sekundärauswertungen (Stufe C – Zahlenwerte der Anlage 10a):
- gewerbepass.de, **„GModG verkündet: Diese Stichtage und Klassengrenzen gelten jetzt wirklich"** (08.08.2026) – endgültige Klassengrenzen A ≤ 1,00 / B ≤ 1,48 / C ≤ 1,97 / D ≤ 2,46 / E ≤ 2,95 / F ≤ 3,50 / G > 3,50, Klasse A nur für Nullemissionsgebäude, Inkrafttreten Artikel 2 (§§ 79 bis 88 samt Anlagen) zum 01.01.2027 nach Artikel 9, § 82 beschränkt den Verbrauchsausweis auf Gebäude, die „ausschließlich Wohnzwecken dienen", Verbrauchsdaten jährlich über zwei Jahre:: https://gewerbepass.de/aktuelles-nichtwohngebaeude/gmodg-verkuendet-stichtage
- gewerbepass.de, **„GModG beschlossen: Neue A-G-Klassen und Bedarfsausweis-Pflicht für Nichtwohngebäude"** (12.07.2026, Update 08.08.2026) – Entwurfswerte B ≤ 1,39 / C ≤ 1,78 / D ≤ 2,17 / E ≤ 2,56 / F ≤ 2,95 / G > 2,95, Abstimmungsergebnis 323 zu 271, MEPS 3,5fach (2030) / 2,95fach (2033), Primärenergiefaktoren Strom 1,8 → 1,5 und Holz/Biomasse 0,2 → 0,7, Fernwärme nach Carnot-Methode, Aushangpflicht ab 250 m² (öffentlich) bzw. 500 m² (privat):: https://gewerbepass.de/aktuelles-nichtwohngebaeude/gmodg-beschlossen-nichtwohngebaeude
- energieausweise.de, **„GModG: Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen zum Energieausweis"** (Stand 30.07.2026) – Wohngebäude bleiben bei A+ bis H, NWG erhalten A bis G mit Klasse A = Nullemissionsgebäude und Klasse G = schlechteste 16 Prozent des Bestands mit Renovierungspflicht zum 01.01.2030, Wegfall der „1977er-Hürde", § 79 Abs. 1 lässt den NWG-Verbrauchsausweis außerhalb bestimmter Anlässe weiter zu, Bußgelder bis 10.000 Euro:: https://www.energieausweise.de/info/neu2026/neuerungen/
- ingenieurbüro rolf krause, **„Energieausweise im GModG: 31 Pflichtangaben, Lebenszyklus-CO₂ und Smart-Readiness"** (18.05.2026) – § 85 GModG mit 31 Pflichtangaben, darunter die Energieeffizienzklasse für Nichtwohngebäude nach Anlage 10a, betriebsbedingte THG-Emissionen, Lebenszyklus-Bericht nach § 88b, Smart-Readiness, Niedertemperatur-Wärmeverteilung, maschinenlesbares Format, § 112 führt die 10-Jahres-Geltungsdauern fort:: https://www.das-ingenieurbuero.com/blog/gmodg-energieausweise-neu-2026/
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- GModG § 40 – Renovierungsanforderungen (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude ab 01.01.2027: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-40-meps-nichtwohngebaeude.md
- GModG statt GEG – Paragraphen-Konkordanz alt/neu: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.md
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 – was seit dem 29. Juli 2026 gilt: https://nexvyra.de/fakten/gmg-2026.md
- GEG § 80 – Inhalt und Form des Energieausweises: https://nexvyra.de/fakten/geg-80-energieausweis-inhalt.md
- GEG § 87 – Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen: https://nexvyra.de/fakten/geg-87-immobilienanzeigen-pflichtangaben.md
- Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis – wann welcher?: https://nexvyra.de/fakten/bedarfsausweis-vs-verbrauchsausweis.md
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- GModG § 7 und § 88b – Pflicht zur Ökobilanzierung: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-7-88b-oekobilanzierung.md
- GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung in Nichtwohngebäuden: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-56-gebaeudeautomatisierung.md
- GEG § 108 – Bußgeldvorschriften: https://nexvyra.de/fakten/geg-108-bussgeldvorschriften.md
- Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG) Vorgabe eingehalten: **keine BGH-Verweise** (zu Anlage 10a GModG existiert keine Rechtsprechung), keine `bundesgerichtshof.de/SharedDocs`-URLs. Alle Zahlenwerte sind im Fließtext auf ihre Quelle verlinkt; nicht amtlich belegte Werte sind in der Kernfakten-Tabelle mit *(review_needed)* markiert.: https://nexvyra.de/fakten/bussgelder-fehlender-energieausweis.md
Änderungsverlauf
- 2026-08-24: Erstveröffentlichung. Die Seite schließt die im Build-Report vom 23.08.2026 als nächste Bau-Lücke benannte Position „GModG Anlage 10a Energieeffizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude". Amtlich verifiziert wurden aus BT-Drs. 21/6278 (Artikel 2 Nr. 1): die vollständige amtliche Überschrift „Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden" samt Einfügungsposition nach Anlage 10 (Buchst. k), die Umstellung der Überschrift des § 86 vom Singular „Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes" auf den Plural „Energieeffizienzklassen" (Buchst. d) sowie die Neufassung der Überschriften der §§ 81 und 82 (Buchst. c). Aus BT-Drs. 21/7009 wurde belegt, dass § 86 in Artikel 1 „unverändert" blieb und Anlage 10 (Wohngebäude, A+ bis H) fortgilt. Inkrafttreten zum 01.01.2027 über Artikel 2/Artikel 9 sowie die Zugehörigkeit zum EPBD-Umsetzungspaket wurden gegen das amtliche BBSR-GModG-Infoportal und die Verkündung BGBl. 2026 I Nr. 226 abgeglichen; ebenso der Wegfall des NWG-Verbrauchsausweises, die geänderten Referenzgebäude (Anlage 1 und 2), die geänderten Primärenergiefaktoren (§ 22 i. V. m. Anlage 4), die Aktualisierung der Normenbezüge auf DIN/TS 18599 und die Behandlung gemischt genutzter Gebäude wie zwei Gebäude. Die Werte der Anlage 10 (A+ ≤ 30 bis H > 250 kWh/(m²·a) Endenergie) wurden gegen die Lesefassung geprüft. Der Bezug zu § 40 GModG (MEPS 3,50fach ab 2030, 2,95fach ab 2033) wurde gegen die bestehende Nexvyra-Seite abgeglichen. factcheck_status=review_needed, weil (1) der Zahlenteil der Anlage 10a – die sieben Klassengrenzen – nur aus einer Sekundärauswertung des verkündeten Textes stammt und die Werte zwischen Entwurf und Verkündung nachweislich verschoben wurden, (2) der Wortlaut des § 86 Abs. 3 GModG nicht im Volltext vorlag, (3) offen ist, ob die Klammerangabe der Anlage 10 auf „§ 86 Absatz 1" angepasst wurde, (4) die Nullemissionsanforderung für Klasse A nur sekundär belegt ist, (5) die exakte Bezugsgröße des Primärenergiebedarfs im Nenner nicht verifiziert wurde, (6) die Zuordnung der „schlechtesten 16 Prozent" zu Klasse G bzw. zur MEPS-Stufe 2030 zwischen den Quellen schwankt, (7) der Primärenergiefaktor 0,7 für Holz/Biomasse auf einer Einzelquelle beruht, (8) sich die Quellen zum Fortbestand des NWG-Verbrauchsausweises außerhalb von Verkauf und Vermietung widersprechen, (9) die Datengrundlage von Verbrauchsausweisen (24 Monate monatlich vs. zwei Jahre jährlich) widersprüchlich angegeben wird und (10) die amtlichen Ausweismuster noch nicht bekannt gemacht sind. Der konsolidierte Volltext der ab 01.01.2027 geltenden Fassung war maschinell nicht auswertbar: recht.bund.de liefert nur eine HTML-Hülle, gesetze-im-internet.de gilt nur bis 31.12.2026, buzer.de führt Anlage 10a nicht, und der Abruf beider Bundestagsdrucksachen brach jeweils vor dem Anlagenteil des Artikels 2 ab. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-24
- Gültig ab: 2027-01-01 (Inkrafttreten Artikel 2 des Änderungsgesetzes nach Artikel 9)
- Status: verkündet, noch nicht in Kraft (enacted_not_yet_in_force)
- Vorbehalt: Zahlenteil der Anlage 10a (sieben Klassengrenzen) nicht aus amtlicher Quelle verifiziert; Wortlaut des § 86 Abs. 3 GModG, Nullemissionsanforderung der Klasse A, Bezugsgröße im Nenner und Reichweite des § 82 GModG stehen unter Prüfvorbehalt
- Quellenautorität: A (BT-Drs. 21/6278 und 21/7009 als Gesetzgebungsmaterial, BGBl. 2026 I Nr. 226 als Verkündungsnachweis, Anlage 10 aus der Lesefassung; BBSR-GModG-Infoportal als amtliche Verwaltungsquelle) – Zahlenwerte der Anlage 10a nur Stufe C
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